Europäische Union

2005/786/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 427) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0786. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rch geringfügige Änderungen der bestehenden Anlagen eingeführt werden. Das Nassverfahren verlangt völlig andere Anlagen als das thermische Verfahren und erfordert u. a. eine vor- und nachgelagerte Behandlung des Produktes einschließlich Defluorierung, Aufkonzentrierumg, Entfärbung usw. Allerdings sah die Strategie von 1996 keinen dieser Prozessschritte vor. Die Vorbehandlungsstufe wurde im Dezember 1997, als das Projekt bereits angelaufen war, eingeführt, nachdem Labortests diese Notwendigkeit belegten. Solche Tests hätten vor Beginn des Projekts durchgeführt und als Grundlage für die Berechnung der Gesamtkosten herangezogen werden müssen. In der DLM-Studie über die Durchführbarkeit der Anlage vom November 1997 wird ebenfalls die notwendige Vorbehandlung von Phosphorsäure im Nassverfahren erwähnt. Diese Studie hätte vor Aufstellung des Umstrukturierungsplans erstellt und als Grundlage für die Ermittlung der Kosten und der Finanzierung der Umstrukturierung herangezogen werden müssen. Was die Nachbehandlung betrifft, so wurde diese erst Anfang 1999 eingeführt, obwohl CWP angibt, diese sei nur erforderlich geworden, weil sein Lieferant nicht mehr in der Lage war, Säure in angemessener Qualität zu liefern. Allerdings kann die Kommission diese Auffassung nicht teilen: Der Vertrag zwischen CWP und seinem Lieferanten datiert vom Juli 1998, während das Projekt 1996 konzipiert wurde. Daher hätte es bereits 1996 klar sein müssen, dass eine Nachbehandlungsphase erforderlich war, insbesondere um Produkte mit hohem Reinheitsgrad für die Lebensmittelindustrie zu erhalten, wie von CWP geplant. Auch setzt die Vor- und Nachbehandlung der Produkte größere Anlagen voraus, was CWP 1999 feststellte. Dies hätte ebenfalls von Anfang an vorhergesehen werden müssen. (119) Darüber hinaus sahen die Dokumente aus dem Jahr 1996, die das Umstrukturierungskonzept bilden, keine adäquate Lösung für das äußerst toxische Raffinat vor. Dieses wird überhaupt nicht erwähnt, auch nicht in der Anmeldung von 1997. In der DLM-Studie über die Durchführbarkeit der Extraktionsanlage vom November 1997 heißt es, dass aus (phosphorsäurehaltigem) Raffinat gewonnenes Phosphat einen zu hohen Metallgehalt aufweist und festgelegt werden sollte, was ein akzeptabler Anteil wäre. In anderen Worten, die Studie zeigt ein Problem und einen möglichen Lösungsansatz auf, gibt aber keine Lösung an. Später hoffte CWP wohl darauf, das Raffinat verkaufen zu können, musste aber feststellen, dass hierfür keine Nachfrage bestand, was zu der akuten Finanzkrise im Jahr 2000 beitrug. Bereits in der Konzeptionsphase im Jahr 1996 hätte klar sein müssen, dass für das toxische Raffinat eine Lösung gefunden werden muss. Falls diese Lösung im Verkauf bestanden hätte, hätte durch eine entsprechende Marktstudie ermittelt werden müssen, ob dies machbar ist. In den Dokumenten aus den Jahren 1996 und 1997 wird das Problem jedoch nicht einmal erwähnt. (120) Aufgrund der unzureichenden Planung der nötigen Schritte zur Erreichung des Ziels wurden die Kosten des gesamten Investitionsprogramms und insbesondere der Extraktionsanlage eindeutig unterschätzt. Doch teilt Deutschland diese Ansicht nicht und legte eine Studie von DLM zu den Kosten der Extraktionsanlage vor. Bei dem vier Seiten umfassenden Papier, das auf theoretischen Berechnungen basiert, die durch praktische Tests überprüft werden müssen, handelt es sich um eine bloße Auflistung der Kosten der Herstellung von Phosphorsäure im Nassverfahren. Die Kosten für den Bau der Anlage selbst werden nicht veranschlagt. Deshalb ändert sich nichts an der Einschätzung, dass die Kosten des Investitionsprogramms und insbesondere der Extraktionsanlage bei Festlegung der Umstrukturierungsstrategie nicht sorgfältig geplant worden waren. Dies wird im Nachhinein bestätigt, denn die Kosten wurden stark unterschätzt. Die 1996 für 3,07 Mio. EUR (6 Mio. DEM) geplante Extraktionsanlage hatte bis 2000/2001, als die Arbeiten wegen Liquiditätsmangel unterbrochen wurden, Kosten in Höhe von 7,72 Mio. EUR (15,1 Mio. DEM) verursacht. Die 1996 für 7,67 Mio. EUR geplanten Gesamtinvestitionen hatten sich bis 2000/2001 auf 17,93 Mio. EUR erhöht. (121) Die fehlende tatsächliche Planung der Umstrukturierungsmaßnahmen und der Investitionskosten hatte unweigerlich zur Folge, dass die Extraktionsanlage nicht bis 1998 fertig gestellt und CWP seine langfristige Rentabilität nicht bis 2000 wiederhergestellt hatte, wie ursprünglich vorgesehen. Im Jahr 2000 hatte CWP keines der ihm gewährten Darlehen zurückgezahlt, die Extraktionsanlage war noch lange nicht fertig gestellt, das Unternehmen war weiterhin von elementarem Phosphor abhängig und stand vor der drohenden Insolvenz. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Umstrukturierungsstrategie von 1996 im Jahr 2000 gescheitert war. (122) Deutschland ist jedoch anderer Auffassung. Aus deutscher Sicht hat CWP, als es die Insolvenz durch den Verkauf des Phosphatgeschäfts an TI abwendete, die Umstrukturierung dieses Unternehmensbereichs erfolgreich abgeschlossen. Die Umstrukturierung des Bereichs Phosphorsäure wird nach Auffassung Deutschlands erfolgreich abgeschlossen sein, sobald TI den verbleibenden Kaufpreis zahlt, denn dann wird CWP die innovative Extraktionsanlage fertig stellen und seine Rentabilität zurückgewinnen können. Zur Unterstützung dieser Behauptung legte Deutschland ein Gutachten von Dr. Scheibitz vom 25. Juli 2000 vor. Deutschland kommt zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Strategie erfolgreich war, und selbst wenn die Kommission diese Auffassung nicht teilt, hätten die Änderungen am ursprünglichen Konzept die Lebensfähigkeit von CWP sichergestellt. (123) Die Kommission kann diese Auffassung nicht teilen. Zunächst kann die Umstrukturierung von CWP nicht in zwei Unternehmensbereiche (Phosphate und Phosphorsäure) unterteilt werden: Es handelte sich um ein Unternehmen, das in Schwierigkeiten geriet und für das eine Umstrukturierungsstrategie konzipiert wurde. Außerdem ist die Restrukturierung beider Bereiche miteinander verknüpft: Eine effiziente Phosphatproduktion war nur möglich, wenn sich CWP auf eine wirtschaftliche Herstellung von Phosphorsäure stützen konnte. Wenngleich CWP die Produktpalette erweiterte und potenziell auch die Qualität seiner Phosphate verbesserte, war zu keinem Zeitpunkt eine effiziente Herstellung möglich, da die Abhängigkeit von elementarem Phosphor weiter bestand. Die Tatsache, dass sich CWP, um die drohende Insolvenz abzuwenden, durch den Verkauf des Phosphatgeschäfts aus seinem traditionellen Markt zurückzog, kann nicht als erfolgreiche Umstrukturierung angesehen werden, sondern ist ein Beweis für das Scheitern des ursprünglichen Konzeptes. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Umstrukturierung noch nicht zu Ende gebracht wurde. Die Extraktionsanlage, deren Fertigstellung bis 1998, d. h. vor dem „Verkauf“ des Phosphatgeschäfts an TI, geplant war, ist noch immer nicht betriebsfähig, und die Anlagen zur Herstellung von Phosphorsäure im thermischen Verfahren sind stillgelegt worden. Die Kommission kann dies nicht als Änderung des ursprünglichen Umstrukturierungskonzeptes betrachten: Klar ist, dass die ursprüngliche Strategie im Jahr 2000 komplett gescheitert ist und sich CWP seitdem in einer völligen anderen Situation befindet. (124) Auch kann die Kommission nicht die Auffassung Deutschlands teilen, die modifizierte Strategie würde die Überlebenschancen von CWP verbessern. Die Kommission stellt fest, dass das Gutachten von Dr. Scheibitz, das Deutschland als Beleg für die technische Machbarkeit der Extraktionsanlage vorlegte, auf zwei Hauptprobleme hinweist. Erstens kann die Anlage, wenn das Problem mit dem Raffinat nicht gelöst wird, nicht betrieben werden. Zweitens hat CWP offensichtlich keine Pilotphase eingeplant, die klar zeigen könnte, ob es Probleme mit der Anlage gibt. Wie vorherzusehen war, stand CWP kurz nach dem Gutachten wieder am Rande der Insolvenz. Nach den vorliegenden Informationen ist das Problem mit dem Raffinat nicht gelöst. Selbst wenn CWP die Anlage fertig stellen sollte, könnten ohne eine Pilotphase weitere Probleme auftreten. Abschließend stellt die Kommission fest, dass CWP ein kleiner Akteur auf einem schwierigen, stark konzentrierten und von großen Unternehmen wie Rhodia, Astaris, Prayon und TI beherrschten Markt ist. Offensichtlich hat CWP keinen leichten Zugang zur Finanzierung und leidet unter chronischem Liquiditätsmangel. Selbst die Fertigstellung der Extraktionsanlage würde nicht per se das Überleben des Unternehmens sicherstellen. (125) Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass die Strategie von 1996 nicht sorgfältig geplant war, Schritte fehlten und die Kosten unterschätzt wurden. Eine solche Strategie konnte nicht zur Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit führen. Die zahlreichen Änderungen am Konzept bestätigen dies. Daher ist es nicht überraschend, dass sich CWP zu der Zeit, als die Umstrukturierung hätte erfolgreich abgeschlossen sein sollen, am Rande der Insolvenz befand. Die Kommission ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Strategie von 1996, für die die Beihilfe gewährt wurde, im Jahr 2000 völlig gescheitert war und dass es keine Garantie für das weitere Überleben von CWP gibt. Folglich sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer i der Gemeinschaftsleitlinien (1994) offensichtlich nicht erfüllt. Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (126) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deshalb wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Zudem muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven, marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. (127) Nach deutschen Angaben aus dem Jahre 1997 sollten sich die Umstrukturierungskosten auf insgesamt 12,88 Mio. EUR belaufen, wie in Tabelle 4 ausgewiesen. In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, dass sich die Gesamtkosten der Umstrukturierung auf 18,87 Mio. EUR belaufen, wie aus Tabelle 5 hervorgeht. (128) Als Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung werden in der Anmeldung von 1997 zwei Posten genannt: Finanzierung von Investitionen über 5,11 Mio. EUR (10 Mio. DEM) und Beitrag der Gesellschafter in Höhe von ursprünglich 0,15 Mio. EUR (0,3 Mio. DEM). Wie in der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, war die Investitionsverpflichtung eine Voraussetzung für die Privatisierung im Jahr 1994, die zwei Jahre vor Beginn der Umstrukturierung eingegangen wurde, und kein Beitrag zur Umstrukturierung von 1996. Außerdem beinhaltete diese Investitionsverpflichtung lediglich, dass Investitionen in Höhe von 5,11 Mio. EUR getätigt werden. Daher kann diese Verpflichtung nicht als privater Investorenbeitrag zur Umstrukturierung von 1996 gesehen werden. (129) Durch staatliche Bürgschaften abgesicherte Darlehen können nicht als privater Investorenbeitrag gesehen werden, wie von CWP behauptet. (130) In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung führt Deutschland einen Lieferantenkredit von Vopelius als Investorenbeitrag auf. Festzustellen ist, dass es sich hierbei nicht um einen Kredit als solchen handelt, sondern um einen mehrwöchigen Zahlungsaufschub für Rohmateriallieferungen von Vopelius. Bei dem von Deutschland als Investorenbeitrag angeführten Betrag in Höhe von 2,75 Mio. EUR handelt es sich um die im Januar 1998 offene Forderung von Vopelius. Die Höhe der Forderung schwankt ständig. Im Januar 1997 belief sie sich auf 0,73 Mio. EUR, fiel dann im April 1997 auf 0,4 Mio. EUR zurück, bevor sie bis Januar 1998 wieder stieg. Dieser kurzfristige Zahlungsaufschub für Verbindlichkeiten, der in keinem Zusammenhang mit der Finanzierung der Umstrukturierungskosten steht, kann nicht als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung angesehen werden. (131) Die anderen Maßnahmen, die in der Antwort Deutschlands auf die Anordnung zur Auskunftserteilung als Eigenbeitrag genannt werden, datieren aus der Zeit nach Ende 1998 und stehen also nicht in Zusammenhang mit der Beihilfegewährung Ende 1996/Anfang 1997 oder dem ursprünglichen Umstrukturierungskonzept. (132) Selbst wenn die Kommission daher die geplanten Umstrukturierungskosten wie ursprünglich von Deutschland angemeldet (12,88 Mio. EUR) berücksichtigen und das gezeichnete Kapital des Unternehmens in Höhe von 0,29 Mio. EUR sowie die in der Anmeldung von 1997 erwähnten 0,15 Mio. EUR der Gesellschafter als Eigenbeitrag anerkennen würde, käme sie auf einen Eigenbeitrag im Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten in Höhe von 3,4 %, was offenkundig unzureichend ist, selbst wenn man die bisherige Praxis hinsichtlich Beihilfen an Unternehmen, die in den ostdeutschen Bundesländern ansässig sind, berücksichtigt. (133) Folglich ist die Voraussetzung, dass die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung stehen muss, nicht erfüllt. Den Kriterien in Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Gemeinschaftsleitlinien (1994) wird offensichtlich nicht entsprochen. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (134) Wie bereits erwähnt, ist das „Umstrukturierungskonzept“ von 1996 nicht durchgeführt worden. Folglich werden auch die in Absatz 3.2.2 Ziffer iv der Gemeinschaftsleitlinien (1994) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. F.   Schlussfolgerung (135) Eine Ex-ante-Würdigung zeigt, dass die Beihilfe, wie sie zunächst geplant und gewährt wurde, nicht die Voraussetzungen der Gemeinschaftsleitlinien (1994) erfüllt und deshalb nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Darüber hinaus ist festzustellen, dass spätere Ereignisse sowohl während des Zeitraums der Gewährung weiterer Maßnahmen als auch nach der Gewährung der letzten Maßnahmen, diese Schlussfolgerung bekräftigen: Es ist klar, dass die ursprüngliche Strategie, für die die Beihilfe gewährt wurde, gescheitert und die Zukunft des Unternehmens höchst ungewiss ist. (136) Daher betrachtet die Kommission die CWP gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In Einklang mit Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates (23) [jetzt Artikel 88] entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfe, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, außer wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. (137) Im vorliegenden Fall sind sämtliche Beihilfemaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die ursprünglich angemeldet wurden, gewährt und nicht durch eine gültige Kommissionsentscheidung genehmigt worden. Sie sind somit als rechtswidrige Beihilfen einzustufen. Angesichts der Tatsache, dass die frühere Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und vom Gericht Erster Instanz für nichtig erklärt wurde, schließen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, und insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens, die Rückforderung nicht aus. Dies ist in Einklang mit der relevanten Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (24). Andernfalls würde der vom Gemeinschaftsrichter gemäß den Artikeln 220, 230 Absatz 1 und 233 EG-Vertrag durchgeführten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte die praktische Wirksamkeit genommen (25). Insofern kann kein Unterschied zwischen den ursprünglich angemeldeten Beihilfemaßnahmen und den seit Beginn rechtswidrig gewährten Beihilfenmaßnahmen gemacht werden. (138) Die Kommission ist daher der Meinung, dass Deutschland innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung die Rückforderung der Beihilfen einschließlich Zinsen vom Beihilfeempfänger anordnen sollte. Die Kommission hält es außerdem für erforderlich, dass Deutschland innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung die Unterlagen übermittelt, die nachweisen, dass ein Rückforderungsverfahren gegenüber dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe eingeleitet wurde (wie Verwaltungsrundschreiben und Rückforderungsbescheide) — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe umfasst folgende Maßnahmen: 1) Maßnahme 4: Erlass des Kaufpreises in Höhe von 3 181 769 EUR. 2) Maßnahme 5: Erlass der auf den Kaufpreis bis Ende 1996 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 237 239 EUR. 3) Maßnahme 6: Investitionszuschuss in Höhe von 1 799 747 EUR. 4) Maßnahme 7 (einschließlich 7a): Bürgschaft/Darlehen der BvS über 644 228 EUR. Das Beihilfeelement der Bürgschaft wird als Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz berechnet, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. Das Beihilfeelement des Darlehens entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen von der BvS bereitgestellt wurde. 5) Maßnahme 8 (einschließlich 8a): Bürgschaft/Darlehen der BvS über 869 196 EUR. Das Beihilfeelement der Bürgschaft wird als Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz berechnet, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. Das Beihilfeelement des Darlehens entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen von der BvS bereitgestellt wurde. Artikel 2 1.   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. Das Darlehen gemäß Maßnahme 7 (einschließlich 7a) und das Darlehen gemäß Maßnahme 8 (einschließlich 8a) werden innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht mehr zur Verfügung gestellt. 2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (26) berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Hierzu verwendet Deutschland den im Anhang der Entscheidung beigefügten Fragebogen. Insbesondere wird Deutschland der Kommission alle Unterlagen vorlegen, um nachzuweisen, dass ein Rückforderungsverfahren gegenüber dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe eingeleitet wurde. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 2. März 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 226 vom 11.8.2001, S. 2. (2)   ABl. C 51 vom 18.2.1998, S. 7. (3)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2001, Rs. T-73/98, Société Chimique Prayon Rupel SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2001, S. II-867. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Die CWP änderte 1998 ihre Rechnungslegungsmethode. Die Daten für das Jahr 1998 entsprechen dem Zeitraum Oktober-Dezember 1998. (6)  Im Rahmen der Anordnung zur Auskunftserteilung informierte Deutschland die Kommission, dass CWP ein 100 %iges Tochterunternehmen, KEB Kali Elektrolyse GmbH, Bitterfeld, besitzt. Dieses Tochterunternehmen war 1998 gegründet worden, um eine Kali-Elektrolyse-Anlage zu betreiben. Da dies nicht funktioniert hat, wurde das Unternehmen in Vopelius-Bioprodukte GmbH umbenannt und danach an die Vopelius Chemie AG verkauft. (7)  http://www.bvt.de/ (*1)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (8)  http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html (9)  Liste zu den im August 1999 als abgeschlossen gemeldeten Nachverhandlungen der BvS, Nr. 33. Der Erlass erfolgte unter der Bedingung, dass ein neuer Partner von CWP eine liquiditätsbezogene Kapitaleinlage von 2,05 Mio. EUR (4 Mio. DEM) leistet. (10)  Gutachten „Reinigung von Nassphosphorsäure durch Flüssig-flüssig-Extraktion“, DLM, November 1997. (11)  Betriebskostenabschätzung für eine Extraktionsanlage zur Extraktion von Nassphosphorsäure, DLM, September 1996. (12)  Anlage 42 zum Schreiben vom 4. Juli 2003. (13)  Siehe Fußnote 3. (14)   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (15)   ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (16)  In Ziffer 3.1 des THA-Regimes N 768/94 heißt es, dass Privatisierungsvorgänge der Kommission nur zu notifizieren sind, wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Privatisierung mehr als 250 Beschäftigte hat (SG (95) D/1062 vom 1.2.1995). (17)  SG (92) D/17613 vom 8.12.1992. (18)  N 413/91, Bürgschaftsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt, SG (91) D/15633 vom 8.8.1991. (19)  26. Rahmenplan, Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, N 123/97, SG (97) D/7104 vom 18.8.1997 und SG (98) D/7191 vom 18.8.1998. (20)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (21)  Siehe Fußnote 14. (22)  In Ziffer 7.5 der Leitlinien von 1999 heißt es „Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission (…) gewährt werden, wird die Kommission (…) auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen“, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (23)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (24)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1997, S. I-135, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. August 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2003, S. II-2957. (25)  Verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, oben zitiert, Rdnr. 209. (26)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.