Europäische Union

2011/832/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8896) Text von Bedeutung für den EWR

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14.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/25 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8896) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/832/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 46 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sieht für Organisationen mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern die Möglichkeit vor, sich nach EMAS registrieren zu lassen. (2) Unternehmen und andere Organisationen mit Standorten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern sollten zusätzliche Informationen und Hinweise zu den Möglichkeiten erhalten, sich nach EMAS registrieren zu lassen. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 46 Absatz 4 und zur näheren Erläuterung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nimmt die Kommission diesen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS an. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 2011 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. ANHANG Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) 1.   EINFÜHRUNG Dieses Dokument enthält Hinweise dazu, wie das europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) für Organisationen mit Tochterunternehmen und Standorten in mehreren EU-Mitgliedstaaten und/oder in Drittländern funktioniert, sowie besondere Hinweise für die Mitgliedstaaten, Umweltgutachter und Organisationen, die es für die Registrierung nutzen können. Der Leitfaden basiert auf Artikel 46 Absatz 4 der EMAS-Verordnung (1), der besagt: „Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Forum der zuständigen Stellen einen Leitfaden zur Registrierung von Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft“, und Artikel 16 Absatz 3, in dem es heißt: „Das Forum der zuständigen Stellen erstellt Leitlinien, um einheitliche Verfahren für die Registrierung von Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung einschließlich der Verlängerung und der Aussetzung der Registrierung oder der Streichung des Registereintrags von Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen.“ Bei seiner Einführung im Jahr 1993 war EMAS für Einzelstandorte von Organisationen aus den Sektoren Industrie und verarbeitendes Gewerbe vorgesehen. Mit seiner ersten Novellierung im Jahr 2001 wurde EMAS II für alle Organisationen mit mehreren Standorten (nach wie vor in EU-Mitgliedstaaten und im EWR) geöffnet. EMAS III geht noch weiter und erstreckt sich nun auf Organisationen innerhalb und außerhalb der EU. Durch die Öffnung von EMAS für Drittländer wurde ein Instrument geschaffen, das es Organisationen aller Branchen ermöglicht ein hohes Umweltleistungsniveau zu erreichen, das von Interessenträgern der Europäischen Union öffentlich anerkannt werden kann. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob ihre nationalen zuständigen Stellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EMAS-Verordnung die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vorsehen. Registrierung Aufgrund der Querbezüge zwischen der Registrierung von Organisationen mit mehreren Standorten innerhalb der EU und der Registrierung von Organisationen außerhalb der EU sind in der Praxis verschiedene Konstellationen möglich. Dieses Dokument enthält allgemeine Hinweise zu Fällen, die die zuständigen Stellen, Umweltgutachter und Organisationen, die eine Registrierung nach EMAS beantragen, zu bewältigen haben. Es werden die folgenden drei Arten von Situationen untersucht: — Situation 1: Registrierung von Organisationen mit Standorten in mehr als einem EU-Mitgliedstaat (EU-Sammelregistrierung) — Situation 2: Registrierung von Organisationen mit einem oder mehreren Standorten in Drittländern (Drittlandregistrierung) — Situation 3: Registrierung von Organisationen mit Standorten sowohl in EU-Mitgliedstaaten als auch in Drittländern (weltweite Registrierung) In allen drei Verfahren kann die Organisation eine Sammelregistrierung für alle oder einige dieser Standorte beantragen, wobei die Auswahl der Standorte, die registriert werden sollen, im Ermessen der antragstellenden Organisation liegt. Hinweis: Der einfache Fall einer Sammelregistrierung innerhalb eines einzelnen EU-Mitgliedstaats ist nicht Gegenstand dieses Leitfadens. Dieser Leitfaden befasst sich mit folgenden Themen: — Bestimmung der zuständigen Stelle; — Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern, die ihre Tätigkeit außerhalb der EU ausüben; — Koordinierung dieser Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; — Einhaltung von Rechtsvorschriften in Drittländern; — Verlängerung, Streichung und Aussetzung von Sammelregistrierungen. In den drei Situationen ähneln sich die Anforderungen zwar häufig, doch sind der besseren Lesbarkeit wegen Querverweise zwischen den Kapiteln auf das Allernotwendigste beschränkt. Daher können sich Passagen wiederholen. Zur Stärkung der Glaubwürdigkeit von EMAS ist es wichtig, dass die Verordnung innerhalb und außerhalb der EU in ähnlicher Weise angewandt wird. Dazu sind Unterschiede und Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestimmter Teile von EMAS, wie etwa der Einhaltung der Rechtsvorschriften, zu berücksichtigen. Die zuständigen Stellen in Mitgliedstaaten, die Drittlandregistrierungen zulassen, sollten durch besondere Verfahren sicherstellen, dass EMAS innerhalb und außerhalb der EU zu gleichwertigen Systemen führt. Die historischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern können sich positiv auf die praktische Durchführung der Drittlandregistrierung und der weltweiten Registrierung nach EMAS auswirken und deshalb zur Förderung der weltweiten Ausbreitung von EMAS genutzt werden. 2.   TERMINOLOGIE In diesem Leitfaden werden folgende Begriffe verwendet: „Hauptsitz“: eine an der Spitze einer Organisation mit mehreren Standorten stehende Verwaltungsstelle, die die wichtigsten Funktionen der Organisation (strategische Planung, Kommunikation, Steuern, Rechtsabteilung, Marketing, Finanzen und andere) kontrolliert und koordiniert. „Managementzentrale“: ein Standort, nicht Hauptsitz, einer Organisation mit mehreren Standorten, der speziell für die Zwecke der Registrierung nach der EMAS-Verordnung bestimmt wird und der die Kontrolle und Koordinierung des Umweltmanagementsystems sicherstellt. „Leitende zuständige Stelle“: die für die EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweite Registrierung verantwortliche zuständige Stelle. Hinweis: Artikel 3 Absatz 3 der EMAS-Verordnung regelt, wie die (leitende) zuständige Stelle zu bestimmen ist. Die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle kann je nach Situation (siehe oben) auf unterschiedliche Weise erfolgen: — Im Fall der Situation 1 (EU-Sammelregistrierung) ist die leitende zuständige Stelle die zuständige Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale der antragstellenden Organisation befindet. — Im Fall der Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung ist es hingegen die zuständige Stelle desjenigen Mitgliedstaats, der eine Registrierung von außerhalb der EU ansässigen Organisationen vorsieht und in dem der Umweltgutachter akkreditiert ist. Anders ausgedrückt, muss der Mitgliedstaat die Drittlandregistrierung vorsehen und es müssen außerdem Umweltgutachter vorhanden sein, die für Begutachtungen in denjenigen Drittländern, in denen sich die im Rahmen der Registrierung angemeldeten Standorte befinden, akkreditiert oder zugelassen sind. 3.   EU-SAMMELREGISTRIERUNG — REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN MIT MEHREREN STANDORTEN IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN 3.1.   Anwendbares Recht und Einhaltung der Rechtsvorschriften in EU-Mitgliedstaaten 3.1.1. Organisationen müssen stets die für die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte geltenden Rechtsvorschriften der EU und der betreffenden Mitgliedstaaten einhalten. 3.1.2. Nach Anhang IV Teil B Buchstabe g der EMAS-Verordnung enthält die Umwelterklärung von Organisationen eine Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften. 3.1.3. Den in Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung vorgesehenen „materiellen oder dokumentarischen Nachweis“ der Einhaltung der Umweltvorschriften kann eine Organisation in Form von Erklärungen der zuständigen Durchsetzungsbehörden erbringen, aus denen hervorgeht, dass keine Hinweise auf Verstöße vorliegen und/oder gegen das Unternehmen keine einschlägigen Durchsetzungs-, Gerichts- oder Beschwerdeverfahren anhängig sind. Die Umweltgutachter prüfen im Rahmen der Begutachtung alle von der Organisation benötigten umweltrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie jegliche anderen nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sich der Standort befindet, vorgesehenen Nachweise. 3.2.   Aufgaben der zuständigen Stellen 3.2.1. Im Fall der EU-Sammelregistrierung richtet sich die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle danach, wo sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale (in dieser Reihenfolge) der Organisation befindet. 3.2.2. Bei der EU-Sammelregistrierung arbeitet die leitende zuständige Stelle lediglich mit den zuständigen Stellen derjenigen Mitgliedstaaten zusammen, in denen sich im Rahmen der Sammelregistrierung angemeldete Standorte befinden. 3.2.3. Die leitende zuständige Stelle ist für die Registrierung verantwortlich und koordiniert das Verfahren mit den anderen beteiligten zuständigen Stellen. Die leitende zuständige Stelle darf eine Organisation nicht registrieren oder ihre Registrierung aussetzen, streichen oder verlängern, wenn die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, in dem sich in die Registrierung einbezogene Standorte der Organisation befinden, der Registrierung, Aussetzung, Streichung oder Verlängerung nicht zustimmt (siehe Abschnitte 3.4 und 3.6 dieses Leitfadens). Außerdem kann die leitende zuständige Stelle gemäß Abschnitt 3.4.6 beschließen, eine Sammelregistrierung in kleinerem Umfang (d. h. ohne den beanstandeten Standort) durchzuführen. 3.2.4. Die zuständigen Stellen sollten ihre Tätigkeit mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in ihren Mitgliedstaaten abstimmen, damit gewährleistet ist, dass sowohl die zuständige Stelle als auch die Akkreditierungs- bzw. Zulassungsstelle ihre jeweiligen Aufgaben koordiniert erfüllen können. 3.2.5. Innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Leitfadens sind allgemeine Grundsätze und konkrete Verfahren für die Koordination zwischen den zuständigen Stellen vom Forum der zuständigen Stellen zu erarbeiten und zu genehmigen. Sie werden dann nach dem in Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 der EMAS-Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Annahme unterbreitet. 3.2.6. Das Forum der zuständigen Stellen erarbeitet einheitliche Formblätter in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union zur Umsetzung der obengenannten Koordinierungsverfahren. Um eine effiziente Kommunikation zu ermöglichen und sprachbedingte Missverständnisse möglichst zu vermeiden, werden die standardisierten Formblätter hauptsächlich Kästchen zum Ankreuzen und nur sehr wenige Kommentarfelder für freien Text enthalten. Für den Fall etwaiger Unstimmigkeiten zwischen zuständigen Stellen sind schriftliche Nachweise für diese Kommunikation, etwa Schreiben, E-Mails oder Faxe, aufzubewahren. Die Formblätter sollten in Form einer aktualisierbaren Anlage ein Verzeichnis der in allen Mitgliedstaaten fälligen Gebühren enthalten. 3.3.   Aufgaben der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter 3.3.1. Die Kapitel V und VI der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für Umweltgutachter, ihre Akkreditierung oder Zulassung sowie die Begutachtung. 3.3.2. Die Begutachtung des Umweltmanagementsystems und die Validierung der EMAS-Umwelterklärung sind von einem für den betreffenden Geltungsbereich nach NACE-Codes (2) akkreditierten oder zugelassenen EMAS-Umweltgutachter durchzuführen. 3.3.3. Bei der Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten und Tätigkeiten muss die Akkreditierung des/der Umweltgutachter(s) alle NACE-Codes der Standorte und Tätigkeiten der Organisation umfassen. Ist ein Umweltgutachter nicht für alle relevanten NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen, sind weitere akkreditierte Umweltgutachter über Fallkooperationen hinzuzuziehen. Eine Organisation, die eine Registrierung anstrebt, entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 4 der EMAS-Verordnung selbst, ob sie mehrere akkreditierte Umweltgutachter hinzuziehen möchte. Für die Hinzuziehung mehrerer Umweltgutachter können Organisationen neben Gründen wie dem Mangel an für die relevanten NACE-Codes akkreditierten Umweltgutachtern auch andere Gründe haben (etwa Erfahrung vor Ort, Sprachkenntnisse oder den Wunsch, die EMAS-Begutachtung mit Zertifizierungen nach anderen Normen zu kombinieren). Alle beteiligten Umweltgutachter müssen die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung unterzeichnen. Jeder beteiligte Umweltgutachter ist für das Ergebnis des seinem Fachgebiet (in der Regel bezogen auf bestimmte NACE-Codes) entsprechenden Teils der Begutachtung verantwortlich. Da alle Umweltgutachter dieselbe Erklärung unterzeichnen müssen, kann die leitende zuständige Stelle alle beteiligten Umweltgutachter identifizieren und somit über die kooperierenden zuständigen Stellen (die ihre Tätigkeit ihrerseits mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen abstimmen sollten) überprüfen, ob alle beteiligten Umweltgutachter der Pflicht zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der EMAS-Verordnung nachgekommen sind. Außerdem kann die leitende zuständige Stelle auf diese Weise überprüfen, ob die NACE-Codes, für die die beteiligten Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen sind, denen der betreffenden Organisation entsprechen. 3.3.4. In einem Mitgliedstaat akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter dürfen auch in anderen Mitgliedstaaten tätig werden. Dazu übermitteln sie der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig werden möchten, spätestens vier Wochen im Voraus eine entsprechende Mitteilung. 3.3.5. Die für die Beaufsichtigung des/der Umweltgutachter(s) in ihrem Mitgliedstaat zuständige Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle übermittelt bei Problemen oder negativen Ergebnissen der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats einen Aufsichtsbericht. Diese zuständige Stelle leitet den Aufsichtsbericht an die für die EU-Sammelregistrierung verantwortliche leitende zuständige Stelle weiter. 3.3.6. Stellt ein Umweltgutachter bei der Begutachtung für die erstmalige Registrierung fest, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, darf er die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen. 3.3.7. Entdeckt ein Umweltgutachter während der Gültigkeitsdauer der Registrierung oder zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung einen Verstoß, kann er der (leitenden) zuständigen Stelle melden, dass die betreffende Organisation die EMAS-Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung der EMAS-Registrierung darf er die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung und die aktualisierte EMAS-Umwelterklärung nur dann unterzeichnen, wenn die Organisation nachweist, dass sie (in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden) Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften wieder zu gewährleisten. Falls die Organisation keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift, darf der Umweltgutachter die aktualisierte Umwelterklärung nicht validieren und die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung sowie die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen. Anders ausgedrückt, darf der EMAS-Umweltgutachter die Erklärung nur dann unterzeichnen und die EMAS-Umwelterklärung nur dann validieren, wenn alle Rechtsvorschriften eingehalten werden. 3.4.   Registrierungsverfahren 3.4.1. Die Kapitel II, III und IV der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für die Registrierung. 3.4.2. Die Organisation sollte sich frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der leitenden zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung notwendigen Unterlagen zu klären. 3.4.3. Die leitende zuständige Stelle prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und tauscht sich darüber mit den anderen beteiligten zuständigen Stellen aus. Das heißt, dass die leitende zuständige Stelle von den anderen beteiligten zuständigen Stellen darüber unterrichtet wird, ob die Angaben zu den nationalen Standorten korrekt sind. 3.4.4. Die beteiligten zuständigen Stellen prüfen für ihre Mitgliedstaaten über ihre Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, ob der/die am Registrierungsverfahren beteiligte(n) Umweltgutachter für alle in das Registrierungsverfahren einbezogenen NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen ist/sind. Die zuständige Stelle prüft also, ob der/die Umweltgutachter die Mitteilung nach Artikel 24 Absatz 1 der EMAS-Verordnung ordnungsgemäß und rechtzeitig (spätestens vier Wochen vor jeder Begutachtung in einem Mitgliedstaat) übermittelt hat/haben. Die zuständige Stelle benachrichtigt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle ihres Mitgliedstaats jedenfalls in einer einfachen Mitteilung darüber, dass Standorte aufgrund von Gutachter- bzw. Validierungstätigkeiten von Umweltgutachtern anderer Mitgliedstaaten registriert werden sollen. Falls die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Qualifikationen des Umweltgutachters nicht bestätigt, kann sie ihm die Auflage erteilen, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen, oder die zuständige Stelle über das Problem unterrichten. Ohne dieses Mindestmaß an Kommunikation zwischen den zuständigen Stellen und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen sowie zwischen den zuständigen Stellen und der leitenden zuständigen Stelle könnte die Beaufsichtigung untergraben werden. 3.4.5. Alle an der Registrierung beteiligten zuständigen Stellen wenden für die in ihren Mitgliedstaaten befindlichen Standorte ihre nationalen Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der EMAS-Verordnung an. Sie setzen die leitende zuständige Stelle von ihrer Entscheidung (kann registriert werden/kann nicht registriert werden) in Kenntnis. Im Falle einer negativen Entscheidung teilt die zuständige Stelle der leitenden zuständigen Stelle ihre Gründe in Form einer Erklärung mit. Da diese Erklärung bindend ist, kann die leitende zuständige Stelle entweder die Sammelregistrierung so lange aussetzen, bis die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (in diesem Fall wird keiner der Standorte nach EMAS registriert), oder der Organisation mitteilen, dass sie die Sammelregistrierung ohne den beanstandeten Standort fortsetzen kann. 3.4.6. Nach der Entscheidung über die Registrierung unterrichtet die leitende zuständige Stelle alle beteiligten nationalen zuständigen Stellen, die wiederum ihre jeweiligen Durchsetzungsbehörden informieren. Hinweis: Die Europäische Kommission ermuntert die beteiligten zuständigen Stellen zum Austausch der Kontaktdaten ihrer jeweiligen Durchsetzungsbehörden, um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen und den Durchsetzungsbehörden über Letzteren nicht bekannte Verstöße zu erleichtern. 3.4.7. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften wird auf nationaler Ebene von den nationalen Durchsetzungsbehörden und Umweltgutachtern kontrolliert. Entdecken diese, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, müssen sie die nationale zuständige Stelle unterrichten, die wiederum die leitende zuständige Stelle informiert. 3.4.8. Stößt eine zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat, in dem sich ein Standort der Organisation befindet, die die betreffende Sammelregistrierung beantragt, auf Hinweise für einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften, Beschwerden oder sonstige relevante Informationen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Registrierung, Verlängerung, Aussetzung und Streichung der Registrierung, so übermittelt sie der leitenden zuständigen Stelle unverzüglich einen Kontrollbericht, in dem sie das Problem darlegt. 3.4.9. Einige Mitgliedstaaten sind nach ihren nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, Gebühren zu erheben. Die leitende zuständige Stelle ist daher nicht in der Lage, über Gebühren, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten festgelegt werden, zu entscheiden. Die Aufgabe der leitenden zuständigen Stelle besteht in diesem Zusammenhang lediglich darin, der Organisation den Gesamtbetrag und die Einzelbeträge der Gebühren mitzuteilen, die an die am Registrierungsverfahren beteiligten nationalen zuständigen Stellen zu entrichten sind. Die leitende zuständige Stelle unterrichtet die Organisation außerdem darüber, dass alle beteiligten zuständigen Stellen die Gebühren für die Registrierung der an einem Sammelregistrierungsverfahren beteiligten nationalen Standorte unmittelbar von den betreffenden nationalen Standorten der antragstellenden Organisation erheben. Alle beteiligten zuständigen Stellen teilen der leitenden zuständigen Stelle mit, dass die Gebühren tatsächlich, wie in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung vorgesehen, vor der Registrierung entrichtet worden sind. Hinweis: Die Europäische Kommission fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf zu prüfen, wie die von Organisationen, die eine Sammelregistrierung beantragen, zu entrichtenden Gebühren gesenkt werden können. Bei Sammelregistrierungen entstehen nur der leitenden zuständigen Stelle Verwaltungskosten, die mit denen einer regulären Registrierung vergleichbar sind, während die beteiligten zuständigen Stellen weniger stark eingebunden sind und somit einen geringeren Kostenaufwand haben. Niedrigere Gebühren machen das EMAS-System und die Sammelregistrierung attraktiver. 3.4.10. Alle beteiligten zuständigen Stellen sollten die für die Registrierung der an einem Sammelregistrierungsverfahren beteiligten nationalen Standorte anfallenden Gebühren unmittelbar von den betreffenden nationalen S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.