Europäische Union

2005/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der MobilCom AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2641)Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32005D0346. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cksichtigt man darüber hinaus, dass der verbürgte Kredit in Tranchen ausgezahlt wurde, die letzte erst im März 2003, so entspricht der Zeitraum von sieben Monaten dem Zeitraum, in dem MobilCom während der Umstrukturierungsphase tatsächlich in vollem Umfang von dem staatlich verbürgten Kredit profitiert hat. Im Sinne eines angemessenen Ausgleichs der eingetretenen Wettbewerbsverzerrungen erscheint es geboten, die Schließung der Online-Shops für den Direktvertrieb von MobilCom-Mobilfunkverträgen ebenfalls auf sieben Monate festzusetzen. (203) Die Kommission kann darüber hinaus nicht erkennen, dass die Einstellung des Online-Direktvertriebes von Mobilfunkverträgen für einen Zeitraum von sieben Monaten eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen darstellt. Im Gegenteil handelt es sich nach Auffassung der Kommission bei dieser Maßnahme um einen — wie vorliegend geboten — lediglich begrenzten Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Das Unternehmen akquiriert den größten Teil der Kunden nach wie vor über die MobilCom-Shops sowie über selbständige Vertriebspartner. Die Hauptvertriebswege der MobilCom sind somit von der Einstellung des Online-Direktvertriebes nicht betroffen. (204) Auch ist nicht davon auszugehen, dass alle Kunden, die während der Schließungsphase eigentlich online Direktverträge mit MobilCom abgeschlossen hätten, sich für einen anderen (Online-)Anbieter entscheiden. Vielmehr ist zu erwarten, dass ein Teil dieser Kunden über andere Vertriebskanäle einen Vertrag mit MobilCom abschließen wird. Selbst wenn während der Schließungsphase alle Kunden, die mit MobilCom direkt online einen Vertrag abschließen wollten, sich an andere Wettbewerber wenden, erscheinen die damit verbundenen Kundenverluste angesichts der eingetretenen Wettbewerbsverzerrungen als zumutbar. (205) Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit unberührt, dass Bestandkunden ihren Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit online verlängern. Außerdem kann MobilCom auch Kundenserviceleistungen bzw. sonstige nicht auf den Abschluss eines Mobilfunkvertrages gerichtete mobilfunkbezogene Leistungen erbringen. Ferner könnte MobilCom auch während der Schließungsphase seine Mobilfunkprodukte in seinen Online-Shops intensiv bewerben und auf besonders günstige Post-paid- und Pre-paid-Produkte hinweisen, die die Kunden in den MobilCom-Shops und über die sonstigen verbleibenden Vertriebswege erwerben können. (206) Die Kommission weist darauf hin, dass durch die Einstellung des Online-Direktvertriebs von MobilCom-Mobilfunkverträgen keine offenkundige Verschlechterung der Marktstruktur gemäß Randnummer 38 der Gemeinschaftsleitlinien zu befürchten steht. Die Schließung des Online-Shops stellt eine verhältnismäßig limitierte Kompensationsmaßnahme dar, die den Fortbestand von MobilCom in keiner Weise gefährdet. Die Gefahr, dass ein wichtiger Wettbewerber wegfällt oder stark geschwächt wird und damit indirekt die beiden Marktführer T-Mobile und Vodafone gestärkt werden, besteht somit nicht. (207) Die Kommission ist der Auffassung, dass andere Kompensationsmaßnahmen, z. B. ein anteiliger „Verkauf“ von Kunden an die Wettbewerber und der Rückzug von MobilCom aus dem UMTS-Geschäft als Service Provider für einen befristeten Zeitraum, nicht notwendig sind. Diese zwei Maßnahmen sind aus Sicht der Kommission nicht als Kompensationsmaßnahmen geeignet. Ein „Verkauf“ von Kunden von MobilCom ist weder rechtlich noch praktisch umsetzbar. Was ein Verbot für MobilCom betrifft, für einen bestimmten Zeitraum als Service Provider im UMTS-Bereich aufzutreten, so ist die Kommission der Auffassung, dass ein solches Verbot Innovation im Mobilfunk-Markt behindern würde und damit nicht im Interesse des Wettbewerbs ist, da es seine Dynamik einschränkt. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (208) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der gewährten Staatsbürgschaft für den Kredit über 112 Mio. EUR zugunsten der MobilCom AG um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelt, die mit dem Gemeinsamen Markt gemessen an den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung- und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar ist, wenn Deutschland die in den Randnummern 195 bis 199 näher bezeichnete Bedingung zur Einstellung des Online-Direktvertriebs von MobilCom- Mobilfunkverträgen erfüllt. Für den Fall, dass diese Bedingung nicht erfüllt werden sollte, behält sich die Kommission vor, von den ihr in den Artikeln 16 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingeräumten Befugnissen Gebrauch zu machen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland der MobilCom AG und der MobilCom Holding GmbH in Form der am 20. November 2002 übernommenen 80 %igen Ausfallsbürgschaft des Bundes und Landes Schleswig-Holstein für den dem Unternehmen von dem Bankenkonsortium unter Führung der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingeräumten Kredit über 112 Mio. EUR gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern Deutschland die in Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung genannte Bedingung erfüllt. Artikel 2 1.   Deutschland stellt sicher, dass die MobilCom AG sowie alle ihre Konzerngesellschaften ihre Online-Shops für den Online-Direktvertrieb von MobilCom-Mobilfunkverträgen für die Dauer von sieben Monaten schließen, so dass über diesen Vertriebsweg keine neuen Mobilfunkverträge (pre-paid und/oder post-paid) direkt mit der MobilCom AG sowie ihrer Konzerngesellschaften abgeschlossen werden können. Der Vertrieb von Mobilfunkverträgen anderer Anbieter über die Webseiten der freenet.de AG bleibt unberührt. 2.   Deutschland stellt sicher, dass für die Dauer der Schließung der Online- Shops auch der Online-Direktvertrieb von MobilCom-Mobilfunkverträgen über die Webseiten der MobilCom-Shops eingestellt wird und dass die MobilCom AG und ihre Konzerngesellschaften keine anderen Maßnahmen treffen, mit denen die vorliegende Bedingung umgangen wird. 3.   Während der Schließungsphase nach Absatz 1 darf der Kunde auf den betreffenden Webseiten darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss eines neuen Mobilfunkvertrages online nicht möglich ist. Die MobilCom AG darf allerdings auf ihren Webseiten Adressen von Vertriebspartnern nennen, über die der Kunde die gewünschte Leistung erhalten kann. Es ist sicherzustellen, dass der Kunde nicht direkt durch einen automatischen Link an einen Vertriebspartner weitergeleitet wird. 4.   Deutschland stellt sicher, dass die Schließung der Online-Shops innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung beginnt. Artikel 3 Deutschland wird die Kommission über den Beginn der Einstellung des Online-Shops unterrichten. Innerhalb des ersten Monats nach Einstellung des Online-Shops legt Deutschland einen Bericht vor, in dem alle zur Umsetzung der Maßnahmen unternommenen Schritte detailliert erläutert werden. Ferner unterrichtet Deutschland die Kommission unverzüglich über die Beendigung der Maßnahmen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 14. Juli 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003. (2)   ABl. C 80 vom 3.4.2003, S. 5. (3)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)   ABl. C 210 vom 5.9.2003, S. 4. (6)  Nach Abschluss des National-Roaming-Abkommens mit E-Plus im April 2001 konnte MobilCom das Sprach- und Datennetz über das GSM-/GPRS-Netz von E-Plus nutzen und schon vor dem geplanten eigenen UMTS-Start besondere Sprach- und Datendienste über GPRS unter eigener Marke bundesweit anbieten. (7)  Xonio Mobilfunkreport 2002; Jahresbericht der deutschen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) 2002; im Auftrag von MobilCom erstellte Marktstudie von Deloitte & Touche vom 10. März 2003. (8)  Xonio Mobilfunkreport 2002; im Auftrag von MobilCom erstellte Marktstudie von Deloitte & Touche vom 10. März 2003. (9)  Quam hat sich mittlerweile aus dem deutschen Mobilfunkmarkt zurückgezogen. (10)  Die Hauptversammlung von MobilCom AG sowie France Télécom haben inzwischen ihre Zustimmung zum „MC Settlement Agreement“ erteilt. (*1)  Vertrauliche Informationen. (11)  Bei einem Festhalten an der Lizenz wäre dies nicht möglich gewesen, da Lizenzinhaber nicht zugleich Service-Provider sein dürfen. (12)  […]*. (13)  Zwischenbericht zum 1. Quartal 2004 der MobilCom AG. (14)  Siehe Punkt 2.1.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14). (15)  Bei Gewährung der Beihilfe betrug der maßgebliche Referenzzinssatz 5,06 %, vgl. Referenz — und Abzinsungssätze bei staatlichen Beihilfen, in: Schreiben der Kommission SG (97) D/7120 vom 18. August 1997. (16)  Siehe auch Presseerklärungen der MobilCom der MobilCom vom 27. September 2002. (17)  2003: 30 EUR pro Vertragskunde (2002: 28,60 EUR), 6,80 EUR pro Pre-paid-Kunde (2002: 5,20 EUR). (18)  Unternehmensangaben. (19)  Pressemeldung vom 13.5.2004.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.