Europäische Union

2002/753/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2144)

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Quellenkennung: 32002D0753. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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orgelegten Kosten- und Ergebnisrechnungen nicht die tatsächlichen Kosten des Betriebs eines Frachtdienstes unter normalen Marktbedingungen. Die Angaben der Bundesregierung beruhten auf einer rechnerischen "top-down"-Zuordnung der Kosten des Gesamtunternehmens auf die Sparte Frachtpost, die nicht den tatsächlichen Verbrauch von Ressourcen abbilde. Der BIEK reichte deshalb eine prozessorientierte Kosten- und Ergebnisbewertung des Paketdienstes der DPAG ein, die aufgrund einer "bottom-up" Analyse die tatsächlichen und betriebsnotwendigen Kosten eines Frachtdienstes im Umfang der DPAG ermittelt. Diese Kostenermittlung erfolgt nach eigenen Angaben "bottom up" über die betriebsnotwendigen Prozessschritte und bewertet deren tatsächliche Kosten mittels Standardzeiten, Mengen und marktüblichen Kosten für Personal und Sachmittel. Diese Analyse soll die rein betriebsnotwendigen Kosten ermitteln, die frei von möglichen Altlasten, Personalüberhang oder anderen historisch bedingten Mehraufwendungen sind(100). (50) Die seitens des BIEK eingereichte Kosten-und Ergebnisbewertung kommt zu dem Ergebnis, dass die Erlöse der DPAG im Bereich der Paketdienste für Geschäftskunden weit hinter den betriebsnotwendigen Kosten in diesem Bereich zurückbleiben. Während der Haus-zu-Haus-Bereich Verluste ausweise, erbringe der Bereich Schalterpakete sogar Gewinne. Damit sei der Verlust der Sparte Frachtpost ausschließlich auf den Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste zurückzuführen. Nach Angaben des BIEK-Gutachtens ist der Verlust im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste durch die betriebliche Struktur der Sparte Frachtpost der DPAG bedingt(101), denn ein Verlust würde bei Beibehaltung der gegenwärtigen betrieblichen Struktur und Preisgestaltung auch unbeachtet der so genannten Altlasten auftreten. Auf der Basis der prozessorientierten Kosten- und Ergebnisbewertung steht nach Ansicht des BIEK fest, dass die Verluste im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste nicht auf Altlasten oder politischen Vorgaben beruhen, sondern auf der aggressiven Preisstrategie der DPAG in diesem Bereich(102) (51) In einer ergänzenden Studie vom 7. Februar 2002 hat BIEK die unter normalen Marktbedingungen übliche Vergütung für die Prozessabläufe der Geschäftstypen B-to-B und Versandhandel ermittelt. In diesen Ermittlungen hat BIEK die relevanten Bearbeitungsschritte für Haus-zu-Haus-Paketdienste für den Bereich B-to-B definiert und bei den Unternehmen German Parcel, DPD und UPS eine Umfrage durchgeführt zu den Kosten, die unter normalen Marktbedingungen für diese Bearbeitungsschritte der Wertschöpfungskette zu erwarten wären. Bei den Unternehmen DPD, Hermes Versandservice und UPS wurde eine Umfrage zu den Kosten, die unter normalen Marktbedingungen beim Betrieb einer Haus-zu-Haus-Infrastruktur für den Versandhandel anfallen, durchgeführt. Auf der Grundlage vorgegebener Mengen und branchenüblichen Zeit- und Lohnstandards wurden die Kosten auf die einzelnen Prozessschritte verteilt, um den tatsächlichen Verbrauch an Ressourcen (Arbeitsstunden, Material- und Kapitalkosten) adäquat widerzuspiegeln. (52) Weiterhin äußert der BIEK Zweifel am Vorliegen bestimmter von Deutschland geltend gemachter Altlasten. Ein Vergleich der Grundgehälter zeige, dass die Grundgehälter der DPAG keinesfalls höher lägen als die Gehälter vergleichbarer Beschäftigter bei den Wettbewerbern. Nach Angaben des BIEK lägen insbesondere die Grundgehälter der DPAG im Bereich der Paketzustellung in einigen Regionen sogar unterhalb der stuendlichen Vergütung im Transportgewerbe. Die zusätzliche Zustellung am Samstag stelle keinen Nachteil dar, sondern sei ein zwingendes Erfordernis im Bereich des Versandhandels wettbewerbsfähig zu bleiben. (53) Nach Ansicht des BIEK sollte die Übertragung von Immobilien an die DPAG im Jahre 1995 unter anderem der Deckung von Altlasten dienen, nicht jedoch dem Ausgleich betriebsnotwendiger Kosten. Die Nutzung der Erträge aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Grundstücke, Gebäude oder Wohnungen für andere Zwecke als die Deckung der Altlasten, wie insbesondere dem Ausbau des Frachtdienstes und dem Erwerb weiterer Unternehmen, stelle eine Beihilfe an die DPAG dar. Zur Herstellung der Wettbewerbsneutralität sei eine organisatorische und rechtliche Trennung des Paketdienstes vom Briefdienst unausweichlich. (54) Der Bundesverband Spedition und Logistik e. V. ("BSL") ist der Ansicht, der Frachtdienst der DPAG sei in Bezug auf die zu erwartende Nachfrage überdimensioniert angelegt gewesen. Deshalb habe die DPAG versucht, zusätzlichen Absatz über Preise zu gewinnen, die privaten unter normalen Marktbedingungen tätigen Wettbewerbern keine ausreichende Kostendeckung ermöglicht hätte. Nach Ansicht des BSL kann weder DPAG noch ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei dem von der DPAG angewandten Preisniveau die Kosten der einzelnen Paketdienste durch Erlöse abdecken. (55) Die niederländische Unternehmensvereinigung Transport en Logistiek Nederland ("TLN") vertritt die Auffassung, kein privater Anbieter von Paketdiensten könne in einem Markt überleben, in dem staatliche Unternehmen mittels von Beihilfen dem Wettbewerb offen stehende Paketdienste förderten. Der TLN ist der Ansicht, wettbewerbliche Aktivitäten sollten von den durch staatliche Mittel geförderten gemeinwirtschaftlichen Postdiensten organisatorisch und rechtlich getrennt erbracht werden. (56) Die European Express Organisation ("EEO") ist der Ansicht, die Aufrechterhaltung eines Verlust bringenden Paketdienstes über einen Zeitraum von 15 Jahren stuende nicht im Interesse eines unter normalen Marktbedingungen tätigen Unternehmens. Ohne ein glaubwürdiges Sanierungskonzept würde die Beibehaltung der Sparte Frachtpost den Wettbewerb verzerren. Auch ist die EEO der Ansicht, die DPAG hätte Erlöse aus der Veräußerung von Immobilien zur Sanierung der Frachtpost einsetzen müssen, anstatt Unternehmen im Bereich der internationalen Fracht und Logistik zu erwerben. (57) Nach Ansicht von Federal Express sollte die Kommission zunächst den erforderlichen Standard definieren, wonach die dem Wettbewerb geöffneten Paketdienste Empfänger von unzulässigen Beihilfen sein könnten. Nach Ansicht von Federal Express, hatte der Staat, bei Vornahme der Investitionen in die neue Frachtpost-Infrastruktur der DPAG keine hinreichend sichere Erwartung auf eine angemessene Rendite. Federal E×press bezweifelt das Vorliegen und die tatsächliche Höhe der von Deutschland geltend gemachten Altlasten. (58) Ein weiterer Dritter, der um vertrauliche Behandlung seiner Identität nachsucht, bringt vor, die DPAG werde über die mit der Erfuellung ihrer öffentlichen Aufgabe verbundenen Kosten hinausgehend durch staatliche Mittel entlohnt. Diese "Überkompensation" verschaffe der DPAG die finanziellen Mittel, im Bereich der dem Wettbewerb geöffneten Paketdienste eine aggressive Preisstrategie zu verfolgen. Eine derartige Preisstrategie könne sich kein unter normalen Marktbedingungen tätiger Wettbewerber erlauben. Die "Überkompensation" wirkt sich angesichts der zunehmend grenzüberschreitend erbrachten Paketdienste auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus. (59) Nach Ansicht von German Parcel verfügt die DPAG über nahezu unbegrenzte Mittel, die sie zum Ausbau ihres Frachtnetzes eingesetzt habe und weiterhin einsetze. Anders als ihre Wettbewerber könne die DPAG ihre Expansion in diesem Bereich ohne Rücksicht auf die hierzu erforderlichen Kosten gestalten. Auch träfe es nicht zu, dass Wettbewerber kein Interesse am Privatkundenmarkt hätten. Zahlreiche Dienstleister, darunter auch German Parcel, böten Paketdienste für Privatkunden an. German Parcel verweist auf sein "Paket-Shop-Konzept", das inzwischen über 1000 Annahmestellen für Privatkunden umfasse. Allerdings sei es für German Parcel bislang schwierig gewesen, den Versandhandel als Auftraggeber zu gewinnen, da die weitaus meisten Versandhändler langfristige Lieferverträge mit der DPAG eingegangen wären und darüber hinaus durch Mengen- und Rabattvereinbarungen an die DPAG gebunden seien. (60) German Parcel meldet auch Zweifel am Vorliegen und der Höhe der von der Bundesregierung vorgetragenen Altlasten an. So sei der niedrige Stoppfaktor (Pakete, die im Rahmen des Stopps des Zustellfahrzeugs ausgeliefert werden) keine Folge der Pflichtleistungen der DPAG, denn weniger als 9 % der Pakete würden am Postschalter eingeliefert. Ein eventuell im Vergleich zu Wettbewerbern niedrigerer Stoppfaktor erkläre sich aus der unternehmerischen Entscheidung der DPAG, möglichst den gesamten Versandhandel zu bedienen. Andererseits sei die Stoppdichte (Anzahl der Stopps pro Straße) aufgrund des höheren Volumens bei der DPAG günstiger als bei privaten Wettbewerbern. Außerdem könne die DPAG den Vorteil eines vorhandenen Zustellnetzes für Briefe durch Verbundzustellung von Paketen und Briefen in ländlichen Gebieten nutzen. Dieser Vorteil stuende aufgrund des Briefmonopols keinem Wettbewerber offen. Auch würde die Zustellung am Samstag nicht nur von der DPAG angeboten, sondern insbesondere regelmäßig auch von der Hermes Versand AG. Aufgrund des hohen Anteils an Paketdiensten für den Versandhandel sei eine Zustellung am Samstag ohnehin betrieblich erforderlich. Bei richtiger Organisation ließe sich eine Zustellung am Samstag ohne zusätzliche Kosten bewältigen. (61) Nach Ansicht der Vereinigung Deutscher Kraftwagenspediteure eG ("VDK") hat die DPAG kein transparentes System der Kostenzuordnung, dass Rückschlüsse auf die tatsächlichen Kosten- und Erlöse bestimmter Geschäftsfelder zuließe. (62) Nach den eigenen Berechnungen des Verbands der Postbenutzer, Deutscher Verband für Post und Telekommunikation e. V. ("DVPT") betragen die Gewinne der DPAG im Bereich des Briefmonopols mindestens 1,7 Mrd. DEM. Da das Unternehmen DPAG insgesamt ein ausgeglichenes Ergebnis oder allenfalls nur geringe Gewinne ausweise, sei der Betrag der internen Quersubventionierung beachtlich. Auch zieht der DVPT in Zweifel, ob der darüber hinaus erfolgte staatliche Finanzausgleich für öffentliche Pflichten in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den tatsächlichen Mehrkosten der öffentlichen Aufgabe stuende, insbesondere da das Volumen der Schalterpaketdienste geringer sei als die 23 %, die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens angegeben seien. In Wirklichkeit seien diese Mehrkosten im Bereich der Schalterpakete aber wesentlich geringer, da diese einen wesentlich geringeren Anteil am Gesamtvolumen ausmachten, als von der Bundesregierung angegeben. Der staatliche Mittelzufluss sollte unter diesen Umständen wesentlich reduziert werden. (63) Nach Ansicht des UK Post Office ("Post Office") stellt ein Immobilientransfer oder die Übertragung anderer Vermögenswerte an einen öffentlichen Postbetreiber eine staatliche Beihilfe dar. Dies träfe auch auf die Übertragung solcher Vermögenswerte von einem staatlichen Träger auf einen anderen zu, solange diese Vermögenswerte nicht betrieblich notwendig zur Erfuellung von Diensten im Allgemeininteresse sei. Auch die Übernahme von Mehrkosten einer Frühpensionierung von 25 % der Beamten der DPAG stelle eine Beihilfe dar. Nach Ansicht des Post Office hätte dieser Personalabbau aus Einnahmen aus der Veräußerung von betrieblichen Vermögensgegenständen finanziert werden müssen. In jedem Fall sei die Hingabe von Immobilien zu indirekt und mittelbar um im Sinne des Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrages als Ausgleich für die Mehrkosten der Dienstleistungen im allgemeinen Interesse gelten zu können. Altlasten hätten allenfalls im Einzelfall aus Verkaufserlösen aus Immobilien finanziert werden dürfen. IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (64) Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die vorgenannten staatlichen Maßnahmen zugunsten der DPAG stellen staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn 1) die DPAG hierdurch eine Begünstigung erlangt; 2) diese Begünstigung durch Aufbringung staatlicher Mittel finanziert wurde; und 3) die Begünstigung den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und 4) den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (65) Vorab ist in der rechtlichen Würdigung das Vorbringen in Bezug auf den Erwerb der Postbank AG zu behandeln. Die deutschen Behörden konnten im Verfahren in ausreichender Weise belegen, dass der Kaufpreis entgegen den Vermutungen der Beschwerdeführer nicht gegen eine nicht vorhandene Forderung aufgerechnet, sondern von der DPAG an die deutschen Behörden tatsächlich gezahlt wurde. Die deutschen Behörden haben in diesem Zusammenhang eine Kopie des Kaufvertrags und einen Zahlungsbeleg vorgelegt. Außerdem legten die deutschen Behörden Unterlagen vor, die belegen, dass der Kaufpreis dem wirtschaftlichen Wert entsprach, den die Postbank für die DPAG hatte. Der Erwerb der Postbank erfolgte daher ohne jede staatliche Beihilfe. A. Begünstigung (66) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. November 2001 in der Rs. C-53/00 (ACOSS)(103) kann eine staatliche Finanzierung von Dienstleistungen im allgemeinen Interesse dem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewähren. Sollte die staatliche Finanzierung jedoch die tatsächlich anfallenden zusätzlichen Kosten(104) dieser im Allgemeininteresse zu erbringenden Dienste nicht überschreiten, so ist der staatliche Finanzausgleich kein Vorteil im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sondern ist als eine angemessene Vergütung für die Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Pflichten zu betrachten(105). (67) Es steht den deutschen Behörden somit frei, mittels staatlicher Zuschüsse, wie beispielsweise dem hier genannten Beitrag zur Post-Unterstützungskasse, staatlichen Garantien, oder dem Transfer von Immobilienwerten und Kapital, die mit der Erfuellung von gemeinwirtschaftlichen Pflichten tatsächlich verbundenen Nettomehrkosten auszugleichen. Hierbei müssen die deutschen Behörden jedoch beachten, dass die staatlichen Zuschüsse sich darauf beschränken, die tatsächlich aus der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Pflichten resultierenden Nettomehrkosten auszugleichen. Sollten Nettomehrkosten ausgeglichen werden, die auf anderen Ursachen beruhen, so vermittelt der staatliche Finanzausgleich dieser Nettomehrkosten dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil. (68) Auf entsprechende Nachfrage der Kommission vom 10. März 2000 nach etwaigen Gewinnen der DPAG im Zeitraum 1990 bis 1998 im Bereich der nicht reservierten Dienste, gibt die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 24. März 2000 (S. 10) an, die DPAG habe mit freien Wettbewerbsdiensten im Jahre 1998 einen Überschuss von [...] Mio. DEM erzielt. Andererseits unterbreiteten die deutschen Behörden Zahlen, wonach der Gesamtbereich Paketdienste im Zeitraum 1990 bis einschließlich 1998 ein Defizit in Höhe von [...](106) Mio. DEM und der Bereich der Zeitungs- und Pressezustellungen ein Defizit in Höhe von [...](107) Mio. DEM ausweist. Danach lag für beide Bereiche das Gesamtdefizit bei DEM [...] Mio. DEM. Einnahmen aus Wettbewerbsbereichen waren somit unzureichend, um das Defizit im Bereich der Paketdienste auszugleichen(108). (69) Nach Ansicht der Bundesregierung steht die Gesamtheit des Defizits im Frachtbereich in Höhe von [...] Mio. DEM in untrennbarem Kausalzusammenhang mit der Erfuellung politischer Vorgaben über Umfang und Durchführung gemeinwirtschaftlicher Pflichten in diesem Bereich(109). Nach Ansicht Deutschlands ist der im Allgemeininteresse festgelegte erschwingliche Einheitstarif Ursache dafür, dass Paketdienste im Zeitraum 1990 bis 1998 kein wirtschaftliches Gleichgewicht erreichten und Nettomehrkosten verursachten. Daneben verweist die Bundesregierung auf fünfzehn so genannte "Altlasten"(110), die deutlich machten, warum die DPAG nicht unter normalen Marktbedingungen arbeitete. Wie eingangs erwähnt, ist nach Ansicht der Bundesregierung die spezifische Mehrbelastung, die mit der Erfuellung von gemeinwirtschaftlichen Pflichten verbunden ist, als der Unterschied zwischen den besonderen Kosten, die der DPAG als ehemaliger Staatsverwaltung bei der Erbringung dieser Dienste entstehen und den im Wettbewerb üblichen Kosten für gleichartige Dienstleistungen zu definieren und zu berechnen(111). (70) Im Lichte der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. November 2001 ist das auf die Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Pflichten entstehende Defizit allerdings in Form der Nettomehrkosten der im Allgemeininteresse zu erbringenden Dienste auszuweisen und zu berechnen. Dies erfordert zunächst eine präzise Definition des Umfangs dieser im Allgemeininteresse zu erbringenden Dienstleistungen und den hierdurch hervorgerufenen Nettomehrkosten. (71) Für den Bereich der Paketdienste enthält die eingangs erwähnte PPfLV vom 12. Januar 1994 präzise Vorgaben in Bezug auf die Leistungen, d. h. die Art der Pakete, die im öffentlichen Interesse zu befördern sind und die Tarifgestaltung. Danach musste die damalige DB- Postdienst und ab 1995 die DPAG zwei wesentliche Leistungsmerkmale erfuellen: 1) die Beförderung von sogenannten "Kleingütern" im Sinne der Verordnung mußte als eine im öffentlichen Interesse liegende Infrastrukturdienstleistung erbracht werden(112) und 2) nach § 1 Absatz 1 der PPfLV war die Deutsche Bundespost Postdienst verpflichtet, die Beförderung von Kleingütern im Sinne des § 2 in der Fläche zu einheitlichen Leistungsentgelten nach dem Grundsatz der Tarifeinheit im Raum anzubieten. Das für erschwinglich erachtete Leistungsentgelt wurde durch Rechtsverordnung festgelegt(113). (72) Angesichts eines beachtlichen Defizits im Frachtbereich von insgesamt [...] Mio. DEM ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sämtliche Nettomehrkosten, die seitens des Staates ausgeglichen wurden in direktem Zusammenhang mit dem präzise definierten gesetzlichen Auftrag der DPAG stehen. Sollte der staatliche Mittelzufluss es dem Frachtbereich letztlich erlauben, auch solche Nettomehrkosten abzudecken, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Pflichten stehen, so verbleibt der DPAG ein Vorteil im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Denn unter diesen Umständen besteht nicht die von der Rechtsprechung geforderte Äquivalenz zwischen dem staatlich finanzierten Ausgleich und den Nettomehrkosten des öffentlichen Auftrags(114). Denn unter diesen Umständen stehen den staatlichen Ausgleichszahlungen keine spezifisch auf die Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Pflichten beruhenden Sonderlasten gegenüber(115). (73) Eine Untersuchung derjenigen Infrastrukturkosten, die spezifisch durch die Erbringung von wettbewerblichen Haus-zu-Haus-Paketdiensten hervorgerufen werden (nachfolgend, die "Kosten der Haus-zu-Haus-Infrastruktur"),(116) hat jedoch ergeben, dass man für DPAG mit der Erbringung dieser dem Wettbewerb offenstehenden Paketdienste deutlich zu beziffernde Nettomehrkosten verbunden waren, die mit der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Pflichten, der Beförderungspflicht unter Einhaltung eines erschwinglichen Einheitstarifs, in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen(117). Der Betrag dieser Nettomehrkosten, die nicht auf der Beförderungspflicht unter Einhaltung eines erschwinglichen Einheitstarifs beruhen, kann vorliegend konkret beziffert werden. Damit besteht ein Mindestbestand von Nettomehrkosten der DPAG, der in keinem Zusammenhang zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Pflichten steht. (74) Die Ermittlungen der Kommission bezüglich des Preisverhaltens der DPAG im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste haben ergeben, dass man im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste erhebliche Verluste erlitten hat, die nicht auf der Einhaltung des Einheitstarifs beruhen, sondern auf einer aggressiven Rabattpolitik, die zu Preisen unterhalb des Einheitstarifs für Haus-zu-Haus-Paketkunden führt(118). Aufgrund dieser Rabattpolitik liegen die Erlöse der DPAG im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste erheblich unter den Haus-zu-Haus-Infrastrukturkosten. Es besteht allerdings kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Nettomehrkosten und den gemeinwirtschaftlichen Pflichten der DPAG, denn: 1) es bestand keine Verpflichtung zur Unterschreitung des gesetzlichen Einheitstarifs zugunsten von Haus-zu-Haus-Paketkunden; 2) die Unterschreitung des Einheitstarifs ist ausschließlich auf das Bestreben der DPAG zurückzuführen, im Bereich der dem Wettbewerb unterworfenen Haus-zu-Haus-Paketdiensten Marktanteile zu erhalten oder zu erobern, und 3) die Unterschreitung des Einheitstarifs ist kausal für deutlich identifizierbare Nettomehrkosten, die nicht auf gemeinwirtschaftlichen Pflichten beruhen. 1. Keine gesetzliche Verpflichtung zur aggressiven Rabattgewährung im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste (75) Im Lichte des verschärften Wettbewerbs im Bereich der Haus-zu-Haus-Paketdienste hatte die DB-Postdienst seit dem 1. Februar 1994 die Möglichkeit - nicht jedoch die Verpflichtung - jenen Kunden Rabatte einzuräumen, die entweder selbst Vorleistungen erbrachten oder bestimmte Mindestmengen bei der DPAG einlieferten(119). Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der PPfLV vom 12. Januar 1994 konnte die DB-Postdienst und später die DPAG Kunden aufgrund bestimmter Vorleistungen oder Mindesteinlieferungsmengen Preisnachlässe unterhalb des in § 1 Absatz 1 PPfLV festgesetzten einheitlichen Leistungsentgelts gewähren, wenn der Kunde entweder selbst Sortierleistungen vornahm oder eine Mindestmenge einlieferte(120). Sollte der Kunde die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 nicht erfuellen, so wurde das in § 1 Absatz 1 PPfLV vorgeschriebene einheitliche Leistungsentgelt erhoben. (76) Nach den offiziellen Begründungserwägungen zur PPfLV sind deren § 2 Absatz 2 Nummer 3 letztlich die Kleingüter von der allgemeinen Beförderungspflicht ausgenommen, bei denen im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit bestimmten Kunden - z. B. Selbstbucher oder Nachfrager mit Kooperationsverträgen - Sonderregelungen getroffen werden(121). Nach den offiziellen Begründungserwägungen können diese gewerblichen Kunden aus der Beförderungspflicht herausgenommen werden, da in diesem Bereich funktionierender Wettbewerb herrschte, der eine Verpflichtung zur Beförderung erübrige(122). (77) Selbstbucher sind Kunden, die Pakete nicht am Postschalter einliefern. Bedingung für die Teilnahme am Selbstbucherverfahren ist die Einlieferung von mindestens 10000 selbstgebuchten freigemachten Paketen(123). Die DPAG holt die freigemachten und vorsortierten Pakete mittels B-to-B-Abholtouren unmittelbar beim Kunden ab. Das zu besonderen Preisen angebotene Paketprodukt wird seitens der DPAG unter der Bezeichnung selbstgebuchtes Paket angeboten. (78) Die Zusammenarbeit mit Versendern (Kooperation) eröffnet wichtigen Haus-zu-Haus-Nachfragern, den so genannten Kooperationspartnern, eine über das Selbstbucherverfahren hinausgehende Zusammenarbeit mit der DPAG. Hierbei überträgt die DPAG einem Absender durch Kooperationsvertrag Sortier-, Codier- und Beladeleistungen und vereinbart für diese Vorleistungen einen finanziellen Ausgleich(124). Für Versandhandelsunternehmen bietet die DPAG zudem besondere Preisnachlässe für die Verteilung nicht zeitkritischer Kataloge an (Infopost Schwer)(125). (79) Es bestand allerdings keine gesetzliche Verpflichtung den sogenannten Selbstbuchern oder Kooperationspartnern - Marktbereiche die nach den offiziellen Begründungserwägungen zur PPfLV der Bundesregierung dem gewerblichen Kundenkreis zuzuordnen sind - Preisnachlässe einzuräumen, mit der Folge, dass die von ihnen zu zahlenden Preise weit unterhalb des für alle restlichen Postkunden als erschwinglich angesehenen Einheitstarifs lagen(126). Denn nach Ansicht der Bundesregierung diff

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.