Europäische Union

2008/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5109) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0708. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rsorgungsauftrag aus dem LMG NRW ableiten, das der LfM ausdrücklich den Auftrag erteilt, die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung zu unterstützen und zu begleiten (67). (92) Deutschland macht geltend, dass mit der Vergabe von Lizenzen für den digitalen terrestrischen Rundfunk an private Rundfunkanbieter diese mit einer Dienstleistung von allgemeinwirtschaftlichem Interesse betraut werden, zu deren Erbringung sie verpflichtet sind. Im dualen Rundfunksystem Deutschlands, das aus öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern besteht, nähmen die privaten Rundfunkanbieter ebenfalls öffentliche Interessen wahr und seien in Bezug auf ihre Programme an rechtliche Verpflichtungen gebunden. Ohne eine finanzielle Förderung der öffentlichen Hand hätten sich einige der privaten Rundfunkanbieter (insbesondere ProSiebenSat.1) nicht an der Einführung von DVB-T in Nordrhein-Westfalen beteiligt. Eine unzureichende staatliche Finanzierung hätte die Erbringung dieser Dienstleistung erschwert und das Fortbestehen der terrestrischen Plattform gefährdet (68). (93) Die Kommission kann den Vorbringen Deutschlands nicht stattgeben. Die Kommission stellt nicht in Frage, dass die Digitalisierung des Rundfunks im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Das Vorliegen von Zielen von allgemeinem öffentlichem Interesse im Zusammenhang mit dem Umstieg reicht jedoch nicht aus, damit in diesem spezifischen Fall die über die digitale terrestrische Plattform Nordrhein-Westfalens erfolgende Ausstrahlung von Programmen durch private Rundfunkanbieter als öffentlicher Versorgungsauftrag gewertet werden kann. Aus der Tatsache, dass private Rundfunkanbieter fester Bestandteil des dualen Rundfunksystems in Deutschland sind und ihre Programme den allgemeinen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Rundfunkrechts unterliegen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie mit der Ausstrahlung ihrer Programme über die digitale terrestrische Plattform einen öffentlichen Versorgungsauftrag zu erfüllen haben (69). (94) Nach Auffassung der Kommission enthalten die allgemeinen Bestimmungen über die öffentlichen Aufgaben der LfM in Verbindung mit dem Umstieg von der analogen auf die digitale Übertragung keinen klar definierten öffentlichen Versorgungsauftrag der privaten Rundfunkanbieter. Außerdem hält die Kommission fest, dass in keinem offiziellen Dokument zur Einführung von DVB-T in Nordrhein-Westfalen (z. B. Vereinbarungen über den Umstieg oder offizielle Schriftstücke, die sich auf die Vergabe der DVB-T-Lizenzen beziehen) auf den Begriff des öffentlichen Versorgungsauftrags Bezug genommen wird. Zudem enthalten die Bedingungen für die Rundfunklizenzen keine besonderen Verpflichtungen in Bezug auf die Erfüllung eines öffentlichen Versorgungsauftrags (70). Darüber hinaus sind die Rundfunkanbieter nicht, wie Deutschland geltend macht, verpflichtet, ihre Programme über DVB-T auszustrahlen: Die Lizenzen können durchaus, wie es der Sender Terra Nova bewiesen hat, auf eigene Entscheidung des Rundfunkanbieters zurückgegeben werden. (95) Wie bereits in der Eröffnungsentscheidung dargelegt (71), hebt Deutschland offenbar darauf ab, dass mit der Vergabe der Lizenzen und dem Start der Übertragung über das digitale terrestrische Netz ad hoc eine Dienstleistung von allgemeinwirtschaftlichem Interesse vorlag. Aus Sicht der Kommission handelt es sich jedoch bei der Übertragung ihrer Programme über das digitale terrestrische Netz nicht um einen öffentlichen Versorgungsauftrag, sondern um ein gewöhnliches gewerbliches Angebot privater Rundfunkanbieter. (96) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass mit der in Rede stehenden Maßnahme eine reguläre Geschäftstätigkeit gewerblicher Unternehmen unterstützt und kein Ausgleich für die mit der Erfüllung eines öffentlichen Versorgungsauftrags entstehenden Kosten gewährt würde. Das erste Altmark-Kriterium ist somit nicht erfüllt. (97) In Bezug auf das zweite Altmark-Kriterium vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Parameter des angeblichen Ausgleichs weder vorab noch in objektiver und transparenter Weise festgelegt wurden. Die DVB-T-Förderrichtlinie wurde am 19. November 2004 (rückwirkend ab dem 3. Mai 2004) erlassen, während die Lizenzen per Bescheid vom 14. Mai 2004 (DVB-T-Zuweisungsbescheid der LfM) zugewiesen wurden. Folglich wurden die Parameter der Finanzierung im vorliegenden Fall nicht im Voraus festgelegt. Außerdem geht aus dem Zuweisungsbescheid nicht eindeutig hervor, wie die Finanzierung für jene Rundfunkveranstalter berechnet wird, die ihre Programme bislang über die analoge Plattform ausstrahlten. Dies war nur der Anmeldung zu entnehmen. Die Parameter wurden somit nicht in transparenter Weise festgelegt. Auch die Berechnung kann nach Auffassung der Kommission nicht als objektiv angesehen werden, da bei der Ermittlung der finanziellen Förderung für die einzelnen privaten Rundfunkanbieter weder die zusätzlichen Programmplätze für die bereits auf der analogen Plattform vertretenen Rundfunkveranstalter noch die aufgrund ihrer Präsenz auf der terrestrischen Plattform zu erwartenden zusätzlichen Werbeeinnahmen berücksichtigt werden (siehe auch Erwägungsgrund 123). Deshalb ist das zweite Altmark-Kriterium nach Auffassung der Kommission nicht erfüllt. (98) In Bezug auf das dritte Altmark-Kriterium, nach dem die Ausgleichszahlung nicht die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags zuzüglich eines angemessenen Gewinns übersteigen darf, vertritt Deutschland die Auffassung, dass dieses Kriterium nur in Fällen Anwendung finden dürfe, in denen die Kosten, Einnahmen und ein angemessener Gewinn tatsächlich errechnet werden können. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Anlauffinanzierung gewährt wurde, um die wirtschaftlichen Risiken der Marktteilnehmer zu verringern, müsse anhand anderer Kriterien entschieden werden, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. Die in Rede stehende Maßnahme sei auf ein Mindestmaß beschränkt und Teil eines technologieneutralen Ansatzes. (99) Nach Auffassung der Kommission können die im Altmark-Urteil formulierten Voraussetzungen nicht, wie von Deutschland vorgebracht, durch andere Erwägungen ersetzt werden. Indem die Einnahmen des jeweiligen Rundfunkveranstalters berücksichtigt werden, liegen der geplanten staatlichen Förderung, wie bereits in Erwägungsgrund 97 erläutert, keine objektiv festgelegten Kriterien zugrunde; des Weiteren entspricht die Förderung nicht den tatsächlichen Mehrkosten der privaten Rundfunkanbieter (siehe Erwägungsgründe 73 und 74). (100) In Bezug auf das vierte Altmark-Kriterium stellt die Kommission fest, dass in Ermangelung eines klar definierten öffentlichen Versorgungsauftrags nicht bestimmt werden kann, ob die Höhe der Ausgleichszahlung für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens entspricht. Deutschland hat diesbezüglich keine Ausführungen vorgelegt. Die Subvention deckt einen Teil der Übertragungsentgelte, die von T-Systems, dem Betreiber des Netzes für private Rundfunkanbieter, festgelegt wurden. Da die Netzlizenzen ohne Ausschreibung in einem sogenannten Antragsverfahren zugewiesen wurden, ist festzuhalten, dass die Höhe dieser Übertragungsentgelte nicht im Wege einer öffentlichen Ausschreibung festgelegt wurde. (101) Aus diesen Gründen kann nach Auffassung der Kommission im vorliegenden Fall keines der vier Altmark-Kriterien als erfüllt gelten. 1.3.   SELEKTIVITÄT UND VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS (102) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe, wenn sie selektiv ist und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. In der Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die vorläufige Ansicht, dass es sich bei der Maßnahme um eine sektorale Beihilfe handelt, da sie die DVB-T-Plattform gegenüber anderen Übertragungswegen begünstigt. Des Weiteren vertrat die Kommission die Auffassung, dass unterschiedliche Förderbeträge der öffentlichen Hand zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Rundfunkanbietern, die in NRW an DVB-T teilnehmen, führen könnte. Bei den Verfahren für die Vergabe der erforderlichen Rundfunk- und Netzlizenzen sei nicht ausreichend darauf geachtet worden, die Selektivität der Maßnahme auszuschließen und etwaigen aus der Maßnahme erwachsenden Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. Vergabe der Rundfunk- und Netzlizenzen (103) Deutschland hält daran fest, dass die Maßnahme den Wettbewerb nicht verfälsche, da die erforderlichen Rundfunk- und Netzlizenzen in offenen und transparenten Verfahren, die den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entsprechen, vergeben worden seien. Grundsätzlich habe jeder Rundfunkanbieter oder Sendernetzbetreiber von der Förderung profitieren können, so dass die Maßnahme nicht als selektiv angesehen werden könne. (104) Bezüglich der Zuweisung von Rundfunklizenzen begründet Deutschland die vorrangige Berücksichtigung der bislang auf der analogen Übertragungsplattform vertretenen Rundfunkanbieter damit, dass es sich um einen Ausgleich für die Rückgabe ihrer analogen Lizenzen und somit um eine für den Umstieg erforderliche Maßnahme handele. (105) Die LfM hat in der Tat für alle DVB-T-Programmplätze, die für private Rundfunkanbieter vorgesehen waren, ein offenes Verfahren für die Vergabe der Lizenzen durchgeführt (vgl. Erwägungsgründe 24 bis 28). Die Auswahlkriterien stellten auf Programm- und Anbietervielfalt ab und sahen eine vorrangige Berücksichtigung jener Rundfunkanbieter vor, die ihre Programme zuvor analog-terrestrisch verbreitet haben. Dieser vorrangigen Berücksichtigung entsprechend wurden den beiden großen Senderfamilien RTL und ProSiebenSat.1 für eine bestimmte Anzahl von Programmen ganze Multiplexe zugewiesen. Auf die öffentliche Bekanntmachung gingen insgesamt 21 Lizenzanträge ein, von denen letztendlich sechs berücksichtigt wurden. (106) Die Kommission stellt nicht die Ordnungsgemäßheit des Lizenzzuweisungsverfahrens in Frage. Sie bezweifelt jedoch, dass sich aus beihilferechtlicher Sicht damit auch nicht mehr die Frage der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme stellt. Zu bedenken ist erstens, dass aufgrund des Verfahrens nur eine begrenzte Anzahl von Rundfunkanbietern ausgewählt werden konnte. Beim Auswahlverfahren wurden Rundfunkanbieter, die ihre Programme bislang analog verbreitet hatten, vorrangig berücksichtigt (72). Zudem kommen nur Rundfunkanbieter mit DVB-T-Lizenz für eine Förderung im Rahmen der Maßnahme in Frage. Zweitens betraf die Zuweisung der Lizenzen ausschließlich die Übertragung von Fernsehprogrammen über DVB-T. (107) Für die Verfahren für die Zuweisung der Netzlizenzen war die RegTP zuständig (vgl. Erwägungsgründe 29 und 30). Da für jeden der fünf für Nordrhein-Westfalen festgelegten Versorgungsbedarfe nur jeweils ein Antrag einging (T-Systems bewarb sich für die Versorgungsbereiche, die private Rundfunkanbieter betrafen, und der WDR für jene, die sich auf die Anstalten der ARD bezogen), wurden die Lizenzen im sogenannten Antragsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zugewiesen. (108) Ähnlich wie bei der Vergabe der Rundfunklizenzen vertritt die Kommission auch hier die Auffassung, dass das Verfahren für die Zuweisung der Netzlizenzen aus beihilferechtlicher Sicht nicht geeignet ist, eine Selektivität der Maßnahme auszuschließen. Das Verfahren betraf insbesondere den Sendebetrieb des DVB-T-Netzes in Nordrhein-Westfalen. Außerdem befand sich T-Systems als etablierter terrestrischer Sendenetzbetreiber bei der Bewerbung um die Netzlizenzen in einer besonders günstigen Position. Sektorale Beihilfe (109) In der Eröffnungsentscheidung vertritt die Kommission die Meinung, dass es sich bei der Maßnahme insofern um eine sektorale Beihilfe für Fernsehübertragungen über DVB-T handelt, als die Subventionen für Rundfunkanbieter vorgesehen sind, die ihre Programme digital-terrestrisch verbreiten, und zum Beispiel nicht für die Ausstrahlung über andere Übertragungswege. (110) Deutschland bekräftigt, dass die Maßnahme den Wettbewerb zwischen Kabel-, Satelliten- und terrestrischer Übertragung nicht verfälscht. Diese Übertragungswege stünden nur begrenzt in gegenseitiger Konkurrenz. Die terrestrische Übertragung würde die Kabel- und Satellitenübertragung vielmehr ergänzen, da auf diesem Wege Regionen versorgt würden, in denen es kein Kabelfernsehen gebe, sie die Übertragung regionaler und lokaler Programme ermögliche und zudem als Grundlage verwendet werden könne, um den mobilen Empfang voranzubringen. (111) Deutschland gibt zu bedenken, dass sich die Förderung von DVB-T bei einer derart hohen Marktdurchdringung von Kabel- und Satellitenfernsehen und dem geringen Marktanteil der Terrestrik kaum nachteilig auf die Marktstellung der anderen Übertragungswege auswirken dürfte. Deutschland zufolge sei einerseits die Terrestrik aufgrund ihres geringen Marktanteils nicht in der Lage, Rundfunkanbieter, von anderen Übertragungswegen abzuwerben. Andererseits würde sich die Maßnahme auch nicht auf die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher auswirken, denn der Umstieg auf einen anderen Übertragungsweg sei aufgrund technischer, rechtlicher und finanzieller Faktoren mit Hindernissen verbunden. DVB-T werde die Kabel- und Satellitenübertragung nicht ersetzen, sondern vielmehr einen „positiven Wettbewerbsdruck“ auf die anderen Übertragungswege ausüben, den Infrastrukturwettbewerb begünstigen und somit die Digitalisierung anderer Plattformen voranbringen. (112) Des Weiteren erhebt Deutschland Einspruch gegen die Daten der Kabelnetzbetreiber zu den Auswirkungen der Einführung von DVB-T auf die Anzahl der Kabelkunden. Die der LfM vorliegenden Zahlen lassen im Gegensatz zu den Daten der ish NRW GmbH geringere Kundenverluste erkennen (81 000 Haushalte gegenüber 147 000 Haushalten zwischen 2003 und 2006). Deutschland macht nach wie vor geltend, dass eine Kabelkundenabwanderung nicht unbedingt mit der Einführung von DVB-T zusammenhängen müsse. Es gehe bei dieser Maßnahme keinesfalls um eine zielgerichtete Schädigung der Kabelnetzbetreiber. Deutschland weist darauf hin, dass das Breitbandkabelnetz in den 1980er Jahren mit staatlicher Förderung geschaffen wurde und die Kabelnetzbetreiber noch heute von Verwaltungsbestimmungen (z. B. Kabelnutzungsgebühr laut Mietnebenkostenverordnung) profitieren. Deutschland zufolge ist das Förderkonzept insgesamt technologieneutral: falls erforderlich würde Deutschland auch die Digitalisierung des Kabelempfangs unterstützen. Zur Untermauerung dieser positiven Einstellung zum Kabel führt Deutschland an, die LfM habe mit Bescheid vom 17. Februar 2007 der Digitalisierung des analogen Kabelkanals der ish zugestimmt (73). (113) Nach Auffassung der Kommission wird in den Erwägungen in den Erwägungsgründen 110 bis 112 nicht in Frage gestellt, dass es sich um eine sektorale Beihilfe handelt, die selektiv die Rundfunkanbieter des DVB-T-Netzes fördert und möglicherweise zu einer mittelbaren Begünstigung des Sendernetzbetreibers T-Systems führt. Bei der geplanten Maßnahme geht es um die Förderung einer ganz bestimmten wirtschaftlichen Aktivität, und zwar der Übertragung von Rundfunksignalen; dabei wird der Terrestrik eine selektive Förderung gewährt. Die Förderung ist sowohl in Bezug auf die Nachfrageseite (die privaten Rundfunkanbieter, die ihre Programme digital-terrestrisch verbreiten) als auch die Angebotsseite (d. h. den Betreiber des digitalen terrestrischen Netzes T-Systems) selektiv. (114) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die verschiedenen Übertragungswege für Rundfunksignale (d. h. Kabel, Satellit, Terrestrik und zunehmend auch IPTV) in direktem Wettbewerb zueinander stehen. Trotz ihrer jeweiligen Stärken und Schwächen erfüllen die verschiedenen Übertragungsplattformen im Grunde denselben Zweck, nämlich die Übertragung von Rundfunkprogrammen, und sie sind sowohl auf Großhandelsebene (aus der Sicht der privaten Rundfunkanbieter) als auch auf Einzelhandelsebene (aus der Sicht der Zuschauer) austauschbar. In Deutschland gibt es auf allen drei Plattformen (Kabel, Satellit und Terrestrik) eine große Zahl frei empfangbarer Fernsehprogramme, was auf eine gewisse Ähnlichkeit des Angebots schließen lässt. Das derzeitige Angebot mit insgesamt 24 digital-terrestrisch ausgestrahlten Fernsehprogrammen ist mit dem Angebot des analogen Kabelnetzes vergleichbar, das in Nordrhein-Westfalen nach wie vor der vorherrschende Übertragungsweg ist, auch wenn das digitale Kabel zunehmend an Bedeutung gewinnt. (115) Der relativ geringe Marktanteil des terrestrischen Fernsehens im Vergleich zum Kabel- und Satellitenempfang in Deutschland im Allgemeinen und in Nordrhein-Westfalen im Besonderen schließt nicht aus, dass die verschiedenen Übertragungsplattformen im Wettbewerb zueinander stehen. Aus den von den Kabelnetzbetreibern vorgelegten Zahlen geht hervor, dass nach der Einführung von DVB-T in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Kabelkunden zurückgegangen ist. Gleichzeitig weisen die Kabelnetzbetreiber in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Zahl der Kabelkunden nach der Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens leicht anstieg, was die Austauschbarkeit der beiden Übertragungswege aus der Sicht der Endverbraucher verdeutlicht. Wenn Deutschland behauptet, die Maßnahme übe einen „positiven Wettbewerbsdruck“ auf die anderen Übertragungswege aus und fördere den „Infrastrukturwettbewerb“, dann geht es implizit von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen Kabel, Satellit und Terrestrik aus. Die Tatsache, dass das Kabelnetz früher staatlich gefördert wurde und die Kabelnetzbetreiber aufgrund bestimmter Verwaltungsbestimmungen gewisse Vorteile genießen, ändert nichts an der Selektivität und der mit der fraglichen Maßnahme verbundenen Verfälschung des Wettbewerbs. (116) Die sich aus der fraglichen Maßnahme ergebende Wettbewerbsverzerrung könnte sich auch auf andere Märkte als die Fernsehübertragung auswirken. Aus der Sicht der Rundfunkanbieter hilft die in Rede stehende sektorale Beihilfe, ein größeres Publikum zu erreichen und Werbekunden zu gewinnen. Indem Werbekunden von anderen Medien abgeworben würden, könnte sich die Förderung von DVB-T nachteilig auf eine Reihe von Unternehmen in anderen Medienbranchen auswirken. (117) Was den Sendernetzbetreiber anbelangt, so könnte die Förderung des DVB-T-Netzwerks möglicherweise auch für neue Märkte von Belang sein. Über DVB-T können Pay-TV-Dienste angeboten werden, wie dies jüngste Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten wie Italien, Frankreich, Schweden und im Vereinigten Königreich zeigen. Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Rundfunkanbietern der DVB-T-Plattform (118) In der Eröffnungsentscheidung stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Rundfunkanbietern, die ihre Programme über die DVB-T-Plattform verbreiten, insofern verzerren könnte, als der Anteil der geförderten Übertragungsentgelte nicht für alle privaten Rundfunkanbieter gleich hoch ist. (119) Deutschland bekräftigt, dass die Maßnahme den Wettbewerb zwischen den privaten Rundfunkanbietern nicht verfälsche, da die Höhe der Subvention immer nach denselben Grundsätzen berechnet wurde. Die unterschiedlichen Förderbeträge seien auf die unterschiedliche Stellung der Rundfunkanbieter und deren unterschiedliche Belastung durch den digitalen Umstieg zurückzuführen. (120) Wie in den Erwägungsgründen 34 bis 40 erläutert, wird die Subvention für Rundfunkanbieter, die ihre Programme zuvor über die analoge Plattform ausgestrahlt haben (RTL Group und ProSiebenSat.1, die jeweils über vier digitale Programmplätze verfügen), anders berechnet als für diejenigen Rundfunkveranstalter, die erst über DVB-T in die terrestrische Übertragung eingestiegen sind und denen jeweils ein Programmplatz zugewiesen wurde. (121) Für letztere entspricht die finanzielle Förderung in den ersten fünf Jahren im Durchschnitt 30 % der Übertragungsentgelte pro Programmplatz, wobei die Förderquote von 40 % im ersten Betriebsjahr jedes Jahr um 5 % bis auf 20 % im fünften Jahr sinkt. Dies gilt für alle vier betroffenen privaten Rundfunkanbieter in gleicher Weise. (122) Für die RTL Group und ProSiebenSat.1 wird die Subvention auf der Grundlage der Differenz zwischen ihren Gesamtkosten für die analoge und die digital-terrestrische Übertragung in Nordrhein-Westfalen sowie in den norddeutschen Bundesländern ermittelt (siehe Tabelle 3 und Erwägungsgründe 35, 39 und 40). Nach Aussagen Deutschlands kommt die RTL Group nicht für eine Förderung in Betracht, da mit den in den anderen norddeutschen Bundesländern eingesparten Übertragungsentgelten für die digitale Übertragungsweise der Anstieg der Gesamtkosten in Nordrhein-Westfalen gedeckt werden könnte. Außerdem habe RTL keine Förderung beantragt. (123) Nach Auffassung der Kommission ist die Methode zur Berechnung der Subvention objektiv nicht vertretbar, da die Kosten der Rundfunkanbieter für die Übertragung über DVB-T einerseits und ihre Einnahmen andererseits nicht im Einzelnen einbezogen werden. Aber auch für die Rundfunkanbieter, die ihre Programme bislang über die analoge Plattform verbreiteten, kann, wie bereits in Erwägungsgrund 74 erläutert, die in Rede stehende Berechnungsart nicht als eine objektive Methode zur Ermittlung der etwaigen Mehrkosten der digitalen Übertragung angesehen werden, da der größeren Anzahl von Programmplätzen, die für diese Kosten ursächlich sind, nicht Rechnung getragen wird. Auch ist die Berechnung in Tabelle 3 willkürlich, da die RTL Group und ProSiebenSat.1 nicht dieselbe Anzahl von Programmplätzen in Nordrhein-Westfalen und Norddeutschland unterhielten und aufgrund unterschiedlicher Reichweiten unterschiedliche Kosten zu tragen hatten. Aus den von Deutschland übermittelten Zahlen geht hervor, dass im vorliegenden Fall die Übertragungsentgelte pro Programmplatz für den digitalen Übertragungsweg niedriger sind als für die analoge Plattform (siehe Tabelle 4). Deutschland zufolge könnten ProSiebenSat.1 und RTL im Rahmen des Zuweisungsverfahrens für die Rundfunklizenzen und der vorrangigen Berücksichtigung von Teilnehmern der analogen Plattform als Ausgleich für eine Rückgabe ihrer analogen Lizenzen vor Ablauf der eigentlichen Laufzeit ganze Multiplexe zugewiesen werden. Darüber hinaus erhalten sie durch die Förderung die Möglichkeit, zu mehr oder weniger gleichen Gesamtkosten wie bei der analogen Rundfunkverbreitung mehr Programme in Nordrhein-Westfalen auszustrahlen. Deutschland hat bislang nicht erklärt, warum der von der Förderung gedeckte Kostenanteil im Falle von ProSiebenSat.1 anders ausfällt als bei den Rundfunkanbietern, die nicht an der analogen Plattform teilgenommen haben. (124) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die aus der Vergabe der Rundfunklizenzen erwachsenden Vorteile für diejenigen Rundfunkanbieter, die ihre Programme bislang über die analoge Plattform ausstrahlten, und die objektiv nicht zu rechtfertigende Berechnung der Subvention zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen diesen Anbietern und denjenigen die erst über DVB-T in die Terrestrik eingestiegen sind, führen. 1.4.   AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL (125) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt es sich bei staatlichem Eingreifen nur dann um eine staatliche Beihilfe, wenn sie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. In der Eröffnungsentscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen könnte, da die Rundfunkanbieter international tätig sind und der Sendernetzbetreiber mit internationalen Kabelnetzbetreibern und Medienkonzernen sowie mit Satellitenbetreibern konkurriert. (126) Deutschland vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen würde. Die Beihilfe sei so gering, dass die Auswirkungen auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.