Europäische Union

2005/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der MobilCom AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2641)Text von Bedeutung für den EWR.

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0346. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ie Gläubigerbanken einer Veräußerung nicht zugestimmt. Überdies wären die Erlöse ausschließlich zur Rückführung der gegenüber den Banken bestehenden Kreditverbindlichkeiten aus dem UMTS-Projekt zu verwenden gewesen. (157) Der Kommission liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass während der akuten Krise im 3. und 4. Quartal 2002 Investoren Interesse an einer Übernahme von Anteilen an der MobilCom AG gezeigt hätten. Auch dieser Weg der Mittelbeschaffung stand MobilCom damit nicht offen. (158) Ferner hat Deutschland ausreichend dargelegt, dass die Konsortialbanken den 112-Mio.-EUR-Kredit ohne die staatliche Bürgschaft nicht gewährt hätten, da das Ausfallrisiko als hoch eingeschätzt wurde und insbesondere bankübliche Sicherheiten nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung standen. (159) Deutschland hat dazu unter anderem eine Stellungnahme der Konsortialführerin KfW vom 1. Juni 2003 vorgelegt, in der diese die Werthaltigkeit der zusätzlich für den 112-Mio.-EUR-Kredit gewährten Sicherheiten beurteilt hat. In dem Vertrag über den 112-Mio.-EUR-Kredit hat sich MobilCom unter anderem verpflichtet, alle Geschäftsanteile an sämtlichen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der MobilCom AG bzw. mobilcom Holding GmbH zu verpfänden, darunter auch die Beteiligung an der Freenet.de AG sowie alle Ansprüche aus den Forderungen gegen die Millenium GmbH sowie gegen den früheren Vorstand Gerhard Schmid in Höhe von 71 Mio. EUR abzutreten. Auch waren alle banküblichen Sicherheiten, die im Unternehmen vorhanden waren, zu übertragen. (160) Die Werthaltigkeit der Freenet-Beteiligung, die bereits im Dezember 2002 verpfändet wurde, war nach Angaben der KfW aufgrund der starken Volatilität der Aktien nicht einschätzbar. (161) Die an das Bankenkonsortium abgetretenen Ansprüche gegen Gerhard Schmid und der Millenium GmbH sollten dadurch befriedigt werden, dass der Treuhänder Prof. Dr. Dieter Thoma die Aktien an der MobilCom AG bis zum 31. Dezember 2003 veräußern sollte. Die Bewertung dieser Sicherheit richtete sich nach dem Börsenkurs der MobilCom-Aktie. Da der Börsenkurs der Aktie von der Bonität der MobilCom abhängig ist, hat die KfW nach Angaben Deutschlands dieser Sicherheit nach banküblichen Grundsätzen ebenfalls keinen Sicherungswert beimessen können. (162) Weitere Sicherheiten, wie etwa die später abgetretene Kaufpreisforderung gegen Freenet.de AG aus der Veräußerung der Festnetzsparte in Höhe von 35 Mio. EUR, standen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch nicht zur Verfügung. (163) Die Kommission muss damit schließen, dass die Gewährung der 80 %igen Bundes- und Landesbürgschaft erforderlich war, um die Gewährung des Kredits über 112 Mio. EUR bankmäßig vertreten zu können. (164) Im Ergebnis stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der zweiten Beihilfe nicht in der Lage war, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Anteilseigner oder Gläubiger oder durch Kredite ohne staatlichen Beitrag zu sanieren. Die Kommission erachtet es somit als ausreichend erwiesen, dass MobilCom sich auch noch im November 2002 in Schwierigkeiten im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien befand. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (165) Gemäß Randnummern 30 ff. der Gemeinschaftsleitlinien wird die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt und auf seine Eignung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität geprüft werden muss. (166) An der Sanierungsfähigkeit der MobilCom-Gruppe bestanden aus Sicht der Kommission mit dem erfolgreichen Abschluss des „MC Settlement Agreements“ mit France Télécom keine Zweifel. Der detaillierte Umstrukturierungsplan, der der Kommission im März 2003 vorgelegt wurde, enthielt eine umfassende Analyse der für die Probleme verantwortlichen strukturellen Defizite sowie einen umfassenden Maßnahmenkatalog zur Beseitigung der diagnostizierten Schwachstellen. Anhand einer prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnung bis zum Jahresende 2007 sowie einer Szenarien- und Risikoanalyse konnte die Kommission schließlich nachvollziehen, dass die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen vernünftig, schlüssig und grundsätzlich angemessen waren, um MobilCom die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zu ermöglichen. (167) Ferner hatte Deloitte & Touche im Auftrag von MobilCom den Umstrukturierungsplan beurteilt und kam zu dem Ergebnis, dass die Aussagen im Einklang mit den Einschätzungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bericht vom 25. Oktober 2002 sowie ihrem monatlichen Reporting zum Sanierungsprozess standen. (168) Diese ex-ante-Einschätzung wird auch durch die tatsächliche Entwicklung gestützt. MobilCom hat im Geschäftsfeld Service Provider bereits im 2. Quartal 2003 (erstmals nach elf Quartalen) wieder Gewinne erwirtschaftet und konnte sich durch die Veräußerung von Freenet-Anteilen im September 2003 vollständig entschulden. Auf das Minimum begrenzte Beihilfe (169) Laut Randnummer 40 der Gemeinschaftsleitlinien müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. (170) Deutschland hat nach Ansicht der Kommission in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sich vorliegend die Umstrukturierungsbeihilfe in Form der staatlichen Bürgschaft für den Kredit über 112 Mio. EUR auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschränkt. MobilCom hat während der Umstrukturierungsphase weder zusätzliche Akquisitionen noch Neuinvestitionen getätigt, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig waren. Dennoch erachtet es die Kommission für notwendig, die Genehmigung der Beihilfe mit bestimmten Bedingungen zu verknüpfen, um unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (siehe Randnummern 176 bis 189). (171) Was die Laufzeit des staatlich verbürgten Darlehens anbelangt, nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass nach Angaben Deutschlands France Télécom auf eine Laufzeit des staatlich verbürgten Umstrukturierungskredits von mindestens 18 Monaten als Voraussetzung für die für MobilCom essentielle Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem UMTS-Geschäft gedrängt habe und somit eine kürzere Laufzeit nicht durchsetzbar gewesen wäre, ohne den Abschluss des „MC Settlement Agreements“ zu gefährden. Die Kommission erachtete deshalb auch insoweit das Erfordernis der auf das notwendige Mindestmaß beschränkten Beihilfe als erfüllt. (172) Im Hinblick auf den Eigenbeitrag des Begünstigten zur Umstrukturierung, nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die staatliche Bürgschaft lediglich 80 % der verbürgten Kreditsumme abgedeckt hatte. Das Risiko im Hinblick auf die verbleibenden 20 % trug damit das Unternehmen bzw. die kreditgebenden Banken. Außerdem trug MobilCom zur Finanzierung der Umstrukturierung durch die Veräußerung von Vermögenswerten bei, wie bereits im Umstrukturierungsplan vorgesehen. So wurden die ersten Raten aus der im März 2003 bereits erfolgten Veräußerung des Festnetzes an Freenet in Höhe von 35 Mio. EUR zur Rückführung der Kredite verwendet. Der Restbetrag des Kredits wurde innerhalb weniger als einem Jahr vollständig aus Einnahmen des Verkaufs von 20 % der Anteile an Freenet zurückgezahlt. (173) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Beihilfe in einer Darlehensbürgschaft und nicht in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss bestand, gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass MobilCom einen ausreichenden Eigenbeitrag zur Umstrukturierung im Sinne von Randnummer 40 der Gemeinschaftsleitlinien erbracht hat und die Beihilfe auf das Minimum reduziert war. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschung (174) Gemäß Randnummern 35 ff. der Gemeinschaftsleitlinien müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Meistens konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung oder Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf dem oder den relevanten Märkten, die im Verhältnis zu den durch die Beihilfen verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem oder seinen Märkten stehen muss. (175) Die Kommission stellt fest, dass MobilCom die gewährte Beihilfe wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen nur für die Sanierung des Geschäftsfelds Mobilfunk/Service Provider eingesetzt hat. Die Beihilfe entfaltet damit in erster Linie Wirkungen auf dem Mobilfunkmarkt. Nach Einschätzung der Kommission sind die Märkte für Festnetz, Sprachtelefonie sowie Internetdienstleistungen, auf denen MobilCom über seine Beteiligung an der Freenet.de AG auch zukünftig tätig sein wird, nicht spürbar betroffen. (176) Die Kommission wird daher im Folgenden zunächst untersuchen, ob die Beihilfe nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber von MobilCom im Mobilfunkmarkt hat und zu Verzerrungseffekten führte, die Kompensationsmaßnahmen erforderlich machen. (177) Betrachtet man den Markt für Mobilfunkdienste insgesamt, so gehört MobilCom mit einem Gesamtmarktanteil von 8 % vor und geschätzt rund 6 % nach der Umstrukturierung zur Gruppe der kleineren Anbieter. Ferner ist festzuhalten, dass die MobilCom gewährte Beihilfe nicht in einem Zuschuss, sondern in einer Kreditbürgschaft bestand. Der verbürgte Kredit wurde bereits am 20. September 2003 und damit lediglich 10 Monate nach der Kreditgewährung im November 2002 vollständig getilgt. (178) Auf der anderen Seite verfolgte MobilCom in den Jahren vor der Krise des Jahres 2002 eine preisaggressive Expansionsstrategie, die sich ausschließlich auf Wachstum im Geschäftsfeld Mobilfunk/Service Provider zulasten der Rentabilität richtete. Die Fokussierung MobilComs auf reines Markanteils-Wachstum war auch vor dem Hintergrund des geplanten UMTS-Netzausbaus der MobilCom zu sehen, da Netzwerkbetreiber bei ihren Kunden höhere Margen erwirtschaften als reine Service Provider. (179) Mit der Fokussierung seiner Aktivitäten auf den UMTS-Bereich und dem Versuch, sich als UMTS-Betreiber zu etablieren, ging MobilCom ein hohes Risiko ein. Am Ende ist diese Geschäftsstrategie gescheitert, wie die Schwierigkeiten von MobilCom in der zweiten Hälfte 2002 zeigen. MobilCom zog sich deshalb als Netzwerkbetreiber aus dem Bereich UMTS zurück und richtete seine Marketingstrategie auf die Bindung bestehender profitabler Kunden sowie die Steigerung der durchschnittlichen Monatsumsätze aus. (180) Aufgrund der gewährten Beihilfe musste MobilCom jedoch die negativen Konsequenzen seiner risikoreichen Strategie nicht allein tragen, während das Unternehmen von den positiven Auswirkungen, wie zum Beispiel die Möglichkeit bei der Bereinigung seines Kundenportfolios auf einen größeren Kundenstamm zurückgreifen zu können, nach wie vor profitiert. Damit hat MobilCom mit der Beihilfe einen klaren Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erlangt. (181) Weiterhin räumte MobilCom ein, dass es ohne die staatliche Beihilfe Insolvenz hätte anmelden müssen, womit es wahrscheinlich einen Großteil seiner bestehenden Kunden verloren hätte. Mit Hilfe der Beihilfe konnte das Unternehmen demgegenüber nicht nur seine Geschäftstätigkeit fortsetzen, sondern sich sowohl physisch umorganisieren, als auch seine Marketingstrategie neu ausrichten, sein Kundenportfolio um Kunden mit geringen Gewinnmargen bereinigen und sich auf profitable Kunden konzentrieren. Im Ergebnis hat sich die Zahl der Kunden während der Umstrukturierungsphase zwar reduziert, der Rohertrag pro Kunde stieg jedoch an (17). (182) Die Kommission berücksichtigt auch, dass MobilCom mit der Gewährung der Beihilfe Zeit gewonnen hatte, den vorgesehenen Verkauf der Freenet-Beteiligung sorgfältig vorzubereiten, um somit einen möglichst hohen Verkaufserlös zur Tilgung der Darlehen und für weitere Liquidität zu erzielen. Im Ergebnis konnte MobilCom bei einer Veräußerung von nur 20 % der Anteile einen Veräußerungserlös von 176 Mio. EUR erzielen. Nach Tilgung der ausstehenden Kreditlinien aus den staatlich verbürgten Darlehen stehen MobilCom aus der Veräußerung 60 Mio. EUR zusätzliche Liquidität für seine Geschäftstätigkeit im Bereich Service Provider zur Verfügung. (183) MobilCom profitierte damit bei der Neuausrichtung seiner Geschäftsstrategie sowohl direkt von dem verbürgten Kredit als auch indirekt, da die Bürgschaft MobilCom eine Brückenfinanzierung ermöglichte, um Anteile an der Freenet.de AG zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt zu veräußern. Eine Veräußerung zu einem früheren Zeitpunkt hätte wahrscheinlich geringere Erlöse erzielt. (184) Die Beihilfe wirkt sich damit besonders schädlich auf die Wettbewerber aus, die mit dem erwarteten Erreichen der natürlichen Sättigungsgrenze in den nächsten Jahren ebenfalls ihre Geschäftsstrategie auf profitablere Kundensegmente ausrichten müssen, ohne sich dabei auf staatliche Beihilfen stützen zu können. Ungeachtet der Tatsache, dass MobilCom einen Anteil im deutschen Mobilfunkmarkt von unter 10 % hat und die staatlich verbürgten Kredite schnell zurückgeführt wurden, kommt die Kommission somit zu dem Schluss, dass die Beihilfe zu unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen im deutschen Mobilfunkmarkt führte. (185) Die genannten Wettbewerbsverzerrungen sind nach Auffassung der Kommission durch die von Deutschland genannten Maßnahmen zur Reduzierung der Marktpräsenz, insbesondere den Rückzug des Unternehmens aus dem UMTS-Geschäft, nicht ausreichend abgemildert. (186) Der Rückzug aus dem UMTS-Geschäft ist nicht geeignet, die Nachteile für die Wettbewerber von MobilCom voll auszugleichen, weil davon in erster Linie die verbleibenden UMTS-Lizenzinhaber profitieren, welche nur einen Teil der Wettbewerber auf dem Mobilfunkmarkt ausmachen. Der Rückzug aus dem Festnetznetz- und Internetgeschäft durch die Übertragung der Festnetzaktivitäten auf Freenet und der von Deutschland behaupteten Umwandlung der Freenet-Beteilung von einer strategischen in eine Finanzbeteiligung stellt ebenfalls keine ausreichende Kompensationsmaßnahme für die mit der Beihilfe verursachten unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen dar, da hiervon hauptsächlich die Festnetzbetreiber und Internet-Diensteanbieter profitieren und nicht die Mobilfunkbetreiber. (187) Deutschland führt als weitere Kompensationsmaßnahme auch den Abbau von 1 850 Vollzeitstellen, davon 850 im Bereich Service Provider, sowie die Schließung von Standorten an. Ferner hat MobilCom nach Angaben Deutschlands Kunden und damit Marktanteile verloren. Zum Jahresende 2003 verfügte das Unternehmen nur noch über 4,2 Mio. Kunden gegenüber rund 4,9 Mio. Kunden zu Beginn der Krise, welches sich in Umsatzeinbußen im Bereich Service Provider in Höhe von 7,2 % niedergeschlagen hat (1,356 Mrd. EUR im Jahre 2003 gegenüber 1,487 Mrd. EUR im Jahre 2002). (188) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass es sich jedenfalls bei dem Abbau von Stellen und der Schließung von Standorten laut Umstrukturierungsplan zugleich um notwendige Effizienz steigernde Maßnahmen handelte. Der negative Trend bei der Umsatzentwicklung während der Umstrukturierungsphase konnte inzwischen gestoppt werden. Die Umsätze im Service-Provider-Bereich liegen im 1. Quartal 2004 bereits bei 349 Mio. EUR gegenüber 321 Mio. EUR im 1. Quartal 2003. Auch ist festzustellen, dass sich die Zahl der MobilCom-Kunden inzwischen bei rd. 4,2 Mio. stabilisiert. Im 4. Quartal 2003 übertrafen die Neukundenzugänge (426 000 Neukunden) die Abgänge im gleichen Zeitraum (338 000) (18). Zwar ist im Bereich Vertragskunden nach Unternehmensangaben immer noch eine hohe Wechselbereitschaft zu verzeichnen, was in den ersten zwei Quartalen 2004 erneut zu einem leichten Rückgang der Kundenzahl geführt hat. Insgesamt aber ist festzustellen, dass MobilCom in den ersten zwei Quartalen 2004 deutlich mehr neue Vertragskunden gewonnen hat als in den Vergleichsquartalen 2003. Nach eigenen Angaben verfügte MobilCom im 1. Quartal 2004 im Neukundengeschäft über einen Marktanteil von 10 % (19). (189) In Anbetracht der in den Randnummern 175 bis 184 dargelegten unzumutbaren Wettbewerbsverzerrung, kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerber von MobilCom durch die von Deutschland genannten Maßnahmen noch nicht ausreichend abgemildert sind, wenngleich bei der Art und Ausgestaltung weiterer Kompensationsmaßnahmen insbesondere die bereits eingetretenen Kundenverluste und die während der Umstrukturierungsphase erlittenen Umsatzverluste sowie die Aufgabe des UMTS-Geschäfts Berücksichtigung finden müssen. (190) Die Kommission hat gegenüber Deutschland deutlich gemacht, dass eine Genehmigung der zweiten Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe ohne weitere Kompensationsmaßnahmen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Kompensationsmaßnahmen sollten jedoch MobilCom aufgrund der genannten Kunden- und Umsatzverluste während der Umstrukturierung und des erfolgten Rückzugs aus dem UMTS-Geschäft als Netzwerkbetreiber in seinen Aktivitäten nicht zu stark beeinträchtigen. (191) Nach Verhandlungen am 9. Januar 2004 sowie am 21. Januar 2004 zwischen Vertretern der Kommission und Vertretern der Bundesregierung, des Landes Schleswig-Holstein und des Unternehmens wurden weitere Kompensationsmaßnahmen, auf Anregung der Kommission insbesondere die Möglichkeit einer vorübergehenden Einstellung des Online-Direktvertriebes von MobilCom-Mobilfunkverträgen erörtert. Unter Wahrung seiner Rechtsauffassung hat Deutschland in diesen Gesprächen grundsätzlich Bereitschaft gezeigt, zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Beihilfe die Einstellung des Online-Direktvertriebes von MobilCom-Mobilfunkverträgen für einen Zeitraum von sieben Monaten zuzusagen. In einer Mitteilung vom 13. Februar 2004 teilte Deutschland sodann mit, dass MobilCom generell auch bereit sei, seine Online-Shops für den Online-Direktvertrieb von MobilCom Mobilfunkverträgen für die Dauer von maximal sieben Monaten zu schließen. Die Mitteilung enthielt darüber hinaus weitere Einzelheiten zur möglichen Ausgestaltung der Maßnahme, die auf Nachfrage der Kommission in einer E-Mail Deutschlands vom 18. Februar 2004 näher präzisiert wurden. (192) Im April 2004 teilte Deutschland jedoch mit, dass es die Schließung der Online-Shops nicht endgültig zusagen könne. Deutschland verwies dabei auf den zuletzt geäußerten Rechtsstandpunkt der MobilCom. Das Unternehmen halte seine Zweifel am Vorliegen einer Umstrukturierungsmaßnahme aufrecht. Falls die Kommission dennoch zu dem Schluss käme, dass es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe handele, sei darüber hinaus die vorgesehene Einstellung des Online-Direktvertriebes von Mobilfunkverträgen für sieben Monate eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen. (193) Wie bereits in den Randnummern 132 bis 147 ausführlich dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der zweiten Beihilfe um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelt. Wie ebenfalls erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass für die vorliegende Beihilfe weitere Maßnahmen zur Kompensation der durch die Gewährung der Beihilfe hervorgerufenen unzumutbaren Verzerrungen notwendig sind. (194) Da über potenzielle Kompensationsmaßnahmen keine Einigung mit Deutschland und dem betroffenen Unternehmen erzielt werden konnte, macht die Kommission von der Möglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Gebrauch, die Genehmigung der zweiten Beihilfe mit der Bedingung zu verbinden, den Online-Direktvertrieb von MobilCom-Mobilfunkverträgen (pre-paid und oder post-paid) für einen Zeitraum von sieben Monaten einzustellen. (195) Im Einzelnen sieht diese Bedingung vor, dass Deutschland sicherstellt, dass die MobilCom AG sowie alle ihre Konzerngesellschaften ihre Online-Shops für den Online-Direktvertrieb von MobilCom-Mobilfunkverträgen für die Dauer von sieben Monaten schließen, so dass keine neuen Mobilfunkverträge (pre-paid und/oder post-paid) direkt mit der MobilCom AG sowie ihrer Konzerngesellschaften abgeschlossen werden können. Der Vertrieb von Mobilfunkverträgen anderer Anbieter über Freenet.de AG ist nicht betroffen. (196) Deutschland muss ferner sicherstellen, dass für die Dauer der Schließung der Online-Shops auch der Online-Direktvertrieb von MobilCom- Mobilfunkverträgen über die Webseiten der MobilCom-Shops eingestellt wird und dass die MobilCom AG und ihre Konzerngesellschaften keine anderen Maßnahmen treffen, mit denen diese Bedingung umgangen wird. (197) Der Kunde wird während der Schließungsphase direkt mit der MobilCom AG sowie ihren Konzerngesellschaften online keinen neuen Mobilfunkvertrag (pre-paid und/oder post-paid) abschließen können. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass alle anderen Leistungen, die nicht auf den Neuabschluss von Mobilfunkverträgen mit Endkunden abzielen, weiterhin online erbracht werden dürfen. Hierzu gehören sämtliche Leistungen, die für Bestandskunden erbracht werden (z. B. Service-Leistungen, Vertragsverlängerungen, Vertrieb von Klingeltönen, Spielen etc.). (198) Während der Schließungsphase darf der Kunde auf den betreffenden Webseiten darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss eines neuen Mobilfunkvertrages online nicht möglich ist. MobilCom darf auf seinen Webseiten Adressen von Vertriebspartnern nennen, über die der Kunde die gewünschte Leistung erhalten kann. Es ist jedoch sicherzustellen, dass der Kunde nicht direkt durch einen automatischen Link an einen Vertriebspartner weitergeleitet wird. (199) Die Kommission legt Deutschland darüber hinaus auf, mit der Umsetzung der Maßnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erlass der Entscheidung zu beginnen. Eine längere Vorbereitungsphase für die Umsetzung erscheint nicht erforderlich und würde die Effektivität der Maßnahme in Frage stellen, da die Maßnahme dann nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens stehen würde. (200) Bei der Ausgestaltung der Bedingung hat sich die Kommission an den ursprünglichen Vorschlägen Deutschlands orientiert. (201) Die Kommission ist nach umfassender Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einstellung des Online-Direktvertriebes von MobilCom-Mobilfunkverträgen zu einem angemessenen Ausgleich der eingetretenen Wettbewerbsverzerrungen beitragen kann. MobilCom hat im Jahre 2003 nach eigenen Angaben […]* Neukunden (Brutto), davon […]* Vertragskunden, über seinen Online-Direktvertrieb gewonnen. Insgesamt belief sich die Zahl der Bruttoneukunden im Jahre 2003 auf […]*, davon […]* Vertragskunden. Damit hat MobilCom im Jahre 2003 rd. 1-1,5 % seiner Gesamtkunden und rd. 2 % seiner Vertragskunden über seine Online-Shops gewonnen. Für das Jahr 2004 ist davon auszugehen, dass MobilCom sogar rund 2-5 % seiner Kunden über seinen Online-Direktvertrieb gewinnt. Dadurch, dass der Kunde während der Schließungsphase direkt mit der MobilCom AG und ihren Konzerngesellschaften online keinen neuen Mobilfunkvertrag (pre-paid und/oder post-paid) abschließen kann, ist folglich ein für MobilCom zunehmend bedeutsamer Direkt-Vertriebskanal geschlossen. Der Effekt der Maßnahme für die Wettbewerber liegt darin, dass sie damit vorübergehend die Chance bekommen, dass sich der Kunde stattdessen auf ihre Webseite begibt und dort einen Vertrag abschließt. (202) Auch der für die Maßnahme angesetzte Zeitraum von sieben Monaten erscheint angemessen. MobilCom wurde der staatlich verbürgte Kredit im November 2002 gewährt. Das Unternehmen hat den Kredit im September 2003 zurückgezahlt. Berü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.