Europäische Union

2005/786/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 427) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.11.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 296/19 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. März 2005 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 427) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/786/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 7. März 1997, das am 15. April einging und am 18. April 1997 eingetragen wurde, meldete Deutschland staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz GmbH (CWP) an. Laut Anmeldung war ein Teilbetrag der Beihilfe bereits gewährt worden. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 14. Mai 1997, 22. Juli 1997 und 4. November 1997 ergänzende Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 10. Juli 1997 und 2. September 1997 erteilte, die jeweils am selben Tag eingetragen wurden. Die im Schreiben der Kommission vom 4. November gestellten Fragen wurden auf einer Zusammenkunft mit den deutschen Behörden am 24. November 1997 erörtert. (2) Am 17. Juni 1997 ging bei der Kommission ein Auskunftsersuchen eines direkten Wettbewerbers des Beihilfeempfängers ein. Am 28. Juli 1997 brachte die Société chimique Prayon-Rupel SA (Prayon-Rupel), ein direkter Wettbewerber, wettbewerbsrechtliche Bedenken zu der Beihilfe vor. (3) Am 16. Dezember 1997 entschied die Kommission, keine Einwände zu erheben; dies wurde Deutschland am 22. Januar 1998 mitgeteilt. Eine Zusammenfassung der Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission Prayon-Rupel am 19. Dezember 1997 und übermittelte ihr am 5. März 1998 die Entscheidung im vollen Wortlaut. (4) Am 5. Mai 1998 erhob Prayon-Rupel Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuGI). Am 15. März 2001 wurde die fragliche Entscheidung für nichtig erklärt (3). Das Urteil wurde der Kommission am 19. März 2001 zugestellt. (5) Infolge dieses Urteils leitete die Kommission am 20. Juni 2001 das förmliche Prüfverfahren ein. Die diesbezügliche Entscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der Beihilfe zu äußern. Ein Wettbewerber, die Chemische Fabrik Budenheim Rudolf A. Oetker (CFB) reichte mit Schreiben vom 20. August 2001, das am 21. August 2001 eingetragen wurde, eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 10. September 2001, das am 13. September 2001 eingetragen wurde, ergänzte Prayon-Rupel ihre Stellungnahme vom 15. Juni 2001, das am selben Tag eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 26. September 2001, das am selben Tag eingetragen wurde, ging eine Stellungnahme der BK Giulini GmbH (BK Giulini) ein. Diese Stellungnahmen wurden Deutschland am 29. Oktober 2001 bzw. am 6. August 2002 übermittelt. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 8. Oktober 2002, das am selben Tag eingetragen wurde, indem es die Antwort von CWP auf die Bemerkungen Dritter übermittelte. (6) Die Antwort Deutschlands auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ging mit Schreiben vom 21. September 2001 ein, das am 27. September 2001 eingetragen wurde. Die Anlagen bestehend aus den Geschäftsberichten für den Zeitraum 1994—1999 wurden mit Schreiben vom 26. September 2001 übermittelt, das am 4. Oktober 2001 eingetragen wurde. Da noch immer wichtige Angaben fehlten, forderte die Kommission diese mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 an. Am 4. Dezember 2001 fand in Brüssel eine Zusammenkunft mit Vertretern der deutschen Regierung und des Beihilfeempfängers statt. Im Anschluss daran übermittelte die Kommission am 14. Dezember 2001 eine Reihe von Fragen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001, das am 4. Januar 2002 eingetragen wurde, legte Deutschland die in der Zusammenkunft angeforderten Unterlagen vor. Auf das Schreiben vom 14. Dezember 2001 antwortete Deutschland mit Schreiben vom 6. Februar 2002, das am 8. Februar 2002 eingetragen wurde, und Schreiben vom 21. Februar 2002, das am selben Tag eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 übermittelte Deutschland auch die Stellungnahme des Beihilfeempfängers. Mit Schreiben vom 7. Februar 2002, das am 14. Februar 2002 eingetragen wurde, übermittelte Deutschland die Anlagen zum Schreiben vom 6. Februar 2002. Mit Schreiben vom 22. Februar 2002, das am 26. Februar 2002 eingetragen wurde, legte Deutschland den Geschäftsbericht für das Jahr 2000 vor. Zusätzliche Auskünfte wurden mit Schreiben vom 13. März 2002, das am 14. März 2002 eingetragen wurde, und Schreiben vom 4. April 2002, das am 5. April 2002 eingetragen wurde, erteilt. Am 14. August 2002 forderte die Kommission Klarstellungen zu der betreffenden Beihilfe an. Deutschland übermittelte die verlangten Angaben mit Schreiben vom 15. Oktober 2002, das am selben Tag eingetragen wurde. (7) Am 6. März 2003 teilte die Kommission Deutschland ihre Entscheidung zur Anordnung einer Auskunftserteilung mit, um den fraglichen Sachverhalt sowie den Beihilfecharakter bestimmter Maßnahmen zu klären. (8) Deutschland übermittelte die von der Kommission verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 17. April und 5. Mai 2003, die am 22. April 2003 bzw. am 6. Mai 2003 eingetragen wurden. Die diesbezüglichen Anlagen wurden mit Schreiben vom 28. April 2003 übermittelt, das am 6. Mai 2003 eingetragen wurde. Ergänzende Auskünfte wurden mit Schreiben vom 13. Juni 2003 erteilt, eingetragen am selben Tag, sowie mit Schreiben vom 4., 9. und 29. Juli 2003, eingetragen am 7., 17. und 29. Juli 2003, und Schreiben vom 13. August 2003, das am selben Tag eingetragen wurde. Am 22. August 2003 fand eine Besprechung der Kommission mit Vertretern der Bundes- und Landesregierung sowie Vertretern von CWP statt. Die dabei angesprochenen Fragen wurden mit Schreiben vom 3. und 26. September 2003 beantwortet, eingetragen am 4. bzw. 26. September 2003. (9) Am 14. Mai 2004 fand eine weitere Zusammenkunft mit den deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2004, das am 24. Juni 2004 eingetragen wurde, übermittelte Deutschland ergänzende Bemerkungen. Am 6. Juli 2004 fand eine letzte Besprechung mit den deutschen Behörden statt; ein anschließendes Schreiben vom 29. Juli 2004 wurde am selben Tag eingetragen. Weitere Informationen übermittelte Deutschland mit Schreiben vom 26. August 2004, das am selben Tag eingetragen wurde. II.   BESCHREIBUNG A.   Der Begünstigte (10) CWP ist eine in Piesteritz, Sachsen-Anhalt, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Unternehmen stellt Phosphorsäure und deren Folgeprodukte, insbesondere Phosphate, her. CWP wurde im Jahr 1994 zwecks Übernahme des Betriebsteils „Phosphorfolgeprodukte“ der Stickstoffwerke AG Wittenberg Piesteritz (Stickstoffwerke) im Rahmen der Privatisierung gegründet. Die Stickstoffwerke stellten chemische Erzeugnisse her und befanden sich im Besitz der Treuhandanstalt (THA), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die für die Privatisierung und Umstrukturierung von Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zuständig war. (11) Die Privatisierung fand am 29. Juni 1994 nach einer von Goldmann Sachs durchgeführten Ausschreibung statt. Die Eigentümer von CWP waren Vopelius GmbH, URSEKO GmbH, Phosphor AG (Kasachstan) und acht private Investoren. Die Privatisierung erfolgte unter der Bedingung, dass die Phosphor AG ihre Kapitaleinlage von 30 000 DEM auf 1,6 Mio. DEM erhöht. Da dies nicht geschah, wurden die Anteile der URSEKO GmbH und der Phosphor AG von der Vopelius GmbH sowie sechs Mitarbeitern der CWP übernommen. Nach Angaben Deutschlands wurde der Privatisierungsvertrag am 30. November 1994 für rechtskräftig erklärt. (12) Deutschland übermittelte folgende Angaben zur Tätigkeit der CWP — Tabelle 1 (5) (in Mio. DEM)   1996/97 1997/98 1998 1999 2000 Jahresumsatz 18,8 26,3 6,2 33,0 31,2 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit – 4,8 – 4,1 – 7,2 – 5,0 – 4,1 Beschäftigte 80 99 100 100 97 (13) Nach Angaben Deutschlands verfügt CWP seit Dezember 1998 über ein Gesellschaftskapital von 288 880 EUR (0,565 Mio. DEM). Das Unternehmen befindet sich im Besitz von Vopelius Chemie AG (29,2 %), Vopelius GmbH (28,3 %), Herrn Thilo Koth von Vopelius (17,7 %) und der BVT Industrie GmbH & Co. Chemische Werke Piesteritz KG (24,8 %). (14) Vopelius Chemie AG und Vopelius GmbH sowie Galvano Chemie Leipzig GmbH und Vopelius-Bioprodukte GmbH (6), die Tochterunternehmen der Vopelius Chemie AG sind, sind eine integrierte Gruppe (Vopelius-Gruppe). Vorstandsvorsitzender der Vopelius Chemie AG ist Herr Thilo von Vopelius. Die Vopelius-Gruppe einschließlich Herrn Vopelius halten 75,2 % des Kapitals von CWP. Wie Deutschland im Rahmen des Auskunftsersuchens mitteilte, beschäftigte die Gruppe (ohne CWP) im Jahr 2002 43 Mitarbeiter, sie erwirtschaftete einen Umsatz von 17 252 657 EUR (33,755 Mio. DEM) und verfügte über Vermögenswerte in Höhe von 6 777 174 EUR (13,255 Mio. DEM). Es wird darauf hingewiesen, dass Angaben Deutschlands zufolge die Unternehmen keine Gruppe im Sinne des Handelsrechts bilden. (15) Das Unternehmen BVT Industrie GmbH & Co. Chemische Werke Piesteritz KG ist Teil der BVT-Gruppe, eines internationalen Investment- und Finanzdienstleistungsunternehmens mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über 3 Mrd. EUR (6 Mrd. DEM). (7) Diese Gruppe hält 24,8 % des Kapitals von CWP und wird von Deutschland als institutioneller Partner angesehen. (16) Im Februar 2001 verkaufte CWP die Anlagen zur Phosphatproduktion an die […]* (*1) (TI), die Phosphor und Phosphorfolgeprodukte herstellt. Nach dem Kaufvertrag wurden Goodwill, immaterielle Vermögenswerte, Bestände usw. zu einem Betrag von […]* EUR ([…]* DEM) sowie Grundstücke und Anlagen für einen Betrag von […]* EUR ([…]* DEM) veräußert. Angaben Deutschlands zufolge ist der Erwerb der Grundstücke und Anlagen jedoch von der lastenfreien Übertragung der Vermögensgegenstände sowie von einer Kommissionsentscheidung über die CWP gewährten staatlichen Beihilfen abhängig, aus der hervorgeht, dass TI für eine eventuelle Beihilferückforderung nicht in Anspruch genommen werden kann. Im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission werden die Nachfolgebehörde der THA, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), und das Land Sachsen-Anhalt die auf den von TI zu übernehmenden Vermögensgegenständen liegenden Sicherheiten freigeben, so dass das Kriterium einer lastenfreien Übergabe der Vermögensgegenstände erfüllt wäre und der Kaufvertrag in Kraft treten könnte. Solange der Kaufvertrag nicht rechtskräftig ist, steht die Zahlung von […]* EUR ([…]* DEM) weiter aus. Bis der Vertrag wirksam wird, produziert CWP Phosphate ausschließlich für TI, das seinerseits das Rohmaterial liefert. B.   Finanzmaßnahmen der öffentlichen Hand (17) In Zusammenhang mit der Privatisierung vom 29. Juni 1994 vereinbarte CWP einen Kaufpreis in Höhe von 3 181 769 EUR (6,223 Mio. DEM) für den Betriebsteil „Phosphorfolgeprojekte“ der Stickstoffwerke, zahlbar in drei Teilbeträgen zu je 511 292 EUR (1 Mio. DEM) am 30. Juni 1995, 1. Juni 1996 und 30. Juni 1996 sowie einem Restbetrag von 1 647 894 EUR (3,223 Mio. DEM), zahlbar am 1. Juli 1997. Des Weiteren verpflichtete sich CWP, bis zum 1. Oktober 1999 70 Arbeitsplätze zu garantieren und bis zum 31. Dezember 2002 Investitionen in Höhe von 5 112 919 EUR (10 Mio. DEM) zu tätigen. (18) Im Gegenzug stellte die THA verschiedene Maßnahmen bereit. Einige dieser Maßnahmen wurden im Zuge der zahlreichen Ergänzungen des Privatisierungsvertrags in den Jahren 1994—2003 angepasst. Die folgende Tabelle 2 gibt einen Überblick — Tabelle 2 (in Mio. EUR) Maßnahmen im Rahmen der Privatisierung (THA) 1 Bürgschaft 1,02 1a Verlängerung der Bürgschaft und Umwandlung in Darlehen/Zuschuss (1,02 ) 2 Investitionszuschuss 3,06 3 Aufbereitung von Produktionsrückständen 0,31 Insgesamt 4,39 (19) Maßnahme 1: Bürgschaft in Höhe von 1 022 583 EUR (2 Mio. DEM) für einen Betriebsmittelkredit. Der Kredit wurde ursprünglich von der Deutschen Bank ausgereicht, dann 1996 an die Commerzbank und im Jahr 1998 der Hypovereinsbank übertragen. (20) Maßnahme 1a: Ursprünglich sollte die unter Maßnahme 1 genannte Bürgschaft bis Dezember 1995 bestehen. Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland jedoch mit, dass diese Bürgschaft im Zuge verschiedener Ergänzungen des Privatisierungsvertrags mehrmals, zuletzt bis 30. November 2000, verlängert worden sei. Vor Ablauf der Frist gewährte die BvS CWP am 21. November 2000 zur Rückzahlung des durch die Bürgschaft gesicherten Kredits ein Darlehen in Höhe desselben Betrags. Das Darlehen trat anstelle des bestehenden Kredits, und die Bürgschaft wurde beendet. Nach Angaben Deutschlands läuft das neue Darlehen bis zum 31. Dezember 2005, und der Zinssatz entspricht dem von der Kommission festgesetzten Referenzzinssatz (8). Die letzte Änderung des Privatisierungsvertrags vom Juli 2003 sah im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss vor, d. h. den Verzicht auf die Rückzahlung durch CWP. (21) Maßnahme 2: nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 3 067 751 EUR (6 Mio. DEM) zur Finanzierung von Investitionen zur Aufrechterhaltung der Produktion. (22) Maßnahme 3: Die THA übernahm die Kosten für die Aufbereitung von Produktionsrückständen, die sich auf ca. 623 776 EUR (1,22 Mio. DEM) beliefen. Später wurde dieser Zuschuss um 306 775 EUR (0,6 Mio. DEM) erhöht. Nach Angaben Deutschlands wurde dieser zusätzliche Betrag aber niemals ausgezahlt, da sich das Vorhaben, das subventioniert werden sollte, als technisch nicht durchführbar erwies. Finanzierungsmaßnahmen nach Auskunft Deutschlands im Jahr 1997 (23) Die ersten Änderungen des Privatisierungsvertrags sahen u. a. die Verlängerung der unter Maßnahme 1 (Maßnahme 1 a genannten Bürgschaft und den Zahlungsaufschub des Kaufpreises vor. (24) Eine weitere Vereinbarung wurde Ende 1996/Anfang 1997 zwischen dem Unternehmen und der BvS getroffen, um die Insolvenz von CWP abzuwenden. Vorgesehen war eine Reihe von Maßnahmen seitens der öffentlichen Hand, die das Kernstück der Anmeldung aus dem Jahre 1997 bildeten. Die nachstehende Tabelle 3 gibt einen Überblick über die 1997 angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen. Tabelle 3 (in Mio. EUR) Maßnahmen der THA/BvS Betrag 4 Erlass des Kaufpreises 3,18 5 Erlass der Stundungszinsen 0,23 6 Investitionszuschuss 1,79 7 20 %ige Bürgschaft für ein privates Investitionsdarlehen über 6,3 Mio. DEM 0,64 8 20 %ige Bürgschaft für ein privates Betriebsmitteldarlehen über 8,5 Mio. DEM 0,87 7a/8a Umwandlung der Bürgschaften in Darlehen/Zuschüsse (1,51 ) Maßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt 9 80 %ige Bürgschaft für ein privates Investitionsdarlehen über 6,3 Mio. DEM 2,58 10 80 %ige Bürgschaft für ein privates Betriebsmitteldarlehen über 8,5 Mio. DEM 3,47 Maßnahmen im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen 11 Direkte Investitionszuschüsse (GA-Mittel) vom 8.7.1998 1,94 12 Investitionszulagen (1994—1997) 0,15 Insgesamt 14,85 (25) Maßnahme 4: Im Rahmen dieser Vereinbarung stimmte die BvS im Dezember 1996 einer weiteren Stundung des Kaufpreises, dessen Zahlung bereits mehrmals aufgrund früherer Änderungen des Privatisierungsvertrags aufgeschoben worden war, bis zum 31. Dezember 1999 zu. Am 5. Juli 1999 wurde der Kaufpreis schließlich erlassen. Die Kommission wurde hiervon durch die Listen des sogenannten „Vertragsmanagements“, die Aufschluss über die Tätigkeiten der BvS auf dem Gebiet der Vertragsüberwachung geben, informiert (9). (26) Maßnahme 5: Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens räumte Deutschland ein, dass die bis Ende 1996 durch die Stundung der Zahlung aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 237 239 EUR (0,464 Mio. DEM) mit Beschluss vom Dezember 1996 erlassen wurden. Des Weiteren erklärte sich die BvS bereit, für die Stundung des Kaufpreises auch künftig keine Zinsen zu erheben. (27) Maßnahme 6: Die BvS erhöhte den Zuschuss zur Finanzierung von Investitionen zur Aufrechterhaltung der Produktion (Maßnahme 2) um 2 065 619 EUR (4,04 Mio. DEM). Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland mit, dass von dem insgesamt gewährten Betrag in Höhe von 5 133 370 EUR (10,04 Mio. DEM) zur Finanzierung von Investitionen (Maßnahmen 2 und 6) nur 4 867 499 EUR (9,52 Mio. DEM) in Anspruch genommen wurden. Folglich belief sich die Erhöhung des Zuschusses auf 1 799 747 EUR (3,52 Mio. DEM). (28) Maßnahme 7: Im April 1998 erhielt CWP von der Hypovereinsbank ein Betriebsmitteldarlehen über 3 221 139 EUR (6,3 Mio. DEM). Dieses Darlehen war durch eine 20 %ige Bürgschaft der BvS in Höhe von 644 228 EUR (1,26 Mio. DEM) gesichert. Die verbleibenden 80 % waren durch eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt (Maßnahme 9) gesichert. Das Darlehen sollte bis Dezember 1998 laufen. Es wurde danach jedoch mehrmals verlängert und ist nach letzten Angaben noch nicht zurückgezahlt. (29) Maßnahme 8: Im April 1998 erhielt CWP ebenfalls ein Investitionsdarlehen der Hypovereinsbank in Höhe von 4 345 981 EUR (8,5 Mio. DEM). Dieses Darlehen war durch eine 20 %ige Bürgschaft der BvS für einen Betrag über 869 196 EUR (1,7 Mio. DEM) gesichert. Die verbleibenden 80 % wurden durch eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt (siehe Maßnahme 10) gesichert. Das Darlehen läuft bis Mai 2013. Den letzten Informationen zufolge ist es noch nicht zurückgezahlt. (30) Maßnahmen 7a/8a: Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, dass die 20 %igen Bürgschaften der BvS mehrmals verlängert wurden. Am 21. November 2000 schließlich zahlte die BvS den Banken direkt den durch diese Bürgschaften abgesicherten Teil der Darlehen, nämlich 1 513 424 EUR (2,96 Mio. DEM). Diese Barmittel dienen als Sicherheit für die Rückzahlung des Kredits durch CWP. Daher geht es für die Banken lediglich um die Ersetzung bestehender Sicherheiten, für CWP handelt es sich jedoch um ein neues Darlehen, das 20 % der vorherigen ersetzt. CWP soll den Betrag in Höhe von 1 513 424 EUR (2,96 Mio. DEM) bis zum 31. Dezember 2005 zahlen und Zinsen entsprechend dem Referenzzinssatz der Kommission entrichten. In der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung gab Deutschland allerdings an, dass CWP seit Januar 2003 keine Zinsen entrichtet und die Zahlungen gestundet werden. Bis Dezember 2002 aufgelaufene Zinsen in Höhe von 301 000 EUR (588 705 DEM) wurden im Juli 2003 entrichtet. Die letzte Änderung des Privatisierungsvertrags vom Juli 2003 sah die Umwandlung dieses Darlehens einschließlich der seit Januar 2003 gestundeten Zinsen in einen Zuschuss vor, d. h. den Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens einschließlich der ausstehenden Zinsen durch CWP im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission. Da die fraglichen Maßnahmen lediglich in der Verlängerung oder Ergänzung der Maßnahmen, die durch die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gedeckt sind, bestehen, müssen sie von der Kommission in der vorliegenden Entscheidung beurteilt werden. (31) Maßnahme 9: Das Betriebsmitteldarlehen in Höhe von 3 221 138 EUR (6,3 Mio. DEM) (Maßnahme 7) war für den verbleibenden Betrag ebenfalls durch eine 80 %ige Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 2 576 911 EUR (5,04 Mio. DEM) gesichert. Die Bürgschaft wurde ursprünglich bis zum 30. April 1998 bereitgestellt, aber mehrmals um ein Jahr verlängert. CWP hat eine weitere Verlängerung beantragt. Nach den von Deutschland übermittelten Angaben ist die Bürgschaft offensichtlich noch immer in Kraft. Im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission in der Sache würde das Land Sachsen-Anhalt eine weitere Verlängerung der Bürgschaft in Betracht ziehen. (32) Maßnahme 10: Das Investitionsdarlehen über 4 345 981 EUR (8,5 Mio. DEM) (Maßnahme 8) war für den verbleibenden Teil ebenfalls durch eine 80 %ige Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 3 476 785 EUR (6,8 Mio. DEM) gesichert. Die Laufzeit der Bürgschaft endet im April 2013. (33) Maßnahme 11: Am 8. Juli 1998 wurden Investitionszuschüsse in Höhe von 1 937 796 EUR (3,79 Mio. DEM) gewährt. Nach Angaben Deutschlands wurden davon lediglich 1 845 764 EUR (3,61 Mio. DEM) in Anspruch genommen. (34) Maßnahme 12: Investitionszulagen in Höhe von 357 904 EUR (0,7 Mio. DEM). C.   Die Umstrukturierung (35) Nach den von Deutschland 1997 übermittelten Angaben wurden bereits im Zuge der Privatisierung mit den THA-Maßnahmen (Maßnahmen 1—3) erste Umstrukturierungsanstrengungen unternommen. Diese scheiterten jedoch, und im Geschäftsjahr 1996 geriet CWP wegen unzureichender Eigenkapitalausstattung, Unterbrechung der Rohmaterialversorgung und mangelnder Liquidität in Schwierigkeiten. (36) Die unzureichende Eigenkapitalausstattung war darauf zurückzuführen, dass Phosphor AG ihre Kapitaleinlage nicht bis zum 30. September 1994 von 15 339 EUR (30 000 DEM) auf 818 067 EUR (1,6 Mio. DEM) erhöhte. Was die Versorgung anbelangt, so rechnete CWP mit der Belieferung von elementarem Phosphor als Rohmaterial für die Produktion von Phosphorsäure. Phosphorsäure wiederum bildet die Grundlage für die Produktion von Phosphaten. Elementarer Phosphor sollte von der Phosphor AG aus Kasachstan geliefert werden. Da diese Lieferungen ausblieben, kam es im Geschäftsjahr 1995/1996 zu Versorgungsengpässen beim Rohmaterial. Dem Unternehmen gelang es nur zum Teil, dieses Defizit durch den Einkauf von Rohmaterial zu höheren Preisen auf anderen Märkten auszugleichen. Dies verursachte einen Stillstand der Produktion, der 1995 und 1996 zu Verlusten führte, so dass sich der Liquiditätsspielraum des Unternehmens erheblich verringerte. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan (37) Zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens war eine tragfähige Umstrukturierung erforderlich. Nach der Anmeldung aus dem Jahre 1997 sollte die Umstrukturierung zwischen 1997 und 2000 erfolgen. Sie sah hauptsächlich Investitionen in ein neues Produktionsverfahren (das „Nassverfahren“) vor. (38) Bis 1996 stellte CWP vor allem Phosphate mit geringem Reinheitsgrad zur überwiegenden Verwendung in Waschmitteln her. Phosphate werden aus Phosphorsäure gewonnen. CWP produzierte Phosphorsäure sowohl für den Eigenverbrauch (Weiterverarbeitung in Phosphate) als auch für den Verkauf an Dritte. Es gibt zwei Verfahren zur Herstellung von Phosphorsäure, die jeweils anderes Rohmaterial verwenden. Beim „Nassverfahren“ wird mittels chemischer Reaktion reine Phosphorsäure aus Rohphosphorsäure (Merchant Grade Acid — MGA) hergestellt. Beim thermischen Produktionsverfahren, das von CWP eingesetzt wurde, wird reine Phosphorsäure durch Verbrennung von elementarem Phosphor gewonnen. Da Rohphosphorsäure der Anmeldung zufolge leichter erhältlich und kostengünstiger zu verarbeiten ist als elementarer Phosphor, beschloss CWP im Rahmen des Umstrukturierungsplanes, die Rohmaterialbasis zu wechseln und folglich auch das Produktionsverfahren. Damit sollte das Problem der Lieferschwierigkeiten mit elementarem Phosphor aus Kasachstan gelöst werden. (39) Deutschland legte zwei Dokumente vor, die einen Umstrukturierungsplan darstellen sollen. Diese Unterlagen stehen im Widerspruch zu de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.