Europäische Union

2005/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der MobilCom AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2641)Text von Bedeutung für den EWR.

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Bürgschaft für die Gewährung des Darlehens notwendig war. Der Darlehensvertrag mit dem KfW-Konsortium verpflichtete MobilCom zur Gewährung sämtlicher bei ihr verfügbarer Sicherheiten. Diese genügten jedoch nicht, um das KfW-Konsortium zur Gewährung der notwendigen Finanzmittel zu veranlassen. Vielmehr bestanden die Konsortialbanken — trotz intensiver Bemühungen der Bundesregierung um ein höheres Eigenrisiko der Banken — auf einer Absicherung in Höhe von 80 % des Kreditbetrages durch die Ausfallbürgschaft des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein. Ohne diese öffentliche Risikoabschirmung wäre keine der Banken bereit gewesen, MobilCom Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, was zur Insolvenz von MobilCom geführt hätte. (113) Zur Frage der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum führte Deutschland aus, dass sich MobilCom in dem Darlehensvertrag mit dem KfW-Konsortium verpflichtet habe, alle ihr aus einer Veräußerung von wesentlichen Gegenständen des Sach- und/oder Finanzanlagevermögens zufließenden Nettoerlöse zur Rückführung der Darlehen und damit zugleich der staatlichen Bürgschaft einzusetzen. Darüber hinaus habe sich MobilCom verpflichtet, den Verkauf der Festnetz- und Internetsparte kurzfristig einzuleiten. Dementsprechend hat MobilCom mit ihren Verkaufsbemühungen — das betrifft auch das UMTS-Vermögen — unverzüglich begonnen und diese so schnell und so erfolgreich beendet, dass eine vorzeitige Tilgung der ausstehenden Kreditlinien und damit eine Rückführung der staatlichen Bürgschaften erfolgen konnte. (114) Mit dem Verkauf der Festnetzsparte, des UMTS-Vermögens und später der Veräußerung der Millenium-Aktien wurde die Inanspruchnahme des Kredites schrittweise reduziert und schließlich durch den am 17. September 2003 erfolgten Verkauf einer Beteiligung an Freenet.de AG endgültig auf Null zurückgeführt. Dadurch wurde die staatlich Bürgschaft tatsächlich nur für etwa die Hälfte der Laufzeit des KfW-Kredits in Anspruch genommen. (115) Eine noch schnellere Vermögensverwertung und damit Rückführung der staatlich verbürgten Kredite sei nicht möglich gewesen. Dies gelte sowohl für den bereits im März 2003 vereinbarten Verkauf der Festnetzsparte und für die im Mai 2003 vereinbarte Veräußerung des UMTS-Vermögens als auch für den erst ab April 2003 zulässigen Verkauf von MobilCom-Aktien durch den Treuhänder Dr. Dieter Thoma, dem gegenüber MobilCom keinerlei Weisungsrechte hatte, sondern der nach seinem Treuhandvertrag mit Gerhard Schmid und Millenium verpflichtet war, einen möglichst hohen Verkaufserlös zu erzielen. (116) Dies galt Deutschland zufolge aber auch für den Verkauf der Freenet-Aktien. Denn nach den Vorschriften des deutschen Aktienrechts sei der Vorstand verpflichtet gewesen, im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre eine Veräußerung seiner Aktiva unter Wert zu verhindern. Deutschland führt im Einzelnen aus, dass eine kurzfristige Veräußerung der Beteiligung zum damaligen Zeitpunkt nur über die Börse hätte erfolgen können. Der damals niedrige Börsenkurs der Freenet-Aktie von etwa 5 EUR (Börsenwert des Gesamtanteils: 68 Mio. EUR) wäre bei einer kurzfristigen Veräußerung von 76,1 % der Freenet-Aktien wahrscheinlich zusammengebrochen. Weiterhin hätten die Aufsichtsgremien einer Veräußerung im November 2002 nicht zugestimmt, weil die Hauptversammlung der France Télécom zu dem Zeitpunkt das „MC Settlement Agreement“ noch nicht genehmigt hatte. (117) Deutschland führt aus, dass es für MobilCom keine Handlungsalternativen gegeben hat, um sich als Markteilnehmer zu erhalten. Eine Insolvenz wäre allenfalls im Interesse der Wettbewerber gewesen, weil diesen dann ohne weiteres der Kundenstamm von MobilCom zugeflossen wäre. Eine Zerschlagung der MobilCom-Gruppe durch die Insolvenz war aber nach Auffassung Deutschlands nicht begründet. Vielmehr sprachen insbesondere wettbewerbliche, infrastrukturelle und Arbeitsmarktgesichtspunkte für die Gewährung der staatlichen Bürgschaft. (118) Außerdem hielt Deutschland zunächst an seiner Auffassung fest, dass Kompensationsmaßnahmen bereits im erheblichen Umfang vorgenommen worden seien, nämlich insbesondere durch den Verkauf des Geschäftsbereichs UMTS, den Verkauf des Festnetzgeschäftes, die Reduzierung der qualifizierten Mehrheit von MobilCom an der Freenet.de AG auf eine bloße Finanzbeteiligung sowie die Schließung der Niederlassungen Hallbermoos und Karlstein. In direkten Gesprächen im Januar 2004 erörterte die Kommission jedoch mit Deutschland mögliche weitere Kompensationsmaßnahmen, insbesondere eine Schließung der MobilCom-Online-Shops für einen begrenzten Zeitraum von 7 Monaten, dem Deutschland ursprünglich zugestimmte. Im April 2004 teilte Deutschland jedoch mit, dass es die Schließung der Online-Shops nicht endgültig zusagen könne. VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (119) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit im EG-Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen. (120) Die Kommission stellt fest, dass sich der Antrag Deutschlands, die Verlängerung der Staatsbürgschaften für die Kredite bis 2007 zu genehmigen, erledigt hat, nachdem die Kredite am 22. September 2003 zurückgezahlt und die Bürgschaftsurkunden an die Bürgschaftsgeber zurückzugewähren waren. Die Kommission muss somit über diesen Antrag nicht mehr entscheiden. (121) Am 21. Januar 2003 hat die Kommission die staatliche Bürgschaft über den 50 Mio. EUR Kredit aufgrund der Gemeinschaftsleitlinien als Rettungsbeihilfe genehmigt. Diese Beihilfe muss somit nicht erneut gewürdigt werden. 1.   Die Staatsbürgschaft für das Darlehen über 112 Mio. EUR als Beihilfe (122) Hinsichtlich der 80 %igen staatlichen Bürgschaft für das am 20. November gewährte Darlehen über 112 Mio. EUR, sieht es die Kommission als erwiesen an, dass es sich hierbei um Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (123) Die Bürgschaft wurde vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Land Schleswig-Holstein gewährt, zwei staatlichen Behörden. Sie ist somit dem Staat zuzuordnen. (124) Staatliche Bürgschaften fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn keine marktgerechte Prämie gezahlt und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtig wird (14). (125) Die Kommission ist der Auffassung, dass der für die staatliche Bürgschaft entrichtete Aufschlag nicht marktüblich war. Deutschland hat mitgeteilt, dass der Aufschlag, den MobilCom für die Bürgschaft an den Bund zu entrichten hatte, jeweils 0,8 % p.a. betrugt. Zusätzlich war jeweils ein Antragsentgelt in Höhe von 25 000 EUR zu leisten. An das Land Schleswig-Holstein war ein Bürgschaftsentgelt von 1 % p.a. und ein Bearbeitungsentgelt von 25 564 EUR zu entrichten. Weitere Angaben zur Risikoangemessenheit bzw. Marktüblichkeit der Aufschläge macht Deutschland jedoch nicht. Vielmehr bezeichnet Deutschland auch die Bürgschaft für das zweite Darlehen stets als Beihilfe. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen finanziellen Lage, in der sich MobilCom befand, und der Tatsache, dass das Unternehmen kurz vor der Insolvenz stand, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergütung nicht das Risiko widerspiegelte, das Bund und Land mit der Übernahme der Staatsbürgschaft eingegangen sind und kein privater Markteilnehmer eine Bürgschaft unter diesen Bedingungen gewährt hätte. (126) Die Bürgschaft gewährte somit MobilCom einen selektiven Vorteil, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Insbesondere wurden hierdurch die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Kreditaufnahme verbessert. Aufgrund der Bürgschaft konnte das Unternehmen MobilCom, das sich in einer finanziellen Notlage befand, Darlehen zu Bedingungen aufnehmen, die nicht mit seiner tatsächlichen Finanzlage und dem vom Darlehensgeber übernommenen Risiko bei der Vergabe eines Darlehens an Unternehmen in einer vergleichbaren Finanzlage ohne staatliche Bürgschaft übereinstimmten. Unter normalen Marktbedingungen werden nur wenige Banken die Gewährung eines Darlehens an Unternehmen ablehnen, wenn die Kapitalerstattung durch den Staat gesichert ist. (127) Darüber hinaus kann die Bürgschaft den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. MobilCom bietet GSM-Mobilfunkdienste der zweiten Generation in ganz Deutschland an. Die von Deutschland gestellte Darlehensbürgschaft hat die Wettbewerbsposition von MobilCom verbessert und ist damit geeignet, die Wettbewerbschancen anderer Mobilfunkanbieter der zweiten Generation zu beeinträchtigen. Die Bürgschaft trug ebenfalls zur Festigung der Position von MobilCom auf Gemeinschaftsebene bei, da hierdurch die Möglichkeit von Anbietern anderer Mitgliedstaaten beim Auf- oder Ausbau ihrer Position in Deutschland eingeschränkt wird. Im gemeinschaftlichen Telekommunikationsmarkt herrscht starker Wettbewerb zwischen den Betreibern der verschiedenen Mitgliedstaaten. Viele (aktuelle oder potenzielle) Wettbewerber von MobilCom in der Erbringung von Mobilfunkdiensten der zweiten Generation sind Unternehmen, die ihren Hauptsitz in anderen Mitgliedstaaten haben (z. B. O2, E-Plus, Vodafone D2, Talkline und Debitel). (128) Aus diesem Grund handelt es sich bei der gewährten Staatsbürgschaft um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (129) Der verbürgte Kredit selbst enthielt nach Auffassung der Kommission keine über die Bürgschaft hinausgehenden Beihilfeelemente. Mit der Bürgschaft war dieser marktgerecht besichert. Auch war der MobilCom berechnete Zinssatz für das Darlehen über 112 Mio. EUR (2,5 % p.a. über dem Euribor) mit Zinssätzen für gesunde Unternehmen vergleichbar und unterschritt die Referenzzinssätze der Kommission nicht (15). 2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (130) In Artikel 87 EG-Vertrag sind Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorgesehen. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 2 könnte eine Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt begründen. Die Beihilfemaßnahme ist jedoch weder sozialer Natur und wird einzelnen Verbrauchern gewährt (Buchstabe a), noch dient sie der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Buchstabe b), und ist schließlich nicht für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (Buchstabe c). Weitere Ausnahmen sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag (regionaler Aspekt) möglich, hier jedoch nicht anwendbar, da die Beihilfe für MobilCom nicht gezielt der Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftsgebiets dient. Auch die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b und d greifen nicht. Sie beziehen sich auf die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (131) Damit bleibt die Ausnahmebestimmung des Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und der darauf gestützten der Gemeinschaftsleitlinien. Die Kommission ist der Auffassung, dass andere Leitlinien der Gemeinschaft — z. B. für Forschung und Entwicklungs-, KMU- oder Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen — nicht anwendbar sind. Sind die in den Gemeinschaftsleitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe möglicherweise zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne dass der Handel beeinträchtigt wird (Randnummer 20 der Gemeinschaftsleitlinien), und folgerichtig als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. a)   Beurteilung der zweiten Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe (132) Nach eingehender Prüfung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der zweiten Beihilfe, entgegen der von Deutschland und dem begünstigten Unternehmen vertretenen Auffassung, um eine Umstrukturierungsbeihilfe und nicht um eine Rettungsbeihilfe handelt. (133) Gemäß den Gemeinschaftsleitlinien hat eine Rettungsbeihilfe von Natur aus vorübergehenden Charakter. Sie dient der Weiterführung eines Unternehmens in Schwierigkeiten so lange, wie dies zur Aufstellung eines Umstrukturierungs- oder Liquiditätsplans notwendig ist. Ihre Höhe muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens bis zur Aufstellung eines Umstrukturierungsplans erforderlich ist (z. B. Deckung der Lohnkosten oder laufenden Beschaffung). (134) Eine Umstrukturierung stützt sich dagegen auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens. Dazu gehören insbesondere die Elemente Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Bereichen bedeutet sowie Umstrukturierung von Tätigkeitsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können. Die betriebliche Umstrukturierung muss in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung einhergehen. (135) Die Kommission ist der Auffassung, dass die zweite Bürgschaft nicht die Bedingungen einer Rettungsbeihilfe erfüllt. Das staatlich verbürgte Darlehen diente nicht zur ausschließlichen Finanzierung von laufenden Kosten, inklusive regelmäßigen Optimierungsleistungen mit dem Ziel, die Weiterführung des Unternehmens für einen beschränkten Zeitraum bis zur Erstellung eines Umstrukturierungsplans zu ermöglichen. (136) Nach Angaben Deutschlands sollte MobilCom vielmehr mit Hilfe des staatlich verbürgten Kredits über 112 Mio. EUR (88,3 Mio. EUR) in die Lage versetzt werden, eine Reihe von Reorganisationsmaßnahmen im verlustträchtigen Service-Provider-Bereich vorzunehmen. Das Maßnahmenpaket zielte dabei ersichtlich auf eine dauerhafte Beseitigung der Ursachen für die anhaltenden Verluste in diesem Geschäftsfeld ab. (137) Insbesondere wurde mit dem staatlich verbürgten Darlehen der kurzfristige Abbau von 850 Vollzeitstellen im Service-Provider-Bereich finanziert, mit dem der hohen Personalintensität in diesem Segment begegnet werden sollte, die im Umstrukturierungsplan als eine wesentliche Verlustursache genannt wurde. (138) Ein weiterer Kostenblock beinhaltete die Kündigung bzw. Stornierung unprofitabler Verträge und die Migration der im Hinblick auf das eigene UMTS-Netz gewonnenen Kunden in für Service Provider auskömmliche Tarife. Mit dieser Bereinigung der Kundenbasis und der Umstellung der Tarife sollten langfristig rentable Kundenverhältnisse geschaffen und die rückläufige Entwicklung bei den Rohertragsmargen nachhaltig gestoppt werden. (139) Mit der weiterhin erfolgten Schließung der Standorte Karlstein und Hallbergmoos, die durch die Firmenakquisitionen D-Plus Telecommunications GmbH (Karlstein) und Cellway Kommunikationsdienste (Hallbergmoos) Teil des MobilCom-Konzerns geworden waren, und der Konzentration der gesamten Vertriebs- und Kundenservicestruktur auf den Stammsitz Büdelsdorf und den Standort Erfurt hat MobilCom nach eigenen Angaben notwendige Anpassung nachgeholt, die aufgrund der Fokussierung auf den Aufbau des UMTS- Geschäfts in der Vergangenheit vernachlässigt wurden. (140) Für die Kommission steht damit fest, dass das Maßnahmenpaket, das durch den staatlich verbürgten Kredit finanziert wurde, überwiegend strukturelle, auf die Sicherung der langfristigen Rentabilität des Service-Provider-Bereichs und des Unternehmens gerichtete Auswirkungen hat und nicht ausschließlich zur Weiterführung des Unternehmens bis zur Aufstellung eines Umstrukturierungsplans diente. Strukturelle Maßnahmen können nicht durch eine Rettungsbeihilfe finanziert werden. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der zweiten Bürgschaft um eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien handelt. (141) Die Kommission geht dabei auch davon aus, dass sich die Maßnahmen im Service-Provider-Bereich auf einen tragfähigen Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens stützten. Dabei weist die Kommission ausdrücklich den Einwand Deutschlands zurück, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung des staatlich verbürgten Kredits im November 2002 noch kein Umstrukturierungskonzept vorgelegen habe. (142) Bereits im September 2002 beschloss der Vorstand in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat die wesentlichen Eckpunkte der Sanierungsstrategie (16). Dabei stand für MobilCom außer Frage, dass das UMTS-Projekt ohne die Beteiligung von France Télécom nicht realisierbar war und somit aufgegeben werden musste. (143) Ferner legte der Vorstand ein umfassendes Sanierungsprogramm für den Mobilfunk-Service-Provider-Bereich vor, das schon damals als Kernelemente einen Stellenabbau von 850 Vollzeitarbeitsplätzen im Kerngeschäft, die Konzentration der bisher an fünf Standorten verteilten Vertriebs- und Kundenservice-Aktivitäten auf den Stammsitz Büdelsdorf und den Standort Erfurt sowie die Senkung der Kundenakquisitionskosten (unter anderem durch Schließung unprofitabler MobilCom-Shops) vorsah. (144) Dieses Sanierungsprogramm, das im Kern mit dem im März 2003 der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan identisch war, wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche geprüft. In seiner Beurteilung vom 25. Oktober 2002 gelangte Deloitte & Touche zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und des Auftragsgegenstandes zwar nicht abschließend dazu Stellung genommen werden könne, ob das Restrukturierungskonzept der MobilCom-Gruppe „sämtliche Schwachstellen vollständig erfasst hat“. Die „wesentlichen Schwachstellen“ seien jedoch berücksichtigt und im Bericht dargestellt. Im Ergebnis seien die im Restrukturierungskonzept aufgeführten Maßnahmen insgesamt dazu geeignet, den bisher identifizierten Schwachstellen zu begegnen und die MobilCom-Gruppe in die Lage zu versetzen, innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Jahren positive Ergebnisse zu erzielen. (145) Für die Kommission ist damit ausreichend erwiesen, dass spätestens im November 2002 ein schlüssiges Konzept zur Sanierung des Unternehmens vorlag, das nicht nur Grundlage für die Kreditentscheidung des KfW-Konsortiums war, sondern auch die Basis für die im November eingeleiteten Maßnahmen zur Reorganisation des Service-Provider-Bereichs bildete. Dem steht auch nicht entgegen, dass die endgültige Zustimmung von France Télécom zum „MC Settlement Agreement“ zu dem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Wäre die Vergleichsvereinbarung gar nicht wirksam geworden, hätte MobilCom ohnehin Insolvenz anmelden müssen. Die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit beruhte von vornherein auf der Prämisse, dass eine weitreichende Entschuldung erreicht werden kann und setzte somit dem Abschluss einer wirksamen Vereinbarung voraus. MobilCom selbst hat folgerichtig mit der Umsetzung der Maßnahmen unverzüglich begonnen und nicht die abschließende Genehmigung der Hauptversammlung von France Télécom abgewartet. (146) Weiterhin war für die Kommission für ihre Beurteilung der zweiten Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe ausschlaggebend, dass das staatliche verbürgte Darlehen zum Zeitpunkt seiner Gewährung eine Laufzeit von 18 Monaten bis zum 20. Mai 2004 hatte. Die Bürgschaft war zwar zunächst bis zum 15. März 2003 befristet. Dieser Zeitraum sollte sich jedoch automatisch verlängern, wenn vor Ablauf dieser Frist der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wird. Gemäß Randnummer 23 der Gemeinschaftsleitlinien müssen Rettungsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach Auszahlung des letzten Teilbetrages der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt. Das war vorliegend nicht der Fall. (147) Im Ergebnis handelt es sich somit bei der zweiten Beihilfe um eine Umstrukturierungsbeihilfe, die die Kommission nur genehmigen kann, wenn die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien erfüllt sind. b)   Vereinbarkeit mit den Umstrukturierungsleitlinien Beihilfefähigkeit des Unternehmens (148) Im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien befindet sich ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift (Randnummer 4 der Gemeinschaftsleitlinien). Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten zählen insbesondere anhaltende Verluste, ein verminderter Cashflow sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögens und Situationen, in denen das Unternehmen nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Anteilseigner oder Gläubiger zu sanieren (Randnummer 6 der Gemeinschaftsleitlinien). (149) Das Ausscheiden von France Télécom aus der Finanzierung des UMTS-Geschäfts war gleichbedeutend mit der Liquidation sämtlicher gesellschaftlicher Mittel von MobilCom. (150) Der MobilCom-Konzern erlitt im 3. Quartal 2002 einen Verlust vor Zinsen und Steuern (EBIT) in Höhe von 2,9 Mrd. EUR, während sich die Eigenmittel auf 606,7 Mio. EUR (2001: 3,769 Mrd. EUR) beliefen; die im September 2002 drohende Insolvenz konnte nur durch das staatlich verbürgte Liquiditätshilfedarlehen der KfW über 50 Mio. EUR abgewendet werden. (151) Trotz des erfolgreichen Abschlusses des „MC Settlement Agreements“, wonach France Télécom UMTS-Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von 6,9 Mrd. EUR zuzüglich Zinsen übernahm, belief sich der Konzernverlust im 4. Quartal 2002 auf 289 Mio. EUR und übertraf damit die negativen Konzernergebnisse vor der Krise immer noch erheblich (Quartal 2/2002: - 172,8 Mio. EUR, Quartal 1/2002: - 116,4 Mio. EUR, Quartal 4/2001 -91,9 Mio. EUR). (152) Aus den ihr vorliegenden Liquiditätsübersichten entnimmt die Kommission ferner, dass die negative Cashflow-Entwicklung der MobilCom-Gruppe auch im November 2002 nicht nachhaltig gestoppt werden konnte. Die vorhandenen Liquiditätsreserven waren bereits im September 2002 erschöpft. Durch die Rettungsbeihilfe konnte lediglich der kurzfristige laufende Liquiditätsbedarf gedeckt und die unmittelbar drohende Insolvenz abgewendet werden. (153) Deutschland konnte zudem darlegen, dass der laufende Verlust ohne die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Reorganisationsmaßnahmen im März 2003 voraussichtlich noch um weitere 110 Mio. EUR höher gewesen wäre als ohne diese Maßnahmen. Dieser Verlust wäre nach Angaben Deutschlands bankmäßig nicht mehr zu finanzieren gewesen. (154) Die Kommission gelangt ferner zu dem Ergebnis, dass MobilCom den im November 2002 erforderlichen Finanzbedarf auch nicht durch vorhandene Eigenmittel hätte decken können. (155) Liquiditätsreserven waren zu dem Zeitpunkt wie bereits erläutert nicht mehr vorhanden. Auch muss die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Information schlussfolgern, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehene (Teil-)Veräußerung der Freenet-Beteiligung zur Tilgung der staatlich verbürgten Kreditlinien, die schließlich im September 2003 erfolgte, kurzfristig nicht möglich gewesen wäre. (156) Deutschland hat überzeugend dargelegt, dass vor Abschluss des „MC Settlement Agreements“ im November 2002 ein Verkauf der Freenet-Beteiligung aufgrund der bestehenden Kreditverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigerbanken im Rahmen des UMTS-Projekts nicht möglich war. Ein Verkauf wäre nicht ohne Zustimmung der Gläubigerbanken möglich gewesen, an die die Freenet-Beteiligung zu dem Zeitpunkt noch verpfändet war. In Anbetracht der hohen Schulden im UMTS-Bereich hätten d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.