Europäische Union

72/68/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/595 - Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V.) (Nur der deutsche und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31972D0068. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Zusammenarbeit der N.C.H. mit der belgischen und niederländischen Zementindustrie bei der Bildung eines niedrigen Zementpreises und auf die der N.C.H. zu Gebote stehende Möglichkeit hin, als grosser Auftraggeber besonders günstige Frachtraten auszuhandeln. Die erwähnte Zusammenarbeit ist ihrerseits Gegenstand eines (anderen) Anmeldeverfahrens ; eine gesamtwirtschaftliche Würdigung ist jenem Verfahren vorzubehalten. Ferner ist nicht erkennbar, daß im vorliegenden Fall der Ausschluß des Preiswettbewerbs unter den Beteiligten eine höhere Gewähr für niedrige Preise bieten könnte als dieser Preiswettbewerb selbst. Das Preisverhalten der westfälischen Aussenseiter auf dem niederländischen Markt zeigt deutlich, daß der Vertrieb bei Wettbewerb der Beteiligten untereinander durchaus nicht zu höheren Preisen zu erfolgen braucht. 14. Auch zur Frage der Unerläßlichkeit der angemeldeten Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 ist nur vorsorglich folgendes zu sagen. Die Beteiligten begründen die Unerläßlichkeit der angemeldeten Wettbewerbsbeschränkungen u.a. im Hinblick auf Ziele, die von ihnen ausserhalb der N.C.H. verfolgt werden, nämlich mit ihrer Zusammenarbeit mit der niederländischen und belgischen Industrie zum Zweck der Versorgung des niederländischen Marktes. Die Vereinbarkeit dieser Zielsetzung mit Artikel 85 Absatz 3 ist Gegenstand eines anderen Anmeldeverfahrens. Geht man von den durch die N.C.H. unmittelbar verfolgten Zielen aus, d.h. der Rationalisierung des Vertriebs im weitesten Sinne und der Förderung des technischen Fortschritts, so ergibt sich, daß dieselben weitgehend auch ohne eine zentrale Verkaufsorganisation und Ausschließlichkeitsbindungen der Beteiligten verwirklicht werden könnten. Dies gilt in besonderem Masse für die Förderung der Betonforschung, die Zentralisierung der Werbung und die Beschränkung des Delkredere-Risikos. Aber auch in bezug auf die Einsparung von Vertriebs- und Transportkosten und die Beschränkung der Zahl der Umschlagplätze ließen sich Lösungen zur Erreichung dieser Ziele denken, durch die der Wettbewerb in geringerem Masse oder überhaupt nicht eingeschränkt würde. Die Beteiligten meinen schließlich, daß sie durch die Existenz der N.C.H. überhaupt erst in der Lage wären, der niederländischen und belgischen Industrie als Wettbewerber gegenüberzutreten, und daß das daraus resultierende zusätzliche Angebot bei Fortfall der N.C.H. entfallen würde, der regional orientierte niederländische Handel auch nicht in der Lage sei, die Funktion der N.C.H. zu übernehmen. Dem ist erneut entgegenzuhalten, daß der niederländische Handel gerade durch die - bis zum 30. September 1967 vollständige, danach auf Grund der Kartellierung der Anbieter in vermindertem, aber erheblichem Umfang fortbestehende - Zementierung der Absatzwege keine echten Entfaltungsmöglichkeiten beim Sammeln von Angeboten ausserhalb des niederländischen Marktes und der Verteilung auf diesem Markt in seiner Gesamtheit gefunden hat. Aber auch unabhängig hiervon ist festzustellen, daß die N.C.H. nach der Überzeugung der Kommission ihre Funktion auch als selbständiger Zementhändler erfuellen könnte und dabei nicht auf Preis- und Quotenabsprachen sowie Ausschließlichkeitsbindungen der Beteiligten angewiesen wäre - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 bis 4 und 7 Absatz 4 des Liefervertrags für die Niederlande, Belgien und Luxemburg sowie die der Errichtung und dem Betrieb der "Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V." zugrunde liegende, schriftlich nicht näher festgelegte Absprache der beteiligten Unternehmen über die Anwendung einheitlicher Preise und Geschäftsbedingungen unter Poolung bestimmter Rabatte und Frachten sowie über Lieferquoten stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die von der "Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V." und den übrigen beteiligten Unternehmen beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 wird versagt. Artikel 3 Die "Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V." und die übrigen in Artikel 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Artikel 4 Die Entscheidung ist an die - "Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V.", 's-Gravenhage, Raamweg 16, Niederlande, sowie an folgende Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet: - Alsen'sche Portland-Cement-Fabriken KG, 2000 Hamburg 11, Ost-West-Strasse 69, - Anneliese Portland-Cement- und Wasserkalkwerke AG, 4722 Ennigerloh i.W., Postfach 65, - Beckumer Portland-Zementwerk Bomke & Bleckmann KG, 4720 Beckum i.W., Postfach 31, - Bonner Portland-Zementwerk AG, 5332 Oberkassel (Siegkreis), - Breitenburger Portland-Cement-Fabrik, 2000 Hamburg 1, Burchardstrasse 8, - "Burania" Portlandzement- und Kalkwerk Betriebs-GmbH, 4793 Büren i.W., - Dyckerhoff Zementwerke AG, 6202 Wiesbaden-Biebrich, Postfach 9139, - Elsa Zement- und Kalkwerke AG, 4723 Neubeckum i.W., Postfach 65, - Evers Portlandzement- und Kalkwerke Betriebs-GmbH, 4782 Erwitte i.W., Postfach 33, - "Felsenfest" Westfälische Portland-Zement- u. Kalkwerke GmbH, 4782 Erwitte i.W., - "Fortuna" Portland-Zementwerke GmbH, 4787 Geseke i.W., Postfach 6, - Germania Zementwerke AG, 3014 Misburg, Postfach 29, - Hannoversche Portland-Cementfabrik AG, 3014 Misburg b/Hannover, Bahnhofstrasse 2, - Portland-Zementwerke Heidelberg AG, 6900 Heidelberg, Riedstrasse 4, - Portland-Cementwerk "Hellbach" Feldmann & Co., 4720 Beckum i.W., Geißlerstrasse 26, - Portland Cementfabrik Hemmoor, 2170 Basbeck, Postfach 20, - Hösch AG Hüttenwerke, 4600 Dortmund, Eberhardstrasse 12, - Holsteinische Portland-Cement-Fabrik GmbH, 2000 Hamburg 1, Burchardstrasse 8, - Zementwerk "Ilse" Friedrich-Wilhelm Mohn, 4790 Paderborn, Oberer Frankfurter Weg 190, Postfach 560, - Klöckner-Werke AG, Hütte Bremen, 2800 Bremen, Postfach 5023, - Klöckner-Werke AG, Georgsmarienwerke, 4500 Osnabrück, Postfach 1657, - Fried. Krupp Hüttenwerke AG, 4630 Bochum, Postfach 1370, - C. Mersmann Portland-Zementwerk, 4720 Beckum i.W., Postfach 36, - Hermann Milke KG, 4770 Söst i.W., Paradieser Weg 19, Postfach 404, - Nordcement AG, 3000 Hannover 1, Postfach 4540, - Portland-Zement- und Kalkwerke "Nord" Ruhr & Co., 4720 Beckum i.W., Parallelweg 24, - Portland-Zementwerke "Nordstern" Josef Spenner, 4782 Erwitte i.W., - Hüttenwerk Oberhausen AG, 4200, Oberhausen, Essener Strasse 66, - Phönix Zementwerke Krogbeumker KG, 4720 Beckum, Bez. Münster i.W., - Rheinstahl Hüttenwerke AG, 43 Essen, Am Rheinstahlhaus 3, - Teutonia Misburger Portland-Cementwerk, 3014 Misburg, Postfach 49, - August-Thyssen-Hütte AG, 4100 Duisburg-Hamborn, Postfach 67, - Tubag Traß-Zement- und Steinwerke AG, 5473 Kruft b/Andernach, - E. Schwenk Zementwerke GmbH, 7900 Ulm/Donau, Hindenburgring 11-15, - Westdeutsche Kalk- und Portlandzement-Werke AG, 5000 Köln, Unter Sachsenhausen 17-19, - Westdeutsche Portland-Zement- und Kalkwerke Gebr. Gröne, 4722 Ennigerloh i.W., Postfach 7, - Westfälische Portlandzementwerke Kohle & Co., 4787 Geseke i.W., Postfach 47, - Portlandzementwerk Wittekind, Hugo Miebach Söhne KG, 4782 Erwitte i.W. Brüssel, den 23. Dezember 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI ANHANG TABELLE 1 LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE MIT DER N.C.H. EINEN LIEFERVERTRAG UNTERHALTEN >PIC FILE= "T0004361"> >PIC FILE= "T0004362">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.