Europäische Union

2005/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der MobilCom AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2641)Text von Bedeutung für den EWR.

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Erfurt sowie die Senkung der Kundenakquisitionskosten (unter anderem durch die Schließung von MobilCom-Shops) und die Bereinigung des Kundenportfolios vor. Insgesamt sollte eine Konsolidierung auf geringerem, aber profitableren Kunden- und Umsatzniveau im Vordergrund stehen. (62) Diese Maßnahmen sollten durch den zu 80 % staatlich verbürgten Kredit finanziert werden. Ursprünglich war geschätzt worden, dass ein Finanzbedarf in Höhe von 112 Mio. EUR besteht. Letztlich wurde nur ein Betrag von 88,3 Mio. EUR benötigt, der im Umstrukturierungsplan wie folgt aufgeschlüsselt wird: — Kundenmaßnahmen/-bindung zur Optimierung der Tarifstruktur: […]* (*1) Mio. EUR, — Schließung unprofitabler MobilCom-Shops: […]* Mio. EUR, — Stellenabbau im Bereich Service Provider: […]* Mio. EUR, — externe Beratung bis März 2003: […]* Mio. EUR, — Schließung Karlstein/Hallbergmoos und Verlagerung der Infrastruktur: […]* Mio. EUR, — drohende Zahlungsverpflichtungen, insbesondere aus Leasingverpflichtungen für wegen strategischer Neuausrichtung nicht weiter eingesetzte Wirtschaftsgüter: […]* Mio. EUR, — Barhinterlegung […]*: […]* Mio. EUR. (63) Gemäß einem dem Umstrukturierungsplan beigefügten Businessplan sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung bis 2007 sollte MobilCom in 2005 die Gewinnzone im Bereich Service Provider erreichen. Zur Rückführung der staatlich verbürgten Kredite kam eine Liquiditätsanalyse auf der Grundlage der drei geforderten Szenarien — günstige Entwicklung, mittlere oder „realistische“ Entwicklung sowie ungünstige Entwicklung, zu dem Ergebnis, dass selbst bei einer Umsatzentwicklung im „worst case“-Szenario eine Rückführung der Darlehen bis Ende 2007 möglich ist. Eine schnellere Rückführung wurde im Umstrukturierungsplan allerdings bei einer erfolgreichen Veräußerung der Anteile an der Freenet.de AG für möglich gehalten. 5.   Implementierung des Umstrukturierungsplans (64) MobilCom begann bereits im November 2002 mit der Umsetzung der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen. Der UMTS-Bereich wurde planmäßig eingefroren und für einen Verkauf vorbereitet. Der vorgesehene Abbau von insgesamt 1 850 Vollzeitstellen in den Bereichen UMTS und Service Provider war im März 2003 bereits abgeschlossen. Auch die weiteren Maßnahmen zur Sanierung des Kerngeschäfts Service Provider, wie etwa die Stilllegung der Standorte Karlstein und Hallbergmoos, die Schließung unrentabler Shops sowie die Einführung einer neuen Organisationsstruktur, wurden im 4. Quartal 2002 und 1. Quartal 2003 vollständig umgesetzt. (65) Ferner wurden sämtliche Festnetzaktivitäten der MobilCom AG in der Mobilcom CityLine GmbH (MCL) zusammengelegt und am 10. April 2003 in einem Kaufvertrag zwischen Freenet.de AG und der MobilCom AG auf die Freenet.de AG übertragen. Die ersten beiden Raten in Höhe von 10 Mio. EUR und 8,5 Mio. EUR aus dem an MobilCom zu zahlenden Kaufpreis von insgesamt 35 Mio. EUR, die bereits im Mai sowie im August 2003 fällig waren, wurden planmäßig zur Rückführung des staatlich verbürgten zweiten Kredits verwandt. (66) Das UMTS-Netz wurde im Mai 2003 an E-Plus veräußert und die UMTS-Lizenz im Dezember 2003 an die RegTP zurückzugeben. Damit war MobilCom frei, als Service-Provider auch UMTS-Dienste anzubieten und an dem entstehenden Markt zu partizipieren (11). (67) Am 17. September 2003 beschlossen der Vorstand und der Aufsichtsrat den Verkauf von bis zu 20 % der Anteile an der Freenet.de AG. Im Rahmen eines „accelerated bookbuilding“-Verfahrens wurden 20 % der Anteile (3,75 Mio. Aktien) an diverse in- und ausländische Investoren verkauft. Der Bruttoerlös aus dem Verkauf der Aktien betrug 176,1 Mio. EUR (47 EUR pro Aktie). MobilCom hält damit nur noch 52,89 % der Anteile an der Freenet.de AG. (68) Mit dem erzielten Erlös tilgte MobilCom am 22. September 2003 die ausstehenden Kreditlinien aus beiden staatlich verbürgten Darlehen und war damit schuldenfrei. Die Bürgschaftsurkunden wurden an den Bund und das Land Schleswig-Holstein zurückgegeben. (69) MobilCom verblieb nach Tilgung der Darlehen aus der Veräußerung der Freenet-Aktien ein Erlös von fast 60 Mio. EUR. (70) Die Veräußerung weiterer Anteile an der Freenet.de AG ist nach Angaben Deutschlands nicht geplant. Die Beteiligung von MobilCom an der Freenet.de AG sei inzwischen von einer strategischen in eine Finanzbeteiligung umgewandelt worden, wenngleich MobilCom nach wie vor 52,89 % der Anteile halte. Nach Angaben Deutschlands bestehen zwischen dem Freenet-Teilkonzern und dem MobilCom-Teilkonzern nur noch geringfügige operative Verflechtungen. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen MobilCom und der Freenet.de AG bestehe nicht. (71) Im Oktober 2003 flossen MobilCom weitere außerordentliche Erlöse aus der erfolgreichen Veräußerung von MobilCom-Aktien des Gründers und ehemaligen Firmenchefs der MobilCom durch dessen Treuhänder Prof. Helmut Thoma zu (12). (72) Der MobilCom-Konzern ist in den beiden Geschäftsfeldern Mobilfunk/Service Provider und Festnetz/Internet in die Gewinnzone zurückgekehrt. Im Bereich Service Provider hatte MobilCom im 2. Quartal und 3. Quartal 2003 ein positives Ergebnis erreicht und erstmals seit elf Quartalen wieder Gewinne verzeichnet. Das EBITDA (Ergebnis nach Zinsen und Steuern) stieg im Geschäftsjahr 2003 in den beiden Geschäftsbereichen Mobilfunk/Service-Provider und Festnetz/Internet bei einem Umsatz von 1,837 Mrd. EUR kumuliert auf 103,6 Mio. EUR. Das EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) verbesserte sich auf 22,3 Mio. EUR (zum Vergleich 2002: - 372,9 Mio. EUR). (73) Die Entwicklung des Segments Service Provider stellte sich während der Umstrukturierungsphase wie folgt dar (13): (74) Bei Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns aus der Platzierung von 3,75 Mio. Freenet-Aktien stieg das Konzern-Ergebnis 2003 auf 160,4 Mio. EUR. Nach eigener Aussage steht MobilCom damit wieder auf einem soliden Fundament. 6.   Einzelheiten zu den gewährten Staatsbürgschaften (75) Der von der KfW am 19. September 2002 gewährte Kredit über 50 Mio. EUR, der zu 100 % durch eine Bundesbürgschaft besichert wurde, war zunächst bis zum 15. März 2003 befristet und konnte bis zum 15. September 2003 verlängert werden. Das Darlehen wurde zunächst bis zum 21. Juli 2003 verlängert. Im Juli 2003 hatte die KfW die Laufzeit dieses Darlehen nochmals bis zu einer Entscheidung der Kommission über den vorgelegten Umstrukturierungsplan, längstens jedoch bis zum 20. Mai 2004 verlängert. Der Zinssatz für das Darlehen betrug 6,814 %. Dieser Zinssatz setzte sich zusammen aus der Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die jeweilige Zinsperiode zuzüglich einer Marge von 3,50 % p.a. (76) Die zweite Bürgschaft für das der MobilCom AG und der MobilCom Holding GmbH gewährte Darlehen über 112 Mio. EUR des Bankenkonsortiums bestehend aus Deutsche Bank AG, Dresdner Bank AG, KfW und der Landesbank Schleswig-Holstein unter Führung der KfW wurden von Bund und Land Schleswig-Holstein zusammen übernommen. Das Darlehen, das am 20. November 2002 gewährt wurde, hatte eine Laufzeit von 18 Monaten bis zum 20. Mai 2004. Die Auszahlung des Kredits sollte in mehreren Tranchen erfolgen. Der Zins setzte sich zusammen aus der Euro Interbank Offered Rate (Euribor) für die jeweilige Zinsperiode einer jeden Tranche sowie einer Marge von 2,50 % p.a. Die Bürgschaft des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein sicherten zusammen 80 % der Kreditsumme ab. Der Bund bürgte für 48 % des Betrags und das Land für 32 % des Betrags. Die Bürgschaft war gemäß Bürgschaftsentscheidung vom 20. November 2002 bis zum 15. März 2003 befristet. Bei Vorlage eines Umstrukturierungsplans bei der Kommission vor Ablauf dieser Frist, sollte sich dieser Zeitraum jedoch automatisch bis zum Zeitpunkt der Beihilfeentscheidung der Kommission auf der Grundlage dieses Plans verlängern. Mit Vorlage des Umstrukturierungsplans im März 2003 erstreckte sich damit die zweite Bürgschaft auf die gesamte Laufzeit des Kredits bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission auf der Grundlage des Plans. (77) Deutschland teilte mit, dass der Aufschlag, den MobilCom für die Bürgschaften für den 50-Mio.-EUR- sowie den 112-Mio.-EUR-Kredit an den Bund zu entrichten hatte, jeweils 0,8 % p.a. betrug. Zusätzlich war jeweils ein Antragsentgelt in Höhe von 25 000 EUR zu leisten. An das Land Schleswig-Holstein war ein Bürgschaftsentgelt von 1 % p.a. und ein Bearbeitungsentgelt von 25 564 EUR zu entrichten. (78) Nach Angaben Deutschlands hat MobilCom infolge des Umstands, dass lediglich 88,3 Mio. EUR für die Umstrukturierung benötigt und abgerufen wurden, mit Schreiben vom 1. April 2003 gegenüber der KfW als Konsortialführerin seinen Verzicht auf den noch ausstehenden Kreditbetrag von 23,7 Mio. EUR erklärt. 7.   Gründe für die Eröffnung bzw. Erweiterung des Verfahrens (79) Die Kommission hat die Darlehensbürgschaft über 50 Mio. EUR als Rettungsbeihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und der Gemeinschaftsleitlinien genehmigt. (80) In ihrem Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens stufte die Kommission auch die Bürgschaft des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein für das zweite Darlehen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ein. Aufgrund ihrer vorläufigen Beurteilung war die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die angemeldeten Beihilfen auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien zu bewerten seien und bezweifelte die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. (81) Insbesondere war für die Kommission nicht klar erkennbar, ob auch der zeitlich später gewährte Kredit über 112 Mio. EUR ausschließlich zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im angegebenen Rettungszeitraum oder bereits zur Umstrukturierung des Unternehmens genutzt wurde. Beihilfen zur Umstrukturierung können aufgrund ihres besonders wettbewerbsverzerrenden Charakters nur auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans genehmigt werden, der der Kommission zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag jedoch noch nicht vorlag. (82) Mit Beschluss vom 9. Juli 2003 hat die Kommission auch die ursprünglich geplante Verlängerung der Darlehensbürgschaften bis 2007 in das laufende Prüfverfahren einbezogen. (83) Die Kommission bezweifelte insbesondere, dass MobilCom auf eine Verlängerung der staatlich verbürgten Kredite angewiesen war. Sie konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht ausschließen, dass MobilCom durch eine zügige Veräußerung ihrer Beteiligung an der Internet-Tochter Freenet.de AG ausreichend Mittel zur Kredittilgung erzielen konnte. III.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (84) Nachdem die Kredite am 22. September 2003 zurückgezahlt und die Bürgschaftsurkunden an die Bürgschaftsgeber zurückzugeben waren, erklärte Deutschland den vorsorglich gestellten Antrag, die Verlängerung der Bürgschaften für die Kredite bis 2007 zu genehmigen, für erledigt. (85) Was die Gewährung der zweiten Beihilfe in Gestalt der Bürgschaft für den Kredit über 112 Mio. EUR anbelangt, hält Deutschland an seiner Auffassung fest, dass auch diese Bürgschaft eine Rettungsbeihilfe im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien darstelle. (86) Deutschland erklärt, dass mit den Krediten ausschließlich Maßnahmen im Geschäftsbereich Service Provider finanziert wurden, wie zum Beispiel Kundenmaßnahmen zur Optimierung der Tarifstruktur, Anpassung von Vertriebsaufwendungen und Maßnahmen zur Reduzierung des laufenden Personalaufwandes, die allein der Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes und der Reduzierung des Liquiditätsbedarfs in der Rettungsphase gedient hätten. Ohne diese Maßnahmen wäre der Liquiditätsbedarf bis März 2003 um weitere 110 Mio. EUR höher gewesen. (87) Darüber hinaus habe ein umfassendes Umstrukturierungskonzept zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Beihilfen noch nicht vorgelegen und wäre in der Kürze der Zeit auch nicht zu erarbeiten gewesen. (88) Für den Fall, dass die Kommission dieser Einschätzung nicht folgt, beantragt Deutschland hilfsweise die Genehmigung der zweiten Darlehensbürgschaft als Umstrukturierungsbeihilfe auf der Basis des der Kommission später vorgelegten Umstrukturierungsplans. Nach Auffassung Deutschlands gleichen insbesondere der im Umstrukturierungsplan vorgesehene Rückzug von MobilCom aus dem UMTS-Geschäft und aus dem Geschäftsfeld Festnetz- und Internet mögliche durch das staatlich verbürgte Darlehen verursachte Wettbewerbsverzerrungen auf dem Mobilfunk-Markt aus. IV.   STELLUNGNAHMEN DRITTER 1.   Stellungnahme von MobilCom (89) In ihrer Stellungnahme auf die Eröffnung und die Erweiterung des förmlichen Verfahrens weist MobilCom Zweifel an der Vereinbarkeit der gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zurück. (90) MobilCom führt an, dass der Wettbewerb auf dem Markt für Mobilfunkdienste ohne das Fortbestehen von MobilCom zum Erliegen gekommen wäre. Der Mobilfunkmarkt werde von den Netzbetreibern mit insgesamt fast 70 % Marktanteil dominiert, wobei rd. 52 % auf die beiden großen dominierenden Anbieter T-Mobile und Vodafone fallen. Das Verschwinden von MobilCom hätte Debitel ein Quasi-Monopol unter den Service Providern verschafft, die nicht über ein eigenes Netz verfügten. Debitel wäre damit der Druck genommen, die günstigsten Tarife zu bündeln und seinen Kunden anzubieten. Die Rolle der Service Provider als Katalysatoren von Preiswettbewerb zwischen den Netzbetreibern wäre somit entscheidend geschwächt und die oligopolistische Marktstruktur des deutschen Mobilfunkmarktes hätte sich weiter verfestigt. (91) Weiterhin behauptet MobilCom, dass die staatliche Bürgschaft nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hätte und sich auf das absolute Minimum beschränkt habe. Die Bürgschaft sicherte insgesamt nur 80 % der Darlehenssumme ab. Die zur Verfügung stehenden Mittel seien vollständig für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans verplant und strikt auf die Kosten der Umstrukturierung im Bereich Service Provider begrenzt. Jede der im Umstrukturierungsplan beschriebenen Maßnahmen sei eine unerlässliche Voraussetzung für die Wiederherstellung der langfristigen Überlegensfähigkeit gewesen, wobei MobilCom die einzelnen im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Kosten nochmals detailliert erläuterte und weiter aufschlüsselte. (92) MobilCom weist auch darauf hin, dass die übrigen Wettbewerber von dem Umstrukturierungsplan profitierten, weil sich MobilCom danach von sämtlichen Aktivitäten trenne, die nicht unmittelbar zum Kerngeschäftsfeld gehörten, diesem aber dienlich sein würden, wie insbesondere der UMTS-Netzbetrieb. (93) Außerdem seien keine negativen Wirkungen auf die Wettbewerber zu erwarten, da es im Rahmen der Umstrukturierung im Service-Provider-Bereich auch dort zu erheblichen Kapazitätsreduzierungen komme. Insbesondere durch den erheblichen Abbau von Personal und die Schließung von Standorten sei die Möglichkeit für MobilCom, Kunden zu werben, erheblich eingeschränkt worden. (94) In den Gesprächen zwischen Deutschland und der Kommission am 9. Januar und 21. Januar 2004, an denen auch Vertreter der MobilCom teilgenommen haben, hat MobilCom seine schriftlichen Ausführungen dahin gehend präzisiert, dass das Unternehmen nach wie vor an der auch von Deutschland vertretenen Rechtsauffassung festhalte, dass es sich bei der gewährten zweiten Beihilfe um eine Rettungsbeihilfe und nicht um eine Umstrukturierungsbeihilfe handele. Die Frage nach geeigneten Kompensationsmaßnahmen stelle sich damit nicht. 2.   Stellungnahme der Talkline GmbH & Co. KG (95) Die Talkline GmbH & Co. KG (nachfolgend: Talkline) ist als Mobilfunk-Service Provider unmittelbarer Wettbewerber von MobilCom. Talkline weist darauf hin, dass das Unternehmen sich ebenso wie andere unmittelbare Wettbewerber in den vergangenen zwei Jahren den Marktbedingungen anpassen und auf eigene Kosten und ohne staatliche Hilfe eine Neuausrichtung vollziehen musste. (96) Talkline führt zunächst aus, dass es sich bei dem zweiten staatlich verbürgten Kredit um eine Umstrukturierungsbeihilfe für MobilCom handele und nicht um eine Rettungsbeihilfe. Die Umstrukturierung des Unternehmens habe bereits vor der Gewährung des zweiten Darlehens im November begonnen. (97) Das Unternehmen ist außerdem der Auffassung, dass die durch die Beihilfen an MobilCom hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung von besonderer Intensität sei. Die gewährten Beihilfen seien ohne hinreichende Kompensation nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (98) Die besondere Intensität der Wettbewerbsverzerrung begründet Talkline zum einen damit, dass die Bürgschaft MobilCom die uneingeschränkte Fortführung des Geschäfts bei gleichzeitig zügiger und vollständiger Umstrukturierung ermöglicht habe. Zwar habe MobilCom während der Umstrukturierung Marktanteile verloren, jedoch sei die Markpräsenz für die Wettbewerber weiterhin spürbar. (99) Zum anderen ermöglichten es die staatlich verbürgten Kredite MobilCom, die Kundenbasis profitabel zu machen. MobilCom sei nach der Bereinigung der Kundenbasis etwa gleich stark wie der Markt gewachsen, verfüge aber über einen überproportional ertragreichen Kundenstamm. (100) Zudem habe MobilCom aufgrund der Kredite den anvisierten Verkauf des Festnetzes an die Freenet.de AG und den anschließenden Teilverkauf der Beteiligung hinauszögern können, so dass das Unternehmen von dem in diesem Zusammenhang erwarteten Kursanstieg nicht nur im Hinblick auf die Kredittilgung, sondern auch im Hinblick auf neue Investitionen im Mobilfunkgeschäft habe profitieren können, da der Verkauf von 20 % des Aktienpakets im September 2003 MobilCom nach vollständiger Tilgung der Kredite zusätzliche liquide Mittel in Höhe von knapp 60 Mio. EUR verschafft habe. (101) Talkline bezweifelt darüber hinaus bereits die Notwendigkeit der Gewährung der zweiten Bürgschaft. MobilCom habe schon damals über ein beträchtliches Anlagevermögen verfügt, wobei Talkline insbesondere die Beteiligung an der Freenet.de AG hervorhebt. Der erst im September 2003 vorgenommene Verkauf von 20 % der Freenet-Anteile (3,75 Mio. Aktien) hätte dem Unternehmen bereits im November 2002 bei dem damaligen Aktienkurs von rund 5 EUR Einnahmen in Höhe von mindestens 18,75 Mio. EUR eingebracht. Der Verkauf der gesamten Beteiligung (13,65 Mio. Aktien) hätte dem Unternehmen liquide Mittel in Höhe von 68 Mio. EUR verschafft und damit eine Kreditaufnahme weitgehend und mit Sicherheit eine staatliche Bürgschaft entbehrlich gemacht. Diese Berechnung gehe dabei lediglich vom Börsenkurs, nicht aber vom wirklichen Substanzwert der Freenet.de AG aus, der von Aufsichtsrat der MobilCom und Vorstand der Freenet.de AG deutlich höher eingestuft worden sei. (102) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatliche Bürgschaft für den zweiten Kredit eine zulässige Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, so kann sie diese nach Auffassung von Talkline nur genehmigen, wenn Deutschland weitere geeignete Kompensationsmaßnahmen gemäß Randnummern 35 ff. der Gemeinschaftsleitlinien anbiete. (103) Die von Deutschland aufgeführten Maßnahmen reichen nach Meinung von Talkline nicht aus, um negativen Auswirkungen der Beihilfe auszugleichen. Der Abbau von Kapazitäten im Bereich Mobilfunk und die damit verbundene Rückführung des Kundestammes sei überwiegend darauf zurückzuführen, dass MobilCom unrentable Kundenverhältnisse abgebaut habe. Diese Reduzierung sei aus wirtschaftlicher Sicht geboten gewesen und kann damit nicht als Gegenleistung akzeptiert werden. (104) Ein Rückzug aus dem Festnetz- und Internet-Geschäft sei nicht vollständig erfolgt. Darüber hinaus stelle der Verkauf des Freenet-Anteils in seiner Wirkung auf den Wettbewerb im Mobilfunk-Bereich eine Umschichtung von Kapital dar. Als Gegenleistung für mögliche Wettbewerbsverzerrungen ist er somit nicht nur wertlos, sondern sogar eine besondere Verschärfung der Verzerrung, da MobilCom den Erlös aus dem Verkauf des Freenet-Anteils nun unmittelbar in den Bereich Service Provider investiere. (105) Das Einfrieren des UMTS-Geschäfts war eine wirtschaftliche Notwendigkeit und ist somit auch nicht als Kompensationsmaßnahme für Wettbewerbsverzerrungen im Bereich Mobilfunk geeignet. Von dem Ausstieg profitieren lediglich die verbleibenden UMTS-Lizenzinhaber, die im direkten Verhältnis einen Konkurrenten weniger haben. (106) Talkline schlägt zuletzt einen Katalog möglicher Maßnahmen zum Ausgleich der nach ihrer Auffassung eingetretenen Wettbewerbs-verzerrungen vor. Diese Maßnahmen umfassen einen anteiligen „Verkauf“ von Kunden an die Wettbewerber, eine befristete Schließung des Online-Shops und anderer Direktkanäle und den Rückzug aus dem UMTS-Geschäft als Service-Provider (sog. Enhanced Service Providing) für einen befristeten Zeitraum. 3.   Stellungnahme eines Dritten, der um Geheimhaltung seiner Identität bat (107) Die Kommission erhielt außerdem eine Stellungnahme eines weiteren Wettbewerbers, der ebenfalls als reiner Service Provider ohne eigene Netzstruktur tätig ist. (108) Auch dieser Wettbewerber vertritt die Auffassung, dass die angebotenen Gegenleistungen nicht ausreichen, um eine zum Ausgleich von Wettbewerbsverzerrungen notwendige Beschränkung der Kapazitäten im Kerngeschäft von MobilCom zu erreichen. MobilCom wolle sich auf leistungsstarke Kunden im mittleren und oberen Segment konzentrieren. Folglich werde MobilCom trotz Kundenrückgang seine Marktpräsenz erhalten können, da aufgrund der Konzentration auf ertragreiche Kunden Kosten gesenkt und Umsätze gesteigert werden können. (109) Bei der gegenwärtigen durch Marktsättigung, geringere Durchschnittsumsätze per Kunden und sinkenden Margen geprägten Marktsituation sei die von MobilCom verfolgte Repositionierung das Ziel aller Unternehmen, die Service Providing betreiben. Die Beihilfen, die direkten Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen, werden von MobilCom genutzt, um sich bei der wertvollen und hart umkämpften Kundenschicht einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Deutschland hat somit die Umstrukturierung von MobilCom direkt auf Kosten der Wettbewerber unterstützt, was ohne weitere Kompensationsmaßnahmen nicht hinnehmbar sei. V.   REAKTION DEUTSCHLANDS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DRITTER (110) In seiner Reaktion auf die Stellungnahmen Dritter erklärt Deutschland zur Frage der Notwendigkeit der zweiten Beihilfe, dass die zur Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs von MobilCom erforderliche Liquidität Mitte November 2002 erschöpft gewesen sei. Ohne Gewährung des Darlehens des KfW-Konsortiums hätte MobilCom unverzüglich Insolvenz anmelden müssen. Nach Einschätzung des Vorstands von MobilCom wäre bei einem Insolvenzantrag kurzfristig ein wesentlicher Teil der Kundenbeziehungen weg gebrochen, so dass eine Umstrukturierung von MobilCom aus der Insolvenz heraus nicht möglich gewesen wäre. (111) Deutschland erklärt weiterhin, dass auch France Télécom bei Aufnahme der Vergleichsverhandlungen in der zweiten September-Hälfte 2002 stets deutlich gemacht habe, dass sie sich zu einer Befreiung MobilComs von den UMTS-bezogenen Verbindlichkeiten nur verpflichten könne, wenn sichergestellt sei, dass MobilCom nicht innerhalb der insolvenzrechtlichen Anfechtungsfristen Insolvenz anzumelden brauche. Dementsprechend habe France Télécom von Beginn der Verhandlungen an eine gutachterliche Stellungnahme über eine positive Fortbestandsprognose für die bei MobilCom verbleibenden Geschäftsbereiche sowie Zusagen Dritter zur Sicherung der für eine erfolgreiche Sanierung erforderlichen Finanzierung gefordert. Das diesem Zweck dienende Darlehen des KfW-Konsortiums über 112 Mio. EUR sei dementsprechend zur Bedingung des „MC Settlement Agreements“ gemacht worden. Ferner habe France Télécom gefordert, dass die notwendigen Kredite für mindestens 18 Monate zur Verfügung stehen müssen. Mit der Befristung der Kredite und Bürgschaft bis zum 20. Mai 2004 hat man nach Angaben Deutschlands dieser Forderung entsprochen. (112) Deutschland erklärt ferner, dass die staatliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.