Europäische Union

2005/786/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 427) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0786. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Anmeldung aus dem Jahre 1997. (40) Das erste Dokument vom 29. Mai 1996 mit dem Titel „Neues Unternehmenskonzept zur Weiterführung der CWP als Nachfolgeunternehmen des Bereiches Phosphorfolgeprodukte aus der Stickstoffwerke AG Wittenberg“ fasst die Umstrukturierungsstrategie von CWP zusammen, die im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: erstens Verbreiterung der Rohmaterialbasis und zweitens Ausweitung des Tätigkeitsspektrums des Unternehmens. Allerdings wird in diesem Dokument die Aufgabe des thermischen Produktionsverfahrens nicht erwähnt. Vielmehr sollte die Produktion auf Grundlage von elementarem Phosphor nach dem thermischen Verfahren weitergeführt und bestimmte Anlagen auf die Verarbeitung von käuflich erworbener Rohphosphorsäure umgestellt werden. Ebenso wurde angeregt, mittelfristig den Bau einer Extraktionsanlage zur Reinigung von MGA in Betracht ziehen, d. h. die Produktion nach dem Nassverfahren. (41) In dem zweiten Dokument mit dem Titel „Vorschlag zur langfristigen Sicherung des Unternehmens CWP einschließlich Investitions- und Finanzierungsplan“ vom 16. Oktober 1996 legte CWP seine Investitionsprioritäten und die geplante Finanzierung fest, ohne die zuvor entwickelte Strategie der Beibehaltung des thermalen Produktionsverfahrens parallel zur Einführung des Nassverfahrens in Frage zu stellen. Zu den Investitionsprioritäten zählen die Anpassung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen zur Verarbeitung von Nassphosphorsäure und der Bau der oben genannten Extraktionsanlage, so dass CWP bis September 1998 nicht mehr von elementarem Phosphor abhängig gewesen wäre. Die Machbarkeit dieser Extraktionsanlage war Gegenstand einer Studie eines Gutachters, DLM (10), der ebenfalls eine Kostenstudie erstellte (11), in der die Kosten für die Anlage mit 3,07 Mio. EUR (6 Mio. DEM) veranschlagt werden. Änderung des Konzeptes (42) In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, das technische Konzept für den Bau der Extraktionsanlage sei geändert und erweitert worden. Eine erste Änderung erfolgte im Dezember 1997, als Testreihen zeigten, dass eine Nachbehandlung der Säure, bestehend aus einer Defluorierungs- und einer Aufkonzentrierungsstufe, erforderlich war, um Lebensmittelqualität zu erreichen. Im Februar 1999 kündigte ein CWP-Lieferant, der bisher Säure in MAG-Qualität geliefert hatte, die keine Vorreinigung erforderte, seinen Liefervertrag. Daraufhin musste CWP Säure in MAG-Standardqualität kaufen, vorreinigen und entfärben. Diese zwei Änderungen führten zu Mehrkosten sowie zu Verzögerungen bei der Umsetzung des Konzeptes um etwa eineinhalb Jahre und zwangen CWP darüber hinaus dazu, seine Anlagen zu erweitern, was wiederum zusätzliche Kosten verursachte und die Umsetzung weiter verzögerte. Die Kosten für die Extraktionsanlage erhöhten sich von 3,07 Mio. EUR (6 Mio. DEM) auf 7,772 Mio. EUR (15,1 Mio. DEM). (43) Darüber hinaus stellte sich im Jahr 2000 das hochtoxische Koppelprodukt Raffinat als Problem heraus. In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte Deutschland vor, dass CWP auf die Weiterverwertung des Raffinats durch Dritte gehofft hatte und Mitte 2000 feststellen musste, dass es hierfür keine Angebote gab. Die daraus resultierende Krise führte zusammen mit den Verzögerungen bei der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen zu einem Baustopp der Extraktionsanlage. Trotz verschiedener Kapitalerhöhungen durch die Gesellschafter stand das Unternehmen im Sommer 2000 kurz vor der Insolvenz. Dies konnte schließlich durch einen Vertrag mit TI vermieden werden. (44) Der Vertrag wurde Anfang 2001 geschlossen und sah den Verkauf der Phosphatproduktion an TI vor, wie oben beschrieben. Bis der Vertrag rechtskräftig wird, produziert CWP ausschließlich Phosphate für TI, und TI stellt das Rohmaterial bereit. Nach Inkrafttreten des Vertrags wird sich CWP aus der Phosphatproduktion völlig zurückziehen und nur noch Phosphorsäure nach dem Nassverfahren herstellen, sobald die Extraktionsanlage fertig gestellt ist. Dies erfordert die Ergreifung neuer Maßnahmen zur Stilllegung der Anlagen für die Produktion von thermischer Phosphorsäure (traditionelle Herstellungsmethode der CWP), Phosphorpentoxid, Natriumhypophosphit (eines der im Rahmen der Umstrukturierung eingeführten Produkte) und des Phosphorlagers (da Phosphor nicht länger als Rohmaterial verwendet wird). Die Belegschaft von CWP wurde um ca. 33 Arbeitnehmer abgebaut. (45) Nach Auffassung Deutschlands wurde die Umstrukturierung von CWP im Bereich der Phosphatproduktion, die von TI übernommen werden soll, erfolgreich abgeschlossen. Auch im Bereich der Produktion von Phosphorsäure wird die Umstrukturierung erfolgreich abgeschlossen werden, sobald TI den Kaufpreis für die Vermögensgegenstände von CWP entrichtet hat. CWP wird dann die Extraktionsanlage fertig stellen und seine langfristige Lebensfähigkeit sicherstellen können, ohne wesentlich vom ursprünglichen Umstrukturierungskonzept abzuweichen. Nach Angaben Deutschlands ist die Extraktionsanlage bereits zu 90 % fertig gestellt. Die Produktion von thermischer Phosphorsäure wurde bereits im Februar 2001 eingestellt. Die Anlagen wurden entleert, gereinigt und werden nicht mehr genutzt. D.   Kosten der Umstrukturierung (46) Nach dem Dokument „Vorschlag zur langfristigen Sicherung des Unternehmens CWP einschließlich Investitions- und Finanzierungsplan“ vom 16. Oktober 1996 benötigte CWP in den Jahren 1996—2000 Investitionen in Höhe von 5,62 Mio. EUR (11 Mio. DEM) und Betriebsmittel in Höhe von 2,56 Mio. EUR (5 Mio. DEM). Allerdings enthält dasselbe Dokument einen Investitionsplan, der Investitionen über insgesamt 9,29 Mio. EUR (18,17 Mio. DEM) ausweist. Nach der Anmeldung aus dem Jahre 1997 belaufen sich die Umstrukturierungskosten auf insgesamt 12,88 Mio. EUR (25,2 Mio. DEM). Die 1997 angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen sind in Tabelle 4 zusammengefasst. Tabelle 4 (in Mio. EUR) Umstrukturierungsmaßnahmen Kosten Verlustausgleich (1995—1998) 4,91 Sicherheitsinvestitionen 2,15 Umstrukturierungsinvestitionen 5,52 Sanierung von Umweltlasten aus der Zeit vor dem 1.7.1990 0,31 Insgesamt 12,88 (47) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurden dieselben Kosten mit 18,87 Mio. EUR (36,9 Mio. DEM) angegeben. Festzustellen ist, dass Tabelle 5 zwei neue Rubriken „Zuschüsse“ und „Kaufpreiserlass“ enthält, die eher Finanzmittel als Umstrukturierungskosten darstellen. Tabelle 5 (in Mio. EUR) Umstrukturierungsmaßnahmen Kosten Verlustausgleich (1995—1998) 4,86 Sicherheitsinvestitionen 2,05 Umstrukturierungsinvestitionen 7,98 Sanierung von Umweltlasten aus der Zeit vor dem 1.7.1990 0,31 Zuschüsse 0,20 Kaufpreiserlass 3,43 Insgesamt 18,87 (48) In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung gliederte Deutschland die Umstrukturierung in zwei Teile: Umstrukturierung der Phosphatproduktion und Umstrukturierung der verbleibenden Bereiche (hauptsächlich Herstellung von Phosphorsäure). Die Kosten für die Umstrukturierung der Phosphatproduktion wurden mit insgesamt 7,99 Mio. EUR (15,63 Mio. DEM) angegeben und umfassen Investitionen in Höhe von 4,71 Mio. EUR (9,21 Mio. DEM). Die Umstrukturierungskosten der verbleibenden Geschäftsbereiche werden mit insgesamt 27,14 Mio. EUR (53,08 Mio. DEM) angegeben und umfassen Investitionen in Höhe von 13,22 Mio. EUR (25,86 Mio. DEM). Demnach beliefen sich die Umstrukturierungskosten auf insgesamt 35,13 Mio. EUR (68,71 Mio. DEM). Allerdings ist festzustellen, dass diese Umstrukturierungskosten (12) Aufwendungen im Zeitraum 1995—2001 einbeziehen, d. h. auch der gescheiterten Umstrukturierungsperiode nach der Privatisierung. (49) In dem Schreiben vom 26. August 2004 gab Deutschland schließlich die Gesamtkosten seit 1997 bis zu diesem Datum mit ca. 31,20 Mio. EUR (61 Mio. DEM) an. Die Abweichung von den Angaben, die in der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung gemacht werden, wird nicht erläutert. E.   Eigenbeitrag (50) Laut Anmeldung von 1997 bestand der Eigenbeitrag von CWP zur Umstrukturierung in der Finanzierung bestimmter Investitionen und einem Beitrag der Gesellschafter. (51) CWP sollte bis zum 31. Dezember 2002 Investitionen in einer Gesamthöhe von 5,11 Mio. EUR (10 Mio. DEM) tätigen. Allerdings ist festzustellen, dass diese Investitionsverpflichtung bereits bei der Privatisierung am 29. Juni 1994 vereinbart worden war und nicht vorsah, dass diese Investitionen aus privaten Mitteln zu finanzieren sind. (52) In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, dass über den Zeitraum 1994—2000 Investitionen in Höhe von 15,70 Mio. EUR (30,70 Mio. DEM) getätigt wurden. Davon seien 7,21 Mio. EUR (14,11 Mio. DEM) aus privaten Mitteln finanziert worden. Allerdings ist festzustellen, dass dieser Betrag öffentlich finanzierte Maßnahmen in Höhe von 3,73 Mio. EUR (7,30 Mio. DEM) enthält. Demnach beläuft sich der Beitrag der Gesellschafter zu diesen Investitionen auf 3,48 Mio. EUR (6,81 Mio. DEM). (53) Was die zweite Komponente des Eigenbeitrags anbelangt, d. h. Beiträge der Gesellschafter, so sollte laut Anmeldung von 1997 die Vopelius Chemie GmbH einen Kredit in Höhe von 0,15 Mio. EUR (0,3 Mio. DEM) zur Verfügung stellen. In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland mit, hierbei handle es sich um den Mietkauf der Investitionsgüter, für die Vopelius eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm. (54) In der Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat Deutschland außerdem die Auffassung, dass das einbezahlte Eigenkapital von 288 879 EUR (0,565 Mio. DEM) ebenfalls als Beitrag der Gesellschafter zur Finanzierung der Investitionen zu betrachten sei. (55) In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung listete Deutschland die Maßnahmen auf (Tabelle 6), die seines Erachtens als private Finanzierung einzustufen sind. Tabelle 6 (in Mio. EUR) Private Finanzierung Betrag Kommanditeinlage (BVT) 4,84 Gesellschafterdarlehen (BVT) 0,15 Gesellschafterzuschuss (BVT) 0,11 Einlage Stammkapital 0,29 Veräußerungserlös Salzgeschäft 1,64 Veräußerungserlös Salzanlagen (noch ausstehend) 1,66 Lieferantenkredit (Vopelius) 2,75 Insgesamt 11,44 (56) Die Erhöhung der privaten Finanzierung, wie von Deutschland aufgeführt, ist hauptsächlich auf den Kapitalbeitrag der BVT zurückzuführen, die im Dezember 1998 eine atypische stille Beteiligung an CWP übernahm. BVT stellte auch im März 2001 ein Darlehen und im September 2001 einen Zuschuss zur Verfügung. Darüber hinaus führte Deutschland als Investorenbeitrag einen Lieferantenkredit von Vopelius auf, der zwischen Januar 1997 und Januar 1998 bereitgestellt wurde und in einer Stundung der Zahlung für von Vopelius geliefertes Rohmaterial bestand, sowie den Erlös, den CWP aus dem Verkauf des Phosphatgeschäfts an TI erzielen würde. (57) Unklar ist allerdings, in welcher Beziehung die in Tabelle 6 aufgeführten Maßnahmen zu den unter Rdnr. 46—49 beschriebenen Umstrukturierungskosten stehen. F.   Marktanalyse (58) Traditionell war CWP ein Hersteller von industriellen Phosphaten und produzierte Phosphorsäure für den Eigenverbrauch. Nach dem Umstrukturierungsplan sollte die Qualität der Phosphate verbessert werden, um für die Lebensmittelindustrie zu produzieren, und das Nassverfahren für die Herstellung von Phosphorsäure eingeführt werden. Festzustellen ist, dass nach dem Nassverfahren hergestellte Phosphorsäure die gleiche Qualität und die gleichen Eigenschaften wie thermische Phosphorsäure aufweist. Doch wird bei den beiden Herstellungsverfahren unterschiedliches Rohmaterial verwendet, nämlich elementarer Phosphor bei der thermischen Methode und MAG beim Nassverfahren. Darüber hinaus umfasst das Nassverfahren verschiedene Prozessstufen und führt zu Koppelprodukten (insbesondere Raffinat), die weiterverarbeitet werden müssen. (59) Phosphorsäure bildet die Grundlage für die Herstellung von Phosphatprodukten, die Rohmaterial mit höherem Reinheitsgrad benötigen. Phosphorsäure wird in der Herstellung von Phosphatdüngemitteln für die Landwirtschaft sowie von Phosphaten für die Lebensmittelindustrie verwendet. Polyphosphate, vor allem Sodiumtripolyphosphate, finden Verwendung in Wasch- und Geschirrspülmitteln sowie anderen Reinigungsprodukten. Auch werden sie für verschiedene industrielle und technische Anwendungen eingesetzt. (60) In dem „Chemical Economics Handbook“ aus dem Jahre 2002 heißt es, dass die Nachfrage nach thermischer Phosphorsäure drastisch zurückgeht, da für nachgelagerte Chemieprodukte im Nassverfahren hergestellte Phosphorsäure bevorzugt wird. Außerdem herrsche wegen der Einfuhren aus China ein scharfer Wettbewerb. Bei zahlreichen Phosphatprodukten und direkten Anwendungen, für die früher thermische Phosphorsäure benötigt worden sei, werde inzwischen auf Extraktionsphosphorsäure zurückgegriffen, was erhebliche Kostenvorteile bringe. Rohphosphorsäure sei reichlich verfügbar und relativ kostengünstig. Weiter heißt es, 2002 gebe es in Westeuropa noch vier Produzenten thermischer Phosphorsäure, nämlich TI (größter Produzent), CWP, FEBEX S.A. und Krems Chemie. (61) Nach deutschen Angaben ist der europäische Markt für Phosphorsäure und Phosphate durch ein Oligopol geprägt, und es bestehen keine Überkapazitäten. Nach Auffassung von CWP gibt es allerdings kein Oligopol auf dem relevanten europäischen Markt. Einige Wettbewerber von CWP teilen diese Sicht, sind jedoch der Auffassung, dass ein klarer Kapazitätsüberhang besteht. (62) Sowohl Deutschland als auch CWP halten den Marktanteil von CWP auf dem gesamten westeuropäischen Phosphatmarkt (industrielle Phosphate und Lebensmittelphosphate) für unbedeutend. Für das Jahr 2000 wird dieser Anteil mit 5,1 % angegeben. Seit 2001 produziert CWP ausschließlich für TI und ist also nicht mehr auf dem Markt präsent. Sein Marktanteil wurde von TI übernommen. Wie Deutschland weiter ausführt, ist TI nicht im Segment der Spezialphosphate wie CWP tätig, sondern auf dem Markt für Phosphor, Phosphorsäuren und andere Folgeprodukte. (63) Zur Herstellung von Phosphorsäure stellt CWP fest, dass seine Produktion von 40 000 t thermischer Phosphorsäure auf 20 000 t Extraktionssäure reduziert werden soll. Der ursprünglich vorgesehene Anteil am Markt für Phosphorsäure von 6 % werde auf 3 % in Westeuropa zurückgeführt. Da die thermischen Anlagen stillgelegt wurden und die Extraktionsanlage noch nicht betriebsfähig sei, produziere CWP zurzeit keine Phosphorsäure, und sein Marktanteil sei gleich null. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (64) Aufgrund einer Nichtigkeitsklage von Prayon-Rupel hob das EuGI in seinem Urteil vom 15. März 2001 die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 (13) wegen der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift auf. Das EuGI stellte fest, dass die Kommission verpflichtet gewesen war, das förmliche Prüfverfahren wegen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt einzuleiten. (65) Das Gericht hat die ernsthaften Schwierigkeiten darauf zurückgeführt, dass die Kommission die Entscheidung ohne ausreichende Kenntnis der technischen Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen hatte. Erstens bestätigte das EuGI, dass die Kommission die von CWP durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen fehlerhaft beschrieben hatte. Die Kommission hatte sich bei der Beschreibung der technischen Umstrukturierungsmaßnahmen auf die von Deutschland 1997 vorgelegte Auskunft gestützt, dass das thermische Verfahren zur Herstellung von Phosphorsäure durch das Nassverfahren ersetzt werden soll. Wie das EuGI jedoch betonte, ist in keinem der beiden Entwürfe eines Umstrukturierungsplans vom Mai und Oktober 1996, die Deutschland der Kommission zugeleitet hatten, von einer Aufgabe des thermischen Verfahrens die Rede. Zweitens stellte das EuGI fest, dass die Kommission die technische Machbarkeit und die Rentabilität der Umstrukturierungsmaßnahmen offenbar falsch beurteilt hat. Dem EuGI zufolge wird dies durch ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten eindeutig belegt. (66) Gemäß Artikel 233 Absatz 1 EG-Vertrag war die Kommission verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des EuGI nachzukommen. Die Kommission nahm eine vorläufige Prüfung der Maßnahmen zugunsten CWP, einschließlich der Maßnahmen, die in der vorherigen Entscheidung nicht untersucht wurden, vor und sah sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Allerdings hatte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Zum einen konnte die Kommission den genauen Gesamtbetrag der Beihilfe nicht ermitteln. Zum anderen warf eine vorläufige Prüfung nach Maßgabe der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994 (nachstehend „Gemeinschaftsleitlinien (1994)“) (14) ernste Bedenken zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf. Daraufhin leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. IV.   GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG (67) Die Kommission leitete das Verfahren hauptsächlich auf Grundlage der Informationen ein, die 1997 vorgelegt wurden. Die Antwort Deutschlands auf die Anordnung zur Auskunftserteilung enthielt jedoch Einzelheiten zu früheren Maßnahmen, die als bestehende Beihilfe präsentiert wurden (Maßnahmen 1—3) und Änderungen bestimmter Maßnahmen (Maßnahme 1a und Maßnahmen 7a/8a). Außerdem wurden Maßnahmen, die bisher als Ad-hoc-Maßnahmen galten, von Deutschland nach Einleitung des Verfahrens als bestehende Beihilfe eingestuft (Maßnahmen 9 und 10). Anhand der verfügbaren Informationen konnte die Kommission nicht feststellen, ob die als bestehende Beihilfe bezeichneten Maßnahmen tatsächlich mit den Regelungen vereinbar sind, auf deren Grundlage sie angeblich gewährt wurden. Um dies zu klären, erließ die Kommission am 6. März 2003 eine Anordnung zur Auskunftserteilung. V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (68) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gingen Stellungnahmen von drei direkten Wettbewerbern von CWP sowie von CWP selbst ein, die nachstehend wie folgt zusammengefasst werden. A.   Stellungnahme von Prayon-Rupel (69) Prayon-Rupel übermittelte eine ausführliche Beschreibung der beiden Herstellungsprozesse (thermisches Verfahren und Nassverfahren) sowie der einschlägigen Produkte und Märkte. Als Erstes bezweifelt Prayon-Rupel, dass das Vorhaben als Umstrukturierungsplan betrachtet werden kann. Eine Änderung des Herstellungsverfahrens stelle keine tragfähige Umstrukturierung im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien (1994) dar. Wenn die Schwierigkeiten des Unternehmens auf ein Versorgungsproblem zurückzuführen seien, werde dies zudem durch die Umstellung des Herstellungsverfahrens nicht beseitigt. Außerdem gebe es keine Versorgungsprobleme, da das Unternehmen Phosphor aus China, dem weltweit größten Produzenten, anstatt aus Kasachstan beziehen könnte. (70) Zum zweiten bezweifelt Prayon-Rupel die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans. Die im ersten Dokument vorgesehene Umstellung vom thermischen Verfahren auf das Nassverfahren sei nicht machbar. Eine solche Umstellung würde umfangreiche Investitionen einschließlich einer völlig neuen Anlage erfordern und nicht nur die von Deutschland aufgelisteten knappen Investitionen. Außerdem werde eine Änderung des Herstellungsverfahrens nicht zu einem hochwertigeren Produkt führen; diese Ansicht wird auch von Deutschland geteilt. Schließlich hat Prayon-Rupel Zweifel an der Wiederherstellung der Rentabilität von CWP, da die Umsatzprognosen auf äußerst optimistischen Annahmen beruhen und die Betriebsergebnisse weiterhin negativ sind. Eine Änderung des Herstellungsverfahrens mit unzureichenden Investitionen könne nur zu Produkten minderer Qualität und somit einer weiteren Schmälerung der Gewinne führen. (71) Drittens ist Prayon-Rupel der Ansicht, dass CWP seine Kapazität erhöht. Nach dem ersten Umstrukturierungsdokument sollte das Nassverfahren eingeführt werden, ohne das thermische Verfahren aufzugeben. Dies impliziert nach Ansicht von Prayon-Rupel eine Verdoppelung der Kapazität. (72) Viertens vertritt Prayon-Rupel die Ansicht, dass sich die Beihilfe nicht auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und die Verpflichtung der Gesellschafter, im Zuge der Privatisierung 5,11 Mio. EUR (10 Mio. DEM) zu investieren, nicht an die Umstrukturierung geknüpft, sondern hypothetisch und unzureichend sei. (73) Schließlich bezweifelt Prayon-Rupel, dass der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt wird. Die Übernahme der Phosphorproduktion von CWP durch TI bestätige bereits, dass der Plan nicht wie vorgesehen umgesetzt werde. B.   Stellungnahme der Chemischen Fabrik Budenheim A. Oetker (74) Die Chemische Fabrik Budenheim A. Oetker (nachstehend CFB) bezweifelte in ihrem Schreiben vom 20. August 2001 die Tragfähigkeit des Umstrukturierungskonzeptes. Der Bau der neuen Extraktionsanlage sei zu so geringen Kosten und in so kurzer Zeit wie von CWP geplant nicht realisierbar. Dies habe sich nachträglich bestätigt, denn nach Marktinformationen seien die thermische Anlage von CWP stillgelegt und die Bauarbeiten an der neuen Extraktionsanlage eingestellt worden. CFB ist der Auffassung, dass die Baukosten für die neue Anlage zu niedrig kalkuliert wurden und CWP nicht über das erforderliche Know-how für ein neues Verfahren zur Herstellung von Phosphorsäure verfügt. Im Übrigen gebe CWP nicht an, auf welche Weise die bei dem neuen Herstellungsverfahren anfallenden toxischen Koppelprodukte weiterverarbeitet werden sollen. Darüber hinaus stellt CWP fest, dass TI erfolgreich Phosphorsäure im thermischen Verfahren herstellt, was widerlegt, dass eine Änderung des Herstellungsprozesses notwendig ist, um die Rentabilität von CWP wiederherzustellen. CFB bezweifelt, dass es Probleme bei der Versorgung mit elementarem Phosphor gab. Die Herstellung von Phosphorsäure in der neuen Anlage würde also die Vorfinanzierungskosten nicht reduzieren. (75) Des Weiteren stellt CFB fest, dass die enge Zusammenarbeit zwischen CWP und TI, einschließlich der vereinbarten Übergabe des Phosphatgeschäfts an TI und — nach einer gewissen Zeit — das Recht von TI, diesen Betriebsbereich von CWP zu übernehmen, die Frage aufwirft, ob die Beihilfe letztlich nicht TI zugute kommt. (76) Ferner weist CFB darauf hin, dass CWP von seinen Gesellschaftern, insbesondere BVT Industrie GmbH und TI, finanziell unterstützt wird. Deshalb sollte die Eigenkapitalsituation von CWP bei der Gewährung von Beihilfen berücksichtigt werden. C.   Stellungnahme von BK Giulini (77) BK Giulini führt in dem Schreiben vom 26. September 2001 aus, dass CWP über keinen Umstrukturierungsplan verfüge und das Konzept unzureichend und unverhältnismäßig sei. Die Änderung des Herstellungsverfahrens sei nicht notwendig und aus technischer und wirtschaftlicher Sicht undurchführbar. Da CWP außerdem nicht beabsichtige, das thermische Verfahren aufzugeben, handle es sich bei den Maßnahmen um unvereinbare Betriebsbeihilfen. Lieferschwierigkeiten und mangelnde Liquidität seien keine hinreichenden Gründe für eine Umstellung des Herstellungsprozesses oder eine Umstrukturierung. Die gewährte Beihilfe sei nicht für Investitionen, sondern als Liquiditätszuschuss genutzt worden, was Marktverzerrungen in der Gemeinschaft verursacht habe. Als weiteres Argument gegen die Beihilfe für CWP wird die Überkapazität auf dem europäischen Markt für Phosphorsäure angeführt. (78) Des Weiteren stellt BK Giulini fest, dass die von Deutschland gewährte Beihilfe nachweislich nicht zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von CWP beigetragen habe. Trotz der Beihilfe verzeichne das Unternehmen seit 1998 Verluste. Die Vereinbarung zwischen CWP und TI belege das völl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.