Europäische Union

2001/417/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens Sache COMP/M.1601 — AlliedSignal/Honeywell — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4057)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ass die Parteien sich verpflichten, Avionik- und Nicht-Avionik-Produkte in Angeboten an Luft- und Raumfahrtunternehmen nicht zu bündeln, soweit nicht a) der Kunde, an den das Angebot gerichtet ist, ausdrücklich eine solche Bündelung verlangt oder b) ein Konkurrent ein entsprechendes Gesamtpaket angeboten hat und das Angebot der Parteien in Wettbewerb zu diesem Gesamtpaket steht. Verlangt ein Kunde, alternative Bezugsquellen für ein Avionik-Produkt in das Gesamtpaket aufzunehmen, so werden die Parteien für dieses Produkt alternative Quellen in das Angebot aufnehmen. (122) Ferner wird der Verkauf von Gesamtpaketen an die Luftfahrtgesellschaften zurückgehen, da letztere zunehmend Maschinen mit Hersteller-Ausrüstung anstatt mit Käufer-Ausrüstung bestellen. Dieser von der Marktanalyse der Kommission weitgehend bestätigte Trend wird dazu führen, dass die Erstausrüster noch besser in der Lage sein werden, die Wahlfreiheit zu gewährleisten. (123) Auch für Paketangebote an Fluggesellschaften gilt daher die Schlussfolgerung, dass der geplante Zusammenschluss dem neuen Unternehmen nicht die Möglichkeit der Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung verschaffen wird. Marktsegment "Regional Transport/Business Aviation" (124) Die Produktpalette von Honeywell würde in diesem Segment um TAWS erweitert, für das AlliedSignal bisher der einzige Anbieter ist. Honeywell würde damit über einen kommerziellen Vorteil gegenüber Rockwell Collins und Sextant, den beiden einzigen konkurrierenden Anbietern von integrierten Avionik-Systemen, verfügen. Die beiden letztgenannten Unternehmen wären auf Lieferungen von AlliedSignal/Honeywell angewiesen, um ein Avionik-Gesamtsystem verkaufen zu können, das auch TAWS enthält. Die nachstehend beschriebenen Abhilfen tragen jedoch auch diesem Umstand Rechnung. VI. VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DER PARTEIEN (125) Um die mit dem Zusammenschluss verbundenen ernsthaften Wettbewerbsbedenken auszuräumen, haben AlliedSignal und Honeywell am 15. Oktober 1999 Änderungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag enthält verbindliche Zusagen betreffend die Weltmärkte für ACAS-Prozessoren und Mode-S-Transponder (sowohl für das Marktsegment "Air Transport" als auch für das Marktsegment "Regional Transport/Business Aviation"), Wetterradar für Zivilhubschrauber und TAWS (alle Flugzeugklassen)(13). 1. Beschreibung der Zusagen (126) Im Hinblick auf ACAS-Prozessoren und Mode-S-Transponder haben die Parteien zugesagt, das gesamte TCAS-Geschäft von Honeywell (einschließlich der Mode-S-Transponder) binnen sechs Monaten ab der Entscheidung der Kommission an ein rentables, unabhängiges Unternehmen zu veräußern. Mit diesem Verkauf würde die Überschneidung der Geschäftstätigkeiten der Parteien bei ACAS-Prozessoren und Mode-S-Transpondern aufgehoben. Es wird ein unabhängiger Treuhänder benannt, der der Kommission u. a. über die Einhaltung der Verpflichtung zur getrennten Weiterführung der Betriebsteile, die Eignung des Käufers und den Verlauf der Verhandlungen berichtet und bewertet, ob die Kaufvereinbarung die vollständige und korrekte Veräußerung der einschlägigen Anlagewerte und Geschäftsteile vorsieht. (127) Im Hinblick auf das Wetterradar verpflichten sich die Parteien, das Wetterradargeschäft von AlliedSignal, das aus den RDR-1400 und RDR-1500-Reihen des Such- und Wetterradars besteht, binnen sechs Monaten ab der Entscheidung der Kommission an ein rentables und unabhängiges drittes Unternehmen zu veräußern. Mit dem Verkauf würde die Überschneidung der Geschäftstätigkeiten der Parteien im Bereich Wetterradar für Zivilhubschrauber aufgehoben. Auch hier wird der Verkauf analog zu den Zusagen betreffend ACAS-Prozessoren und Mode-S-Transponder von einem unabhängigen Treuhänder überwacht, der der Kommission über die obengenannten Punkte berichtet. (128) In Bezug auf TAWS verpflichten sich die Parteien, jedem Anbieter, der sein TAWS-Produkt mit einem Avionikprodukt der Parteien verbinden will, sämtliche Lizenzen und Schnittstellenspezifikationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Anpassung seines TAWS an ein anderes Avionikprodukt der Parteien benötigt. Diese Zusage ist von unbegrenzter Dauer. Außerdem verpflichten sich die Parteien, EGPWS-Gehäuse, EGPWS-Module (d. h. Schaltplatinenmodule mit Standard- oder kundenspezifischer Schnittstelle) und künftige Produkte mit TAWS-Funktion zu nicht diskriminierenden Konditionen an andere (auch potentielle) Avionik-Anbieter und Flugzeughersteller zu verkaufen. Die Parteien stellen ihnen auch sämtliche Lizenzen und Schnittstellenspezifikationen zur Verfügung, die zur Verbindung ihrer Erzeugnisse mit den EGPWS-Gehäusen und -Modulen und künftigen Produkten mit TAWS-Funktion, die von den Parteien angeboten werden, erforderlich sind. Diese Selbstverpflichtung gilt für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission. Die Verpflichtung zur Belieferung mit EGPWS-Gehäusen und -Modulen und anderen TAWS-Anwendungen im Sinne dieser Erklärung sowie mit den erforderlichen Schnittstellendaten gilt solange, wie ein Flugzeug und/oder eine Plattform, in die dieses Produkt eingebaut oder für die es konzipiert wird, hergestellt wird. Um die Einhaltung der Verpflichtungserklärung bezüglich des TAWS zu gewährleisten, werden ein unabhängiger Experte benannt und ein Schiedsverfahren eingerichtet. (129) Die Kommission hat mittels einer Markterhebung festzustellen versucht, ob die vorgeschlagene Verpflichtungserklärung ausreicht, um die gegenüber dem Zusammenschluss gehegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Angesichts der Ergebnisse wurden am 27. Oktober 1999 bestimmte Änderungen zur Verpflichtungserklärung vorgelegt. Der endgültige Verkaufsvorschlag ist ausführlicher im Wortlaut der vorgeschlagenen und so akzeptierten Änderungen enthalten, die dieser Entscheidung als Anhang beigefügt und Bestandteil dieser Entscheidung sind. 2. Würdigung der Verpflichtungserklärung (130) Mit den in der Verpflichtungserklärung gegebenen Zusagen werden die durch die Fusion verursachten Überschneidungen bei ACAS-Prozessoren und Mode-S-Transpondern in den Marktsegmenten "Air Transport" und "Regional Transport/Business Aviation" sowie bei Wetterradar für Zivilhubschrauber beseitigt. Bei TAWS werden die durch die Fusion verursachten Marktzutrittsschranken beseitigt. Außerdem gewährleisten die Zusagen, dass eine weitere Produktintegration und künftige Produktentwicklung durch Dritte möglich bleibt. (131) In einer ersten Phase hatten die Parteien ebenfalls Zusagen in Bezug auf ACAS-Prozessoren und Mode-S-Transponder sowie Wetterradar für Zivilhubschrauber vorgelegt. Diese reichten jedoch aus folgenden Gründen nicht aus, die ernsthaften Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Die Parteien hatten zugesagt, den Geschäftsbereich ACAS-Prozessoren und Mode-S-Transponder von AlliedSignal zu veräußern. Die Marktanalyse der Kommission hat jedoch ergeben, dass die ACAS-/Mode-S-Technologie von AlliedSignal weniger fortgeschritten ist als die von Honeywell. Beim Wetterradar für Zivilhubschrauber hatten die Parteien lediglich den Verkauf einer einzigen Produktreihe zugesagt, die nach der Marktanalyse der Kommission nicht rentabel war. (132) Die jetzt in der zweiten Phase vorgeschlagene Veräußerung des TCAS-Geschäfts von Honeywell einschließlich der ACAS-Prozessoren und der Mode-S-Transponder, die nach der Marktanalyse der Kommission den neuesten Stand der Technik darstellen, entspricht einem Marktanteil von (30-40)* % im Segment "Air Transport" und von (40-50)* % im Segment "Regional Transport/Business Aviation" und beseitigt sämtliche Überschneidungen zwischen den Parteien auf diesen Märkten. Außerdem wird die Veräußerung des TCAS-Geschäfts in Verbindung mit den Zusagen betreffend TAWS die Marktstellung der Parteien bei der Überwachungs-Avionik beeinflussen. Der Käufer dieses Geschäftsbereichs wird zudem in der Lage sein, seine Produktpalette für Avionik-Paketangebote auszuweiten. (133) Die Veräußerung des Geschäftsbereichs Wetterradar für Zivilhubschrauber von AlliedSignal kommt der Aufgabe eines Marktanteils von (75-85)* % gleich und beseitigt sämtliche Überschneidungen in den Tätigkeiten der Parteien auf diesem Markt. (134) Die Zusage der Parteien, jeden TAWS-Anbieter mit sämtlichen Lizenzen und Schnittstellenspezifikationen zu versehen, die dieser für die Anpassung seines TAWS-Produkts an die Avionikprodukte der Parteien benötigt, wird die durch die Fusion geschaffenen Marktzutrittsschranken beseitigen. Jeder Marktneuling wird kostenlos und über unbegrenzte Zeit über sämtliche Informationen verfügen können, die er zur Herstellung der Kompatibilität seines TAWS mit den Erzeugnissen des fusionierten Unternehmens benötigt. (135) Die Verpflichtung der Parteien, sämtliche anderen (auch potentiellen) Avionik-Anbieter und Flugzeughersteller mit EGPWS-Gehäusen und -Modulen sowie künftigen Produkten mit TAWS-Funktion zu beliefern (einschließlich sämtlicher Lizenzen und Schnittstellenspezifikationen, die für die Kompatibilität erforderlich sind), ermöglicht (auch potentiellen) Avionik-Herstellern und Flugzeugherstellern - falls gewünscht - die Integration des TAWS-Produkts des fusionierten Unternehmens mit ihren eigenen integrierten Avionik-Anlagen oder neuen integrierten Frühwarnsystemen zu gleichen Konditionen. Eine künftige Entwicklung noch besser integrierter Systeme einschließlich IHAS wird daher sowohl technisch als auch wirtschaftlich möglich bleiben. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (136) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der vollständigen Einhaltung der in Anhang I niedergelegten Bedingungen und Auflagen durch AlliedSignal, Honeywell, ihre Tochterunternehmen, Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte einschließlich des aus der Fusion hervorgehenden neuen Unternehmens Honeywell International Inc. der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung führen wird, durch die wirksamer Wettbewerb im gemeinsamen Markt, einem wesentlichen Teil desselben oder im EWR erheblich behindert würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der in Anhang I niedergelegten Bedingungen und Auflagen durch AlliedSignal, Honeywell, ihre Tochterunternehmen, Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte einschließlich des aus der Fusion hervorgehenden neuen Unternehmens Honeywell International Inc. wird der Zusammenschluss von AlliedSignal und Honeywell in Form einer Fusion beider Unternehmen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: AlliedSignal Inc. 101 Columbia Road PO Box 1087 Morristown New Jersey 07962-1087 USA und Honeywell Inc. Honeywell Plaza PO Box 524 Minneapolis Minnesota 55440-0524 USA Brüssel, den 1. Dezember 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47. (4) ABl. C 164 vom 7.6.2001. (5) Der Umsatz wurde nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Fusionskontrollverordnung (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25) ermittelt. Umsatzdaten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 wurden in ECU (auf Basis der durchschnittlichen Wechselkurse) berechnet und anschließend im Verhältnis 1 : 1 in Euro umgerechnet. (6) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (7) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (8) In Europa sind ACAS-Prozessoren ab dem 1. Januar 2000 Pflicht in allen Flugzeugen mit 30 Sitzplätzen und mehr bzw. mit einer Nutzlast ab 15000 kg, ab dem 1. Januar 2005 auch für Flugzeuge ab 19 Sitzen bzw. einer Nutzlast ab 5700 kg. In den USA ist der Einbau von ACAS-Prozessoren des Typs TCAS II mit akustischem Leitsignal seit 1993 in allen Passagierflugzeugen mit 30 Sitzen und mehr bzw. des Typs TCAS I (ohne akustisches Leitsignal) seit 1995 in Passagierflugzeugen mit 10 bis 29 Sitzen vorgeschrieben. (9) Siehe z. B. Entscheidung der Kommission vom 27. März 1996 in der Sache Nr. IV/M.697 - Lockheed Martin/Loral Corporation, ABl. C 314 vom 24.10.1996, S. 9 und Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 in der Sache Nr. IV/M.290 - Sextant/BGTVDO, ABl. C 9 vom 14.1.1993, S. 3. (10) Die Parteien haben Informationen vorgelegt, nach denen Universal sein TAWS bereits de facto an eine indonesische Regionalluftverkehrsgesellschaft verkauft haben soll. Das Zulassungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. (11) Ein von den Parteien vorgelegtes Beispiel mag in dieser Hinsicht als Anschauungsmaterial dienen: Die Parteien haben einen Vertrag vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass für einen früheren Einbau des EGPWS in ein Honeywell-Anzeigegerät (EFIS-Display) AlliedSignal einen erheblichen Geldbetrag an Honeywell zahlen musste, um die technischen Spezifikationen des EFIS zu erhalten und sein EGPWS entsprechend anpassen zu können. Diese Kosten würden nunmehr zum Nachteil der Konkurrenten des EGPWS entfallen, die entweder nicht in der Lage wären, diese Spezifikationen zu erhalten, oder dafür einen hohen Betrag zahlen müssten. (12) Auf das gemeinsam von Sextant und Litton entwickelte ADIRU entfällt bereits die Hälfte der Bestellungen für neue Airbus-Flugzeuge. Außerdem entwickelt Sextant zusammen mit Smith ein neues FMS für Airbus-Flugzeuge, auf das bereits zwei Drittel der Bestellungen für neue Flugzeuge entfallen. (13) Die Parteien haben gleichfalls dem US-Justizministerium (DoJ) eine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Die Zusagen sind die gleichen wie die der Kommission vorgelegten, allerdings mit zwei Ausnahmen: Die Verpflichtungserklärung an das DoJ enthält keine Zusagen betreffend TAWS, sieht aber die Veräußerung von Teilen der Raumfahrt- und Wehrtechnik vor, in denen sich die Tätigkeiten der beiden Parteien überschneiden. Konkret sagen die Parteien den Verkauf des Raumfahrt- und Navigationsgeschäfts der AlliedSignal-Tochter Teterboro (Navigationskreisel und Navigations- und Positionsbestimmungssysteme), der in Cheshire ansässigen Unternehmensteile (IMU und Navigationskreisel) sowie der MicroSCIRAS-Technologie zu. ANHANG I Der vollständige englische Text der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 1 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html ANHANG II GLOSSAR >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.