Europäische Union

2008/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5109) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0708. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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elektiv sein und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. d) Die Maßnahme beeinträchtigt den innergemeinschaftlichen Handel. 1.1.   DEM STAAT ZURECHENBARE MASSNAHME AUS STAATLICHEN MITTELN (61) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs des Europäischen Gemeinschaften müssen Vorteile, damit sie als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden können, erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mittel gewährt werden und zweitens dem Staat zurechenbar sein (43). Zwischen staatlichen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen wird unterschieden, damit nicht nur direkt vom Staat gewährte Beihilfen, sondern auch Beihilfen öffentlicher oder privater Einrichtungen, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurden, unter die Beihilfedefinition fallen (44). Es kann gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig sein, dass Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (45). (62) Im Verfahren argumentiert Deutschland, dass die Förderung nicht aus staatlichen Mitteln gewährt werde, weil sie aus den vom einzelnen Zuschauer entrichteten Rundfunkgebühren bestritten werde und somit keine Belastung des Staatshaushalts darstelle. Diese Auslegung ergebe sich aus den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen PreussenElektra (46), Sloman Neptun (47) und Pearle u. a. (48). (63) Deutschland bestreitet nicht, dass es sich bei der LfM um eine vom Staat geschaffene öffentliche Einrichtung handelt, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und dass die Förderung aus ihren Mitteln gewährt wird. Die LfM ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die nach dem Landesmediengesetz NRW gegründet wurde. Dieses Gesetz legt die Organisationsstruktur der LfM fest und weist ihr vielfältige öffentliche Aufgaben im Rundfunk- und Frequenzmanagement zu. Die LfM unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht der Landesregierung Nordrhein-Westfalens (49). Ihr Jahresabschluss wird vom Landesrechnungshof geprüft (50). Die für diese Sache relevanten öffentlichen Aufgaben und die Förderung von technischer Rundfunkinfrastruktur und von Projekten neuartiger Rundfunkübertragungstechniken sind im Rundfunkstaatsvertrag niedergelegt (51). Darüber hinaus ist im LMG NRW ausdrücklich festgelegt, dass die LfM die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung unterstützt und begleitet (52). Die LfM ist deshalb als öffentliche Einrichtung anzusehen, die vom Staat im Interesse des Gemeinwohls geschaffen wurde. (64) Die nach der fraglichen Maßnahme vorgesehene Förderung belastet eindeutig den Haushalt der LfM. Der Umstand, dass die staatlichen Mittel, die der LfM zur Verfügung stehen, aus den von Privathaushalten gezahlten Rundfunkgebühren stammen, ändert nichts daran, dass die Haushaltsmittel der LfM als staatliche Mittel eingestuft werden. Die bloße Tatsache, dass die Subventionen aus dem Haushalt einer öffentlichen Einrichtung gewährt werden, reicht für die Feststellung aus, dass staatliche Mittel vorliegen. Außerdem besteht die Gebührenpflicht für Besitzer von Radio- und Fernsehgeräten und die Gebühren werden ähnlich wie Steuern eingezogen. Die Höhe der Rundfunkgebühr wird gemeinsam von den Ländern in entsprechenden Gesetzen festgelegt. Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, ist der auf die LfM entfallende Anteil des Rundfunkgebührenaufkommens im Rundfunkstaatsvertrag, im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und im LMG NRW festgelegt. Die Rundfunkgebühren sind somit eine gesetzliche Abgabe, die staatlich kontrolliert wird, und sind als staatliche Mittel anzusehen (53). (65) Angesichts dieser Darstellungen und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung im Bereich der steuerähnlichen Abgaben (54) ist die Kommission der Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Diese Feststellung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die Deutschland verweist. Bei den Rechtssachen, auf die Deutschland sich bezieht, handelt es sich um unterschiedliche Arten von Maßnahmen, bei denen kein Vorteil vorlag, der aufgrund von Mitteln öffentlicher Einrichtungen entstanden war. (66) Deutschland machte außerdem geltend, dass die fragliche Maßnahme nicht dem Staat zurechenbar sei. Mit Verweis auf die Rechtssachen Stardust Marine (55) und Pearle u. a (56) trägt Deutschland vor, dass allein die Tatsache, dass die LfM eine unter staatlicher Aufsicht stehende öffentliche Einrichtung sei, nicht bedeute, dass die Maßnahme auch dem Staat zuzurechnen sei. Der Staat habe wegen der im deutschen Recht begründeten Staatsferne der LfM keine Hoheit über die Maßnahme. (67) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Unabhängigkeit der LfM nach deutschem Recht keinen Einfluss darauf hat, dass die Maßnahme aus beihilferechtlicher Perspektive als dem Staat zurechenbar anzusehen ist. Aus den von Deutschland vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Maßnahme von der LfM im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben gemäß RStV und LMG NRW gewährt wird. Obwohl der LfM aufgrund dieser Bestimmungen ein gewisser Grad an Autonomie zum Schutze der Unabhängigkeit des Rundfunks gewährt wird, ist ihr Ermessensspielraum im Bereich der ihr zur Verfügung stehenden Mittel gering. (68) Ungeachtet der Autonomie der LfM, handelt es sich — wie bereits dargelegt — um eine öffentliche Einrichtung, deren Tätigkeit eindeutig von Grundsätzen der öffentlichen Ordnung geleitet wird. Die im Rahmen der Maßnahme geplante Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse an private Rundfunkanbieter ohne direkten wirtschaftlichen Nutzen für die LfM kann nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Nach Auffassung der Kommission kann die Zurechenbarkeit der von der LfM gewährten Förderung zum Staat an eben diesen Umständen festgemacht werden. Die Urteile des Gerichtshofs, auf die Deutschland Bezug nimmt, betreffen andere Sachverhalte (Abgaben für rein gewerbliche Zwecke im Falle von Pearle u. a. und öffentliche Unternehmen, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, im Falle von Stardust Marine) und sind zur Untermauerung des deutschen Standpunkts nicht geeignet. (69) Auf der Grundlage des dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die vorliegende Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zurechenbar ist. 1.2.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL FÜR UNTERNEHMEN (70) Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme ein oder mehrere Unternehmen begünstigen. In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahme sowohl die privaten Rundfunkanbieter, die die Förderung als direkt Begünstigte erhalten, als auch mittelbar den Betreiber des DVB-T-Netzes für private Rundfunkanbieter, T-Systems, zu begünstigen scheint. Deutschland hat vorgebracht, dass die Maßnahme weder den privaten Rundfunkanbietern einen direkten noch dem Netzbetreiber einen indirekten Vorteil verschaffe. Begünstigung der privaten Rundfunkanbieter (71) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Förderung keinen wirtschaftlichen Vorteil für die nach der Maßnahme geförderten privaten Rundfunkanbieter darstelle. Erstens handele es sich nicht um einen Vorteil, weil die Rundfunkanbieter lediglich einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Einführung von DVB-T erhielten. Zweitens umfasse die Maßnahme ausschließlich die „Mehrkosten“, die durch den digitalen terrestrischen Rundfunk im Vergleich zur Analogausstrahlung entstünden. (72) Aus den von Deutschland vorgelegten Informationen geht hervor, dass mit der Maßnahme die von den privaten Rundfunkanbietern an die Netzbetreiber entrichteten Übertragungsentgelte subventioniert werden. Diese Kosten gehören zu den Betriebskosten von Rundfunkveranstaltern. Indem die Maßnahme einen Ausgleich für einen Teil der Entgelte bietet, werden die Rundfunkveranstalter von Ausgaben befreit, die zu ihren normalen Betriebskosten gehören. Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass die geplante öffentliche Förderung — unabhängig davon, ob damit ein Ausgleich für „wirtschaftliche Risiken“ oder für „Mehrkosten“ beabsichtigt ist — den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. (73) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme entgegen dem Argument Deutschlands nicht als Maßnahme zur Deckung echter, durch DVB-T entstehender „Mehrkosten“ der Veranstalter angesehen werden kann. Zudem wurde nicht der Nachweis erbracht, dass dieses Argument auch auf die Rundfunkveranstalter zutrifft, die ihr Programm zuvor nicht über die analoge terrestrische Plattform ausstrahlten und denen somit keine Kosten für die analoge terrestrische Übertragung in NRW entstanden. Im Falle dieser Veranstalter wurde kein Kostenvergleich vorgenommen und Deutschland hat keine Rechtfertigung für den Anteil der von der Maßnahme betroffenen Übertragungsentgelte vorgelegt. (74) Im Übrigen gehen aus der Berechnungsmethode, die Deutschland bei den privaten Rundfunkanbietern angewandt hat, die zuvor Programme über die analoge terrestrische Plattform ausstrahlten, nicht die echten Mehrkosten für den Umstieg auf die digital-terrestrische Übertragung hervor. Im Vergleich nach Programmplätzen sind die Übertragungsentgelte für DVB-T effektiv niedriger als diejenigen für die Analogübertragung. Die angeblichen „Mehrkosten“ entstehen lediglich durch die größere Anzahl an Programmen, die von diesen Veranstaltern gesendet werden (siehe Tabelle 4, Überblick über die Höhe der Übertragungsentgelte in NRW und die geplanten Subventionen). Tabelle 4 Überblick über die Übertragungsentgelte pro Programmplatz und die geplante öffentliche Förderung in NRW — alle Entgelte in EUR Rundfunkanbieter/Programme Übertragungsentgelte pro Jahr Gesamtdifferenz Übertragungsentgelte digital/analog pro Jahr (57) Geplante durchschnittliche Förderung pro Jahr (58) Durchschnittliche Beihilfeintensität analog (59) digital (60) RTL 1 351 640 675 000 – 676 640     VOX 783 663 675 000 – 108 663     RTL2 k. A. 675 000 675 000     SUPER RTL k. A. 675 000 675 000     RTL insgesamt 2 135 303 2 700 000 564 697 0 0 SAT 1 722 789 675 000 –47 789     Pro 7 k. A. 675 000 675 000     N 24 k. A. 675 000 675 000     Kabel 1 k. A. 675 000 675 000     Total P7Sat1 722 789 2 700 000 1 977 211 550 000 28  % Terra Nova k. A. 675 000 k. A. 202 500 30  % Eurosport k. A. 675 000 k. A. 202 500 30  % CNN k. A. 675 000 k. A. 202 500 30  % VIVA k. A. 675 000 k. A. 202 500 30  % (75) Drittens trug Deutschland vor, dass die Subvention einen Ausgleich für diejenigen Rundfunkveranstalter darstelle, die vor Ablauf ihrer Analoglizenzen auf diese verzichtet hätten, um die Einführung von DVB-T zu ermöglichen. Die Kommission stellt fest, dass dieses Argument nicht auf die Rundfunkanbieter zutrifft, die zuvor nicht auf der analogen Plattform vertreten waren und somit nicht über entsprechende Lizenzen verfügten. (76) Was die Rundfunkanbieter betrifft, die über die analoge Plattform sendeten, so erklärt Deutschland in seinen Vorbringen auch, dass das Vorliegen einer Lizenz und deren Restlaufzeit keinen Einfluss auf den Förderbetrag habe, weil der durch den Verzicht auf die analogen Übertragungskapazitäten verursachte wirtschaftliche Nachteil ihrer Ansicht nach nicht genau bestimmt werden könne. Deutschland zufolge wurde der vorzeitigen Rückgabe der Analoglizenzen stattdessen bei der Zuweisung der digitalen Multiplexe an die betreffenden Rundfunkanbieter Rechnung getragen (61). Danach wurde sowohl der RTL Group, die bisher über zwei analog-terrestrische Programme als auch ProSiebenSat.1, das ein Programm über die analog-terrestrische Plattform ausstrahlte, jeweils eine Lizenz für vier Programmplätze erteilt. Dass die Förderung nicht an die Rückgabe der Lizenzen gebunden ist, lässt sich auch aus dem Umstand schließen dass nach der von Deutschland angegebenen Berechnungsmethode nur ProSiebenSat.1 zum Erhalt einer Förderung berechtigt ist. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Maßnahme nicht als Ausgleich für den wirtschaftlichen Wert der Restlaufzeit der Analoglizenzen angesehen werden kann, auf die RTL Television, VOX/DTCP und Sat1 verzichteten. (77) Mit Verweis auf die Stellungnahme von ProSiebenSat.1 in der Sache Berlin-Brandenburg (62) trägt Deutschland ferner in seinen Darlegungen zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vor, dass die privaten Rundfunkanbieter im Sinne der Eröffnungsentscheidung der Kommission ohnehin jeglichen, durch die Förderung entstandenen wirtschaftlichen Vorteil in Form von Übertragungsentgelten an den Netzbetreiber T-Systems weitergeben würden. (78) Dieses Argument steht nach Auffassung der Kommission im Widerspruch zu anderen Vorbringen Deutschlands hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils und wurde durch Deutschland nicht substantiiert. Wie in den Erwägungsgründen 80 und 88 dargelegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass dem Netzbetreiber T-Systems durch die Maßnahme ein mittelbarer Vorteil entstehen könnte. Dennoch ist daraus nicht zu schließen, dass eine vollständige Weitergabe des wirtschaftlichen Vorteils, den die Rundfunkanbieter durch die direkte Förderung ihrer ohnehin anfallenden Betriebskosten genießen, gewährleistet ist. Deshalb muss die Kommission dieses Argument ebenfalls zurückweisen. (79) Die Kommission stellt außerdem fest, dass das in den Erwägungsgründen 24 und 28 beschriebene Verfahren für die Zuweisung der Rundfunklizenzen sich als nicht geeignet erwiesen hat, den wirtschaftlichen Vorteil, der den privaten Rundfunkanbieter gewährt wird, zu beseitigen oder auch nur zu mindern. Die Ausschreibungsankündigung enthielt keinen Hinweis auf die Förderung. In der Grundsatzvereinbarung vom 20. Oktober 2003 zwischen der LfM, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den auf der analogen Plattform vertretenen privaten Rundfunkanbietern wurden mögliche Fördermaßnahmen nur indirekt ohne genauere Angaben zur geplanten Förderung erwähnt. Die Veranstalter hatten somit keine Möglichkeit, die Höhe der Förderung bei der Einreichung ihrer Lizenzanträge zu berücksichtigen. Vorteil zugunsten des Netzbetreibers (80) Deutschland hält daran fest, dass dem Netzbetreiber T-Systems aus der Förderung der privaten Rundfunkveranstalter kein indirekter Vorteil erwächst. Das Konzept des indirekt Begünstigten könne nur in Ausnahmefällen angewendet werden. Mit Verweis auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Deutschland/Kommission (63) und Niederlande/Kommission (64) vertritt Deutschland die Auffassung, dass das beteiligte Unternehmen beihilferechtlich nur dann als mittelbar Begünstigter angesehen werden kann, wenn es einen Vorteil genießt, der sich automatisch aus der Maßnahme ergibt. Deutschland behauptet ferner, dass der Begriff des mittelbar Begünstigten nur dann angewandt werden kann, wenn der Vorteil — anders als im vorliegenden Fall — nachweisbar und quantifizierbar sei. (81) Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände argumentiert Deutschland, dass der Netzbetreiber T-Systems aufgrund der Maßnahme nicht unbedingt höhere Übertragungsentgelte von den Rundfunkveranstaltern verlangen kann. Deutschland zufolge hängt die Höhe der Übertragungsentgelte von mehreren anderen Faktoren ab. Außerdem werde letztlich jeder Missbrauch im Zusammenhang mit den Übertragungsentgelten von der Regulierungsbehörde (BNetzA, vormals RegTP) geahndet. In Verbindung mit dem vorgebrachten Argument betreffend die Begünstigung der Rundfunkveranstalter argumentiert Deutschland ferner, dass diese kein Interesse an der Zahlung von Übertragungsentgelten über dem Marktpreis hätten, weil sie lediglich einen Ausgleich für „Mehrkosten“ erhielten. (82) Deutschland bestreitet außerdem, dass die Maßnahme T-Systems bestimmte Einnahmen garantiere. Diese „garantierten Einnahmen“ ergäben sich aus der Nutzung der Infrastruktur, die auf die Zuweisung von Rundfunklizenzen und nicht auf die Förderung zurückzuführen seien. Selbst wenn die Netznutzung aufgrund der Maßnahme tatsächlich zunähme, würden etwaige Einnahmensteigerungen durch die zusätzlichen Kosten für die von T-Systems zu gewährleistenden Netzdienste gemindert. (83) Die Kommission hält der Argumentation Deutschlands entgegen, dass T-Systems einen mittelbaren Vorteil aus der Maßnahme ziehen könnte, da mit der Maßnahme die von den Rundfunkanbietern an T-Systems entrichteten Übertragungsentgelte gefördert werden, wobei dieser Vorteil von der Nutzung der DVB-T-Plattform abhängt und gezielt eine Förderung der von T-Systems betriebenen Plattform erfolgt. (84) Die Kommission kann die restriktive Auslegung des von Deutschland vorgetragenen Konzepts des mittelbar Begünstigten nicht akzeptieren. In den beiden von Deutschland angeführten Urteilen hat der Gerichtshof die Einstufung von Unternehmen als mittelbar Begünstigte bestätigt. In der Rechtssache Deutschland/Kommission vertrat der Gerichtshof den Standpunkt, dass die Tatsache, dass der mittelbare Vorteil auf autonome Entscheidungen der direkt Begünstigten zurückzuführen sei, den Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem gewährten mittelbaren Vorteil nicht entfallen ließe, der sich aus der durch die Maßnahme hervorgerufenen Änderung der Marktbedingungen ergebe (65). Da die Beihilfe im vorliegenden Fall noch nicht gewährt wurde, ist der mittelbare Vorteil, der T-Systems möglicherweise aus der Maßnahme erwachsen könnte, tatsächlich nicht quantifizierbar. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, den Vorteil genau zu quantifizieren, um nach dem Beihilferecht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils zugunsten eines Unternehmens feststellen zu können. (85) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Förderung der von den privaten Rundfunkveranstaltern zu entrichtenden Übertragungsentgelte zu veränderten Betriebsbedingungen bei den Veranstaltern führt und diese dadurch letztlich höhere Übertragungsentgelte zahlen können. Wie in den Erwägungsgründen 73 und 74 dargelegt, ist die Förderung nicht geeignet, die tatsächlichen, durch die Einführung von DVB-T verursachten Mehrkosten der privaten Rundfunkveranstalter zu decken. Obwohl die Höhe des Übertragungsentgelts von mehreren Faktoren abhängt, ist die Frage, ob die privaten Rundfunkanbieter höhere Kosten tragen können, zweifellos eine der wirtschaftlichen Grundüberlegungen, die ein Netzbetreiber bei der Festlegung der Übertragungsentgelte anstellt. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist die BNetzA nur befugt, Übertragungsentgelte festzulegen, wenn eine beträchtliche Marktmacht des Betreibers festgestellt wurde. Wie in Erwägungsgrund 36 ausgeführt, hat die BNetzA T-Systems bisher nicht als Netzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft. Infolgedessen kann T-Systems die Höhe der DVB-T-Übertragungsentgelte für private Rundfunkanbieter weiterhin selbst festsetzen. (86) Was das Argument betrifft, dass die „garantierten Einnahmen“ von T-Systems sich durch die Zuweisung der Lizenzen und nicht aus der Maßnahme ergeben, erkennt die Kommission an, dass das Interesse der privaten Rundfunkveranstalter an einer Präsenz auf der Plattform und ihre Bereitschaft, die damit verbundenen Kosten zu tragen, bereits an der großen Zahl an Lizenzanträgen abzulesen ist. Die Kommission ist aber auch der Auffassung, dass eine Förderung eines Teils der Betriebskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren die Bereitschaft erhöht, noch höhere Kosten zu tragen, um auf der Plattform kontinuierlich vertreten zu sein. Dadurch könnte die Maßnahme für T-Systems durch die ihr zufließenden Übertragungsentgelte der privaten Veranstalter zu zusätzlichen Einnahmen führen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Einnahmen vollständig in die als Gegenleistung erbrachten Netzdienste fließen und der unter Marktbedingungen arbeitende Netzbetreiber keinen Gewinn erzielt. (87) Angesichts des dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass T-Systems durch die Fördermaßnahme ein mittelbarer Vorteil erwachsen könnte. Durch die staatliche Förderung der Übertragungsentgelte könnte T-Systems höhere Einnahmen als ohne die Beihilfe erzielen. (88) Die Kommission stellt ferner fest, dass das Verfahren der RegTP zur Vergabe der Netzlizenzen nicht als geeignet angesehen werden kann, den mittelbaren Vorteil, der dem Netzbetreiber T-Systems möglicherweise durch die Maßnahme verschafft würde, zu beseitigen oder auch nur zu verringern. Im Rahmen des betreffenden Verfahrens wurde nicht auf die von der LfM geplante Fördermaßnahme hingewiesen. Deshalb konnte T-Systems die Möglichkeit einer solchen Förderung für private Rundfunkanbieter bei ihrem Antrag auf die Netzlizenz nicht berücksichtigen. Zudem ist davon auszugehen, dass T-Systems als die in Deutschland führende Betreiberin und Eigentümerin des analog-terrestrischen Netzes bei der Zuweisung von Netzlizenzen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber neuen Marktteilnehmern hat. Bei einem Verfahren im Jahr 2002 wurde dem Unternehmen bereits eine Lizenz für den Betrieb eines bundesweiten DVB-T-Multiplexes erteilt. Außerdem lagen nur rund zwei Monate zwischen der Abgabefrist im Frequenzzuteilungsverfahren (17. März 2004) und der Aufnahme des DVB-T-Betriebs (24. Mai 2004), sodass potenziellen neuen Marktteilnehmern nur wenig Zeit geblieben wäre, um ein Netz aufzubauen, das zum vorgesehenen Termin tatsächlich mit der DVB-T-Übertragung hätte beginnen können. Anwendbarkeit des Altmark-Urteils (89) Um zu begründen, dass es sich bei den geplanten Zahlungen nicht um staatliche Beihilfen, sondern vielmehr um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinwirtschaftlichem Interesse handelt, zieht Deutschland in seinen Vorbringen auch das Altmark-Urteil (66) heran. Nach diesem Urteil stellt der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine Begünstigung im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das begünstigte Unternehmen hat einen öffentlichen Versorgungsauftrag, und die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten sind klar definiert. b) Die Parameter des Ausgleichs für die Erbringung der Dienstleistung sind objektiv und transparent und vorab festgelegt worden. c) Die Ausgleichszahlung übersteigt nicht die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags. d) Um die Kosten im Interesse des Gemeinwohls so gering wie möglich zu halten, muss das Unternehmen, das den öffentlichen Versorgungsauftrag erfüllen soll, im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sein; ansonsten müssen die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auf der Grundlage eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens bestimmt werden. (90) Nach dem ersten Altmark-Kriterium gilt es zunächst zu prüfen, ob die begünstigten Unternehmen einen klar definierten öffentlichen Versorgungsauftrag haben. (91) Deutschland behauptet, dass die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen durch private Rundfunkanbieter per digitaler Terrestrik eine Dienstleistung von allgemeinwirtschaftlichem Interesse darstellt und folglich nicht im Widerspruch zur Mitteilung über den digitalen Umstieg steht. Aus deutscher Sicht liegt der Aspekt des allgemeinen Interesses beim digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) in seinem Beitrag zur Übertragung lokaler und regionaler Programme, zur Förderung von Innovation und Medienvielfalt sowie zum Infrastrukturwettbewerb zwischen den verschiedenen Übertragungsplattformen leistet. Nach Auffassung Deutschlands lässt sich dieser öffentliche Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.