Europäische Union

72/68/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/595 - Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V.) (Nur der deutsche und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31972D0068 72/68/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/595 - Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V.) (Nur der deutsche und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 022 vom 26/01/1972 S. 0016 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/595 - Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V.) (Nur der deutsche und der niederländische Text sind verbindlich) (72/68/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 5, im Hinblick auf die am 31. Oktober 1962 auf Formblatt B gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission bewirkte Anmeldung der nachstehenden Vereinbarungen: - die Statuten der N.C.H., - ein Muster des Liefervertrags, - die Aufschlüsselung der Lieferrechte und -pflichten unter den beteiligten Unternehmen und - die von der N.C.H. angewandten Preise und Geschäftsbedingungen, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 10. November 1971 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V. (N.C.H.) ist am 4. Oktober 1922 als Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in 's-Gravenhage gegründet worden ; Gesellschaftszweck ist nach ihrer Satzung der Handel mit Zement und anderen Baumaterialien sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder verwandter Art (Artikel 1-3 N.C.H.-Statuten). Das Gesellschaftskapital beträgt 500 000,- hfl., aufgeteilt in 500 Namens-Aktien zu je 1 000,- hfl., wovon alle 500 Aktien ausgegeben sind (Artikel 4 und 5 N.C.H.-Statuten). Aktionäre sind 20 Hersteller von Portlandzement und sechs Hersteller von Hochofenzement mit Werken in Nord- und Westdeutschland (vgl. Tabelle 1). Die Gesellschaft wird durch die Direktion vertreten ; die Direktoren werden durch die Aktionärsversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmt (Artikel 8 und 10 N.C.H.-Statuten). Der Aufsichtsrat wird von der Aktionärsversammlung jährlich neu gewählt (Artikel 12 N.C.H.-Statuten). 2. Nach ihrer Gründung besorgte die N.C.H. die Exporte ihrer Aktionäre in das Beneluxgebiet - vor allem in die Niederlande - zunächst als deren Alleinvertreter. Heute tritt sie als Verkaufskontor ihrer Aktionäre sowie für nominell 12 weitere am Export in die Niederlande interessierte Hersteller von Portlandzement auf, von denen sich allerdings zwei zur Zeit nicht an den Lieferungen beteiligen (vgl. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Tabelle 1). Sie bietet den Zement zu einheitlichen Preisen und Geschäftsbedingungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung an, führt aber - wie auch schon zur Zeit ihrer Tätigkeit als Handelsvertreter - den jeweils erzielten Nettörlös nach Abzug aller ihrer Geschäftskosten an die Hersteller ab, erzielt also keinen eigenen Gewinn (Artikel 7 Liefervertrag). Auf Anordnung der niederländischen Finanzverwaltung wird jedoch ein fiskalischer Gewinn ausgewiesen und versteuert. Die N.C.H. kauft von Dritten einen Sonderzement zur Vervollständigung ihres Sortiments und erzielt beim Vertrieb dieses Drittzements einen Gewinn. Der Anteil der N.C.H. am niederländischen Gesamtabsatz beträgt rund 14 % ; zu Beginn ihrer Tätigkeit belief er sich auf rund 50 %. Im Jahre 1967 betrug ihr Gesamtabsatz 798 000 t, der Absatz von Drittzement ... t. In den Jahren 1968 und 1969 ist ihr Gesamtabsatz durch das Auftreten westfälischer Aussenseiter auf dem niederländischen Markt und durch geheime Direktlieferungen von Mitgliedern auf zuletzt 500 000 t zurückgegangen. Seit 1970 ist der Anteil der Aussenseiter rückläufig. Der Zement wird von der N.C.H. unter der Kennzeichnung "N.C.H.-Zement" und unter gleichzeitiger Angabe der individuellen Marke, Sorte, Güteklasse und Herkunftsbezeichnung des Herstellers vertrieben. 3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkaufskontor und seinen Auftraggebern sind technisch wie folgt geregelt: Die N.C.H. unterhält mit jedem einzelnen der erwähnten Portland- und Hochofenzementhersteller, letztere vertreten durch die Montanzement-Vertriebs-GmbH, insgesamt mit 38 Unternehmen (vgl. Tabelle 1), einen inhaltlich gleichen Alleinvertriebsvertrag. Bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags bestand noch der seit dem 1. Januar 1955 geltende "Vertretungsvertrag für die Niederlande". Im Jahre 1962 wurde der Vertrag durch einen Nachtrag ergänzt bzw. geändert und seine Bezeichnung in "Liefervertrag für die Niederlande, Belgien und Luxemburg" umgewandelt. Dieser Liefervertrag sieht im wesentlichen folgendes vor: a) Vertragsgegenstand ist Portlandzement, Eisenportlandzement, Hochofenzement, Traßzement, Sulfathüttenzement und jedes andere hydraulische Bindemittel von bestimmter Mindest-Druckfestigkeit sowie Portlandzement- und Tonerde-Schmelzzementklinker. Ausgenommen sind Spezialzemente wie weisser Zement, Tonerde-Schmelzzement und andere Zemente, soweit sie mindestens 50 % teurer sind als Portlandzement Klasse A (Artikel 1 Liefervertrag). b) Das den Vertrag mit der N.C.H. abschließende Unternehmen verpflichtet sich, seine Exporte in das Beneluxgebiet weder über Dritte zu lenken noch selbst dort anzubieten, zu liefern oder zu verkaufen (Erteilung des "Alleinverkaufsrechts", Artikel 1 Liefervertrag). c) Dem Unternehmen war es nach Artikel 1 des Liefervertrags untersagt, in den Niederlanden die Errichtung eines neuen Zementwerks direkt oder indirekt zu fördern, sich daran zu beteiligen oder es mit Zement oder Klinker zu beliefern. Diese Verpflichtung ist - nach Umgestaltung des Noordwijks-Cement-Accoord (N.C.A.) - durch mündliche Übereinkunft zwischen der N.C.H. und ihren Lieferwerken aufgehoben worden. d) Die N.C.H. war nach Artikel 1 des Liefervertrags verpflichtet, allen Verkäufen die von der "Stichting Cement-Centrale voor Nederland" (C.C.N.) festgesetzten Preise und Bedingungen zugrunde zu legen. Die Bindung der N.C.H. an die Beschlüsse der C.C.N. ergab sich ausserdem bereits aus der Stellung der N.C.H. als Partei des N.C.A. in Verbindung mit der Aufgabenstellung der C.C.N. als Durchführungsorgan des N.C.A. (Die C.C.N. veröffentlichte die von den Parteien des N.C.A. für den niederländischen Markt beschlossenen Preise und Bedingungen.) Ausserdem waren N.C.H. und C.C.N. insoweit identisch, als die N.C.H. als Mitglied des Verwaltungsrats der C.C.N. diese leitete und vertrat. Bei etwaigem Wegfall der Bindung zur C.C.N. ist die Geschäftsführung der N.C.H. verpflichtet, nach den Richtlinien des Aufsichtsrats zu handeln (Artikel 1 Liefervertrag). Diese Situation ist mit der Umgestaltung des N.C.A. eingetreten. Seit dem 1. Januar 1971 verkauft die N.C.H. ihren Zement auf Grund eigener Verkaufsbedingungen zu Preisen, die sie selbst festsetzt. e) Der Gesamtabsatz der N.C.H. wird unter den Unternehmen im gegenseitigen Einvernehmen aufgeteilt ; die Aufteilung bedarf der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der N.C.H. (Artikel 2 Liefervertrag). Seit 1960 gelten zwischen den beteiligten Unternehmen die aus Tabelle 1 ersichtlichen Quoten. Unter Berücksichtigung der zwischen einzelnen Unternehmen bestehenden Bindungen ergibt sich folgende Global-Aufteilung: >PIC FILE= "T9000380"> f) Das Unternehmen ist zur Ausnutzung seiner Quote berechtigt und verpflichtet ; es hat einerseits Anspruch auf Beteiligung am Absatz der N.C.H., zum anderen ist es verpflichtet, auf Anfordern der N.C.H. Zementlieferungen nach deren Weisungen durchzuführen. Die Lieferrechte oder -pflichten können unter den beteiligten Unternehmen mit Genehmigung des Aufsichtsrats der N.C.H. übertragen werden. Über am Jahresende festgestellte Mehr- oder Minderlieferungen befindet der Aufsichtsrat der N.C.H. (Artikel 2, 3, 4 Liefervertrag). Praktisch werden die Quoten als Richtschnur gehandhabt. Unter- und Überlieferungen werden nicht genau ausgeglichen, und an Überlieferungen werden keine Sanktionen geknüpft. g) Die N.C.H. bezahlt dem Unternehmen den jeweils erzielten Nettörlös nach Abzug aller Kosten (wirkliche Fracht- und Versicherungskosten, wirlich gewährte Schiffsrabatte, Steuern, gegebenenfalls Einfuhrzoll und Verpackung). Die Händlerrabatte und die Jahresumsatzrabatte sowie die Geschäftskosten der N.C.H. werden auf die Unternehmen im Verhältnis ihrer wirklich in das Beneluxgebiet gelieferten Zementmengen umgelegt. Für die westfälischen Unternehmen werden seit etwa 1950 alle Erlöse und Kosten aller durch die N.C.H. vermittelten Lieferungen pro Verkehrsträger egalisiert. Seit dem 1. Januar 1969 werden im Wettbewerb (mit den Aussenseitern) eingeräumte Nachlässe auf die jeweils gültigen Listenpreise auf alle beteiligten Unternehmen umgelegt (Neufassung Artikel 7 Absatz 4 Liefervertrag). h) Im übrigen enthält der Liefervertrag Bestimmungen über den Zugang von Erklärungen, Durchführung der Lieferungen, Qualitätsgarantien, Frachtverrechnung, Verpackung, Mängelrügen, Gefahrübergang, Vertragsdauer und Vertragsstrafen bei Verletzung des Alleinverkaufsrechts. Der Vertrag ist dem niederländischen Recht unterstellt und enthält eine Schiedsklausel. 4. Gegenwärtig legt die N.C.H. ihren Verkäufen ihre Preisliste vom 1. Januar 1971 zugrunde. Sämtliche Preise gelten franco Bestimmungsort. Für Portlandzement der Klasse A beträgt der Basispreis bei Schiffslieferung und Abnahme von 200 t für unverpackten Zement 54,30 hfl/t. Bei Eisenbahnlieferung und Abnahme von mindestens 25 t erhöht sich dieser Preis um 2,50 hfl./t, bei LKW-Lieferung und Abnahme von mindestens 20 t um 8,15 hfl./t. Bei LKW-Lieferung im Umkreis von 80 km um Maastricht oder IJmuiden und von 25 km um Rozenburg sinkt die Erhöhung des Basispreises dagegen mit abnehmender Entfernung vom Zonenmittelpunkt von 8,15 hfl./t auf 3,25 hfl./t, d.h. innerhalb einer Spanne von 4,90 hfl./t. Für Hochofenzement der Klasse A ermässigen sich die Preise um 2,75 hfl./t ; für Zement der Klassen B und C erhöhen sie sich um 4,75 bzw. 12,- hfl./t. Für verpackten Zement wird ein Zuschlag von 5,- hfl./t berechnet. Mengenrabatte werden bei Schiffslieferung und Einzelabnahme von mindestens 200 bis 400 t in Höhe von 0,35 - 0,55 hfl./t gewährt. Anerkannten Händlern wird ein Rabatt von 2,25 hfl./t gewährt. Anerkannte Betonmörtelbetriebe und Betonwarenfabrikanten erhalten einen von 1 000 bis 20 000 t und mehr gestaffelten Mengenrabatt zwischen 0,50 und 2,25 hfl./t. Bauunternehmern wird ein Rabatt zwischen 0,75 und 2,25 hfl./t gewährt. Er richtet sich nach der Menge Zement, die für die Ausführung des Bauvorhabens benötigt wird, und ist von 5 000 bis 20 000 t und mehr gestaffelt. 5. Das Vertragswerk ist am 31. Oktober 1962 von der N.C.H. - zugleich in Vollmacht für die angeschlossenen Unternehmen - auf Formular B bei der Kommission angemeldet worden. Die Anmelder tragen zur Begründung ihres Freistellungsbegehrens folgendes vor: a) Verbesserung des Vertriebs aa) Senkung der Vertriebskosten Die Tätigkeit der N.C.H. ermögliche den beteiligten Unternehmen eine zentrale Verkaufslenkung mit einem relativ kleinen Apparat (z.B. mit nur drei Kundenberatern im Aussendienst) und zusammengefasster Werbung (Werbungsausgaben 1961 ca. ... hfl.). Bei individuellem Vertrieb wären die Verkaufskosten erheblich höher, weil jedes Unternehmen einen Verkaufsapparat mit Kundenberatern unterhalten und Werbung betreiben müsste. bb) Frachtenrationalisierung Zement sei ein transportempfindliches Massengut mit geringem Wert pro Gewichtseinheit, so daß selbst relativ geringe Frachten den Endpreis entscheidend beeinflussen. Durch die Tätigkeit der N.C.H. als Zentralorgan würden die Frachten rationell verteilt. Die Lieferung werde jeweils demjenigen Zementwerk aufgetragen, das dem Ort des Verbrauchs am nächsten liegt, soweit nicht die Wünsche der Abnehmer und deren besonderes Marktverhalten entgegenständen. Dadurch würden die Gesamtfrachtkosten auf ein optimales Minimum zurückgeführt. Bei individuellem Vertrieb würden die Unternehmen die Bestellungen aus Wettbewerbsgründen ausführen und die Rücksichtnahme auf Entfernungen und Frachtkosten zurückstellen. cc) Beschränkung des Delkredere-Risikos Durch die Zentralisierung des Verkaufs verfüge die N.C.H. über genaue Kenntnisse des Marktes. Sie ermöglichten ihr, das Delkredere-Risiko auf das Äusserste zu beschränken. Sie gewähre ihren Abnehmern keine übermässig hohen Kredite und stoppe die Lieferungen an unzuverlässige Kunden rechtzeitig. Durch ihre Kontakte zu den übrigen Anbietern und die daraus resultierenden Informationen könne sie rechtzeitig einschreiten und Verluste auf das Äusserste beschränken (durchschnittlich ... hfl. pro Jahr bei einem Jahresumsatz von ... hfl. bzw. ... %). Bei individuellem Vertrieb könne keines der beteiligten Unternehmen eine so umfassende Marktübersicht erlangen. Die Erfahrung zeige auch, daß häufig aus Wettbewerbsgründen zu hohe Kredite gewährt und finanziell schwache Abnehmer beliefert würden. dd) Beschränkung der Zahl der Umschlagplätze Verpackter Zement werde an nur drei Plätzen, nämlich in Rotterdam, Zutphen und Nijmegen, vom Schiff auf Waggons umgeladen. Der Osten sei das Hauptabsatzgebiet für Waggonlieferungen. In Rotterdam sei ein Umschlagbetrieb für losen Zement mit einem Kostenaufwand von ... hfl. errichtet worden, von dem aus ein Gebiet mit einem Radius von 100 km beliefert werden könne. In diesem Gebiet befänden sich 75 % des niederländischen Verbrauchs. Durch die Beschränkung auf - seinerzeit - zwei Umschlagplätze hätten die Umschlagkosten 1961 nur ... hfl./t betragen. Bei individuellem Vertrieb würde die Zahl der Umschlagplätze zunehmen, und die Errichtung des Umschlagbetriebs für losen Zement wäre aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen. Das deutsche Bundeskartellamt habe für die süddeutsche Zementindustrie anerkannt, daß das süddeutsche Verkaufskontor die Umschlagkosten um mindestens 0,50 DM/t senken könnte. ee) Besserer Service Durch ihre besondere Stellung könne die N.C.H. Kundenwünsche in bezug auf Vorräte, Qualität und Promptheit der Lieferungen besser erfuellen. Unvorhergesehene Wünsche der Abnehmer (neue Bestellungen, Umdispositionen, Abbestellungen) könnten nur durch die zentrale Operation der N.C.H. befriedigt werden, die durch ihre Übersicht in der Lage sei, Zement bei 38 Unternehmen abzurufen. Das gelte besonders bei plötzlich auftretenden Häufungen von Bestellungen. Hier würden sich bei individuellem Vertrieb Schwierigkeiten ergeben. b) Förderung des technischen Fortschritts Die N.C.H. gebe ... hfl. pro gelieferte Tonne Zement für experimentelle Betonuntersuchungen aus, um die Verwendungsmöglichkeiten von Zement und Beton zu erforschen. Die Ergebnisse - insbesondere auf dem Gebiet der theoretischen und materialkundlichen Grundlage des Betonbaues und seiner konstruktiven Anwendungsmöglichkeiten - kämen der gesamten niederländischen Bauindustrie zugute. Ausserdem stehe die N.C.H. in direktem Kontakt mit dem "Forschungsinstitut der Zementindustrie", Düsseldorf, dem "Laboratorium westfälischer Zementwerke", Bochum, und dem "Forschungsinstitut für Hochofenschlacke", Rheinhausen, und könne deren Forschungsergebnisse ihren Abnehmern zugänglich machen. c) Beteiligung der Verbraucher Als Repräsentant sämtlicher deutscher Anbieter auf dem niederländischen Markt könne die N.C.H. mit der belgischen und niederländischen Zementindustrie bei der Bildung eines niedrigen Zementpreises zusammenarbeiten. Dieser niedrige Preis komme dem Verbraucher zugute. Die niederländische Regierung habe noch nie Anlaß zum preispolitischen Einschreiten gehabt. Maßstab für die Preisbildung sei die Preispolitik der niederländischen Industrie ("price leadership"). Bei individuellem Vertrieb wären die deutschen Anbieter nicht in der Lage, zu dem bisherigen niedrigen Preis zu liefern. Ausserdem könne die N.C.H. als grosser Auftraggeber bei den Reedereien und Transport-Unternehmen besonders günstige Frachtraten aushandeln und auch sonst auf vielerlei Weise dazu beitragen, daß die Verkaufs- und Transportkosten auf ein Minimum beschränkt würden. 1960 sei der Zementpreis hierdurch um 0,55 hfl./t gesenkt worden. Ebenso würden die Abnehmer in den Genuß des besseren Service kommen. Auch plötzliche und grosse Aufträge könnten jederzeit ausgeführt werden, selbst in den abgelegenen Gebieten. d) Unerläßlichkeit der Vereinbarungen Die Preisabsprache sei für die Zusammenarbeit der N.C.H. mit der niederländischen und belgischen Industrie, die Quotenabsprache für die Lieferpflicht der beteiligten Unternehmen unerläßlich. Die Versorgung des niederländischen Marktes hänge von dieser Lieferpflicht ab. Ohne sie könnten die der N.C.H. angeschlossenen Unternehmen aus ökonomischen Gründen auf den Gedanken kommen, Zement zu erheblich höheren Preisen in andere Länder zu exportieren. Hinzu käme das Streben der westdeutschen Unternehmen, ihre Erzeugnisse so nahe am Unternehmenssitz wie möglich abzusetzen und die Beziehungen zu ihrem festen Kundenstamm zu pflegen. Die der N.C.H. angeschlossenen Unternehmen ständen ausserdem auf dem niederländischen Markt stark konzentrierten Unternehmensgruppen gegenüber, mit denen sie nur durch Zusammenschluß konkurrieren könnten. e) Kein völliger Ausschluß des Wettbewerbs Zwischen den Herstellern bestehe starker Qualitätswettbewerb. Er beziehe sich auf Zug- und Druckfestigkeit, Farbe und Feinheit des Korns und werde beim Streit um die Belieferung von Betonwarenherstellern, Betonmörtelbetrieben oder grossen Bauvorhaben sichtbar. Hinzu trete der Wettbewerb bei der Pünktlichkeit der Lieferung. Die Tätigkeit der N.C.H. schließe diesen Wettbewerb nicht aus, weil Kundenwünsche gemäß Artikel 2 des Liefervertrags berücksichtigt werden müssten. Das Vertragswerk fördere auch die Möglichkeiten der Substitutionskonkurrenz (direkt : Kalk ; indirekt : Stahl, Steine, Glas, Kunststoffe, Asphalt, Strassenklinker). Im übrigen betrage der Marktanteil der N.C.H. nur rund 15 %. Sie stehe im Wettbewerb mit den niederländischen und belgischen Herstellern. Ohne die N.C.H. müssten sich die deutschen Zementwerke einzeln der Konkurrenz der massierten und fusionierten niederländischen und belgischen Zementindustrie stellen ; es sei vorauszusehen, daß dann mehrere der heute den niederländischen Markt beliefernden deutschen Zementwerke aus diesem Markt ausscheiden müssen. f) Allgemeiner Vorbehalt Eine Zusammenarbeit der Zementhersteller sei wegen der besonderen Verhältnisse in der Zementindustrie (Standortgebundenheit, Kapitalintensität und Preisinelastizität) im allgemein volkswirtschaftlichen Interesse geboten. 6. Im Verlauf des Verfahrens konnte die Kommission folgende Feststellungen treffen: a) Der von der N.C.H. praktizierte Basispreis ist ziemlich stetig von 33,95 hfl./t im Jahre 1946 auf 54,30 hfl./t im Jahre 1971 gestiegen. Sprunghafte Erhöhungen erfolgten am 1. April 1948 (5 hfl./t) und am 1. April 1951 (4,50 hfl./t). Für LKW-Lieferungen praktizierte die N.C.H. von 1947 bis 1963 Ab-Werk-Preise. Seit dem 1. Januar 1964 gelten auch hier Franco-Destinations-Preise (frei Baustelle bzw. frei Lager). b) Über die offiziellen Rabatte hinaus wurden nur in einigen Fällen Geheimrabatte oder Gratislieferungen gewährt. Im Verhältnis zum Gesamtabsatz der N.C.H. machten diese Rabatte bzw. Lieferungen nur wenige Guldencents pro Tonne aus. Seit dem Auftreten von Aussenseitern auf dem niederländischen Markt hat sich ihr Anteil jedoch erhöht. c) Die den einzelnen Herstellern zugeteilten Quoten werden in der Praxis nur annäherungsweise eingehalten. Dies ergibt sich aus einer Aufstellung der Liefermengen der einzelnen Hersteller für die Zeit von 1949 bis 1967. Wirklich respektiert wurden die Quoten nur in rund 15 % aller Quotierungsfälle. In anderen Fällen ergeben sich mehr oder minder grosse Abweichungen von der Quote, darunter Überschreitungen von bis zu 200 % und Rückstände von bis zu 95 %. Im Durchschnitt machen die Abweichungen je 9,3 % Überschreitung bzw. Rückstand, insgesamt also 18,6 % aller Lieferungen aus. d) Die jährlichen reinen Vertriebskosten der N.C.H. (d.h. ohne Werbungs- und Transportkosten) schwankten in den Jahren 1962 bis 1967 zwischen ... und ... hfl./t. e) Die N.C.H. besorgt die Werbung für sämtliche Zemente ihrer Lieferwerke, und zwar für alle Sorten und Güteklassen. Die Hersteller betreiben in den Niederlanden und im übrigen Beneluxgebiet für ihre Zemente keine eigene Werbung. Die jährlichen Werbeaufwendungen der N.C.H. schwankten in den Jahren 1962 bis 1967 zwischen ... und ... hfl./t. Auf ihren Heimatmärkten betreiben die Hersteller keine eigene Anzeigenwerbung. Der Bundesverband der deutschen Zementindustrie wirbt für das Produkt Zement. Die Kosten betrugen 1966 ... DM pro auf dem Heimatmarkt gelieferte Tonne Zement. Von dem westfälischen Syndikat wurden für persönliche Werbegeschenke und Streuartikel pro Jahr durchschnittlich ... bis ... DM/t aufgewandt. f) Bei der Verteilung der Bestellungen auf die einzelnen Lieferwerke richtet sich die N.C.H. nach den Marktgegebenheiten, wobei sie nach Möglichkeit die günstigste Fracht berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden die Herstellungskosten der angeschlossenen Unternehmen ; sie sind der N.C.H. nicht bekannt. g) Die Anzahl der von den Abnehmern gegenüber der N.C.H. geäusserten Sonderwünsche hält sich in sehr begrenztem Rahmen. Eine prozentuale Aufteilung erscheint schwer möglich. Solche Sonderwünsche werden nach dem Vorbringen der N.C.H. immer erfuellt. Zement ist ein homogenes Massengut, bei dem nicht so sehr der Qualitätsunterschied, sondern ein im Wettbewerb gewährter Preisunterschied von nur wenigen cents fast immer den Ausschlag für die Wahl der Marke innerhalb der angegebenen Güteklasse (A, B und C, jeweils lieferbar in Portland- und Hüttenzement) gibt. h) Nicht saisonbedingte, plötzliche und unvorhergesehene Kumulierungen von Bestellungen sind 1961 infolge eines Streiks in den belgischen Zementwerken und 1964 infolge plötzlichen unverhältnismässigen Anstiegs der Nachfrage aufgetreten. i) Eine Aufgliederung der Lieferungen der N.C.H. nach Zementart, Verpackung, Lieferweg und Abnehmerkategorie ergibt folgendes Bild (1965-1967): Im wesentlichen wird verpackter Zement an Händler, loser Zement an die übrigen Abnehmer, also an Silobetriebe, Betonmörtelbetriebe, Betonwarenfabrikanten und Bauunternehmen geliefert. Portlandzement wird zu rund 40 % verpackt, zu rund 60 % lose geliefert. Die wichtigste Abnehmergruppe sind die Betonwarenfabrikanten ; sie beziehen etwa die Hälfte des losen Zements. Hochofenzement wird zu über 90 % lose geliefert. Auch hier stehen die Betonwarenfabrikanten an der Spitze der Abnehmergruppen, doch ist ihr Anteil geringer als bei Portlandzement. Direktlieferungen ohne Vermittlung durch die Händler kommen nur bei Betonmörtelbetrieben und Betonwarenfabrikanten vor. Ihr Anteil schwankt zwischen einem Drittel und einem Sechstel der Gesamtbezuege jeder dieser beiden Abnehmergruppen. j) Eine Aufgliederung der Lieferungen der der N.C.H. angeschlossenen Unternehmen nach den benutzten Transportmitteln für das Jahr 1967 ergibt, daß insgesamt gesehen Schiffslieferungen mit rund 60 % an der Spitze stehen. Es folgen Bahnlieferungen mit rund 30 % und LKW-Lieferungen mit rund 10 %. Bei einzelnen Herstellern ergeben sich jedoch je nach Lage und Grösse erhebliche Abweichungen von diesen Durchschnittszahlen. k) Das zu benutzende Transportmittel und di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.