Europäische Union

2008/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5109) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0708. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8 Millionen Einwohner von NRW DVB-T empfangen können (33). (32) Rechtsgrundlage dieser Förderung sind § 40 des Rundfunkstaatsvertrages (Absatz 1, Nr. 2) und § 88 des LMG NRW (Absatz 3, Nr. 8), wonach die Landesanstalt für Medien (LfM) die Aufgabe hat, aus ihrem Anteil an der Rundfunkgebühr unter anderem die technische Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken zu fördern. Der Haushalt der LfM finanziert sich im Wesentlichen aus einem Anteil von 2 % des auf NRW entfallenden Rundfunkgebührenaufkommens (gemäß § 40 RStV in Verbindung mit § 55 RStV, § 10 und 11 RFinStV und § 116 Absatz 1 LMG NRW) (34). Die Rundfunkgebühren werden von der Gebühreneinzugszentrale eingezogen, die sie an die LfM und andere berechtigte Empfänger transferiert. (33) Die genauen Bedingungen für die finanzielle Förderung der privaten Rundfunkanbieter durch die LfM sind in der Förderrichtlinie DVB-T (35) vom 19. November 2004 niedergelegt. Förderfähig sind laut § 2 der Richtlinie die Entgelte für den Betrieb des Sendernetzes. Laut § 3 können Zuwendungsempfänger alle privaten Veranstalter von Fernsehprogrammen und/oder Anbieter von Mediendiensten sein, denen eine Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten erteilt worden ist. Nach § 4 werden die Mittel in Form einer Zuwendung gewährt. In § 5 Absatz 1 wird die Förderdauer auf fünf Betriebsjahre begrenzt. In § 5 Absatz 2 heißt es: „Die Förderung soll (…) nicht mehr als 30 % der Entgelte für den Betrieb des Sendernetzes betragen und erfolgt degressiv gestaffelt. Sie beginnt bei 40 % der Entgelte für den Betrieb des Sendernetzes im ersten Betriebsjahr und reduziert sich pro Jahr um fünf Prozentpunkte, sodass im fünften Betriebsjahr die Förderquote nur noch 20 % beträgt“. § 5 Absatz 3 besagt: „Die durch Abschaltung der analogen Sender auftretenden Einsparungen (‚Abschaltgewinne‘) werden auf die Förderung angerechnet“. (34) Die genaue Umsetzung der Förderrichtlinie wurde in der Anmeldung im Einzelnen dargelegt. Für die Rundfunkveranstalter der Programme Viva, Eurosport, CNN und Terra Nova (bzw. ab dem 1. Juli 2007 Tele 5), die zuvor nicht analog ausstrahlten, ist dieselbe Förderung vorgesehen: Gemäß § 5 Artikel 2 Förderrichtlinie reduziert sie sich schrittweise von 40 % der Entgelte für den Betrieb des Sendernetzes um fünf Prozentpunkte pro Jahr, so dass die Förderquote im fünften Betriebsjahr noch 20 % beträgt. (35) In der Anmeldung war eine gestaffelte Reduzierung der Förderung gemäß § 5 Absatz 2 Förderrichtlinie für RTL Group und ProSiebenSat.1 — also für die privaten Rundfunkanbieter, die ihr Programm zuvor analog ausstrahlten — nicht vorgesehen. Im Falle dieser Rundfunkanbieter, denen jeweils ein gesamter Multiplex zugewiesen wurde, basiert die Berechnung der Subvention auf der Differenz des Gesamtbetrags der Übertragungsentgelte für die analoge und die digitale Ausstrahlung in Nordrhein-Westfalen und den nördlichen Bundesländern. Deutschland zufolge wird auf diese Weise versucht, gemäß § 5 Absatz 3 Förderrichtlinie die durch die Abschaltung der analogen Sender erzielten Einsparungen bei der Berechnung zu berücksichtigen. (36) In der Anmeldung machte Deutschland ferner Angaben zu dem geplanten Förderbetrag, der sich nach den geschätzten DVB-T-Übertragungsentgelten richtet. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Berechnung der öffentlichen Förderung auf den tatsächlichen Übertragungsentgelten basieren würde, die die Netzbetreiber von den privaten Rundfunkanbietern zum Zeitpunkt der Gewährung der Fördergelder erheben. Gemäß Telekommunikationsgesetz werden Übertragungsentgelte nur dann von der Bundesnetzagentur festgesetzt, wenn festgestellt wurde, dass der Netzbetreiber über beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügt. Der relevante Markt für die Übertragung von Rundfunksignalen wurde von der BNetzA im Juli 2006 nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften definiert. Danach verfügt der Netzbetreiber für die privaten Rundfunkanbieter, T-Systems, nur auf dem Markt für terrestrische Radioübertragung via UKW über erhebliche Marktmacht (36). Infolgedessen kann T-Systems die Höhe der DVB-T-Übertragungsentgelte für private Rundfunkanbieter weiterhin selbst festsetzen. (37) Der Anmeldung zufolge schätzte Deutschland die DVB-T-Übertragungsentgelte für einen Multiplex auf 2,7 Mio. EUR jährlich. Die Übertragungsentgelte für einen Programmplatz wurden entsprechend mit 0,675 Mio. EUR jährlich und 3,375 Mio. EUR für die fünf Jahre der Laufzeit der Regelung veranschlagt (37) und liegen somit unter den Entgelten für die analoge terrestrische Übertragung pro Programmplatz. (38) Auf der Grundlage dieser Daten wurde für die Programme Viva, Eurosport, CNN und Terra Nova (ab dem 1. Juli 2007 Tele 5) eine Förderung von insgesamt 4 050 000 EUR eingeplant. Die für die fünfjährige Laufzeit vorgesehene Förderung pro Programmplatz ist in Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 2 Geschätzte Übertragungsentgelte für Viva, Eurosport, CNN und Terra Nova (Tele 5) (in EUR) Jahr Übertragungsentgelte pro Programmplatz Beihilfeintensität Förderbetrag 1. Jahr 675 000 40  % 270 000 2. Jahr 675 000 35  % 236 250 3. Jahr 675 000 30  % 202 500 4. Jahr 675 000 25  % 168 750 5. Jahr 675 000 20  % 135 000 Gesamtbetragpro Programmplatz 3 375 000   1 012 500 (39) Die Berechnung für RTL Group und für ProSiebenSat.1 ist in Tabelle 3 aufgeführt. Die übrigen Bundesländer sind unter „Norddeutschland“ zusammengefasst (38). Tabelle 3 „Mehrkosten“-Berechnung Deutschlands für ProSiebenSat.1 und RTL (39) (in EUR)   RTL Group ProSiebenSat.1 NRW Norddeutschland NRW Norddeutschland Analoge Programme/Übertragungsentgelte pro Jahr RTL, VOX RTL Sat1 Sat1, Pro7 2,2 Mio. 3,9 Mio. 0,8 Mio. 4,6 Mio. Digitale Programme/Übertragungsentgelte pro Jahr RTL, VOX, RTL2, S.RTL RTL, VOX, RTL2, S.RTL Sat1, Pro7, N24, K1 Sat1, Pro7, N24, K1 2,7 Mio. 3,3 Mio. 2,7 Mio. 3,3 Mio. Differenz Übertragungsentgelte analog/digital – 0,5 Mio. + 0,6 Mio. – 1,9 Mio. + 1,3 Mio. Gesamtbilanz + 0,1 Mio. – 0,6 Mio. (40) Auf der Grundlage dieser Berechnung beabsichtigt die LfM nicht, der RTL Group eine Förderung zu gewähren. Einerseits wurde festgestellt, dass die RTL Group eine positive Gesamtbilanz aufweist. Andererseits wird in der Anmeldung erklärt, die RTL Group habe im Rahmen der Verhandlungen über die Rückgabe der Lizenzen für die analoge Übertragung ausdrücklich auf eine Förderung verzichtet. Bei ProSiebenSat.1 wird von „Mehrkosten“ von bis zu 600 000 EUR pro Jahr ausgegangen, so dass Deutschland über die fünfjährige Laufzeit der Regelung von einer jährlichen Förderung von bis zu 550 000 EUR (insgesamt bis zu 2,75 Mio. EUR) ausgeht. Das entspricht rund 28 % der gesamten von ProSiebenSat.1 in NRW entrichteten DVB-T-Übertragungsentgelte. (41) Nach diesen Berechnungen beläuft sich das Förderbudget für die DVB-T-Übertragung durch die privaten Rundfunkanbieter für die fünf Jahre auf schätzungsweise 6,8 Mio. EUR. (42) Die LfM gewährt die beschriebene Förderung nur für Programmplätze privater Rundfunkanbieter. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzieren ihre Aufwendungen für die DVB-T-Übertragung aus dem ihnen zustehenden Teil des Rundfunkgebührenaufkommens. Aus den von Deutschland übermittelten Informationen geht hervor, dass der WDR für den Zeitraum 2001—2008 über rund 40,8 Mio. EUR verfügt, um die Kosten des Umstiegs zu finanzieren. Demgegenüber standen dem ZDF in der Zeit von 2001 bis 2004 insgesamt 36,8 Mio. EUR und zwischen 2005 und 2008 insgesamt 33,2 Mio. EUR für die bundesweite Umstellung auf DVB-T zur Verfügung. (43) Die Förderrichtlinie trat rückwirkend zum 3. Mai 2004 in Kraft. Allerdings hat Deutschland sich aufgrund eines Beschlusses der Medienkommission der LfM verpflichtet, die Förderung nicht zu gewähren, bevor die Kommission eine beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Deshalb wurden den privaten Rundfunkanbietern im Rahmen der Regelung noch keine Fördergelder gewährt. III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (44) In der Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die von der LfM geplante Förderung alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfülle und somit eine staatliche Beihilfe darstelle. Nach Ansicht der Kommission wird die Maßnahme aus staatlichen Mittel gewährt und ist dem Staat zuzurechnen. Sie stellte ferner fest, dass die Förderung den privaten Rundfunkveranstaltern als direkt Begünstigten einen Vorteil verschafft und mittelbar auch den Netzbetreiber T-Systems begünstigen könnte. (45) In der Eröffnungsentscheidung bezweifelte die Kommission außerdem, dass die Verfahren für die Vergabe der Rundfunk- und Netzlizenzen so gestaltet waren, dass der selektive wirtschaftliche Vorteil aufgrund des Zuschusses begrenzt oder aufgehoben und damit eine Verfälschung des Wettbewerbs verhindert wurde. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme um eine sektorale Beihilfe handelt und diese geeignet ist, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Übertragungsplattformen (Terrestrik, Kabel, Satellit) zu verfälschen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahme auch den Wettbewerb unter privaten Rundfunkveranstaltern verzerren könnte. Angesichts des internationalen Wettbewerbs sowohl zwischen Veranstaltern als auch zwischen Netzbetreibern war die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. (46) Die Kommission äußerte darüber hinaus Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EG-Vertrag. In der Eröffnungsentscheidung kam sie zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag nicht erfüllt sein dürften. Die Kommission war insbesondere der Auffassung, dass es keine Beweise dafür gibt, dass die Maßnahme angesichts der Marktlage in NRW als geeignet, notwendig und verhältnismäßig angesehen werden kann, um einem bestimmten Marktversagen zu begegnen, das den Umstieg auf das digitale Fernsehen erschweren könnte. In der Eröffnungsentscheidung wurde der Standpunkt vertreten, dass die Förderung nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Kulturinhalt steht. Die Kommission stellte ferner in Frage, dass die Maßnahme als Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinwirtschaftlichem Interesse angesehen werden kann. (47) Letztlich leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren auch ein, um Deutschland sowie Dritten die Gelegenheit zu geben, zur vorläufigen Einschätzung der Kommission hinsichtlich der beschriebenen Maßnahme Stellung zu nehmen und der Kommission sachdienliche Informationen über die Maßnahme zugänglich zu machen. IV.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (40) (48) Die ANGA hat betont, dass die Förderung für DVB-T den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Übertragungswegen zulasten der Kabelbetreiber verfälsche. Die Einführung von DVB-T habe bereits zu einem Kundenverlust bei den Kabelbetreibern in den betreffenden Bundesländern geführt. Demgegenüber sei der Wechsel von Kunden des terrestrischen Fernsehens zum Kabel nach der Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens nur sehr begrenzt gewesen und sei bei Weitem kein Ausgleich für die stetige Abwanderung von Kabelkunden. Nach Ansicht der ANGA soll mit der Maßnahme der Anteil der Übertragung über Kabel gesenkt werden, obwohl bereits sehr starker Wettbewerb mit den Satelliten- und Breitband- (bzw. IPTV-)Betreibern sowie bei den verschiedenen Kabelbetreibern untereinander herrsche. Die ANGA bestreitet ferner die Ergebnisoffenheit der Verfahren für die Zuweisung von Rundfunk- und Netzlizenzen. Hinsichtlich der Vergabe von Rundfunklizenzen behauptet der Verband, dass das Verfahren die Veranstalter begünstigt habe, die ihre Programme bereits analog ausstrahlten (ProSiebenSat.1 und RTL Group), indem ihnen ganze Multiplexe zugewiesen wurden, die auch zur Übertragung von Programmen, die sie nicht analog gesendet hatten, nutzen. Bei der Vergabe der Netzlizenzen war laut ANGA von vornherein klar, dass den Rundfunkanstalten der ARD und dem Netzbetreiber T-Systems die Lizenzen erteilt würden. Der Verband behauptet, dass der Deutschen Telekom durch die Subventionen ein Vorteil verschafft werde, der nicht nur im Rundfunksektor, sondern auch im Bereich der elektronischen Kommunikation zu Wettbewerbsverfälschungen führe, wenn die Deutsche Telekom das DVB-T-Angebot ihrer Tochter T-Systems mit den Breitbandangeboten für ihre eigenen Kunden verknüpfe. Die ANGA führt abschließend das Argument an, dass es andere, marktbezogene Alternativen für die Finanzierung von DVB-T gebe, wie Programmverschlüsselung und die Erhebung von Nutzungsgebühren. (49) Die ish NRW GmbH, der größte Breitbandkabelbetreiber in NRW vertrat eine ähnliche Ansicht wie die ANGA und schloss sich dem von der Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung vertretenen Standpunkt weitgehend an. Die ish behauptet in ihrer Stellungnahme, aufgrund der Einführung von DVB-T erhebliche Kundenverluste (rund 500 000 im Jahr 2005) erlitten zu haben, und zwar vor allem wegen des im Vergleich zum kostenpflichtigen Kabel „kostenlosen“ (subventionierten) Empfangs von DVB-T (41). Dieser Kundenverlust habe sich nicht durch den geringen Kundenzuwachs nach Abschaltung der analogen terrestrischen Übertragung ausgleichen lassen. ish zufolge konnten die Kundenzahlen lediglich durch hohe Investitionen in die Modernisierung der Kabelinfrastruktur und die Erneuerung der Produktstruktur stabilisiert werden. Ziel der Subventionen sei der Erhalt einer Technologie, deren Rentabilität fragwürdig sei und die mit anderen Mitteln wie Verschlüsselung oder Nutzungsgebühren finanziert werden könne. Die ish ist ähnlich wie die ANGA der Auffassung, dass die Maßnahme auch die Stellung der Deutschen Telekom auf dem Breitbandmarkt stärken werde. Abschließend trägt die ish vor, dass Rundfunkveranstalter, die über die terrestrische Plattform sendeten, durch die direkte finanzielle Unterstützung zusätzlich begünstigt würden, obwohl sie angesichts der Must-Carry-Bestimmungen in § 16 Absatz 2 LMG NRW, nach denen Kabelbetreiber verpflichtet sind, aufgrund einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreitete Programme in ihrem eigenen Netz zu senden, bereits einen Vorteil gegenüber Kabelbetreibern genössen. (50) Die European Satellite Operators Association schließt sich dem in der Eröffnungsentscheidung von der Kommission dargelegten Standpunkt ebenfalls weitgehend an. Die ESOA ist der Auffassung, dass die Förderung der LfM zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Übertragungsplattformen führt. Sie steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass staatliches Eingreifen zur Förderung des Umstiegs transparent und gerechtfertigt, diskriminierungsfrei und technologieneutral sein muss. Die Förderung der Terrestrik trage zur Abschottung anderer Übertragungswege vom Markt bei. Die ESOA betont, dass die Satellitenbetreiber die digitale Satellitenübertragung ohne staatliche Unterstützung eingeführt hätten, und erklärt, dass der Satellitenbetrieb trotz der dafür erforderlichen umfangreichen Investitionen bestimmte Vorteile gegenüber der Terrestrik habe (z. B. hohe Reichweite, nahtlose Übertragung, geringe Infrastrukturkosten). V.   STELLUNGNAHME DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (51) Deutschland ist nicht der Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. Es ist ferner der Ansicht, dass die Maßnahme, selbst wenn sie Beihilfeelemente aufweisen sollte, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Neben den genaueren Ausführungen zur Einstufung und Vereinbarkeit der Maßnahme wurden in den schriftlichen Darlegungen auch allgemeine Argumente zur Politik und Zuständigkeit der Kommission nach den Beihilfevorschriften vorgetragen. (52) Grundsätzlich ist Deutschland der Auffassung, dass die Kommission nicht das Recht hat, in die politische Entscheidung von Bund und Ländern zugunsten des Erhalts und der Digitalisierung der terrestrischen Plattform einzugreifen. Ihrer Ansicht nach ist die Kommission nicht befugt, statt der Behörden des Mitgliedstaates zu beurteilen, ob andere Maßnahmen besser geeignet gewesen wären. Deutschland hält die Anforderung der Technologieneutralität nicht für ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen im Bereich des Digitalfernsehens. Es wird in Frage gestellt, ob der Standpunkt der Kommission und die Länge der Untersuchung der fraglichen Maßnahme mit dem erklärten Bestreben der Kommission, die Digitalisierung zu fördern, im Einklang stehen. In den Ausführungen wird beanstandet, die Entscheidungen der Kommission seien, insbesondere hinsichtlich der Grundlagen für die Beurteilung der Vereinbarkeit nicht kohärent. Die Handlungshilfen in der endgültigen Entscheidung zu der Maßnahme in Berlin-Brandenburg seien auf diese Sache nicht anwendbar und gäben den zuständigen Behörden nicht genügend Hinweise auf mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Maßnahmen, die zum Erhalt der terrestrischen Plattform beitrügen. (53) Was die Einstufung dieser Maßnahme betrifft, so bekräftigt Deutschland mehrfach, dass die geplanten Zahlungen als Ausgleich für eine Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse dienten und die Altmark-Kriterien erfüllt seien. Deutschland behauptet auch, dass die Maßnahme weder den Wettbewerb zwischen den Rundfunkveranstaltern noch zwischen den verschiedenen Übertragungsplattformen verfälsche. Betont wird, dass die Verfahren für die Zuweisung von Rundfunklizenzen durch die LfM wie auch die Vergabe der Netzlizenzen durch die RegTP transparent gewesen seien und in jeder Hinsicht den geltenden nationalen Rechtsvorschriften genügt hätten. Obwohl die Förderung nicht in der Ankündigung für die Ausschreibung der Rundfunklizenzen gemäß der Kooperationsvereinbarung vom 20. Oktober 2003 genannt wurde, behauptet Deutschland, alle Bewerber hätten von der geplanten Fördermaßnahme gewusst. (54) In der Erwiderung auf die Stellungnahme der Kabelbranche stellt Deutschland den angeblichen Kundenverlust der Kabelbetreiber in Frage und zieht die von ish vorgelegten Daten in Zweifel. Deutschland zufolge wäre eine Abwanderung der Kabelkunden, selbst wenn sie stattgefunden hat, nicht unbedingt auf die Einführung von DVB-T zurückzuführen. In diesem Zusammenhang weist Deutschland darauf hin, dass in den 80er Jahren die Breitbandkabelnetze mit staatlicher Unterstützung aufgebaut worden seien und die Kabelübertragung ebenfalls rechtlich begünstigt werde (Mietnebenkostenverordnung). Deutschland trägt außerdem vor, dass der verfolgte Gesamtansatz technologieneutral sei, und man gegebenenfalls bereit sei, auch die Digitalisierung des Kabels zu fördern. (55) Angesichts der hohen Marktanteile von Kabel und Satellit ist Deutschland der Auffassung, es bestehe nicht das Risiko, dass Veranstalter sich wegen DVB-T von diesen Plattformen abwendeten oder die Wahl des Kunden beeinflussten. Die Marktposition der Kabel- und Satellitenbetreiber werde durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt, vielmehr werde auf sie ein positiver Wettbewerbsdruck ausgeübt, wodurch die Digitalisierung auch dieser Plattformen vorangetrieben werde. In der Stellungnahme wird außerdem bezweifelt, dass Kabel, Satellit und Terrestrik angesichts der großen technologischen Unterschiede und der bei einem Wechsel von einem Übertragungsweg zum anderen entstehenden Kosten zu ein und demselben Markt gehören. Deutschland zufolge steht das terrestrische Fernsehen nicht in direktem Wettbewerb mit dem Satelliten- und Kabelfernsehen, sondern habe vielmehr Komplementärcharakter. (56) Deutschland ist nicht der Ansicht, dass die Maßnahme dem Netzbetreiber T-Systems einen mittelbaren Vorteil verschafft. Der mögliche Vorteil, der sich für den Netzbetreiber durch die Förderung ergeben könnte, sei weder nachweisbar noch quantifizierbar und reiche nicht aus, T-Systems beihilferechtlich als mittelbar Begünstigte einzustufen. Deutschland behauptet, dass die garantierte Nutzung des Netzes sich nicht aus der Maßnahme, sondern aus der Vergabe von Rundfunklizenzen ergebe. Ferner würde T-Systems durch die Maßnahme nicht unbedingt in die Lage versetzt, höhere Entgelte zu verlangen oder höhere Einnahmen zu erzielen. Zu den Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ist Deutschland der Auffassung, dass allein die Tatsache, dass Rundfunkveranstalter und Netzbetreiber sich im internationalen Wettbewerb befänden, nicht ausreiche, um eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels feststellen zu können. (57) Selbst wenn die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werde, müsse sie nach Artikel 86 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c oder b EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Deutschland bekräftigt, dass es sich bei der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens um eine Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse handele. Den privaten Rundfunkanbietern sei diese Aufgabe durch die Zuweisung von DVB-T-Übertragungskapazitäten übertragen worden. (58) In Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag behauptet Deutschland ferner, dass die Kommission die positiven Aspekte der Einführung von DVB-T nicht angemessen berücksichtigt habe. Die Kommission habe insbesondere dem Beitrag von DVB-T zur Medienvielfalt, der Tauglichkeit der terrestrischen Plattform für die Ausstrahlung regionaler und lokaler Programme, dem Innovationspotenzial von DVB-T (vor allem für den Empfang auf mobilen Endgeräten) sowie dem Beitrag der Maßnahme zur DVB-T-Abdeckung ländlicher und abgelegener Gebiete nicht Rechnung getragen. Die Kommission habe auch die Effizienzgewinne, die die LfM durch die Förderung eines raschen Umstiegs und die Koordinierung dieses Prozesses mit den norddeutschen Ländern erzielt habe, unberücksichtigt gelassen. Die Tatsache, dass DVB-T in anderen Gebieten von NRW ohne die Beteiligung privater Rundfunkanbieter eingeführt werde, deute darauf hin, dass private Betreiber ohne zusätzliche Anreize nicht an einer Teilhabe an dieser Plattform interessiert seien. Grundsätzlich ist Deutschland der Auffassung, dass die Maßnahme mit der Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (im Folgenden „Mitteilung über den digitalen Umstieg“) in Einklang steht (42). Deutschland zufolge dient die Förderung der Überwindung der in der Mitteilung genannten Schwierigkeiten und bietet zum Teil einen Ausgleich für die umfangreichen kurzfristig anfallenden Kosten des Umstiegs, auf den in der Mitteilung ebenfalls hingewiesen wird. (59) Deutschland ist ferner der Auffassung, dass die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag prüfen sollte, weil die Maßnahme ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sei. Dies ergebe sich auch aus der Mitteilung über den digitalen Umstieg und dem beträchtlichen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Nutzen der Digitalisierung. VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (60) Die Kommission hat geprüft, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen ist, wonach „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Um als staatliche Beihilfe zu gelten, müssen die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sein: a) Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sein. b) Sie muss den betreffenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. c) Der Vorteil muss s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.