Europäische Union

72/68/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/595 - Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V.) (Nur der deutsche und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31972D0068. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Lieferweise werden durch Übereinkunft zwischen der N.C.H. und dem Abnehmer bestimmt. Bei LKW-Lieferung wird das Transportunternehmen durch die N.C.H. ausgewählt ; jedoch kann der Abnehmer den Transport selber besorgen bzw. besorgen lassen. l) Die Darlegungen der N.C.H. über die von ihr verwendeten Frachttarife ergeben folgendes Bild: aa) Schiffslieferung Die N.C.H. unterhielt 1968 Frachtverträge mit den Reedereien - ... - ... - ... - ... Die in Einzelheiten voneinander abweichenden Tarife schwanken zwischen ... hfl./t für Verladungen ab Ruhrhäfen in grenznahe Bestimmungsorte und ... hfl./t für Verladungen ab Hannover-Misburg in grenzferne Bestimmungsorte. Für Lieferungen unter 500 t werden Zuschläge erhoben, ebenso für Lieferung von losem Zement. bb) Bahnlieferung Die C.C.N. hatte für die drei am N.C.A. beteiligten Zementindustrien vor vielen Jahren einen Frachtvertrag mit der niederländischen Eisenbahn abgeschlossen. Die N.C.H. trägt hierzu vor, daß es ihr dadurch möglich war, für Eisenbahnlieferung von 20 t nur 1,85 hfl./t mehr zu fordern als für Schiffslieferung von 100 t ; die Frachtvergünstigung werde also an den Abnehmer weitergegeben. Dadurch seien ferner der niederländischen Bahn wesentliche Mengen erhalten worden, nämlich ca. 31 % des Absatzes gegenüber nur ca. 3 % in Deutschland und ca. 9 % in Belgien. Mit der Umgestaltung des N.C.A. hat die N.C.H. für ihre Lieferwerke einen eigenen Frachtvertrag mit der niederländischen Eisenbahn abgeschlossen, durch den die bisherigen Frachtkostenvorteile etwa erhalten bleiben. cc) LKW-Lieferung Die N.C.H. hat mit den Fuhrunternehmen, welche Transporte für sie durchführen, keinen Sondertarif vereinbart. Sie fordert im Einzelfall Offerten an und wählt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die jeweils günstigste aus. m) Eine Aufstellung der wesentlichen Transportkosten für 1967, gegliedert nach den der N.C.H. angeschlossenen Unternehmen, ergibt einen Durchschnittswert von ... hfl./t (Fracht, Versicherung und Umschlagkosten). Die sechzehn wichtigsten Lieferanten (Liefermengen über 10 000 t/Jahr) liegen bis auf vier unter oder geringfügig über diesem Durchschnittswert. Unter den vier Ausnahmen ragt Schwenk-Karlstadt mit ... hlf./t hervor. Die höchsten Kosten hatte Nordzement mit ... hfl./t, die niedrigsten Bomke und Bleckmann mit ... hfl./t. n) Die im Eigentum der N.C.H. stehende, 1964 fertiggestellte Umschlageinrichtung für losen Zement in Rotterdam hat eine Jahreskapazität von 120 000 t. Sie verfügt über einen Kran und 8 Silos mit einem Fassungsvermögen von 400 bis 550 t. Über sie wurden im Jahre 1965 57 886 t und 1967 75 295 t umgeschlagen. Die Kosten der Umschlagseinrichtung können im Durchschnitt auf ... hfl./t veranschlagt werden. Hinzu kommen ... hfl./t für Mehrfracht. Die drei gemieteten Umschlagläger für Sackzement in Rotterdam, Zutphen und Nijmegen haben eine Jahreskapazität von insgesamt 150 000 t. Über sie wurden 1965 20 801 t, 1966 18 505 t und 1967 23 187 t umgeschlagen. Der Anteil des umgeschlagenen Zements an den Gesamtlieferungen der N.C.H. betrug 1965 für losen Zement 8,01 %, für verpackten Zement 3,11 %, 1966 8,5 bzw. 2,72 % und 1967 9,62 bzw. 2,96 %. o) Die Frage der saisonalen Absatzschwankungen spielt in den Niederlanden wegen ihres maritimen Klimas eine geringe Rolle. Aus einer Übersicht über die Lieferungen in den Jahren 1963 bis 1967 ergibt sich für die vier letzten der genannten Jahre eine annähernd gleichmässige Verteilung der Liefermengen im Jahresablauf mit einem geringfügigen Nachlassen in den Wintermonaten und während der Bauferien im Juli. Während die Lieferungen im Januar und Februar 1963 lediglich 6 bzw. 7 % des Monatsdurchschnitts ausmachten, lagen sie für den Monat Dezember des gleichen Jahres bei 55 %. Im Jahre 1964 betrugen die Liefermengen im Januar, Februar und Dezember 69,90 und 77 % des Monatsdurchschnitts, 1965 beliefen sie sich auf 83,95 und 81 %, 1966 auf 47,72 und 84 % und 1967 auf 79,80 und 74 %. Für den Monat Juli (Bauferien) ergeben sich Lieferungen in Höhe von 101 % (1963), 78 % (1964), 78 % (1965), 71 % (1966) und 78 % (1967) des Monatsdurchschnitts. In den übrigen Monaten pendeln die Lieferungen zwischen 97 und 145 % (1963), 89 und 125 % (1964), 80 und 120 % (1965), 102 und 132 % (1966) sowie 101 und 125 % (1967) des Monatsdurchschnitts. p) Bei dem "Fonds voor Experimenteel Betononderzök" handelt es sich um ein Konto in der Buchführung der "Betonvereniging" in Den Haag. Die in der C.C.N. zusammenarbeitenden Industrien unterstützen die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die der Betonverein seit 1952 auf dem Gebiet der Betonanwendung betreibt. Die gesamte Forschungsarbeit des Vereins wird von einem Arbeitsausschuß beaufsichtigt. Im Jahre 1967 trug die N.C.H. 59 400,- hfl., die niederländische Zementindustrie 248 000,- hfl. und die belgische Zementindustrie 55 000 hfl. der Forschungskosten. Die Forschungsergebnisse werden veröffentlicht und sind jedermann zugänglich. II 7. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Die Aktionäre und Liefervertragspartner der N.C.H. sowie die N.C.H. selbst sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Zwischen diesen Unternehmen besteht eine Reihe von Vereinbarungen, welche eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken. Die N.C.H. ist ein Verkaufskontor, das gegenüber seinen Mitgliedern als selbständige juristische Person organisiert ist. Die Statuten der N.C.H. enthalten keine Wettbewerbsbeschränkungen. Alle schriftlich fixierten Wettbewerbsbeschränkungen sind in die Lieferverträge aufgenommen, die die N.C.H. mit ihren Mitgliedern abgeschlossen hat. Gleichwohl handelt es sich nicht nur um individuelle Beschränkungen zwischen den einzelnen Herstellern und der N.C.H. Errichtung und Betrieb des Verkaufskontors sind ohne eine entsprechende Einigung der beteiligten Hersteller untereinander undenkbar. Diese Grundabsprache ist nicht schriftlich festgelegt. a) Die beteiligten Hersteller sind untereinander verpflichtet, den von ihnen gelieferten Zement auf dem niederländischen Markt unter Poolung bestimmter Rabatte und Frachten zu einheitlichen Preisen und Verkaufsbedingungen anzubieten bzw. durch ihr Organ, die N.C.H., anbieten zu lassen. Der angemeldete Liefervertrag enthält nur eine Verpflichtung der N.C.H. zur Anwendung einheitlicher Preise und Bedingungen bzw. zur Befolgung der Richtlinien des Aufsichtsrats. Diese gegenüber jedem einzelnen Hersteller seitens der N.C.H. eingegangene Verpflichtung dient jedoch nur der praktischen Ausführung der grundlegenden Absprache der beteiligten Hersteller, keine unterschiedlichen Preise und Bedingungen anzuwenden. Diese schriftlich nicht näher festgelegte Grundvereinbarung ist eine der Voraussetzungen für Errichtung und Betrieb der N.C.H. als gemeinsames Verkaufsorgan. Durch diese Grundvereinbarung werden die beteiligten Hersteller in ihrer Freiheit beschränkt, ihre Preise und Bedingungen auf dem Beneluxmarkt nach eigenem Gutdünken zu gestalten und Nachfrager durch das Einräumen niedrigerer Preise oder günstigerer Bedingungen an sich zu ziehen. Den Nachfragern wird die Möglichkeit der Auswahl zwischen mehreren unterschiedlichen Angeboten genommen. Durch die Verpflichtung der N.C.H. zur Anwendung einheitlicher Preise und Bedingungen wird auch dieses Unternehmen in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt und damit der Wettbewerb eingeschränkt. b) Die beteiligten Hersteller haben die über die N.C.H. auf dem Beneluxmarkt absetzbare Gesamtmenge an Zement untereinander nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt. Technisch wird jede Einzelquote "im gegenseitigen Einvernehmen" zwischen der N.C.H. und ihrem jeweiligen Liefervertragspartner festgesetzt und seitens der N.C.H. durch deren Aufsichtsrat genehmigt. Auch hier ist von einer grundlegenden Absprache der beteiligten Hersteller untereinander zur Festlegung des Schlüssels auszugehen. Die Aufteilung wird von den Beteiligten so verstanden, daß jeder Hersteller zur Lieferung im Rahmen des Schlüssels berechtigt und verpflichtet ist. Durch diese Vereinbarung von Lieferquoten werden die beteiligten Hersteller in ihrer Freiheit beschränkt, den Umfang ihrer Zementlieferungen nach Benelux frei zu bestimmen. Jeder Hersteller darf nicht mehr und infolge der Lieferpflicht auch nicht weniger Zement auf dem Beneluxmarkt verkaufen, als seiner Quote entspricht. Die Angebots- und Absatzmöglichkeiten der beteiligten Hersteller werden zugleich nach oben wie nach unten festgelegt, die Wahlmöglichkeiten der Abnehmer werden eingeschränkt. c) Jeder der beteiligten Hersteller ist gegenüber der N.C.H. ausdrücklich verpflichtet, Zement auf dem Beneluxmarkt ausschließlich über die N.C.H. anzubieten, zu liefern oder zu verkaufen. Auch dieser individuellen Ausschließlichkeitsbindung jedes einzelnen beteiligten Herstellers liegt eine Vereinbarung der Hersteller untereinander zugrunde, nach Errichtung des gemeinsamen Verkaufsorgans keine Direktlieferungen mehr in das Beneluxgebiet vorzunehmen. Durch diese Bindung werden die beteiligten Hersteller in ihrer Freiheit beschränkt, als Anbieter von Zement auf dem Beneluxmarkt aufzutreten. Den Nachfragern stehen statt rund 40 Anbietern nur noch ein einziger zur Auswahl. 8. Die vorstehend behandelten Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Sie sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sämtliche Vereinbarungen regeln das Verhalten von Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik auf dem Beneluxmarkt. Sie sind geeignet, die Freiheit des grenzueberschreitenden Verkehrs mit Zement zwischen der Bundesrepublik einerseits und insbesondere den Niederlanden, aber auch Belgien und Luxemburg andererseits in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig ist. Die Regelungen über Preise, Geschäftsbedingungen und Quoten beeinträchtigen die freie Ausfuhr von deutschem Zement nach Benelux. Auch durch die Ausschließlichkeitsbindung werden für den zwischenstaatlichen Verkehr mit Zement künstliche Handelsschranken errichtet. Bei einem Anteil der N.C.H. von 14 % am niederländischen Gesamtabsatz sind diese Beschränkungen nicht unbedeutend. III 9. Nach Artikel 85 Absatz 3 kann die Kommission die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären, wenn diese unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 10. Die Statuten der N.C.H., das Muster des Liefervertrags, die Quotenvereinbarung und die von der N.C.H. angewendeten Preise und Geschäftsbedingungen sind entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 fristgerecht bei der Kommission angemeldet worden. Sie erfuellen jedoch, soweit sie Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, nicht die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3. 11. Die Beteiligten berufen sich in erster Linie darauf, daß die angemeldeten Vereinbarungen zu einer Verbesserung der Warenverteilung beitragen. Sie machen geltend, daß durch die Tätigkeit der N.C.H. Einsparungen auf dem Gebiet der Vertriebskosten, der Werbung und der Transportkosten erzielt würden, die bei individuellem Vertrieb nicht möglich seien. Weitere Einsparungen ergeben sich nach Auffassung der Beteiligten aus der Verringerung des Delkredere-Risikos und der Beschränkung der Zahl der Umschlagplätze, die durch die Tätigkeit der N.C.H. bewirkt worden seien. Ausserdem ermöglicht die N.C.H. nach Auffassung der Beteiligten eine bessere Erfuellung besondere Wünsche der Kunden. a) Zur Frage der Senkung der Vertriebskosten machen die Beteiligten die Vorteile der zentralen Verkaufslenkung durch die N.C.H. geltend. Unter Zugrundelegung der Angaben der Beteiligten haben die reinen Vertriebskosten der N.C.H. in den Jahren 1962 bis 1967 zwischen ... und ... hfl./t betragen (ohne Werbungs- und Transportkosten). Es fehlen Anhaltspunkte dafür, wie hoch sich die Vertriebskosten bei Wettbewerb der Beteiligten untereinander auf dem niederländischen Markt stellen würden. Es kann unterstellt werden, daß die Vertriebskosten der N.C.H. relativ niedrig sind und daß hier Einsparungen erzielt werden. Es ist aber davon auszugehen, daß die beteiligten Hersteller bei individuellem Vertrieb keineswegs sämtliche bisher von der N.C.H. für sie wahrgenommenen Funktionen in vollem Umfang übernehmen müssten. Diese Annahme wäre nur richtig, wenn es auf dem niederländischen Markt keine geeignete Handelsstufe gäbe, die in einen Teil der Funktionen des Verkaufskontors eintreten würde. Das gilt besonders für den Aussendienst mit Kundenberatung, aber auch für die internen Vertriebsvorgänge wie Rechnungserteilung, Debitorenbuchführung und Inkasso, wo durch die Zwischenschaltung des Handels eine Minderung der Zahl der Vorgänge erfolgen würde. Es kann dahingestellt bleiben, ob es zur Zeit einen geeigneten Groß-, Import- oder Exporthandel gibt, der die Verbindung zwischen den Herstellern und den Abnehmern übernehmen könnte. Denn soweit es an leistungsfähigen Unternehmen fehlt, ist diese Lücke vor allem auf die Kartellierung des niederländischen Marktes und die daraus folgende Zementierung der Vertriebswege zurückzuführen, unter anderem auch gerade auf die Tätigkeit der N.C.H., insbesondere auf die Ausschließlichkeitsbindungen der beteiligten Hersteller, die das Aufkommen solcher Großhandelsunternehmen behindert. Die der Kartellierung des niederländischen Marktes zugrunde liegenden maßgeblichen Absprachen waren der "Noordwijks-Cement-Accoord" (N.C.A.) und der "V.C.H.-Contract". Durch den N.C.A. hatten die niederländischen, belgischen und die am Export in die Niederlande interessierten westdeutschen Zementhersteller vor allem einheitliche Preise und Geschäftsbedingungen vereinbart und den niederländischen Markt nach Quoten untereinander aufgeteilt. Seit dem 1. Januar 1971 wird nur noch eine abgeschwächte Quotenabsprache unter der Bezeichnung "Cementregeling vor Nederland - 1971" (C.R.N.) praktiziert. Der am 30. September 1967 beendete V.C.H.-Contract zwischen den N.C.A.-Beteiligten und den in der "Vereeniging vor Cementhandelaren" (V.C.H.) organisierten niederländischen Händlern verpflichtete die beteiligten Hersteller und Händler zum gegenseitigen ausschließlichen Geschäftsverkehr. Ein niederländischer Zementhändler musste daher bis zum 30. September 1967 entweder V.C.H.-Mitglied werden und dann seinen Bedarf ausschließlich bei den in den Niederlanden etablierten Verkaufsstellen der N.C.A.-Beteiligten decken oder aber - als Nicht-Mitglied - versuchen, Zement bei den wenigen Aussenseiter-Herstellern zu beziehen, d.h. praktisch aus Westfalen oder aus Drittstaaten. Heute können die von den Herstellern "anerkannten" Händler überall Zement beziehen. Sie stehen beim Weiterverkauf aber mit den an der C.R.N. beteiligten Herstellern im Wettbewerb, die die Verbraucher in zunehmendem Masse unter Ausschaltung des Handels direkt beliefern. Darüber hinaus ist dem Argument der Beteiligten entgegenzuhalten, daß der etwaige Nutzeffekt zentraler Verkaufslenkung in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen steht. Die etwaigen Vorteile einer solchen Zentralisierung wären auch nicht annähernd groß genug, um den völligen Ausschluß des Wettbewerbs unter den Beteiligten zu rechtfertigen. b) Auch durch die Zentralisierung der Werbung meinen die Beteiligten Einsparungen zu erzielen. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Werbungskosten der N.C.H. mit ... - ... hfl./t zwar relativ niedrig sind, die Werbung aber beim Absatz von Zement ohnehin von untergeordneter Bedeutung ist. Dies zeigt der Vergleich mit dem Werbeaufwand der Beteiligten auf ihren Heimatmärkten. Im übrigen gilt auch hier, daß der Großhandel - gerade auf dem Gebiet der Werbung - Funktionen der N.C.H. übernehmen würde, und daß etwaige Vorteile der Zentralisierung der Werbung in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen stehen. c) Auf dem Gebiet der Transportkosten sollen sich nach Auffassung der Beteiligten Einsparungen daraus ergeben, daß die N.C.H. die anfallenden Frachten rationell verteilt. Die Frachtenrationalisierung kann indessen auf keinen Fall als Verbesserung gegenüber demjenigen Zustand angesehen werden, der bei Wettbewerb bestehen würde. Dabei kann unterstellt werden, daß die N.C.H. - wie die Beteiligten behaupten - die Lieferung jeweils nach Möglichkeit demjenigen Zementwerk aufträgt, das dem Ort des Verbrauchs am nächsten liegt. (Eine Aufgliederung sämtlicher Lieferungen der beteiligten Unternehmen nach niederländischen Bestimmungsorten für die Monate April bis Juni 1967 zeigt, daß annähernd 30 % der Lieferungen auf dem jeweiligen Lieferwerk abgelegene Bestimmungsorte entfallen. Die Beteiligten führen dies jedoch auf Schiffsfracht-Vorteile, Preisunterschiede bei Belieferung durch verschiedene Verkehrsträger und unterschiedliche Annahmemöglichkeiten der Verbraucher zurück.) Demgegenüber steht fest, daß die N.C.H. bei ihrer frachtenlenkenden Tätigkeit die Herstellungskosten des jeweiligen Lieferanten nicht berücksichtigt und auch gar nicht berücksichtigen kann, weil sie diese Kosten nicht kennt. Die Entfernung des Herstellungsorts vom Ort des Verbrauchs besagt für sich allein noch nichts darüber, ob die Lieferung rationell ist oder nicht. Bei Wettbewerb der Beteiligten untereinander würden diese entweder - und zwar sehr wahrscheinlich - zu Ab-Werk-Preisen anbieten ; die Entscheidung des Abnehmers würde durch die Summe aus Preis und Transportkosten bestimmt, wobei der Abnehmer selbst die Kalkulation an Hand des jeweiligen Angebots der einschlägigen Transportunternehmen durchführen würde. Würden die Beteiligten ihr Franco-Stations-Preissystem auch individuell aufrechterhalten, so würde die Entscheidung des Abnehmers zugunsten desjenigen Herstellers ausfallen, der ihm am Verbrauchsort den günstigsten Preis abfordert. Dabei wäre es möglich, daß ein entfernter gelegener Hersteller wegen geringerer Herstellungskosten zu niedrigeren Preisen als ein näher gelegener Hersteller anbietet. Dieser wirtschaftlich sinnvolle Ablauf der Lieferungen wird durch die Tätigkeit der N.C.H. zunächst einmal unterbrochen ; alle ihre Bemühungen um Frachtenrationalisierung können im Falle eines optimalen Erfolgs nur denjenigen Zustand wiederherstellen, der bei Wettbewerb ohnehin bestehen würde. Ferner ist auch hier zu berücksichtigen, daß der Großhandel auf dem Gebiet der Frachtenrationalisierung eine wichtige Funktion erfuellen könnte und würde. d) Die Beteiligten meinen, daß die N.C.H. durch ihre Marktkenntnisse das Delkredere-Risiko auf das Äusserste zu beschränken vermöge. Es mag sein, daß der durchschnittliche Verlust bei individuellem Vertrieb höher als ... % wäre. Die Beschränkung dieses Risikos mag für sich allein gesehen als Beitrag zur Verbesserung der Warenverteilung angesehen werden können. Betrachtet man sie jedoch im Zusammenhang mit den angemeldeten Wettbewerbschränkungen, so wird deutlich, daß auch hier ein Mißverhältnis - und zwar ein krasses - zwischen dem Nutzeffekt und den mit ihm verbundenen Beschränkungen besteht. Angesichts dieses Mißverhältnisses kann von einer echten Verbesserung gegenüber dem Zustand bei Wettbewerb nicht gesprochen werden. e) Schließlich sollen sich nach Auffassung der Beteiligten Einsparungen aus der Beschränkung der Zahl der Umschlagplätze ergeben. Es ist durchaus denkbar, daß die Konzentration des Umladens vom Schiff auf Waggons auf nur drei Anlagen bei individuellem Vertrieb der Beteiligten nicht möglich wäre. Hieraus mögen sich in der Tat gewisse Einsparungen ergeben. Es ist aber zu bedenken, daß das Bedürfnis der Beteiligten nach Einschaltung von Umschlageanlagen aus dem ökonomischen Zwang zur Präsenz und kontinuierlichen Lieferbereitschaft auf einem werksferneren Markt folgt. Der gesamtwirtschaftliche Nutzen des Zementumschlags - insbesondere der mit Errichtung und Betrieb der Anlage in Rotterdam verbundenen nicht unerheblichen Kosten - ließe sich nur bei wirksamem Wettbewerb der Beteiligten untereinander und mit den übrigen Anbietern beurteilen. Mangels Vorliegens eines solchen Wettbewerbs ist ein gesamtwirtschaftliches Urteil auch über die etwa erzielten Einsparungen jedenfalls zur Zeit unmöglich. Die Bedeutung dieser Einsparungen wird von den Beteiligten im übrigen offenbar überschätzt. Der Anteil des umgeschlagenen Zements an den Gesamtlieferungen lag in den letzten Jahren um 12 %, wobei nur die Grössten unter den Beteiligten namhaftere Mengen an Umschlagplätze lieferten. Von einer echten Verbesserung der Verteilung kann unter allen diesen Umständen nicht gesprochen werden. Die möglicherweise erzielbaren geringen Einsparungen stehen ausserdem in keinem angemessenen Verhältnis zur Ausschaltung des Wettbewerbs unter den Beteiligten. Ferner ist auch hier zu berücksichtigen, daß dem Handel bei der Rationalisierung des Zementumschlags eine wichtige Funktion zufiele, von der er gegenwärtig ausgeschlossen ist. f) Eine Verbesserung der Warenverteilung ist nach der Auffassung der Beteiligten auch in der besseren Erfuellung besonderer Kundenwünsche durch die N.C.H. zu erblicken. Diese Auffassung wird indessen durch die Feststellungen der Kommission nicht bestätigt. Sonderwünsche der Abnehmer halten sich nach der eigenen Darlegung der Beteiligten in sehr begrenztem Rahmen. Qualitätsunterschiede sind, sofern sie überhaupt bestehen, für die vom Abnehmer getroffene Wahl von untergeordneter Bedeutung. Ebenso ist festzustellen, daß plötzliche und unvorhergesehene Kumulierungen von Bestellungen nur in ganz aussergewöhnlichen Situationen auftreten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Wünsche der Kunden bei individuellem Vertrieb der Hersteller weniger gut erfuellt würden als durch die N.C.H. 12. In ihren Aufwendungen für experimentelle Betonuntersuchungen sehen die Beteiligten einen Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts. Dies mag isoliert betrachtet durchaus der Fall sein, doch ist hier das Mißverhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln - d.h. dem völligen Ausschluß des Wettbewerbs der Beteiligten untereinander - und dem angestrebten Erfolg noch krasser als im Falle der Beschränkung des Delkredere-Risikos (oben Nummer 11 d). Dies geht hier so weit, daß man kaum noch von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Mitteln und Erfolg sprechen kann. Von einer Fortschrittsförderung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 kann daher hier nicht die Rede sein. 13. Da die angemeldeten Vereinbarungen nicht zur Verbesserung der Verteilung oder Herstellung von Zement oder zur Förderung des technischen Fortschritts beitragen, erübrigt sich an sich ein Eingehen auf die weitere Freistellungsvoraussetzung der Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn. Vorsorglich ist jedoch zu bemerken, daß die N.C.H. für diese Verbraucherbeteiligung keine Gewähr bietet. Die Beteiligten weisen in diesem Zusammenhang auf di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.