Europäische Union

2005/786/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 427) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0786. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ige Scheitern der Umstrukturierungsmaßnahmen. (79) Außerdem ist TI nach Auffassung von BK Giulini der eigentliche Begünstigte der Beihilfe. D.   Stellungnahme von CWP (80) Mit Schreiben vom 21. September 2001 und 6. Februar 2002 übermittelte Deutschland die Reaktion von CWP auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. In dem Schreiben vom 8. Oktober 2002, mit dem Deutschland die Antwort von CWP auf die Stellungnahmen der oben genannten Dritten übermittelte, ging CWP auf die Bedenken ein, die von der Kommission bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und von allen anderen Beteiligten geäußert wurden. (81) Zur Existenz eines Umstrukturierungskonzeptes erklärt CWP, die Umstrukturierung habe im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: Erweiterung der Produktpalette im Bereich der Phosphate und Erstellung einer breiteren Rohstoffbasis durch preisgünstige Alternativen zu Phosphor. An diesen Zielen habe sich während des gesamten Umstrukturierungsprozesses nichts geändert, wenngleich das Konzept in der Tat mehrmals modifiziert worden sei. (82) Zu den Zweifeln an der Tragfähigkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen vertritt CWP die Auffassung, dass die Erweiterung der Produktpalette im Bereich der Phosphate durch die Installation eines neuen Wirbelschichttrockners für die Herstellung wasserfreier Phosphate erreicht werden könne. In Bezug auf die Erweiterung der Rohstoffbasis, das zweite Ziel, stellte CWP fest, dass mit der Extraktionsanlage dieselben Produkte zur selben Qualität und zu niedrigeren Kosten als bei den thermischen Verfahren hergestellt werden könnten, ohne von der Lieferung elementaren Phosphors durch Dritte abhängig zu sein. (83) Auf die Bemerkung von CFB, TI produziere erfolgreich Phosphorsäure im thermischen Verfahren, erklärt CWP, TI sei nicht von der Lieferung elementaren Phosphors abhängig, da es diesen selbst herstelle. Auch könne TI vor allem die Elektrizitätskosten (die den größten Teil der Herstellungskosten für elementaren Phosphor ausmachen) niedrig halten, da einer der TI-Gesellschafter ein Kernkraftwerk betreibe und TI Strom zu Vorzugspreisen erhalten könne. Deshalb befinde sich TI in einer ganz anderen Lage als CWP. (84) Zu den Zweifeln am Erfolg des Umstrukturierungskonzeptes erklärt CWP, die eingeleiteten Maßnahmen stellten eine klassische Umstrukturierung eines Unternehmens dar. Der Bau der beiden Anlagen sei eine gewinnträchtige Entscheidung gewesen. Vor allem werde erwartet, dass mit der Extraktionsanlage die Produktionskosten um 7 % im Vergleich zum thermischen Verfahren gesenkt und eine Nettokapitalrendite von 23 % erzielt werden könne. Die ersten Tests hätten gezeigt, dass mit der Extraktionsanlage Phosphorsäure von gleicher Qualität wie im thermischen Verfahren hergestellt werden könne. Des Weiteren stellt CWP fest, dass andere Wettbewerber, insbesondere Prayon-Rupel, den Bau einer Extraktionsanlage angekündigt hätten, die sechsmal größer als die Anlage von CWP sei. Die Verzögerungen beim Bau der Extraktionsanlage seien durch Lieferprobleme verursacht worden und nicht, weil die Anlage undurchführbar sei. Die Anlage sei nun zu 90 % fertig gestellt, und es gebe eine Einrichtung, die an einer Lizenz für das Know-how interessiert sei. (85) Des Weiteren vertritt CWP die Auffassung, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen gebe. CWP verweist darauf, dass CRU International Ltd in einer Aktualisierung der Studie „The Market for Industrial and Food Phosphates“ für die Jahre 1998—2002 vorhersagt, dass, während im Jahr 2003 in der Industrie wahrscheinlich insgesamt genügend Kapazitäten zur Befriedigung der Nachfrage vorhanden sind, erhebliche regionale Ungleichgewichte bestehen werden, die berichtigt werden müssen. Ein Kapazitätsüberhang bei industriellen Phosphaten und Lebensmittelphosphaten bestehe nur auf dem Papier, da sich diesem Bericht zufolge die Anlagen in einem sehr schlechten Zustand befinden und erneuert werden müssen. Des Weiteren sei der Marktanteil von CWP auf den relevanten Märkten, wie in Rdnr. 62 und 63 beschrieben, unbedeutend. Außerdem habe CWP niemals unter Marktpreisen verkauft. (86) Des Weiteren stellt CWP fest, dass BK Giulini kein direkter Wettbewerber sei. Das Unternehmen, das Spezialphosphate produziere, habe im Jahr 2000 mehr als zwei Drittel der Phosphatproduktion von CWP gekauft und sei an der Übernahme des CWP-Produktionsbereichs Phosphorsäure und Phosphate interessiert gewesen. Nach Auffassung von CWP habe die Beihilfe keinerlei Auswirkungen auf BK Giulini gehabt. (87) Zum Eigenbeitrag zur Umstrukturierung stellt CWP fest, dass das Unternehmen wegen der hohen Rohmaterialkosten nicht in der Lage gewesen sei, das Umstrukturierungskonzept vollständig aus Eigenmitteln zu finanzieren. Allerdings habe es einen substanziellen Beitrag geleistet. Nach Angaben von CWP beliefen sich die privat finanzierten Investitionen auf 5,11 Mio. EUR (10 Mio. DEM). Alle dem Unternehmen gewährten Darlehen — auch die durch Bürgschaften der BvS und des Landes gesicherten — seien als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung zu werten, da CWP Zinsen entrichte und die Rückzahlung aus dem Verkaufserlös der Phosphat-Produktionsanlagen an TI beabsichtigt sei. (88) Zur Identität des Beihilfeempfängers stellt CWP fest, dass das Unternehmen nicht in TI integriert worden ist. Nach dem Verkauf des Phosphatgeschäfts an TI wird es am CWP-Standort zwei unabhängige Unternehmen geben: TI wird sich im Phosphatgeschäft und CWP in der Produktion von Phosphorsäure betätigen. Entgegen der Äußerung von CFB habe CWP zu keinem Zeitpunkt thermische Phosphorsäure an TI geliefert. Außerdem sei CWP der alleinige Beihilfeempfänger. VI.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (89) In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland die in Rdnr. 42—44 beschriebenen Angaben zur Modifizierung des Umstrukturierungskonzeptes. Auch gab Deutschland Auskunft über sämtliche Finanzmaßnahmen der öffentlichen Hand, die dem Unternehmen während der Privatisierung und der Umstrukturierung bereitgestellt wurden, wie in Rdnr. 17—34 beschrieben. Desgleichen wurden die in Rdnr. 50—57 aufgeführten Angaben über den Eigenbeitrag zur Umstrukturierung sowie die Geschäftsberichte des Unternehmens für die Jahre 1994—2000 und Marktdaten vorgelegt. In Bezug auf die Stellungnahmen Dritter verweist Deutschland auf die Reaktion von CWP, die mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 übermittelt wurde. (90) In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung legte Deutschland Angaben zur Vereinbarkeit bestehender Beihilfemaßnahmen mit den Regelungen vor, auf deren Grundlage sie angeblich durchgeführt wurden. Des Weiteren sprach sich Deutschland dafür aus, das Verfahren zwischen dem Unternehmensbereich Phosphate, der aus deutscher Sicht erfolgreich restrukturiert wurde, und den verbleibenden Geschäftsbereichen von CWP, hauptsächlich der Herstellung von Phosphorsäure mit der Extraktionsanlage, die erfolgreich funktionieren würden, sobald TI den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises gezahlt habe, aufzugliedern. VII.   WÜRDIGUNG A.   Einleitung (91) Einige der zu würdigenden Maßnahmen wurden bereits in der früheren Entscheidung, die vom Gericht Erster Instanz annulliert wurde, untersucht; einige dieser Maßnahmen waren zu Beginn des Vorhabens in Einklang mit Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag) angemeldet worden, während andere vor einer Entscheidung der Kommission umgesetzt wurden. Wiederum andere Maßnahmen wurden in der annullierten Entscheidung nicht untersucht oder wurden nach dieser Entscheidung verlängert oder ergänzt. (92) Zur Untersuchung der einzelnen Maßnahmen wird sich die Kommission für die angemeldeten Maßnahmen in den Rahmen der zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung vorherrschenden Situation versetzen und für die nicht angemeldeten Maßnahmen in den Rahmen des Zeitraums, während dessen die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Kommission muss jedoch eine Gesamtbeurteilung der Umstrukturierung vornehmen, die alle relevanten Entwicklungen der Fakten bis zum Zeitpunkt der Ergreifung der letzten Maßnahmen berücksichtigt. B.   Das betreffende Unternehmen (93) Im Anschluss an die Anordnung zur Auskunftserteilung lieferte Deutschland ausführliche Angaben zur Gesellschafterstruktur von CWP. Daraus geht hervor, dass CWP im Jahr 2002 zusammen mit der Vopelius-Gruppe, einschließlich Herrn Vopelius, der 75,2 % des Kapitals hält, 100 Mitarbeiter beschäftigte, über Vermögenswerte in Höhe von 25,81 Mio. EUR (50,48 Mio. DEM) verfügte und einen Umsatz von 22,36 Mio. EUR (43,73 Mio. DEM) erwirtschaftete. Demnach werden die in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (15) festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten. (94) Zur BvT-Gruppe, welche die verbleibenden Anteile von 24,8 % hält, teilt Deutschland mit, dass diese Gruppe als institutioneller Investor zu betrachten sei, da sie lediglich Risikokapital bereitstelle, ohne eine Kontrolle über das operative Geschäft von CWP auszuüben. Folglich kann CWP als KMU eingestuft werden. Auch in den Jahren vor 1997 (dem ersten Jahr, für das vollständige Daten vorliegen) hat CWP die KMU-Kriterien erfüllt. (95) Die Kommission stellt fest, dass auf Grundlage der verfügbaren Informationen CWP nach Abschluss des Vertrags mit TI im Februar 2001 keine Finanzierungsmaßnahmen aus staatlichen Quellen bereitgestellt worden zu sein scheinen. Die Kommission hat außerdem das von AnChem Consult erstellte und von Deutschland übermittelte Gutachten zur Kenntnis genommen, gemäß dem: der Vertrag im Anschluss an ein offenes und transparentes Verfahren, in dem allen im relevanten Markt tätigen Unternehmen in Europa die Möglichkeit gegeben wurde, ein Angebot zu unterbreiten, abgeschlossen wurde; das Angebot von TI als das wirtschaftlich tragfähigste und beste ausgewählt wurde; der Verkaufspreis einem Marktpreis entspricht. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe an CWP weder direkt noch indirekt TI zugute gekommen ist. C.   Bestehende Beihilfe (96) Mehrere Maßnahmen stellen angeblich eine bestehende Beihilfe dar und sind von der Kommission nicht erneut zu würdigen. Die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Regelungen, auf deren Grundlage sie angeblich durchgeführt wurden, soll hingegen geprüft werden. (97) Maßnahmen 1, 2 und 3: Da das Unternehmen zum Zeitpunkt der Privatisierung ca. 70 Mitarbeiter beschäftigte, fällt nach deutscher Auffassung jede in diesem Kontext gewährte Beihilfe unter das THA-Regime N 768/94 (16). Die Kommission erkennt an, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Privatisierung weniger als 250 Personen beschäftigte. Daher brauchen diese Maßnahmen der Kommission nicht notifiziert zu werden und sind als bestehende Beihilfe einzustufen. (98) Maßnahme 1a: Da die Gewährung der Bürgschaft unter das THA-Regime fällt, wurde die Möglichkeit einer Umwandlung der Bürgschaft in ein Darlehen oder einen Zuschuss von Anfang an ins Auge gefasst, da sich das Unternehmen bereits in Schwierigkeiten befand. Ein solcher Ansatz wird in den drei THA-Regimen, welche die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Bürgschaft bilden, übereinstimmend anerkannt. In der Entscheidung über das THA-Regime E 15/92 heißt es ausdrücklich, dass von der THA bereitgestellte Darlehen und Bürgschaften in zunehmendem Maße geeignet sind, sich in Zuschüsse zu verwandeln (17). Die Umwandlung der Bürgschaft in ein Darlehen oder einen Zuschuss war bereits vom THA-Regime gedeckt und kann daher nicht als neue Beihilfe eingestuft werden. (99) Maßnahmen 9 und 10: Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland erstmals mit, dass diese Bürgschaften auf Grundlage eines Programms ausgereicht wurden, die von der Kommission für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigt worden war (18). Die Kommission stellt fest, dass alle darin vorgesehenen Voraussetzungen für die Bürgschaftsgewährung im anstehenden Fall erfüllt sind. Zu betonen ist, dass die Regelung vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsleitlinien (1994) eingeführt wurde und die Gemeinschaftsleitlinien (1994) von den Mitgliedstaaten nicht verlangten, ihre bestehenden Beihilferegelungen mit den neuen Vorschriften (siehe Absatz 2.5 der Gemeinschaftsleitlinien (1994)) in Einklang zu bringen. Außerdem hat die Kommission die fragliche Regelung nach Erlass der Gemeinschaftsleitlinien (1994) nicht überprüft. Dies erklärt, weshalb die Maßnahmen 9 und 10 zwar dem Rettungs- und Umstrukturierungsprogramm entsprechen, aber nicht in Einklang mit den Gemeinschaftsleitlinien (1994) stehen. Folglich können diese Maßnahmen als bestehende Beihilfen eingestuft werden, die nicht erneut zu würdigen sind. (100) Maßnahme 11: Investitionszuschüsse in Höhe von 1,94 Mio. EUR (3,8 Mio. DEM) wurden auf Grundlage eines Beihilfeprogramms gewährt, das von der Kommission als regionale Investitionsbeihilfe genehmigt worden ist (19). In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung erklärte Deutschland, es werde sicherstellen, dass die Kumulierungsvorschriften bei der Gewährung von Regionalbeihilfen an CWP eingehalten und der regionale Förderhöchstsatz für KMU respektiert werde. Die Kommission betrachtet die Maßnahme daher als bestehende Beihilfe. Darüber hinaus war die Beihilfemaßnahme bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erfasst worden. (101) Maßnahme 12: Investitionszulagen in Höhe von 0,36 Mio. EUR (0,7 Mio. DEM) wurden auf Grundlage von Beihilfeprogrammen gewährt, die von der Kommission als regionale Investitionsbeihilfe genehmigt worden sind. In der Antwort auf die Anordnung auf die Auskunftserteilung erklärte Deutschland, es werde sicherstellen, dass die Kumulierungsvorschriften bei der Gewährung von Regionalbeihilfen an CWP eingehalten und der regionale Förderhöchstsatz für KMU respektiert werde. Die Kommission betrachtet die Maßnahme daher als bestehende Beihilfe. Außerdem war die Beihilfemaßnahme bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erfasst worden. (102) Folglich geht die Kommission davon aus, dass anhand der vorliegenden Informationen die Maßnahmen 1 (einschließlich 1a), 2 und 3 sowie die Maßnahmen 9, 10, 11 und 12 bestehende Beihilfen darstellen, die von der Kommission nicht erneut zu würdigen sind. Allerdings wird ihr Betrag bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Gesamtbeihilfe berücksichtigt. D.   Sonstige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (103) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Finanzmaßnahmen zugunsten von CWP haben dem Unternehmen Vorteile verschafft, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten auf dem Markt nicht erhalten hätte. Es sei daran erinnert, dass CWP 1997 kurz vor der Insolvenz stand und damals kein privater Investor bereit war, CWP die benötigten Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Da die von CWP hergestellten Produkte auch gehandelt werden und Wettbewerber von CWP in anderen Mitgliedstaaten präsent sind, drohen die Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (104) Die Maßnahmen werden aus staatlichen Mitteln finanziert und von der THA/BvS bzw. dem Land Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt. Die THA wurde als Anstalt des öffentlichen Rechts zur Privatisierung staatseigener Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gegründet und war dem deutschen Finanzministerium unmittelbar unterstellt. Die BvS ist als Nachfolgebehörde der THA ebenfalls eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Somit sind die Maßnahmen dem Staat zuzuordnen. Sie stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und sind entsprechend zu würdigen. (105) Maßnahmen 4, 5, 6, 7 und 8: Diese Maßnahmen, d. h. der Erlass des Kaufpreises und der aufgelaufenen Zinsen, der Investitionszuschuss sowie die beiden 20 %igen Bürgschaften der BvS wurden außerhalb von Beihilferegelungen gewährt; sie stellen daher eine Ad-hoc-Beihilfe dar und sind entsprechend zu würdigen. Dies wird von Deutschland nicht bestritten. (106) Maßnahmen 7a/8a: Nach Auffassung Deutschlands ist die Verlängerung der Bürgschaften und die anschließende Umwandlung in Darlehen und Zuschüsse nicht als neue Beihilfe zu werten. Diese Frage wäre jedoch nur relevant, wenn es sich bei den Maßnahmen 7 und 8 um bestehende Beihilfe handeln würde, was nicht der Fall ist. Da die Maßnahmen 7 und 8 als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen sind, werden die Maßnahmen 7a und 8a in die Würdigung der Vereinbarkeit als Teil der Maßnahmen 7 und 8 einbezogen. (107) Die Bürgschaften im Rahmen der Maßnahme 7 (einschließlich 7a) und der Maßnahme 8 (einschließlich 8a) haben es CWP ermöglicht, Darlehen zu günstigeren Bedingungen zu erhalten, als normalerweise auf den Finanzmärkten angeboten werden. Als Beihilfeelement der Bürgschaft im Rahmen der Maßnahme 7 und der Bürgschaft der Maßnahme 8 betrachtet die Kommission die Differenz zwischen dem Zinssatz, den CWP für ein Darlehen zu Marktkonditionen hätte entrichten müssen (d. h. ohne Bürgschaft), und dem Zinssatz, zu dem das verbürgte Darlehen effektiv bereitgestellt wurde. Da sich CWP zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Bürgschaften und der Gewährung der Darlehen in gravierenden Finanzschwierigkeiten befand, könnte das Beihilfeelement bis zu 100 % der Bürgschaften betragen, da niemand die Darlehen ohne Bürgschaft gewährt hätte. Nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (20) sollen die Referenzsätze die Durchschnittshöhe der im Markt geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Weiter heißt es in der Mitteilung, dass der so festgestellte Referenzsatz ein Mindestsatz ist, welcher in besonderen Risikofällen (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten) erhöht werden kann. In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten oder sogar darüber liegen. Daher ist die Kommission im vorliegenden Fall der Ansicht, dass CWP ohne die Bürgschaften mindestens einen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte entsprechenden Zinssatz hätte entrichten müssen. Das Beihilfeelement jeder Bürgschaft besteht folglich in der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das durch die Bürgschaft abgesicherte Darlehen bereitgestellt wurde. (108) Ähnliche Überlegungen gelten für die Umwandlung der Bürgschaften in Darlehen der BvS. Nach Auffassung der Kommission wurden die Darlehen zu einem Zinssatz gewährt, der niedriger ist als der Zinssatz, den CWP auf dem Markt erhalten hätte. Das Beihilfeelement des BvS-Darlehens im Rahmen von Maßnahme 7 (einschließlich 7a) und des BvS-Darlehens im Rahmen von Maßnahme 8 (einschließlich 8a) besteht also in der Differenz zwischen dem Zinssatz, den CWP für ein solches Darlehen auf dem Markt erhalten hätte, und dem Zinssatz, zu dem die Darlehen von der BvS bereitgestellt wurden. Nach Auffassung der Kommission hätte CWP einen Zinssatz, der mindestens dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte entspricht, zahlen müssen. Das Beihilfeelement jedes Darlehens besteht also in der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen tatsächlich bereitgestellt wurde. E.   Vereinbarkeit (109) Die Maßnahmen 4, 5, 6, 7 (einschließlich 7a) und 8 (einschließlich 8a) sind von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in Artikel 87 Absatz 1 vor. (110) Die Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag greifen im vorliegenden Fall nicht, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete handelt. Deutschland hat diese Ausnahmebestimmungen nicht geltend gemacht. (111) Weitere Ausnahmebestimmungen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag enthalten. Da die Hauptzielsetzung der Beihilfe nicht die regionale Entwicklung ist, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten, sind im vorliegenden Fall lediglich Umstrukturierungsbeihilfen genehmigungsfähig. Für Umstrukturierungsbeihilfe wird vor allem die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag herangezogen. (112) Für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission Gemeinschaftsleitlinien (1994) (21) herausgegeben, die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen (22). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Gemeinschaftsleitlinien (1994) werden nachstehend geprüft. (113) Nach Ansicht der Kommission lassen sich keine anderen Grundlagen für die Vereinbarkeit, und insbesondere keine der anderen Gemeinschaftsrahmen, z. B. für Forschung und Entwicklung, den Umweltschutz, kleine und mittlere Unternehmen, die Beschäftigung und Ausbildung oder Risikokapital anwenden. Förderungswürdigkeit des Unternehmens (114) Gemäß Absatz 2.1 der Gemeinschaftsleitlinien (1994) ist die finanzielle Schwäche von Unternehmen, die Hilfe bei der Umstrukturierung erhalten, auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit und ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen. Zu den typischen Symptomen gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. (115) Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung verzeichnete CWP zunehmende Verluste und war mit gravierenden Liquiditätsproblemen konfrontiert, wie oben eingehend erläutert. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass CWP zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als Unternehmen in Schwierigkeiten galt. Wiederherstellung der Rentabilität (116) Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplanes muss sein, dass er die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Folglich müssen Umstrukturierungsbeihilfen an ein tragfähiges Umstrukturierungskonzept geknüpft sein. Der Umstrukturierungsplan sieht in der Regel die Reorganisation und Rationalisierung der Geschäftsbereiche auf einer effizienteren Grundlage vor. U. a. sind die Umstände zu berücksichtigten, die zu den Schwierigkeiten geführt haben. (117) Im Falle von CWP ist festzustellen, dass eine erste Umstrukturierung nach der Privatisierung gescheitert ist. Eine zweite Umstrukturierung auf Grundlage der beiden Dokumente, auf die in Rdnr. 40 und 41 verwiesen wird, wurde 1997 durchgeführt. Auch wenn zwischen beiden Unterschiede bestehen, war die Strategie offensichtlich darauf ausgerichtet, das Nassverfahren einzuführen, wofür eine Extraktionsanlage notwendig war, damit MGA als Rohmaterial verwendet und die Abhängigkeit von den hohen Preisen für elementaren Phosphor vermindert werden kann. Außerdem sollte die Qualität des wichtigsten Endproduktes, d. h. der Phosphate, verbessert werden. Beide Ziele sind miteinander verknüpft: Die wirtschaftliche Herstellung von Phosphat aus dem leichter verfügbaren und kostengünstigeren Rohmaterial war für CWP nur mit Hilfe des Nassverfahrens möglich. Um festzustellen, ob die Strategie von 1996 tragfähig war, müssen die zur Einführung des Nassverfahrens vorgesehenen Maßnahmen bewertet werden. (118) Wie aus dem Gutachten von Prayon-Rupel hervorgeht, kann das neue Produktionsverfahren nicht du

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.