Europäische Union

2002/753/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2144)

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Quellenkennung: 32002D0753. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erenziert die gemeinwirtschaftliche Pflicht nicht hinsichtlich des begünstigten Kundenkreises. (80) Gemäß den anwendbaren innerstaatlichen Regelungen unterlag die Freiheit der DPAG zur Einräumung von Rabatten gesetzlichen Schranken. Nach § 37 Absatz 4 PostVerfG durften die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt nicht durch eine anhaltende und spürbare Kostenunterdeckung im Wettbewerbsbereich ohne sachlichen Grund beeinträchtigt werden. Nach § 20 Absatz 2 des PostG dürfen die Preise der DPAG keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in missbräuchlicher Weise beeinträchtigen(127). Diese Bestimmungen machen deutlich, dass seitens der DPAG gewährte Rabatte in Wettbewerbsmärkten die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen nicht beeinträchtigen dürfen(128). (81) Unter diesen Umständen gab es keine gesetzliche Verpflichtung, wonach die DPAG gezwungen war, bei Paketdienstleistungen für Selbstbucher und Kooperationspartner, auf eine Kostendeckung zu verzichten, die für ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen unverzichtbar gewesen wären. 2. Die tatsächlichen Gründe der Rabattpolitik (82) In der Aufsichtsratsvorlage vom 21. Februar 1991(129), stellt die damalige DB-Postdienst fest, sie befände sich im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste insgesamt in einem Wettbewerbsmarkt. Dieser Markt sei gekennzeichnet von einem starken Wachstum bei steigenden Kundenanforderungen. Die seit Mitte der 70er Jahre verstärkt in diesen Markt eintretenden Wettbewerber hätten es verstanden, hinsichtlich Laufzeit, Sicherheit und Preis anforderungsgerechte Produkte herzustellen(130). Wettbewerber erreichten eine hohe Kundenzufriedenheit und hätten gute Aussichten für ein weiteres Wachstum. Die Produkte der damaligen Bundespost seien hinsichtlich der Befriedigung des Kundenbedürfnisses deutlich unterlegen. Dies zeige sich vor allem beim Laufzeitvergleich(131). (83) Als Ergebnis dieser Entwicklung verlöre die damalige Bundespost ständig Marktanteile, während die privaten Anbieter neue Marktanteile hinzu gewännen(132). Bei weiter steigender Wettbewerbsintensität sei die Marktposition der damaligen Bundespost zunehmend gefährdet. Im Bereich der 24-Stunden-Haus-zu-Haus-Paketdienste würden vor allem zwei der Hauptkonkurrenten, DPD und UPS stetig ihren Marktanteil steigern. Bei unveränderter Marktentwicklung sei der Zeitpunkt absehbar, zu dem die damalige Bundespost ihre Marktführerschaft bei den Paketdiensten einbüßen würde. Ein vor dem Hintergrund verschärften Wettbewerbs noch stärker zu erwartender Marktanteilsverlust würde derzeit nur noch durch Kapazitätsgrenzen der Wettbewerber und die besonders günstigen Preise der damaligen Bundespost im unteren Gewichtsbereich aufgehalten(133). In diesem Zusammenhang gesteht die damalige Bundespost ein, dass der Frachtdienst von erheblichen Verlusten gekennzeichnet sei, während die Wettbewerber mit leistungsstärkeren Produkten Gewinne erzielen. Durchschnittlichen Erlösen von [...] DEM je Sendung stuenden Stückkosten von [...] DEM gegenüber. Nach Aussage der Aufsichtsratsvorlage: "Bei jeder Sendung erwirtschaftet die Deutsche Bundespost im Durchschnitt einen Verlust von [...] DEM(134)." (84) Hauptanliegen war damit die Sorge um stagnierendes Verkehrsaufkommen und den Verlust von Marktanteilen. Die damalige Bundespost sah ihre Marktposition bzw. Marktführerschaft als gefährdet an(135). Durch anforderungsgerechte Produkte erhöhten Wettbewerber zulasten der damaligen Bundespost stetig ihre Marktanteile. (85) Die verschiedenen von Deutschland vorgelegten Aufsichtsrats- und Vorstandsvorlagen lassen die wahren Hintergründe der im Anschluss an die Modernisierung der Frachtpost verfolgten aggressiven Rabattpolitik im Bereich der 24-Stunden-Haus-zu-Haus-Paketdienste erkennen. Diese Politik war nicht am Allgemeinwohl oder der Einhaltung erschwinglicher Preise orientiert, sondern zielte auf Erhaltung der Marktposition der DPAG im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste ab. Unter diesen Umständen stehen die Nettomehrkosten, die dieser Rabattpolitik zuzuschreiben sind in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. 3. Berechung der Nettomehrkosten, die auf der Rabattpolitik im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste beruhen (86) Die Nettomehrkosten, die kausal auf die Rabattpolitik der DPAG im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste rückführbar sind und damit keinen ursächlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben des DB-Postdienst und der DPAG aufweisen, lassen sich eindeutig durch einen Vergleich zwischen den Erlösen beziffern die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen für die weitere Erbringung dieser Dienste mittelfristig unabdingbar gefordert hätte und den Erlösen, die seitens der DPAG tatsächlich hingenommen wurden. Ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen hätte ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Fortsetzung von Haus-zu-Haus-Paketdiensten, die mittelfristig keinen Erlös versprechen, der zumindest die Kosten der spezifischen Haus-zu-Haus-Infrastruktur abdeckt. Ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen wäre gezwungen, mittelfristig mindestens Erlöse anzustreben, die zumindest die spezifischen Kosten der Haus-zu-Haus-Infrastruktur abdecken. (87) Erzielt ein Unternehmen mit Haus-zu-Haus-Paketdiensten Erlöse unterhalb der spezifischen Kosten der Haus-zu-Haus-Infrastruktur, so bedeutet jeder Verkauf einen Verlust, der die sonstigen Betriebskosten und zumindest einen Teil der für Haus-zu-Haus-Paketdienste erforderlichen Infrastrukturkosten umfasst. Dies bedeutet, dass unter diesen Umständen jeder zusätzliche Verkauf, neben dem Verlust zumindest eines Teiles der Kosten der unmittelbar den Haus-zu-Haus-Paketdiensten gewidmeten Infrastruktur, überhaupt keinen Deckungsbeitrag zu den restlichen Betriebskosten des Unternehmens beisteuert. Wie erwähnt, ist mittelfristig(136) eine derartige Preispolitik mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse unvereinbar. Kein Privatunternehmen, das den Gesetzen des Marktes unterworfen ist, würde unter diesen Bedingungen die Haus-zu-Haus-Paketdienste beibehalten, denn die verfolgte Rabattpolitik kumuliert jährliche Fehlbeträge und führt mittelfristig, ohne entsprechenden Finanzausgleich, zur Überschuldung. Ein den Gesetzen des Marktes unterworfenes Unternehmen würde somit einen Preis zumindest oberhalb der Kosten der reinen Haus-zu-Haus-Infrastruktur anstreben. (88) Die genaue Analyse, welche seitens der Kommission auf der Grundlage der von der deutschen Regierung eingereichten Kostendaten durchgeführt wurde(137), ergab, dass die Erlöse im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste durchgehend unzureichend waren, die Kosten der Infrastrukturbestandteile, die allein diesen Diensten gewidmet waren, abzudecken(138). Dieser Befund erstreckt sich über den Zeitraum 1994 bis einschließlich 1998. Erstmals im Jahre 1999 wurde diese anhaltende Unterdeckung durchbrochen und es wurden Erlöse erzielt, die ausreichten, um zumindest die Kosten der Haus-zu-Haus-Infrastruktur abzudecken. Die Feststellungen der Kommission sind im nachfolgenden Schaubild zusammengefasst: Schaubild 1 Kosten der Haus-zu-Haus-Infrastruktur >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (89) Unter diesen Umständen waren im Zeitraum 1994 bis 1998 die Wettbewerbsmöglichkeiten privater Unternehmen im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste beeinträchtigt(139). Denn diese Unternehmen, die unter normalen Marktbedingungen tätig sind, waren im Gegensatz zur DPAG gezwungen, im relevanten Zeitraum zumindest die Kosten der Infrastruktur, die für Haus-zu-Haus-Paketdienste unabdingbar ist, durch Erlöse in diesem Bereich abzudecken. (90) Die Rabattpolitik der DPAG rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG, der im Bereich der Paketdienste einen für alle Postbenutzer erschwinglichen Preis fordert. Denn die Vorgaben eines erschwinglichen Einheitstarifs nach der Richtlinie 97/67/EG zwingt die DPAG nicht, bestimmten Kunden im B-to-B und Versandhandelssegment Preisnachlässe wesentlich unterhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Einheitstarifs zu gewähren(140). Dies gilt vor allem dann, wenn sich die auf der Rabattpolitik beruhenden Preise nicht an den tatsächlichen Kosten der Haus-zu-Haus-Paketdienste orientieren(141). (91) Betrachtet man die Kosten- und Erlösrechnung der DPAG für die Jahre 1994 bis 1998 so ergibt sich, dass die Erlöse im Bereich der Paketdienstleistungen für den Versandhandel sich zwischen [...] DEM (1994) und [...] DEM (1998) pro Sendung bewegten(142). Die Stückerlöse im B-to-B-Bereich lagen zwischen [...] DEM(1994) und [...] DEM (1998)(143). Damit liegen die Preise für die beiden wichtigsten Haus-zu-Haus-Dienste deutlich unter dem als erschwinglich eingestuften Einheitstarif des billigsten Schalterpakets der untersten Gewichtsstufe(144). Aus Schaubild 1 lässt sich entnehmen, dass die spezifischen Durchschnittsstückkosten der Haus-zu-Haus-Infrastruktur zwischen [...] DEM (1994) und [...] DEM (1998) lagen. Deckung der spezifischen Haus-zu-Haus-Infrastrukturkosten schloss damit eine kostenorientierte Rabattpolitik unterhalb des Einheitstarifs nicht aus. Bereits eine nur etwas maßvollere Rabattpolitik im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel (denn gerade hier liegen die Erlöse durchweg unterhalb der spezifischen Durchschnittsstückkosten(145)) hätte es der DPAG unschwer erlaubt 1) die spezifischen Kosten der Haus-zu-Haus-Infrastruktur durch Erlöse abzudecken und 2) dem Versandhandel Paketdienste weit unterhalb des erschwinglichen Einheitstarifs anzubieten. B. Staatliche Mittel (92) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Finanzmittel dann als staatliche Mittel im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzuordnen, wenn sich die Mittel vor Übertragung an den Empfänger unter staatlicher Kontrolle befanden(146). Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Artikel 87 Absatz 1 alle Geldmittel erfasst, auf die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören(147). Dem Staat steht die Kontrolle der Haushaltsmittel zu, aus denen der Beitrag zur Pensions-Unterstützungskasse geleistet wurde. Ebenso übt der Staat unmittelbar die Kontrolle über die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost aus. Auch das auf die DPAG übergegangene Teilsondervermögen DB-Postdienst unterlag der unmittelbaren Kontrolle durch den Staat. (93) Nicht zuletzt auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Finanztransfers gemäß § 37 Absatz 3 PostVerfG standen auch die hierzu von der DB-Telekom aufzubringenden Finanzmittel unmittelbar unter der Kontrolle des Staates, denn die Mittel des Finanztransfers standen den zuständigen nationalen Behörden kraft gesetzlicher Regelung zur Verfügung, um die DB-Postdienst und später die DPAG finanziell zu unterstützen. Darüber hinaus trug zum fraglichen Zeitpunkt, die DB-Telekom war 1991 bis 1995 kein börsennotiertes Unternehmen, der Staat den in vollem Umfang den finanziellen Nachteil, der mit den verlorenen Zuschüssen an die DB-Postdienst verbunden war. Die Transferzahlungen stellen nach Ansicht der Kommission einen verlorenen Zuschuss dar, weil die Finanzlage der Deutschen Bundespost Postdienst dergestalt war, dass eine normale Rendite in Form von Dividenden oder Wertzuwachs für den Staat nicht zu erwarten war. Dies ergibt sich allein aus der Tatsache, dass die verlorenen Zuschüsse allesamt dem Verlustausgleich der Deutschen Bundespost Postdienst und ab 1995 der DPAG dienten. (94) Die Transferzahlungen sind dem Staat zuzurechnen, da sie gemäß § 37 Absatz 3 PostVerfG gesetzlich geboten waren. (95) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig sein kann, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird(148). Ohne die Regelung des § 37 Absatz 3 PostVerfG hätte der Staat die Unterstützung der Deutschen Bundespost Postdienst und der DPAG aus allgemeinen Haushaltsmitteln vornehmen müssen. C. Verfälschung des Wettbewerbs (96) Seit 1976 erbringen Unternehmen in Deutschland verschiedene gewerbliche Paketdienste, hauptsächlich im Bereich des 24-Stunden-Service mit Hausabholung, dem sogenannten Haus-zu-Haus-Geschäft. Angesichts der akuten Gefährdung der Marktposition der DPAG durch verstärkt in den Haus-zu-Haus-Bereich eintretende Wettbewerber begann die DPAG ab dem Jahr 1990 mit der Modernisierung der Sparte Frachtpost. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung eine Reihe von Aufsichtsratsvorlagen, Beschlussvorlagen an den Vorstand und Projektunterlagen vorgelegt, aus denen sich Zielrichtung und Betriebskonzept dieser Modernisierung ergeben(149). Diese Unterlagen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass sowohl die DPAG als auch ihre Wettbewerber im Frachtdienstmarkt ihre Bemühungen auf den zeitkritischen 24-Stunden-Service mit Abholung konzentrieren werden(150). (97) Trotz Modernisierung der Frachtpost-Infrastruktur der DPAG konnten private Anbieter, insbesondere die Deutsche Paket Dienst (DPD), UPS oder German Parcel, im Zeitraum von 1990 bis einschließlich 1999 ihre Marktposition im Bereich des zeitkritischen 24 Stunden Haus-zu-Haus-Paketdienst im B-to-B-Segment weiter ausbauen. Die Marktanteile von UPS stiegen von 16 % auf 20 %, der DPD verbesserte sich von 17 % auf 30 % und German Parcel kletterte von 4 % auf 13 % Marktanteil. In diesem Zeitraum sank der Marktanteil der DPAG von [...] % auf [...] %(151). (98) Andererseits blieb im gesamten Betrachtungszeitraum die DPAG die einzig nennenswerte Anbieterin für flächendeckende Paket- und Katalogzustellung, die den spezifischen Bedürfnissen des Versandhandels entsprach(152). Weder UPS noch die anderen Wettbewerber im B-to-B-Geschäft, DPD oder German Parcel, konnten sich in nennenswertem Umfang im Paketdienst für den Versandhandel etablieren. Die einzige alternative Infrastruktur, die zur Abwicklung von Paketdiensten für den Versandhandel in nennenswertem Umfang tätig war, wurde von der Hermes Versand Service ("Hermes") betrieben, einer Tochtergesellschaft des größten deutschen Versandhändlers, der Otto Versand AG. Allerdings stellte Hermes bis 1999 ausschließlich Pakete für den Otto Versand zu. Der auf das Volumen bezogene Marktanteil der DPAG im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel lag im gesamten Zeitraum, für den Zahlen vorliegen (1990 bis 1999) stabil bei über 85 %(153). (99) Die Entwicklung des Marktes für Paket- und Katalogzustellung für den Versandhandel zeigt, dass die anhaltende spürbare Kostenunterdeckung in diesem Bereich die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen, die sich erfolgreich im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste des B-to-B-Bereichs etablieren konnten, nachhaltig beeinträchtigt hat. Im Gegensatz zur DPAG müssen unter normalen Marktbedingungen tätige Wettbewerber alle Kosten einer entsprechenden Haus-zu-Haus-Infrastruktur mittelfristig durch entsprechende Erlöse abdecken. Aber auch im Bereich der gewerblichen B-to-B-Paketdienste bleibt anzunehmen, dass die Zuwachsraten privater Wettbewerber höher ausgefallen wären, wenn die DPAG eine an den tatsächlichen Haus-zu-Haus-Infrastrukturkosten orientierte Rabattpolitik verfolgt hätte(154). D. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (100) Durch die fortschreitende Liberalisierung zumindest derjenigen Postdienstleistungen, die dem Wettbewerb geöffnet sind, bildet sich zunehmend Wettbewerb zwischen Postdiensten innerhalb der Gemeinschaft. Schon gegenwärtig sind die dem Wettbewerb geöffneten Postmärkte durch eine Anzahl von multinationalen Unternehmen wie UPS, Federal Express oder des niederländischen Paket- und Logistikanbieters TNT gekennzeichnet, die ihre Postdienste in mehreren Mitgliedstaaten vertreiben. Verstärkt ein von Deutschland der DPAG gewährter Vorteil die Stellung der DPAG in dem Wettbewerb offen stehenden Postmärkten, so muss dieser innergemeinschaftliche Handel als von diesem Vorteil beeinflusst betrachtet werden(155). Dies ergibt sich vorliegend allein aus der Tatsache, dass die Stärkung der DPAG im Bereich der wettbewerblichen Haus-zu-Haus-Paketdienste die weitere Durchdringung des deutschen Marktes nachhaltig zu bremsen geeignet erscheint. Die Marktposition der DPAG wird durch den staatlichen Mittelzufluss im Wettbewerb mit anderen Anbietern außerhalb Deutschlands gestärkt. Da Postunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten aber auch in Deutschland Fuß fassen möchten, erschwert diese Stärkung der DPAG den Zugang zum deutschen Haus-zu-Haus-Paketmarkt. Es steht deshalb fest, dass die staatliche Unterstützung der DPAG den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. E. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (101) Staatliche Beihilfen sind grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht unter die im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 und Artikel 86 Absatz 2 fallen. (102) Die Beihilfen, die der DPAG vorliegend gewährt werden, fallen unter keine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 2 des EG-Vertrags. Bei diesen Beihilfen handelt es sich weder um Beihilfen sozialer Art, die einzelnen Verbrauchern gewährt werden, noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen, die einzelnen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden. (103) Ebenso wenig findet für diese Beihilfe eine der Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag Anwendung. Die Beihilfen dienen nämlich weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Die Beihilfen dienen auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) des genannten Absatzes. Sie können auch nicht als Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag interpretiert werden, da sie nicht der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen und nicht Teil einer multisektoralen Beihilferegelung sind, die in dem jeweiligen Gebiet sämtlichen Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige gewährt werden (dazu siehe die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(156)). Sie können auch nicht als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Aktivitäten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag angesehen werden, da die Beihilfen dazu dienen, die Betriebskosten der dem Wettbewerb offen stehenden Haus-zu-Haus-Paketdienste zu decken und nicht Teil eines Gesamtplans sind mit dem Ziel, die wirtschaftliche und finanzielle Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, ohne dass weitere Beihilfen erforderlich werden. (104) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten "für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind ..., die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft." (105) Da die DPAG im Bereich der dem Wettbewerb geöffneten Haus-zu-Haus-Paketdienste Nettomehrkosten in Höhe von 1118,7 Mio. DEM aufweist, die in keinem Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben der DPAG stehen, kann dieser Betrag nicht als tatsächlich aus den gemeinwirtschaftlichen Pflichten resultierende Belastung angesehen werden. Nach der Rechtsprechung kann aber ein Vorteil, der die Nettomehrkosten des öffentlichen Auftrags übersteigt, nicht als zur Erfuellung des gemeinwirtschaftlichen Auftrags notwendig betrachtet werden(157). (106) Darüber hinaus steht fest, dass die Nettomehrkosten nicht zugunsten der Allgemeinheit der Postbenutzer sondern den so genannten Selbstbuchern oder Kooperationspartnern, einem gewerblichen Kundensegment, anfielen. Auch steht fest, dass die Rabattpolitik der DPAG zugunsten dieses gewerblichen Kundensegments nach nationalem Recht nicht dem allgemeinen Interesse entsprach. Unter diesen Umständen können Nettomehrkosten in Höhe von 1118,7 Mio. DEM nicht auf der Erfuellung einer gemeinwirtschaftlichen Pflicht beruhen. V. SCHLUSSFOLGERUNG (107) Soweit der staatliche Ausgleich für Nettomehrkosten einer Rabattpolitik dazu führt, die normalerweise mit der Erbringung dem Wettbewerb offen stehender Haus-zu-Haus-Paketdienste verbundenen Kosten zu verringern, stellt dies einen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Ein Betrag in Höhe von 1118,7 Mio. DEM an Nettomehrkosten im Bereich der dem Wettbewerb geöffneten Haus-zu-Haus-Paketdienste ist nicht durch die Erfuellung einer gemeinwirtschaftlichen Pflicht hervorgerufen worden. Die Zuführung staatlicher Mittel, zum Ausgleich dieses Teils der Kostenunterdeckung im Wettbewerb stellt einen im Wettbewerb relevanten Vorteil für die DPAG dar. Entgegen ihren Wettbewerbern war die DPAG damit von der Notwendigkeit befreit, alle spezifisch mit der Erbringung von Haus-zu-Haus-Diensten verbundenen Infrastrukturkosten durch Erlöse abzudecken. Dieser Vorteil und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe betragen 1118,7 Mio. DEM - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN: Artikel 1 Die staatliche Unterstützung, die Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG in Höhe von 572 Millionen Euro (1118,7 Mio. DEM) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe abzuschaffen und vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Beitreibung der Beihilfe erfolgt nach den nationalen Verfahren. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tag des Erhalts der Beihilfe durch den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 19. Juni 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 25. (2) ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 25. (3) Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989, BGBl. 1989, Teil 1, S. 1026. (4) ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 27. (5) Anlage 4 des Schreibens der Bundesregierung vom 16. September 1999 enthält eine Kopie des Kaufvertrages und einen Zahlungsbeleg. (6) Sie argumentiert, dass sich die Rechtsstellung von bestehenden Gläubigern bei einer Übertragung von Vermögenswerten auf einen neuen Rechtsträger aufgrund des Gläubigerschutzes nicht verschlechtern dürfe. Eine solche Verschlechterung wäre jedoch gegeben, wenn sich bestehende Gläubiger aufgrund der Vermögensübertragung ohne den ursprünglichen Schuldner wiederfänden. Dies gelte unabhängig davon, dass der übernehmende Rechtsträger zum neuen Schuldner werde. (7) Die Postverwaltung wurde bereits 1924 aus dem allgemeinen Staatshaushalt gelöst und bildete ein so genanntes Sondervermögen, Mitteilung der Bundesregierung vom 25. April 2000, S. 6. (8) Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994, BGBl. 1994, Teil I, S. 2339. Nach § 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.