Europäische Union

2011/832/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8896) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0832. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der der zuständigen Stelle sämtliche Fragen zu möglichen Gründen für eine Aussetzung oder Streichung beantworten. Die Organisation muss außerdem bereit sein, die Kosten für die Tätigkeit des Umweltgutachters zur Klärung der Situation zu tragen. 4.6.4. Zwischen dem für die Registrierung verantwortlichen Mitgliedstaat und dem Drittland gegebenenfalls getroffene Vereinbarungen könnten beispielsweise konkrete Bestimmungen darüber enthalten, wie die Einhaltung der Rechtsvorschriften überwacht wird und wie die Durchsetzungsbehörden die zuständige Stelle aktiv über Verstöße unterrichtet. 4.6.5. Doch selbst wenn solche Vereinbarungen bestehen, ist stets der Umweltgutachter für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Kontrollen der Einhaltung der Rechtsvorschriften müssen mögliche Beschwerden oder Verstöße, die zur Streichung oder Aussetzung der Registrierung führen können, einbeziehen. 4.6.6. Dazu können auch in dem Drittland tätige Nichtregierungsorganisationen konsultiert und als Informationsquelle genutzt werden. Der Umweltgutachter teilt der zuständigen Stelle in jedem Fall sämtliche während der Begutachtung erhaltenen relevanten Informationen mit. 4.7.   Sprachliche Fragen 4.7.1. Die EMAS-Umwelterklärung und sonstige relevante Unterlagen sind für die Registrierung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ansässig ist, einzureichen (Artikel 5 Absatz 3). Legt eine Organisation eine Sammel-Umwelterklärung mit Angaben zu einzelnen Standorten in verschiedenen Drittländern vor, so sollten diese Angaben zusätzlich in einer Amtssprache der Drittländer, in denen sich die Standorte befinden, abgefasst sein. 5.   WELTWEITE REGISTRIERUNG — REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN MIT MEHREREN STANDORTEN IN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTLÄNDERN (SITUATION 3) Die weltweite EMAS-Registrierung ist die Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten innerhalb und außerhalb der EU, die eine Sammelregistrierung aller oder einiger dieser Standorte in einem Mitgliedstaat beantragt, der die Drittlandregistrierung vorsieht. Eine Registrierung, die mehrere Standorte in Mitgliedstaaten und in Drittländern umfasst, ist ein komplexer Vorgang, der eine Kombination aus den beiden bereits beschriebenen Verfahren (EU-Sammelregistrierung und Drittlandregistrierung) darstellt. In diesem Abschnitt werden die Aspekte erläutert, die von den in den Abschnitten 3 und 4 dieses Leitfadens beschriebenen Verfahren abweichen. 5.1.   Anwendbares Recht und Einhaltung der Rechtsvorschriften in Mitgliedstaaten und Drittländern 5.1.1. Organisationen müssen stets die für die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte geltenden europäischen und nationalen Rechtsvorschriften einhalten. 5.1.2. Um zu gewährleisten, dass EMAS das hohe Niveau von Anspruch und Glaubwürdigkeit beibehält, sollte die Umweltleistung von Organisationen aus Drittländern dem nach den einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geforderten Stand von EU-Organisationen möglichst nahe kommen. Daher ist es wünschenswert, dass Organisationen mit Standorten außerhalb der EU in der Umwelterklärung neben den anwendbaren nationalen Umweltvorschriften auch auf die Umweltvorschriften Bezug nehmen, die für ähnliche Organisationen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sie die Registrierung beantragen wollen (Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung). Die in dieser Liste aufgeführten Umweltvorgaben sind gegebenenfalls als Referenz für die Festlegung zusätzlicher höherer Einzelziele zu verwenden. Sie sind jedoch nicht für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Organisation relevant. 5.1.3. Für Standorte in Drittländern sollte der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung genannte dokumentarische Nachweis Folgendes umfassen: — von den Durchsetzungsbehörden des Drittlandes unter Angabe der für die Organisation geltenden umweltrechtlichen Genehmigungen ausgestellte Erklärungen, aus denen hervorgeht, dass keine Hinweise auf einen Verstoß vorliegen und/oder gegen das Unternehmen keine einschlägigen Durchsetzungs-, Gerichts- oder Beschwerdeverfahren anhängig sind; — darüber hinaus sollte die Umwelterklärung nach Möglichkeit auch Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes und den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Organisation die Registrierung beantragt (siehe Abschnitt 5.1.2), enthalten. 5.2.   Akkreditierung und Zulassung 5.2.1. Es sind die in Abschnitt 4.2 beschriebenen Vorgaben zur Akkreditierung und Zulassung für Drittländer anzuwenden. 5.3.   Aufgaben der zuständigen Stellen 5.3.1. Mitgliedstaaten mit mehr als einer zuständigen Stelle sollten festlegen, an welche zuständige Stelle Anträge auf weltweite Registrierungen zu richten sind. Diese zuständige Stelle sollte mit der nach Abschnitt 4.3.1 bestimmten Stelle identisch sein. 5.3.2. Anträge auf weltweite Registrierungen, also von Organisationen mit Standorten in EU-Mitgliedstaaten und in Drittländern, sind an eine in einem dieser Mitgliedstaaten für diese Zwecke bestimmte zuständige Stelle zu richten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Mitgliedstaat sieht die Registrierung von Organisationen von außerhalb der EU vor. b) Akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter stehen für Begutachtungen in Drittländern, in denen sich die im Registrierungsantrag aufgeführten Standorte befinden, zur Verfügung und decken die betreffenden NACE-Codes ab. 5.3.3. Der Mitgliedstaat, dessen zuständige Stelle für dieses Verfahren verantwortlich ist, wird anhand von Kriterien in folgender Rangfolge bestimmt: (1) Wenn die Organisation ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten. (2) Wenn die Organisation zwar nicht ihren Hauptsitz, aber ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten. (3) Wenn die Organisation weder ihren Hauptsitz noch ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, muss die Organisation eine Ad-hoc-Managementzentrale in einem Mitgliedstaat errichten, der die Drittlandregistrierung vorsieht, und den Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats richten. 5.3.4. Wenn der Antrag mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, ist das in Abschnitt 3.2 beschriebene Verfahren zur Abstimmung zwischen den beteiligten zuständigen Stellen zu befolgen. Dann fungiert diese zuständige Stelle für die den Teil der EU-Sammelregistrierung betreffenden Aspekte des Verfahrens als leitende zuständige Stelle. 5.4.   Aufgaben der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter 5.4.1. Die Kapitel V und VI der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für Umweltgutachter, ihre Akkreditierung oder Zulassung sowie die Begutachtung. 5.4.2. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung gestatten, müssen ein eigenes System zur Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern für Drittländer einrichten. Die Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern erfolgt länderweise und zusätzlich zu einer allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in diesem Abschnitt. 5.4.3. Bei der weltweiten Registrierung einer in mehreren Wirtschaftszweigen tätigen Organisation mit mehreren Standorten muss der Geltungsbereich der Akkreditierung des/der Umweltgutachter(s) alle NACE-Codes der Standorte und Tätigkeiten der Organisation umfassen. Bei Standorten in Drittländern müssen die Umweltgutachter in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt, für alle betroffenen Drittländer und NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen sein. Aufgrund des unter Umständen breiten Spektrums von Wirtschaftszweigen, haben Organisationen die Möglichkeit, nach eigener Wahl die Dienste mehrerer akkreditierter Umweltgutachter in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich könnte es schwierig, wenn nicht unmöglich sein, einen einzigen Umweltgutachter für sämtliche Wirtschaftszweige großer Organisationen zu beauftragen. Ist der Umweltgutachter nicht für die relevanten NACE-Codes oder Länder selbst akkreditiert oder zugelassen, sind über Fallkooperationen weitere akkreditierte Umweltgutachter hinzuzuziehen. Eine Organisation, die eine Registrierung anstrebt, entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 4 der EMAS-Verordnung selbst, ob sie mehrere akkreditierte bzw. zugelassene Umweltgutachter hinzuziehen möchte. Für die Hinzuziehung mehrerer Umweltgutachter können Organisationen neben Gründen wie dem Mangel an für die relevanten NACE-Codes akkreditierten Umweltgutachtern auch andere Gründe haben (etwa Erfahrung vor Ort, Sprachkenntnisse oder den Wunsch, die EMAS-Begutachtung mit Zertifizierungen nach anderen Normen zu kombinieren). 5.4.4. Alle beteiligten Umweltgutachter müssen die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung unterzeichnen. Jeder beteiligte Umweltgutachter ist für das Ergebnis des seinem Fachgebiet (in der Regel bezogen auf bestimmte NACE-Codes) entsprechenden Teils der Begutachtung verantwortlich. Da alle Umweltgutachter dieselbe Erklärung unterzeichnen müssen, kann die leitende zuständige Stelle alle beteiligten Umweltgutachter identifizieren und somit über die kooperierenden zuständigen Stellen (die ihre Tätigkeit ihrerseits mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen abstimmen sollten) überprüfen, ob alle beteiligten Umweltgutachter der Pflicht zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der EMAS-Verordnung nachgekommen sind. Außerdem kann die leitende zuständige Stelle auf diese Weise überprüfen, ob die NACE-Codes, für die die beteiligten Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen sind, denen der betreffenden Organisation entsprechen. 5.4.5. Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen zusätzlich zur allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in der EMAS-Verordnung für das betreffende Land eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben. Das heißt, sie müssen: a) eine spezifische Akkreditierung oder Zulassung für die NACE-Codes der betreffenden Organisation besitzen; b) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich, die in dem Drittland gelten, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, kennen und verstehen; c) der Amtssprache des Drittlandes, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, mächtig sein. 5.4.6. Die Umweltgutachter prüfen im Rahmen der Begutachtung alle von der Organisation benötigten umweltrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie jegliche anderen nach der Rechtsordnung der im Antrag angegebenen Länder vorgesehenen Nachweise. 5.4.7. In Drittländern überprüft der Umweltgutachter zusätzlich zu seinen regulären Pflichten eingehend, ob die Organisation und die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte die Rechtsvorschriften einhalten. Dabei vergewissert er sich unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der EMAS-Verordnung, dass es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Umweltvorschriften gibt. Umweltgutachter sollten die Erkenntnisse der Durchsetzungsbehörden nutzen und mit ihnen in Kontakt treten um von ihnen detaillierte Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften einzuholen. Der Umweltgutachter muss von den vorliegenden materiellen Nachweisen überzeugt sein, etwa anhand eines schriftlichen Berichts der zuständigen Durchsetzungsbehörde Wenn keine Hinweise auf Verstöße gefunden werden, so ist dies in der Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten (Anhang VII der EMAS-Verordnung) zu vermerken. Diese Erklärung ist vom Umweltgutachter zu unterzeichnen. Der Umweltgutachter ist verpflichtet, durch übliche Prüfverfahren zu kontrollieren, ob die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt sind. Um ein einheitliches Qualitätsniveau der Standorte in Drittländern und der EU-Standorte zu gewährleisten, kann der Umweltgutachter eine Risikobewertung in Betracht ziehen. 5.4.8. Der Umweltgutachter überprüft gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung, ob keine Beschwerden von interessierten Kreisen vorliegen bzw. Beschwerden positiv geklärt wurden. 5.4.9. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung (und somit auch die weltweite Registrierung) vorsehen, sollten Maßnahmen zur Stärkung des Akkreditierungsverfahrens erwägen, damit gewährleistet ist, dass für bestimmte Drittländer akkreditierte Umweltgutachter aufgrund fundierter Kenntnisse prüfen können, ob die Organisation die in dem Drittland geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhält. 5.4.10. Mitgliedstaaten, die die weltweite Registrierung vorsehen, können auf freiwilliger Basis Sonderbestimmungen erlassen, um die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu stärken und ein mit dem der EU vergleichbares Registrierungsverfahren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können insbesondere erwägen, Vereinbarungen mit Drittländern (bilaterale Abkommen, Absichtserklärungen usw.) zu schließen. Solche Vereinbarungen könnten regeln, wie Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften zwischen der jeweiligen Durchsetzungsbehörde in dem betreffenden Drittland und dem Mitgliedstaat sowie Angaben zu Verstößen gegen anwendbare Rechtsvorschriften zwischen der Erstregistrierung und der Verlängerung bzw. der darauf folgenden Verlängerung an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu übermitteln sind. 5.4.11. Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem Drittland teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit. Außerdem teilt er allen Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen derjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich beteiligte Standorte befinden, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung mit. 5.4.12. Entdeckt ein Umweltgutachter zum Zeitpunkt der Registrierung, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, darf er die EMAS-Umwelterklärung und die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung nicht unterzeichnen. 5.4.13. Entdeckt ein Umweltgutachter während der Gültigkeitsdauer der Registrierung oder zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung einen Verstoß, kann er der zuständigen Stelle melden, dass die betreffende Organisation die EMAS-Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung darf er die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung und die aktualisierte EMAS-Umwelterklärung nur dann unterzeichnen, wenn die Organisation nachweist, dass sie (in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften wieder zu gewährleisten. Falls die Organisation gegenüber dem Umweltgutachter nicht nachweisen kann, dass sie geeignete Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes getroffen hat, darf er die aktualisierte Umwelterklärung nicht validieren und die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung sowie die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen. 5.5.   Registrierungsverfahren 5.5.1. Die Organisation sollte sich frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung notwendigen Unterlagen zu klären. 5.5.2. Die Organisation erbringt gemäß Abschnitt 5.1.3 den materiellen Nachweis, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält. 5.5.3. Wenn die Organisation die EMAS-Anforderungen, insbesondere die in Anhang II der Verordnung aufgeführten, das Registrierungsverfahren betreffenden Anforderungen, erfüllt und ihre EMAS-Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter validiert wurde, übermittelt sie das Antragsformular und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Anhänge VI und VII zur Registrierung an die (leitende) zuständige Stelle. 5.5.4. Die für die Registrierung verantwortliche zuständige Stelle prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und tauscht sich zu diesem Zweck mit der nationalen Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle und gegebenenfalls den anderen beteiligten zuständigen Stellen aus. Bei Bedarf kann der für die Begutachtung zuständige Umweltgutachter ebenfalls in diesen Austausch einbezogen werden. Der Austausch kann per Post, E-Mail oder Fax erfolgen, wobei jedoch ein schriftlicher Nachweis darüber aufzubewahren ist. 5.5.5. Die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in allen beteiligten Mitgliedstaaten beurteilen die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters anhand der in den Artikeln 20, 21 und 22 der EMAS-Verordnung festgelegten Kriterien. Falls eine Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Qualifikationen des Umweltgutachters nicht bestätigt, kann sie ihm die Auflage erteilen, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen, oder die nationale zuständige Stelle über das Problem unterrichten. Umgekehrt benachrichtigt die zuständige Stelle die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle jedenfalls in einer einfachen Mitteilung darüber, dass ein Registrierungsantrag eingegangen ist und Standorte registriert werden sollen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung übermittelt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der nationalen zuständigen Stelle ihre Erkenntnisse über die beteiligten Umweltgutachter. Alle beteiligten nationalen zuständigen Stellen melden dies wiederum an die leitende zuständige Stelle. So können die beteiligten zuständigen Stellen und die leitende zuständige Stelle leichter abschließend prüfen, ob der/die am Registrierungsverfahren beteiligte(n) Umweltgutachter für alle in das Registrierungsverfahren einbezogenen NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen ist/sind. Ohne dieses Mindestmaß an Kommunikation zwischen der zuständigen Stelle und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen könnte die Beaufsichtigung untergraben werden. 5.5.6. Die für die Registrierung verantwortliche zuständige Stelle koordiniert die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften anhand der von der Organisation an den Umweltgutachter übermittelten Angaben. Nur wenn ein Mitgliedstaat besondere Vereinbarungen mit Drittländern getroffen hat, wonach sich der Mitgliedstaat mit Durchsetzungsbehörden in den Drittländern in Verbindung setzen darf, kann er die Einhaltung der Rechtsvorschriften unmittelbar bei den Durchsetzungsbehörden der Drittländer überprüfen. Andernfalls ist die zuständige Stelle darauf angewiesen, dass der Umweltgutachter und/oder die Organisation materielle oder dokumentarische Nachweise über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorlegen. 5.5.7. Nach der Entscheidung über die Registrierung unterrichtet die leitende zuständige Stelle gegebenenfalls alle beteiligten nationalen zuständigen Stellen, die wiederum ihre jeweiligen Durchsetzungsbehörden informieren. 5.5.8. Sind mehrere zuständige Stellen an einem Registrierungsverfahren beteiligt, gelten die in Abschnitt 3.4 beschriebenen Gebührenregelungen. 5.6.   Streichung und Aussetzung von Registrierungen 5.6.1. Die zuständige Stelle hält sich an die in der EMAS-Verordnung festgelegten allgemeinen Regeln für die Streichung und Aussetzung. 5.6.2. Etwaige Beschwerden über die registrierte Organisation sind der zuständigen Stelle mitzuteilen. 5.6.3. Organisationen aus Drittländern, die eine EMAS-Registrierung anstreben und bereit sind, ein Registrierungsverfahren zu beginnen, müssen akzeptieren, dass die zuständigen Stellen, bevor eine Entscheidung getroffen wird, den Umweltgutachter beauftragen können, in dem Drittland, in dem sich die Standorte befinden, potenzielle Gründe für eine Streichung oder Aussetzung zu überprüfen. In diesem Fall muss die Organisation mitwirken und dem Umweltgutachter oder der zuständigen Stelle sämtliche Fragen zu möglichen Gründen für eine Aussetzung oder Streichung beantworten. Die Organisation muss außerdem bereit sein, die Kosten für die Tätigkeit des Umweltgutachters zur Klärung der Situation zu tragen. 5.6.4. Doch selbst wenn solche Vereinbarungen bestehen, ist stets der Umweltgutachter für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Kontrollen der Einhaltung der Rechtsvorschriften müssen mögliche Beschwerden oder Verstöße, die zur Streichung oder Aussetzung der Registrierung führen können, einbeziehen. 5.6.5. Dazu können auch in dem Drittland tätige Nichtregierungsorganisationen konsultiert und als Informationsquelle genutzt werden. Der Umweltgutachter teilt der zuständigen Stelle in jedem Fall sämtliche während der Begutachtung erhaltenen relevanten Informationen mit. 5.7.   Sprachliche Fragen 5.7.1. Die EMAS-Umwelterklärung und sonstige relevante Unterlagen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die leitende zuständige Stelle ansässig ist, einzureichen (Artikel 5 Absatz 3). Legt eine Organisation eine Sammel-Umwelterklärung mit Angaben zu einzelnen Standorten vor, so müssen die Angaben zu den EU-Standorten zusätzlich in einer Amtssprache der Mitgliedstaaten, in denen sich die Standorte befinden, abgefasst und sollten die Angaben zu Standorten in Drittländern vorzugsweise in einer Amtssprache der betreffenden Drittländer abgefasst sein. (1)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. (2)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.