Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sst, gehen die tschechischen Behörden davon aus, dass die Marktpreise schrittweise konstant um […] % pro Jahr sinken werden, da längerfristig mit einem Rückgang der Marktpreise aufgrund des zunehmenden Anteils erneuerbarer Energiequellen im Netz zu rechnen sei. Wird von einer inflationsbereinigten Annahme des zentralen Marktpreises von […] EUR pro MWh im Jahr 2036 ausgegangen, so sinke dieser Wert bis 2050 auf […] EUR pro MWh und bis 2076 allmählich auf […] EUR pro MWh und bis 2096 auf […] EUR pro MWh. (148) Die tschechischen Behörden haben im Rahmen des Finanzmodells Analysen über die Preisempfindlichkeit auf der Grundlage weiterer Szenarien vorgelegt, bei denen von konstanten jährlichen durchschnittlichen Marktpreiserwartungen von – 10 EUR/MWh bis 150 EUR/MWh ausgegangen wird. In den Szenarien mit Marktpreisen von – 10 EUR pro MWh, 10 EUR pro MWh und 20 EUR pro MWh gehen die tschechischen Behörden davon aus, dass das Kraftwerk nach Ablauf des Bezugsvertrags stillgelegt werde. Die tschechischen Behörden schätzen die Spanne des Ausübungspreises, die erforderlich ist, um die angestrebte Eigenkapitalrendite von [9-11] % über die Laufzeit des Projekts zu erreichen, über alle Preisempfindlichkeitsszenarien hinweg auf [50-80] EUR pro MWh bis [75-90] EUR pro MWh. Bei einem festen Ausübungspreis von [65 bis 80] EUR/MWh (real 2020) würde der erwartete integrierte Zinsfuß des Eigenkapitals nach verschiedenen Empfindlichkeitsberechnungen während der Vertragslaufzeit […] % vor Gewinnbeteiligung, während der Projektlaufzeit […] % vor Gewinnbeteiligung und […] % nach Gewinnbeteiligung bei Marktpreisen von 150 EUR/MWh, […] % sowohl vor als auch nach Gewinnbeteiligung bei 40 EUR/MWh, […] % sowohl vor als auch nach Gewinnbeteiligung bei 20 EUR/MWh und […] % sowohl vor als auch nach Gewinnbeteiligung bei 10 EUR/MWh sowie bei minus 10 EUR/MWh betragen. (149) Wie in Erwägungsgrund 145 erläutert, entwickelte Tschechien ein Modell für jährliche Einnahmen, bei dem die Einnahmen des Kraftwerks für jede Betriebsstunde auf der Grundlage geschätzter stündlicher Marktpreise und unter der Annahme einer Leistungsoptimierung als Reaktion auf Marktpreissignale berechnet werden, wobei auch geplante und ungeplante Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt werden. Die Kurven der Stundenpreise wurden auf der Grundlage der Preisvolatilität im Jahr 2035 nach dem zentralen Preisszenario von ČEZ erstellt, das auf die jährlichen Preisprognosen während der Betriebsdauer der Anlage angewendet wurde. Anschließend werden die Einnahmen des Kraftwerks für jede Kurve der Stundenpreise anhand der in Abschnitt 3.6.1 beschriebenen Vergütungsformel berechnet, wobei davon ausgegangen wird, dass die Leistung optimiert wird, um auf Marktsignale im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des KKW zu reagieren. (150) Tschechien ermittelte die Auswirkungen auf die Rentabilität des Kraftwerks, indem es von einem Lastfolgebetrieb wie oben beschrieben ausging und diesen mit einem Szenario ohne Lastfolgebetrieb verglich, bei dem die Leistung bei einer durchschnittlichen jährlichen Verfügbarkeit von [75 bis 100] % der Kraftwerkskapazität konstant gehalten wird. Bei Lastfolgebetrieb gehen die tschechischen Behörden davon aus, dass das Kraftwerk mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von [70 bis 90] % der Kraftwerkskapazität arbeitet (was auf eine erwartete Verringerung der Leistung auf 75 % in Zeiten zurückzuführen ist, in denen die Marktpreise p unter den Kosten c liegen), wodurch sich im Durchschnitt 101,24 % der Einnahmen und 96,59 % der Kosten ergeben, die für das Kraftwerk ohne Lastfolgebetrieb über die Projektlaufzeit angefallen wären. Die tschechischen Behörden weisen darauf hin, dass das Ergebnis der Analyse stark vom Profil der angenommenen Marktpreise abhänge, die hypothetischer Natur seien und nur als theoretische Kennzahlen für die Leistung des Kraftwerks betrachtet werden könnten. (151) Die in Erwägungsgrund 88 beschriebene Vergütungsformel stelle sicher, dass die Einnahmen von EDU II unabhängig von den durchschnittlichen Marktbedingungen während der Laufzeit des Bezugsvertrags (2038-2078) stabil bleiben. (152) Da zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses das Ergebnis der EPC-Ausschreibung noch nicht bekannt war, hat Tschechien vorläufige Kostenschätzungen vorgelegt, die auf Vergleichswerten und öffentlich zugänglichen Informationen über die Planungsentwicklung und den Betrieb bestehender Kraftwerke beruhen. Tschechien räumt ein, dass Kostenschätzungen nur bedingt zuverlässig seien, da es in Tschechien keine unmittelbar vergleichbaren aktuellen Referenzprojekte gebe und die Planungsarbeiten noch nicht detailliert genug seien. Tschechien geht jedoch davon aus, dass mit der Ausschreibung für den EPC-Auftragnehmer die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung erzielt werde, durch die die Kosten minimiert werden sollten. (153) Im Basisszenario werden die gesamten Investitionsausgaben, d. h. die Baukosten („Overnight-Kosten“), auf [...] EUR/kW geschätzt. Dies entspricht [...] Mrd. EUR zu realen Preisen von 2020 (und [...] Mrd. EUR zu Nominalpreisen). (154) Tschechien legt ferner dar, dass es angesichts der Komplexität und der technischen Besonderheiten von Kernkraftwerken nicht ungewöhnlich sei, dass die Baukosten viel höher ausfallen würden als ursprünglich angenommen. Tschechien gab an, dass sich die „Overnight“-Kosten im schlimmsten Fall von Kostenüberschreitungen, ähnlich wie bei den KKW in Vogtle (USA) und Hinkley Point C (Vereinigtes Königreich), auf [14 000 bis 15 000] EUR pro kW oder [17 bis 18] Mrd. EUR (zu realen Preisen von 2023) belaufen könnten. (155) In die Schätzungen der variablen Betriebskosten fließen die Kosten für Kernbrennstoff, an den Staat gezahlte Gebühren für die Abfallentsorgung, Betriebs- und Instandhaltungskosten ohne Kernbrennstoffkosten sowie laufende Rückstellungen für Stilllegungsausgaben ein. Die tschechischen Behörden gehen von variablen Betriebskosten von insgesamt etwa [10 bis 15] EUR/MWh (mit geschätzten Kosten für die Beschaffung von Kernbrennstoff von […] EUR/MWh, Kosten für die Stilllegung und Abfallentsorgung von […] EUR/MWh und veränderlichen Kosten für Betrieb und Instandhaltung von […] EUR/MWh) aus. Die variablen Betriebskosten werden als Eingabevariable (c) in der Vergütungsformel des Bezugsvertrags und zur Schätzung des Lastfolgebetriebs auf der Grundlage der stündlichen Spotmarktpreise verwendet. (156) Zu den Gesamtbetriebskosten im Finanzmodell gehören auch die laufenden Lebenszykluskosten in Höhe von […] EUR/MWh, bei denen es sich nach Angaben der tschechischen Behörden um Kosten für den Austausch und die umfassende Instandsetzung von Komponenten des Kraftwerks handelt, wobei jedoch die Kosten für eine Verlängerung der Laufzeit nicht enthalten seien. Ferner umfassen die Betriebskosten im Finanzmodell fixe Betriebskosten in Höhe von [10 bis 20] EUR/MWh, die nach Angaben der tschechischen Behörden Löhne und Gehälter, bezogene Dienstleistungen, Versicherungen und Steuern, Gebühren, Inspektions- und Überprüfungskosten, Stilllegungszuschüsse und sonstige Kosten beinhalten. (157) Um die Auswirkungen des Lastfolgebetriebs auf die Kosten wiederzugeben, haben die tschechischen Behörden Betriebskosten in Höhe von […] EUR/MWh hinzugerechnet. Nach Angaben der tschechischen Behörden seien die Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Lastfolgebetrieb in Kernkraftwerken auf die erhöhte Komplexität des Betriebs, die Instandhaltung und Probleme hinsichtlich der Effizienz des Kernbrennstoffs zurückzuführen, während Faktoren wie die spezifische Auslegung des Kernkraftwerks, sein Alter, das regulatorische Umfeld, in dem es betrieben wird, und seine Betriebsverfahren ausschlaggebend für diese Kosten seien. Die derzeitige Annahme von [...] EUR/MWh stelle eine erste Einschätzung dar und werde nach der EPC-Ausschreibung und im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen bewertet. (158) Nach Abschluss der EPC-Ausschreibung werde Tschechien bestimmte der vorstehend beschriebenen Kostenannahmen aktualisieren (siehe Anhang). Dabei würden insbesondere die Overnight-Kosten, die veränderlichen Betriebskosten (Kernbrennstoffkosten, Betriebs- und Instandhaltungskosten, Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten), die Lebenszykluskosten, die fixen Betriebskosten, die Lastfolgekosten und die Verfügbarkeitsannahmen aktualisiert und im Finanzmodell zur Berechnung des anfänglichen Ausübungspreises verwendet. (159) Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen könnten bestimmte Annahmen aktualisiert (d. h. nach oben oder unten korrigiert) werden, darunter die Annahmen zur Inflationsrate, die variablen Betriebskosten, die Lebenszykluskosten, die fixen Betriebskosten, die Lastfolgekosten und die Rentabilitätsschätzungen für den Lastfolgebetrieb (siehe Anhang). Die Überprüfung werde von einem unabhängigen Dritten überwacht, bei dem es sich voraussichtlich um die tschechische Energieregulierungsbehörde handelt. (160) Darüber hinaus könnten, wie in Abschnitt 3.8 beschrieben, bestimmte Annahmen aufgrund berechtigter Gründe aktualisiert werden. 3.6.7.   Kontrolle der Überkompensation (161) Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, haben die tschechischen Behörden ursprünglich einen Mechanismus zur Kontrolle der Überkompensation vorgeschlagen, der aus einer in Abhängigkeit von den Beteiligungserträgen gewährten Gewinnbeteiligung mit einem Schwellenwert in Höhe der angestrebten Eigenkapitalrendite von [9-11] % und einem Beteiligungsfaktor von 50:50 bestand. (162) Nach den für Maßnahme 1 vorgeschlagenen Änderungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verkürzung der Laufzeit des Bezugsvertrags von 60 auf 40 Jahre, die den Begünstigten nach Ansicht Tschechiens während der letzten 20 Jahre der Betriebsdauer der Anlage einem Marktpreisrisiko aussetze, sind die tschechischen Behörden der Ansicht, dass eine geringfügig geänderte Gewinnbeteiligung in Abhängigkeit von den Beteiligungserträgen geeignet wäre, da sie das höhere Marktpreisrisiko des Begünstigten nach Ablauf des Bezugsvertrags genauer widerspiegeln würde. Die in Abhängigkeit von den Beteiligungserträgen gewährte Gewinnbeteiligung sieht daher Folgendes vor: a) Gewinne, die über die Eigenkapitalrendite von [9-11] % (nominal, nach Steuern, vor der kommerziellen Finanzierung) hinausgehen, werden über einen Zeitraum von 40 Jahren, der am Tag der Inbetriebnahme des KKW beginnt, im Verhältnis 50:50 zwischen dem Begünstigten und der Zweckgesellschaft aufgeteilt. b) Gewinne, die über die Eigenkapitalrendite von [9-11] % (nominal, nach Steuern, vor der kommerziellen Finanzierung) hinausgehen, werden über einen Zeitraum von 20 Jahren, der unmittelbar auf den oben genannten Zeitraum von 40 Jahren folgt, im Verhältnis 60:40 zwischen dem Begünstigten und der Zweckgesellschaft aufgeteilt. (163) Tschechien legte dar, dass die tatsächlichen Renditen des Projekts während der Betriebsdauer des Projekts in Abständen von fünf Jahren bewertet würden, um zu prüfen, ob überschüssige Gewinne erzielt wurden. Diese Bewertung erfolgt i) erstmals nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die für den Betrieb des KKW erteilte Genehmigung in Kraft tritt, oder, wenn der folgende Zeitpunkt der frühere ist, nach dem Ende des Geschäftsjahres unmittelbar vor Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Einspeisung von Strom aus dem KKW in das Netz (im Folgenden „erste Überprüfung der Überkompensation“) und ii) danach in Abständen von fünf Jahren (im Folgenden „nachfolgende Überprüfung der Überkompensation“) bis zur Einstellung des kommerziellen Betriebs des Projekts. (164) Die Bewertung beruht auf der neuesten Version des Finanzmodells, die zum Ende des der Bewertung vorausgehenden Geschäftsjahres (im Folgenden „Bewertungsdatum“) mit den tatsächlichen Einnahmen und Kosten aktualisiert wird. (165) Bei der Bewertung wird geprüft, ob die tatsächlichen Eigenkapitalrenditen (im Folgenden „tatsächlicher interner Zinsfuß des Eigenkapitals“) einen Schwellenwert des internen Zinsfußes des Eigenkapitals (im Folgenden „Schwellenwert des internen Zinsfußes des Eigenkapitals bei Überkompensation“) überschreiten. Der tatsächliche interne Zinsfuß des Eigenkapitals ist die Rendite, die auf Grundlage des Ausübungspreises und der Markteinnahmen und anderer am Bewertungsdatum geltender Parameter der Vergütungsformel erzielt wird. Der tatsächliche interne Zinsfuß des Eigenkapitals spiegelt die tatsächliche Leistung des Projekts seit Projektbeginn bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Bewertung wider. Dabei werden die prognostizierten Cashflows bis zum Ende des Betriebs nicht berücksichtigt. Der Schwellenwert des internen Zinsfußes des Eigenkapitals bei Überkompensation wurde für die Dauer der Betriebszeit des Projekts (d. h. sowohl während als auch nach der vertraglichen Abnahmefrist) im Voraus auf einen Wert von [9-11] % festgelegt. (166) Wenn der tatsächliche interne Zinsfuß des Eigenkapitals den Schwellenwert für den internen Zinsfuß des Eigenkapitals bei Überkompensation überschreitet, gilt dies als Eigenkapitalüberkompensation (im Folgenden „Eigenkapital-Überkompensationsereignis“). Im Falle eines Eigenkapital-Überkompensationsereignisses wird dem Staat und ČEZ ein pauschaler Barbetrag (im Folgenden „Eigenkapital-Überkompensationsbetrag“) zurückgezahlt. Etwaige Eigenkapital-Überkompensationsbeträge werden nur unmittelbar nach einer Überprüfung der Überkompensation gezahlt und nicht in dem Jahr, in dem eine etwaige Eigenkapital-Überkompensation entstanden ist. (167) Wird davon ausgegangen, dass ein Eigenkapital-Überkompensationsereignis eingetreten ist, wird der Eigenkapital-Überkompensationsbetrag wie folgt berechnet: (168) Der erste Schritt besteht darin, den Barbetrag zu quantifizieren, der der Differenz zwischen dem tatsächlichen internen Zinsfuß des Eigenkapitals und dem internen Zinsfuß des Eigenkapitals bei Überkompensation entspricht, wobei der Zeitpunkt der Cashflows zu berücksichtigen ist und zuvor an den Staat gezahlte Eigenkapital-Überkompensationsbeträge auszuschließen sind. (169) Im zweiten Schritt wird dieser Betrag mit dem Beteiligungsschlüssel multipliziert, um die Zahlung zu ermitteln, die an den Begünstigten geht, während der Restbetrag dem Staat zufließt. Tschechien bestätigte ferner, dass die Anpassungen der Überkompensation in Form einer Pauschalzahlung oder einer Anpassung des Ausübungspreises des Bezugsvertrags erfolgen können. 3.7.   Maßnahme 2: Staatliches Darlehen (RFH) (170) Tschechien beabsichtigt, ein staatliches Darlehen, die RFH, zur Finanzierung von Phase 2 (Projektentwicklung) und Phase 3 (Bau) zu gewähren. Tschechien legt dar, dass sich die erwarteten Investitionsausgaben für die Phasen 2 und 3 im Basisszenario auf […] Mrd. EUR (nominal, in Preisen von 2020) beliefen. Allerdings legte Tschechien auch Szenarien vor, die auf höheren Investitionsausgaben beruhen. Die Investitionsausgaben für die Phasen 2 und 3 wurden auf der Grundlage früherer Projekte im Bereich der Kernenergie mit den höchsten Fertigstellungskosten (d. h. Vogtle und HPC) auf [17 bis 18] Mrd. EUR (in realen Werten von 2023) geschätzt. Die genaue Darlehenshöhe werde nach dem Ergebnis der Ausschreibung und der Unterzeichnung des EPC-Vertrags festgelegt, um die Entwicklung des Projekts zu finanzieren. (171) Tschechien legt dar, dass ein Darlehen die nachfolgend genannten Vorteile gegenüber einer staatlichen Bürgschaft für ein marktbasiertes Darlehen habe. Erstens bestehe bei der RFH nicht die Gefahr, dass es keinen kommerziellen Markt gibt, der die Finanzierung des Projekts sicherstellt. Zweitens ermögliche die RFH im Vergleich zu einer kommerziellen Kreditfazilität eine schnellere Lösung für die Bereitstellung des Gesamtfinanzierungspakets. Drittens würde die RFH geringere Fremdkapitalkosten mit sich bringen, da der Staat direkt Kredite vergebe und die Gebühren für die Bereitstellung und Bindung von Finanzmitteln während der gesamten Bauphase niedriger seien. Die tschechischen Behörden brachten ferner vor, dass die höheren Kosten einer potenziellen marktbasierten Kreditvergabe aufgrund der hohen Verschuldung und der Risikoaversion des Marktes gegenüber Projekten im Bereich der Kernenergie zu einem höheren Ausübungspreis im Bezugsvertrag führen würden. Darüber hinaus wiesen die tschechischen Behörden darauf hin, dass der Staat bei der Entscheidung über den endgültigen Finanzierungsbetrag im Vergleich zu marktbasierten Kreditgebern über mehr Flexibilität verfüge und diese Flexibilität erforderlich sei, da der EPC noch nicht abgeschlossen sei. (172) Es wird davon ausgegangen, dass die RFH 100 % der in den Phasen 2 und 3 anfallenden Kosten deckt (siehe Erwägungsgrund 67). Die RFH wird durch Vermögenswerte von EDU II besichert, und es wird keine Rückgriffsmöglichkeit auf ČEZ oder eine Garantie von ČEZ für die RFH geben. Der Begünstigte zahlt während der Bauphase des Projekts einen Zinssatz von 0 % (94). Danach entspricht der jährliche Zinssatz den Kosten der staatlichen Fremdfinanzierung, wie vom Finanzministerium als Prozentsatz für das jeweilige Jahr festgelegt und um 1 Prozentpunkt erhöht, jedoch mindestens 2 % pro Jahr (95). Die RFH wird nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens für den EPC-Vertrag endgültig festgelegt. (173) Die RFH kann ab dem Datum in Anspruch genommen werden, an dem der Bezugsvertrag, die Investorenvereinbarung und die RFH in Kraft treten. Die Inanspruchnahme erfolgt regelmäßig (z. B. jährlich) im Einklang mit dem aktualisierten Budget von EDU II. (174) Die RFH wird auf der Grundlage spezifischer Meilensteine, Phasen und voraussichtlicher Änderungen des Projekts über einen Zeitraum von 30 Jahren amortisiert. Die Amortisierung der RFH beginnt mit der Erteilung der Genehmigung nach dem Atomgesetz. Bis zu diesem Zeitpunkt wird ausschließlich für die Amortisierung der RFH und die Zahlung von Zinsen eine Schuldendienstreserve (im Folgenden „Schuldendienstreserve“) im Zeitraum bis zum Beginn der Amortisierung gebildet und danach von EDU II während des Amortisierungszeitraums gehalten und ausschließlich für die Amortisierung der RFH und die Zahlung von Zinsen im Falle eines Liquiditätsengpasses verwendet. Wird die Schuldendienstreserve während des Amortisierungszeitraums nicht in Anspruch genommen, so wird sie für die letzten Raten und Zinszahlungen verwendet. (175) Teilt EDU II dem Staat mit, dass die Amortisierung der RFH für das Projekt ausgesetzt werden muss, um einen finanziellen Ausfall (96) zu verhindern, und dass EDU II die Schuldendienstreserve ausgeschöpft hat und ČEZ seine Verpflichtungen zur Eigenkapitalausstattung (97) nicht verletzt (im Folgenden „Aussetzungsmitteilung“), werden die Amortisierung der RFH und die Zinszahlungen für den Zeitraum ausgesetzt, der erforderlich ist, um den finanziellen Ausfall zu verhindern. (176) Freiwillige Vorauszahlungen der RFH und/oder Refinanzierung sind nach den Bedingungen der RFH zulässig. (177) Im Falle einer Änderung der Kontrolle über EDU II ist EDU II verpflichtet, den Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen innerhalb des im Beschluss über die RFH festgelegten Zeitraums zurückzuzahlen, es sei denn, alle Anteile an EDU II werden vom tschechischen Staat erworben. (178) EDU II ist berechtigt, Dividenden ab Beginn des Bezugsvertrags nach vereinbarten Parametern und vorbehaltlich der vorherigen Zahlung fälliger RFH-Rückzahlungsraten auszuschütten. EDU II ist auch berechtigt, ČEZ freie Barmittel über andere Kanäle zu zahlen (z. B. durch Zahlungen im Rahmen von Darlehen der Anteilseigner oder durch gruppeninterne Darlehen, die EDU II ČEZ gewährt). (179) Bis zur vollständigen Rückzahlung der RFH durch EDU II (einschließlich fälliger Zinsen) darf EDU II keine Ausschüttungen oder Zahlungen an ČEZ oder ein Mitglied der ČEZ-Gruppe vornehmen, mit Ausnahme von Zahlungen für die Vergütung von gruppeninternen Lieferungen oder Dienstleistungen, die für EDU II und/oder für den Betrieb und die Instandhaltung des KKW erforderlich sind. Sofern EDU II jedoch in dem im Rahmen der RFH festgelegten Umfang an einem Cash-Pooling der ČEZ-Gruppe teilnimmt, werden durch den vorstehenden Satz Zahlungen von oder an EDU II im Zusammenhang mit einem solchen Cash-Pooling weder verboten noch eingeschränkt. (180) Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Kostenüberschreitungen für die Rückzahlung der RFH teilweise eine Refinanzierung über private marktbasierte Darlehen erforderlich ist. Bei diesem Szenario wäre die Rückzahlung der Investitionskosten nicht mehr direkt an den RFH-Zeitraum gebunden. 3.8.   Maßnahme 3: Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben (181) Die dritte Maßnahme zur Unterstützung des Projekts ist ein Kostendeckungsschutz für ČEZ für den Fall, dass Tschechien beschließt, seine nationale Politik im Bereich der Kernenergie zu ändern oder die Maßnahmen 1 oder 2 abzulehnen, oder für den Fall, dass berechtigte Gründe vorliegen (im Folgenden „Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben“) (98). (182) Der Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben besteht aus einer Verkaufsoption (99) für ČEZ oder einer Kaufoption (100) für den Staat unter bestimmten Umständen. Diese Maßnahme ist in einem Vertrag zwischen den tschechischen Behörden und ČEZ sowie EDU II festgelegt, zusammen mit der Verpflichtung von ČEZ, eine Beteiligungsfinanzierung für das Projekt bereitzustellen. (183) Bis zur Unterzeichnung der Investorenvereinbarung wird im ersten Durchführungsvertrag der Rahmen für die Zusammenarbeit bei dem Projekt festgelegt, einschließlich des Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben für die erste Phase des Projekts. Im ersten Durchführungsvertrag sind insbesondere die Verfahren und Modalitäten für die Neuverhandlung der Vertragsbedingungen im Falle von berechtigten Gründen und für den Verkauf von Anteilen an den Staat aus berechtigten Gründen während der ersten Phase des Projekts festgelegt. Der erste Durchführungsvertrag enthält die Modalitäten der Anteilskaufvereinbarungen, um sicherzustellen, dass der Vorgang für beide Parteien neutral ist (z. B. indem sichergestellt wird, dass der Kaufpreis den in EDU II investierten Mitteln entspricht, keine Einnahmenübertragungen von EDU II an ČEZ erfolgen usw.). (184) Die tschechischen Behörden legen dar, dass der Kaufpreis für den Verkauf aller Anteile an den Staat bis zum Ende von Phase 1 auf 4 509 591 000 CZK festgesetzt werde, wobei eine zusätzliche Gebühr aufgrund der berechtigten Gründe in Höhe von höchstens 200 000 000 CZK fällig werden könne, die der Gesamthöhe der Kapitaleinlagen entspricht, die ČEZ bereitstellen wird. In einer gesonderten Vereinbarung haben die Parteien die Bedingungen festgelegt, unter denen diese Beträge eine wirtschaftliche Kapitalrendite beinhalten, sowie die Bedingungen, unter denen dies nicht der Fall ist. Als allgemeine Regel gelte, dass bei einer Einstellung des Projekts aus berechtigten Gründen auch eine Kapitalrendite an ČEZ fällig wird. (185) Darüber hinaus erklären die tschechischen Behörden, dass der Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben den Schutz von EDU II in Bezug auf Ereignisse gewährleisten werde, die sich seiner Kontrolle entziehen (z. B. im Falle von „berechtigten Gründen“ (101)), wie im Bezugsvertrag festgelegt (siehe Erwägungsgrund 104). Wenn die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen von EDU II insbesondere aufgrund von berechtigten Gründen verhindert oder verzögert wird, muss EDU II für eine solche Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen keine Verantwortung übernehmen. Ebenso gilt: Wenn ein berechtigter Grund zu Verzögerungen bei der Durchführung des Projekts führt, wird das angestrebte Inbetriebnahmedatum tageweise verlängert. Schließlich hat EDU II im Falle eines berechtigten Grundes Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. (186) Die tschechisch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.