Europäische Union

2011/832/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8896) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0832. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tandorten der antragstellenden Organisation erheben. 3.5.   Bereits registrierte Organisationen 3.5.1. Wenn sich eine bereits registrierte Organisation für die EU-Sammelregistrierung entscheidet, kann die leitende zuständige Stelle auf Antrag der Organisation die bestehende Registrierung unter Beibehaltung der im nationalen Register bestehenden Nummer erweitern. Die Registrierung ist außerdem mit der neuen Registrierungsnummer in das nationale Register einzutragen. In diesen Fällen stellen alle anderen beteiligten zuständigen Stellen derjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Organisation bereits registrierte Standorte hat, sicher, dass die bestehenden Registrierungen unter der neuen Nummer in ihre jeweiligen Register eingetragen werden. 3.6.   Streichung und Aussetzung von Registrierungen 3.6.1. Für dieses spezielle Verfahren gelten die in Artikel 15 der EMAS-Verordnung festgelegten allgemeinen Vorschriften für die Aussetzung und Streichung von Registrierungen. 3.6.2. Etwaige Beschwerden über die registrierte Organisation sind der leitenden zuständigen Stelle mitzuteilen. 3.6.3. Jede zuständige Stelle ist für die Verfahren im Zusammenhang mit den Standorten der Organisation in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich. Falls die Registrierung einer Organisation ausgesetzt oder aus dem EMAS-Register gestrichen werden muss, teilt die betreffende zuständige Stelle der leitenden zuständigen Stelle ihren Standpunkt in Form einer Erklärung mit. Nationale zuständige Stellen geben also nur Erklärungen zu den in ihrem Mitgliedstaat befindlichen Standorten ab. Geht aus einer dieser Erklärungen hervor, dass ein nationaler Standort nicht registriert werden kann, beginnt die leitende zuständige Stelle unter Beachtung der Vorschriften in Artikel 15 der EMAS-Verordnung mit der Durchführung des Verfahrens zur Streichung oder Aussetzung der Registrierung. Vor einer endgültigen Entscheidung über die Streichung oder Aussetzung der Registrierung der Organisation unterrichtet die leitende zuständige Stelle die übrigen mitwirkenden zuständigen Stellen über die von einer oder mehreren zuständigen Stellen angeführten Gründe für die Aussetzung/Streichung. Die leitende zuständige Stelle informiert auch den Hauptsitz oder die Managementzentrale der Organisation über die getroffene Entscheidung und die Gründe für die vorgesehene Streichung oder Aussetzung. Anschließend gibt die leitende zuständige Stelle der Organisation die Gelegenheit zu entscheiden, ob die Organisation insgesamt aus dem EMAS-Register gestrichen werden soll oder die beanstandeten Standorte aus der Sammelregistrierung herausgenommen werden sollen. 3.6.4. Streitigkeiten zwischen einzelnen am Sammelregistrierungsverfahren beteiligten zuständigen Stellen sind im Rahmen des Forums der zuständigen Stellen zu regeln. Streitigkeiten zwischen der leitenden zuständigen Stelle und der Organisation sind nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die leitende zuständige Stelle ansässig ist, zu regeln. Streitigkeiten zwischen der Organisation und einzelnen zuständigen Stellen, etwa über den Stand der Einhaltung der Rechtsvorschriften einzelner an der Sammelregistrierung beteiligter nationaler Standorte, sind nach den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln. Bei der Regelung von Streitigkeiten sind die Anforderungen des Artikels 15 der EMAS-Verordnung zu beachten. 3.6.5. Kann im Forum der zuständigen Stellen keine Einigung zwischen den beteiligten zuständigen Stellen erzielt werden, so kann das Registrierungsverfahren letztendlich ohne die beanstandeten Standorte fortgesetzt werden. 3.7.   Sprachliche Fragen 3.7.1. Die EMAS-Umwelterklärung und sonstige relevante Unterlagen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die leitende zuständige Stelle ansässig ist, einzureichen (Artikel 5 Absatz 3). Legt eine Organisation eine Sammel-Umwelterklärung mit Angaben zu einzelnen Standorten vor, so müssen diese Angaben zusätzlich in einer Amtssprache der Mitgliedstaaten, in denen sich die Standorte befinden, abgefasst sein. 4.   DRITTLANDREGISTRIERUNG — REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN MIT EINEM ODER MEHREREN STANDORTEN IN DRITTLÄNDERN (SITUATION 2) EMAS-Drittlandregistrierung bedeutet die EMAS-Registrierung einer in einem oder mehreren Drittländern tätigen Organisation. Nach Artikel 11 Absatz 1 der EMAS-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat frei entscheiden, ob seine nationale zuständige Stelle die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vornehmen soll. 4.1.   Anwendbares Recht und Einhaltung der Rechtsvorschriften in Drittländern 4.1.1. Organisationen müssen stets die nationalen Rechtsvorschriften der Drittländer, in denen sich die im EMAS-Registrierungsantrag angegebenen Standorte befinden, einhalten. 4.1.2. Um zu gewährleisten, dass EMAS das hohe Niveau von Anspruch und Glaubwürdigkeit beibehält, sollte die Umweltleistung von Organisationen aus Drittländern dem nach den einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geforderten Stand von EU-Organisationen möglichst nahe kommen. Daher ist es wünschenswert, dass Organisationen von außerhalb der EU in der Umwelterklärung neben den anwendbaren nationalen Umweltvorschriften auch auf die Umweltvorschriften Bezug nehmen, die für ähnliche Organisationen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sie die Registrierung beantragen wollen, (Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung). Die in dieser Liste aufgeführten Umweltvorgaben sind gegebenenfalls als Referenz für die Festlegung zusätzlicher höherer Einzelziele zu verwenden. Sie sind jedoch nicht für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Organisation verbindlich. 4.1.3. Nach Anhang IV Teil B Buchstabe g der EMAS-Verordnung enthält die Umwelterklärung von Organisationen eine Bezugnahme auf die geltenden nationalen Umweltvorschriften. 4.1.4. Für Standorte in Drittländern sollte der in Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung genannte dokumentarische Nachweis vorzugsweise Folgendes umfassen: — Erklärungen von den Durchsetzungsbehörden des Drittlandes, einschließlich Informationen über die für die Organisation geltenden umweltrechtlichen Genehmigungen, aus denen hervorgeht, dass keine Hinweise auf einen Verstoß vorliegen und/oder gegen das Unternehmen keine einschlägigen Durchsetzungs-, Gerichts- oder Beschwerdeverfahren anhängig sind; — darüber hinaus sollte die Umwelterklärung nach Möglichkeit auch Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes und den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, enthalten (siehe Abschnitt 4.1.2). 4.2.   EMAS-Akkreditierung und Zulassung für Drittländer 4.2.1. Die Mitgliedstaaten entscheiden anhand ihrer Mittel und operativen Verfahren, ob sie eine Drittlandregistrierung vorsehen. Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, gewährleisten, dass ihre nationalen Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen EMAS-Umweltgutachter für Drittländer akkreditieren bzw. zulassen können. Nur Mitgliedstaaten, die das Prinzip der „Drittlandregistrierung“ akzeptieren, dürfen in Drittländern tätige Organisationen registrieren. 4.2.2. Wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, die Drittlandregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der EMAS-Verordnung vorzusehen, ist eine Registrierung in diesem Mitgliedstaat in der Praxis nur dann möglich, wenn akkreditierte Umweltgutachter zur Verfügung stehen. Der potenzielle Umweltgutachter muss in dem Mitgliedstaat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, für das betreffende Drittland und für die im gegebenen Registrierungsverfahren relevanten Wirtschaftszweige (entsprechend den NACE-Codes) akkreditiert sein. Erläuterung: Dies bedeutet, dass der Umweltgutachter, der die Begutachtung in einem bestimmten Drittland vornehmen soll, von der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, der Registrierungen von Organisationen aus Drittländern vorsieht und in dem die Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt, für dieses Drittland akkreditiert sein muss. 4.2.3. Aus der Akkreditierung oder Zulassung, die Umweltgutachter für Drittländer erlangen können, muss hervorgehen, für welche Drittländer sie gültig ist, damit die Registrierungserlaubnis die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 der EMAS-Verordnung erfüllt. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie für jedes Drittland einen eigenen Nachweis oder aber einen umfassenden Akkreditierungsnachweis ausstellen und in einem Anhang dazu die Länder auflisten, für die die Umweltgutachter akkreditiert sind. Erläuterung: Aus Artikel 22 „Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in Drittländern durchführen“ geht eindeutig hervor, dass die Akkreditierung/Zulassung für Drittländer nur eine zusätzliche Akkreditierung/Zulassung zu einer Basis-Akkreditierung/Zulassung für die EU sein kann. Das bedeutet, dass die Akkreditierung/Zulassung für Drittländer in einem bestimmten Umfang und mit bestimmten Vorgaben zusätzlich zur allgemeinen Akkreditierung/Zulassung erteilt wird. Demzufolge muss die Akkreditierung/Zulassung für Drittländer die Akkreditierung/Zulassung für einen der Mitgliedstaaten in einem bestimmten Umfang einschließen. Sobald ein Umweltgutachter in einem Mitgliedstaat akkreditiert oder zugelassen ist, steht es ihm frei, gemäß Artikel 24 der Verordnung Gutachtertätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen. 4.3.   Aufgaben der zuständigen Stelle 4.3.1. Mitgliedstaaten mit mehr als einer zuständigen Stelle sollten festlegen, an welche zuständige Stelle Anträge auf Drittlandregistrierungen zu richten sind. Diese zuständige Stelle sollte mit der nach Abschnitt 5.3.1 bestimmten Stelle identisch sein. 4.3.2. Anträge auf Drittlandregistrierungen von Organisationen, deren Standorte sich ausschließlich in Drittländern befinden, können an jede in einem Mitgliedstaat für diese Zwecke bestimmte zuständige Stelle gerichtet werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Mitgliedstaat sieht die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vor. b) Akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter stehen für Begutachtungen in denjenigen Drittländern, in denen sich die im Registrierungsantrag aufgeführten Standorte befinden, zur Verfügung und decken die erforderlichen NACE-Codes ab (anders ausgedrückt, bestimmt die Wahl des Umweltgutachters den Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, und umgekehrt). 4.3.3. Die zuständigen Stellen sollten ihre Tätigkeit mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in ihren Mitgliedstaaten abstimmen, damit gewährleistet ist, dass sowohl die zuständige Stelle als auch die Akkreditierungs- bzw. Zulassungsstelle ihre jeweiligen Aufgaben koordiniert erfüllen können, wenn die Mitgliedstaaten die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vorsehen. 4.4.   Aufgaben der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter 4.4.1. Die Kapitel V und VI der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für Umweltgutachter, ihre Akkreditierung oder Zulassung sowie die Begutachtung. 4.4.2. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung gestatten, müssen ein eigenes System zur Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern für Drittländer einrichten. Die Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern erfolgt länderweise und zusätzlich zu einer allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in diesem Abschnitt. 4.4.3. Die Umweltgutachter müssen für alle zutreffenden NACE-Codes der am Registrierungsverfahren beteiligten Standorte der Organisation akkreditiert oder zugelassen sein. Aufgrund des unter Umständen breiten Spektrums von Wirtschaftszweigen haben Organisationen die Möglichkeit, die Dienste mehrerer akkreditierter Umweltgutachter in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich könnte es schwierig, wenn nicht unmöglich sein, einen einzigen Umweltgutachter für sämtliche Tätigkeitsbereiche großer Organisationen zu beauftragen. Ist der Umweltgutachter nicht für die relevanten NACE-Codes selbst akkreditiert oder zugelassen, sind weitere akkreditierte Umweltgutachter über Fallkooperationen hinzuzuziehen. Eine Organisation, die eine Registrierung anstrebt, entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 4 der EMAS-Verordnung selbst, ob sie mehrere akkreditierte bzw. zugelassene Umweltgutachter hinzuziehen möchte. Für die Hinzuziehung mehrerer Umweltgutachter können Organisationen neben Gründen wie dem Mangel an für die relevanten NACE-Codes akkreditierten Umweltgutachtern auch andere Gründe haben (etwa Erfahrung vor Ort, Sprachkenntnisse oder den Wunsch, die EMAS-Begutachtung mit Zertifizierungen nach anderen Normen zu kombinieren). 4.4.4. Alle beteiligten Umweltgutachter müssen die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung unterzeichnen. Jeder beteiligte Umweltgutachter ist für das Ergebnis des seinem Fachgebiet (in der Regel bezogen auf bestimmte NACE-Codes) entsprechenden Teils der Begutachtung verantwortlich. Da alle Umweltgutachter dieselbe Erklärung unterzeichnen müssen, kann die zuständige Stelle alle beteiligten Umweltgutachter identifizieren und somit über die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen überprüfen, ob alle beteiligten Umweltgutachter der Pflicht zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der EMAS-Verordnung nachgekommen sind. Außerdem kann die zuständige Stelle auf diese Weise überprüfen, ob die NACE-Codes, für die die beteiligten Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen sind, denen der betreffenden Organisation entsprechen. 4.4.5. Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen zusätzlich zur allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in der EMAS-Verordnung für das betreffende Land eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben. Das heißt, sie müssen: a) eine spezifische Akkreditierung oder Zulassung für die NACE-Codes der Organisation besitzen; b) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich, die in dem Drittland gelten, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, kennen und verstehen; c) der Amtssprache des Drittlandes, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, mächtig sein. 4.4.6. Die Umweltgutachter prüfen im Rahmen der Begutachtung alle von der Organisation benötigten umweltrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie jegliche anderen nach der Rechtsordnung der im Antrag angegebenen Länder vorgesehenen Nachweise. 4.4.7. In Drittländern überprüft der Umweltgutachter zusätzlich zu seinen regulären Pflichten eingehend, ob die Organisation und die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte die Rechtsvorschriften einhalten. Dabei vergewissert er sich unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der EMAS-Verordnung, dass es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Umweltvorschriften gibt. Umweltgutachter sollten die Erkenntnisse der Durchsetzungsbehörden nutzen und daher mit ihnen in Kontakt treten, um von ihnen detaillierte Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften einzuholen. Sie müssen sich, etwa anhand eines schriftlichen Berichts der zuständigen Durchsetzungsbehörde, von der Richtigkeit der vorliegenden materiellen Nachweise überzeugen. Wenn keine Hinweise auf Verstöße gefunden werden, so ist dies in der Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten (Anhang VII der EMAS-Verordnung) zu vermerken. Diese Erklärung ist vom Umweltgutachter zu unterzeichnen. Der Umweltgutachter ist verpflichtet, durch gemäß der EMAS-Verordnung durchzuführende übliche Prüfverfahren zu kontrollieren, ob die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt sind. Um zu gewährleisten, dass das Qualitätsniveau der Registrierung von Standorten in Drittländern dem vergleichbarer Standorte in der EU entspricht, kann der Umweltgutachter eine Risikobewertung in Betracht ziehen. 4.4.8. Der Umweltgutachter überprüft gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung, ob keine Beschwerden von interessierten Kreisen vorliegen bzw. Beschwerden positiv geklärt wurden. 4.4.9. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung vorsehen, sollten Maßnahmen zur Stärkung des Akkreditierungsverfahrens erwägen, damit gewährleistet ist, dass für bestimmte Drittländer akkreditierte Umweltgutachter aufgrund fundierter Kenntnisse prüfen können, ob die Organisation die in dem Drittland geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhält. 4.4.10. Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung vorsehen, können auf freiwilliger Basis Sonderbestimmungen erlassen, um die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu stärken und ein mit dem der EU vergleichbares Registrierungsverfahren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können insbesondere erwägen, Vereinbarungen mit Drittstaaten (bilaterale Abkommen, Absichtserklärungen usw.) zu schließen. Solche Vereinbarungen könnten regeln, wie Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften zwischen den jeweiligen Durchsetzungsbehörde in dem betreffenden Drittland und dem Mitgliedstaat sowie Angaben zu Verstößen gegen anwendbare Rechtsvorschriften zwischen der Erstregistrierung und der Verlängerung bzw. der darauf folgenden Verlängerung an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu übermitteln sind. 4.4.11. Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem Drittland teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Standorte registriert werden sollen, kann ebenfalls benachrichtigt werden. 4.4.12. Entdeckt ein Umweltgutachter zum Zeitpunkt der Registrierung, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, darf er die EMAS-Umwelterklärung und die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung nicht unterzeichnen. 4.4.13. Entdeckt ein Umweltgutachter während der Gültigkeitsdauer der Registrierung oder zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung einen Verstoß, kann er der zuständigen Stelle melden, dass die betreffende Organisation die EMAS-Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung darf er die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung und die aktualisierte EMAS-Umwelterklärung nur dann unterzeichnen, wenn die Organisation nachweist, dass sie (in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften wieder zu gewährleisten. Falls die Organisation gegenüber dem Umweltgutachter nicht nachweisen kann, dass sie geeignete Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes getroffen hat, darf der Umweltgutachter die aktualisierte Umwelterklärung nicht validieren und die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung sowie die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen. 4.5.   Registrierungsverfahren 4.5.1. Die Organisation sollte sich frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung notwendigen Unterlagen zu klären. 4.5.2. Bevor die Organisation den Registrierungsantrag an die zuständige Stelle übermittelt, erbringt sie gegenüber dem Umweltgutachter, wie in Abschnitt 4.1.4 dieses Leitfadens beschrieben, den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass kein nachweislicher Verstoß gegen geltende Umweltvorschriften vorliegt. 4.5.3. Wenn die Organisation die EMAS-Anforderungen, insbesondere die in Anhang II der Verordnung aufgeführten, das Registrierungsverfahren betreffenden Anforderungen, erfüllt und ihre EMAS-Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter validiert wurde, übermittelt sie das Antragsformular und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Anhänge VI und VII zur Registrierung an die zuständige Stelle. 4.5.4. Die zuständige Stelle prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und tauscht sich zu diesem Zweck mit der nationalen Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle aus. 4.5.5. Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle beurteilt die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters anhand der in den Artikeln 20, 21 und 22 der EMAS-Verordnung festgelegten Kriterien. Falls die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Qualifikationen des Umweltgutachters nicht bestätigt, kann sie ihm die Auflage erteilen, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen, oder die zuständige Stelle über das Problem unterrichten. Umgekehrt benachrichtigt die zuständige Stelle die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle jedenfalls einer einfachen Mitteilung darüber, dass ein Registrierungsantrag eingegangen ist und Standorte in Drittländern registriert werden sollen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung übermittelt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der zuständigen Stelle ihre Erkenntnisse über die beteiligten Umweltgutachter. So kann die zuständige Stelle leichter abschließend prüfen, ob der/die am Registrierungsverfahren beteiligte(n) Umweltgutachter für alle in das Registrierungsverfahren einbezogenen NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen ist/sind. Ohne dieses Mindestmaß an Kommunikation zwischen der zuständigen Stelle und der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle könnte die Beaufsichtigung untergraben werden. 4.5.6. Die für die Registrierung verantwortliche zuständige Stelle koordiniert die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften anhand der von der Organisation an den Umweltgutachter übermittelten Angaben. Nur wenn ein Mitgliedstaat besondere Vereinbarungen mit Drittländern getroffen hat, wonach sich der Mitgliedstaat mit Durchsetzungsbehörden in den Drittländern in Verbindung setzen darf, kann er die Einhaltung der Rechtsvorschriften unmittelbar bei den Durchsetzungsbehörden der Drittländer überprüfen. Andernfalls ist die zuständige Stelle darauf angewiesen, dass der Umweltgutachter und/oder die Organisation materielle oder dokumentarische Nachweise über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorlegen. 4.6.   Streichung und Aussetzung von Registrierungen 4.6.1. Die zuständige Stelle hält sich an die in der EMAS-Verordnung festgelegten allgemeinen Regeln für die Streichung und Aussetzung. 4.6.2. Etwaige Beschwerden über die registrierte Organisation sind der zuständigen Stelle mitzuteilen. 4.6.3. Organisationen aus Drittländern, die eine EMAS-Registrierung anstreben und bereit sind, ein Registrierungsverfahren zu beginnen, müssen akzeptieren, dass die zuständige Stelle, bevor sie eine Entscheidung trifft, den Umweltgutachter beauftragen kann, in dem Drittland, in dem sich die Standorte befinden, potenzielle Gründe für eine Streichung oder Aussetzung zu überprüfen. In diesem Fall muss die Organisation mitwirken und dem Umweltgutachter o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.