Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Nummer 4.27 des nach der Taxonomie-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts erfüllen werde (36). Am 11. Januar 2023 nahm Tschechien den Regierungsbeschluss Nr. 24/2023 (37) an, mit dem sich Tschechien verpflichtet, die technischen Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle nach der Taxonomie-Verordnung zu erfüllen. In diesem Beschluss ist insbesondere die Einhaltung der Nummern 4.26, 4.27 und 4.28 des Anhangs I der Taxonomie-Verordnung vorgesehen, einschließlich der Anforderungen, über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050 zu verfügen und ab 2025 einen unfalltoleranten Brennstoff einzusetzen. Nach diesem Beschluss muss der Minister für Industrie und Handel der tschechischen Regierung bis zum 31. Dezember 2024 einen Vorschlag für die Aktualisierung der nationalen Politik für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennstoffe vorlegen, einschließlich der Frist für die Auswahl des Endlagers und der Ersatzlager für die künftige Endlagerstätte in tiefen geologischen Formationen. (82) Darüber hinaus legen die tschechischen Behörden dar, dass im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung am Ende der geschätzten Nutzungsdauer des Kernkraftwerks Ressourcen zur Verfügung stehen würden, die den geschätzten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und die Stilllegung entsprächen. Dies zeige sich darin, dass die Kosten für die Stilllegung und die Behandlung radioaktiver Abfälle in das Finanzmodell des Projekts aufgenommen wurden (siehe Abschnitt 3.6.6). 3.6.   Maßnahme 1: Bezugsvertrag (BV) 3.6.1.   Hauptelemente des Bezugsvertrags (83) Die erste Maßnahme besteht aus dem Bezugsvertrag zwischen dem Staat als Abnehmer und EDU II als Lieferant, der in den ersten 40 Betriebsjahren des Kernkraftwerks die Einnahmen sichern soll. Das begünstigte Unternehmen ist EDU II, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ČEZ-Gruppe (siehe Abschnitt 3.2), und Vertragspartner des Vertrags ist die Zweckgesellschaft, die sich zu 100 % im Eigentum des tschechischen Staates befindet (siehe Abschnitt 3.2.2). (84) Tschechien hatte ursprünglich eine Vertragslaufzeit von 60 Jahren und einen Festpreis zwischen 50 und 60 EUR/MWh angemeldet, um einen Anreiz für das Kraftwerk zu schaffen, die Leistung zu maximieren. (85) Um die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel auszuräumen, hat Tschechien die in Erwägungsgrund 84 beschriebene Maßnahme durch den Bezugsvertrag mit einer Vergütungsformel ersetzt, der nach Auffassung Tschechiens ähnliche Auswirkungen hat wie ein zweiseitiger Differenzvertrag (im Folgenden „DV“) (38), der neben einer Garantie der Einnahmen eine Begrenzung der Markteinnahmen des Begünstigten nach oben vorsieht. Tschechien legte dar, dass die geänderte Unterstützungsmaßnahme geeignete Anreize für EDU II bieten werde, das Kraftwerk effizient zu betreiben und erfolgreich an den Strommärkten zu agieren, indem es seine Leistung abhängig von Marktsignalen im Rahmen der technischen Grenzen des Kraftwerks optimiert. (86) Nach dem Entwurf der Bestimmungen des Bezugsvertrags wird die Zweckgesellschaft die gesamte von EDU II erzeugte und in das Netz eingespeiste Energie (im Folgenden „Erzeugungsmenge“) für eine Dauer von 40 Jahren (im Folgenden „Abnahmezeitraum“) ab Betriebsbeginn abnehmen. (39) EDU II ist verpflichtet, seine gesamte Erzeugungsmenge während des im Bezugsvertrag festgelegten Abnahmezeitraums ausschließlich an die Zweckgesellschaft zu verkaufen, und erhält Zahlungen auf der Grundlage der im Bezugsvertrag enthaltenen „Vergütungsformel“ (siehe Erwägungsgrund 88). (87) Alle Dispatch-Rechte liegen bei EDU II. Nimmt die Zweckgesellschaft die Erzeugungsmenge oder einen Teil davon nicht ab, verkauft EDU II den Strom unter diesen außergewöhnlichen Umständen als Preisnehmer auf dem Spotmarkt. Tschechien gibt an, damit solle sichergestellt werden, dass bis zur Klärung der Situation weiterhin Strom erzeugt werden könne. Die Gründe können rechtlicher (Verlust der Zulassung zum Handel), finanzieller (Insolvenz, Unfähigkeit, Verpflichtungen zu erfüllen, Nichterfüllung der finanziellen Bedingungen für die Verrechnung bei Abweichungen) oder technischer Art (Verlust des Marktzugangs der Zweckgesellschaft) sein. Unter diesen Umständen bliebe der Betrieb des Kraftwerks aufrechterhalten und der Strom müsse auf dem Markt angeboten werden. Die Zweckgesellschaft zahle EDU II einen Ausgleich, um etwaige Defizite im Hinblick auf die Einnahmen zu decken, die EDU II erzielt hätte, wenn die Zweckgesellschaft ihrer Abnahmepflicht nachgekommen wäre. Tschechien hat zugesagt, dass EDU II in diesem Fall den gesamten erzeugten Strom auf dem Spotmarkt (börsenbasierter Day-Ahead- oder Intraday-Markt) als Preisnehmer verkaufen werde (d. h. ohne Festlegung eines Mindestpreises für Strom). Die tschechischen Behörden wiesen darauf hin, dass EDU II in diesem Fall weder einen bestimmten Käufer auswählen (da der Verkauf an einer anonymen Börse stattfindet) noch den Preis oder die Verkaufsbedingungen festlegen könne (da Standardprodukte zum Grenzpreis an der Börse verkauft werden). Die tschechischen Behörden geben an, dass das Ministerium als für die Benennung der Zweckgesellschaft zuständige Stelle in einem solchen Fall die notwendigen Schritte unternehmen werde, damit die Zweckgesellschaft ihre Abnahmepflichten wieder erfüllen könne. Gemäß dem Gesetz über CO2-arme Energie werde die Zweckgesellschaft oder das Ministerium die nationale Regulierungsbehörde von einem solchen Ereignis in Kenntnis setzen. (88) Mit der Vergütungsformel des Bezugsvertrags werden die Beträge berechnet, die die Zweckgesellschaft an EDU II oder umgekehrt zu zahlen hat. Die Formel besteht aus zwei Komponenten: 1) einer Ex-post-Verrechnung und 2) dem Marktrisiko. Sie beruht auf folgender Grundformel: einschließlich bestimmter Anpassungen, die für die Ex-post-Verrechnungskomponente gelten, je nach den Marktbedingungen und den Betriebskosten des Kraftwerks. Konkret wird die Vergütungsformel des Bezugsvertrags wie folgt definiert: Dabei gilt: — (R) ist die Vergütung. — (p h ) ist der Marktpreis, der als der stündliche Day-Ahead-Marktpreis an der PXE (40) definiert ist. — (q h ) ist die Erzeugungsmenge von EDU II in einer bestimmten Stunde. — (q) ist die über den Verrechnungszeitraum (der Zeitraum, für den der Marktreferenzpreis festgelegt wird, d. h. ein Jahr) summierte Erzeugungsmenge von EDU II. — (f) ist der Ausübungspreis (siehe Abschnitt 3.6.2). — (p’) ist der Marktreferenzpreis, der als der einfache Ex-post-Durchschnitt der Marktpreise (p h ) über das Jahr definiert ist, das mit dem Datum endet, an dem der Marktreferenzpreis berechnet wird. — (k) ist die Referenzmenge, die ex-ante als angenommene Erzeugungsmenge während des Verrechnungszeitraums definiert ist. — (c) sind die veränderlichen Betriebskosten des Kraftwerks. — (α) Alpha ist definiert als der Quotient aus dem Ausübungspreis und den Betriebskosten (α=f/c). Alpha wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die an EDU II zu zahlende Ex-post-Verrechnung auf der Grundlage der geltenden Werte von (c) und (f) berechnet wird. (89) Die tschechischen Behörden legten dar, dass die erste Komponente der Grundformel, d. h. die Ex-post-Verrechnung, dem Begünstigten unabhängig von den durchschnittlichen Marktbedingungen stabile Einnahmen gewährleiste und gleichzeitig den Staat vor einer Überkompensation schütze (41). Die Ex-post-Verrechnung werde für den Verrechnungszeitraum (der Zeitraum, in dem der Marktreferenzpreis festgelegt wird, d. h. ein Jahr) auf der Grundlage der tatsächlichen Werte für den Marktreferenzpreis, Alpha und andere anwendbare Parameter berechnet und ist zwei Monate nach Ende jedes Verrechnungszeitraums zahlbar. Der allgemeine Grundsatz der Grundformel lautet: Wenn der Marktreferenzpreis (p') niedriger ist als der Ausübungspreis (f), erhält das Kraftwerk die Differenz zwischen dem Ausübungspreis (f) und dem Marktreferenzpreis (p') für die Referenzmenge (k); ist der Marktreferenzpreis (p’) hingegen höher als der Ausübungspreis (f), so ist das Kraftwerk verpflichtet, die Differenz für die Referenzmenge (k) zurückzuzahlen. (90) Im Vergleich zur Grundformel enthält die Vergütungsformel des Bezugsvertrags bestimmte Anpassungen der Ex-post-Verrechnungskomponente, die von den Marktbedingungen (p’) und den veränderlichen Betriebskosten je Einheit (c) des Kraftwerks abhängen, wie in Erwägungsgrund 88 definiert. Wenn der Marktreferenzpreis (p’) während des Verrechnungszeitraums über den veränderlichen Betriebskosten des Kraftwerks (c) liegt, wird die Ex-post-Verrechnungskomponente angepasst, um die Rückforderung zu begrenzen und einen Schutz vor Betriebsverlusten im Falle ungeplanter Ausfälle in Zeiten hoher Preise bereitzustellen. Liegt der Referenzmarktpreis beispielsweise über den veränderlichen Betriebskosten (c) und über dem Ausübungspreis (f), so zahlt EDU II die Differenz zwischen dem Marktreferenzpreis (p’) und dem Ausübungspreis (f) für den niedrigeren Wert von Referenzmenge (k) und Erzeugungsmenge (q) zurück. Wenn der Marktreferenzpreis (p’) den veränderlichen Betriebskosten des Kraftwerks (c) entspricht oder darunter liegt, wird der Wert der Ex-post-Verrechnung auf die Differenz zwischen dem Ausübungspreis (f) und den veränderlichen Betriebskosten (c) mal Referenzmenge (k) begrenzt, um bei niedrigen Preisen einen Schutz gegen überhöhte Vergütungen bereitzustellen. (91) Die zweite Komponente der Grundformel, d. h. das Marktrisiko, soll EDU II Anreize bieten, seinen Betrieb im Laufe des Jahres auf der Grundlage stündlicher Day-Ahead-Marktpreissignale zu optimieren (p h ). Am Ende jedes Monats erhält EDU II von der Zweckgesellschaft entsprechende Zahlungen auf der Grundlage der Summe seiner tatsächlichen stündlichen Erzeugungsmenge multipliziert mit den tatsächlichen Marktpreisen in jeder Stunde dieses Monats, d. h. . (92) Nach dem Bezugsvertrag kann EDU II frei über seine Leistung entscheiden und ist nicht verpflichtet, ein vorgegebenes Mindestleistungsniveau aufrechtzuerhalten. Der gesamte von EDU II erzeugte Strom wird von der Zweckgesellschaft gekauft, die ihn am Markt auf der Grundlage einer Verkaufsstrategie verkauft, für die bestimmte Verpflichtungen gelten (siehe Abschnitt 3.6.4). Bei Abweichungen zwischen dem von der Zweckgesellschaft auf dem Markt erzielten Preis und dem an EDU II gezahlten Marktpreis trägt die Zweckgesellschaft die Kosten. (93) Tschechien teilte mit, dass der Bezugsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt nach der Auswahl des EPC-Auftragnehmers und der Lieferpartner abgeschlossen werde. Der Bezugsvertrag werde im Einklang mit den Bedingungen des EPC-Vertrags geschlossen und unterzeichnet. Die Zweckgesellschaft werde zu einem späteren Zeitpunkt und vor der Inbetriebnahme des neu gebauten Kraftwerks als Vertragspartner gemäß Bezugsvertrag gegründet. 3.6.2.   Festlegung des Ausübungspreises für den Bezugsvertrag (94) Die tschechischen Behörden legten dar, dass der anfängliche Ausübungspreis, der auf der Grundlage des von Tschechien vorgelegten Finanzmodells (42) (im Folgenden „Finanzmodell“) berechnet werde, im Bezugsvertrag so festgelegt werde, dass der Investor eine angestrebte Eigenkapitalrendite (im Folgenden „zulässiger interner Zinsfuß des Eigenkapitals“, „IZF“ oder „EKR“) von [9 bis 11] % nominal, nach Steuern, vor der kommerziellen Finanzierung während der erwarteten Betriebsdauer des Projekts (einschließlich Stilllegungskosten) erzielen könne. Der Wert des Ausübungspreises, der auf den Annahmen des der Kommission am 15. März 2024 vorgelegten Finanzmodells beruht, betrage [65-80] EUR/MWh (43), und der Wert der Referenzmenge betrage [75-100] % der Nettokapazität. Der Wert des Ausübungspreises könne sich abhängig von den verschiedenen Einflussgrößen, die nachstehend in diesem Unterabschnitt beschrieben werden, erheblich ändern. Wenn die erwarteten Baukosten beispielsweise nach Abschluss des EPC-Vertrags erheblich höher wären als in den ursprünglichen Berechnungen angenommen, würde sich der Ausübungspreis deutlich erhöhen, sofern die Kostensteigerung auf berechtigten Gründen beruht (siehe Erwägungsgrund 104). Tschechien hat der Kommission insgesamt 35 verschiedene Szenarien vorgelegt, die unterschiedliche mögliche Annahmen zur Entwicklung der Kosten und Einnahmen darstellen und zu anfänglichen Ausübungspreisen zwischen [50 und 80] EUR/MWh (in Szenario 35, basierend auf der Annahme hoher Marktpreise von [100 bis 200] EUR/MWh) bis [100 bis 125] EUR/MWh (in Szenario 30, basierend auf einem Anstieg der Baukosten auf [17 bis 18] Mrd. EUR) führen. (95) Bei dem Finanzmodell werden als Einflussgrößen Annahmen zugrunde gelegt, darunter Annahmen zu den Marktpreiserwartungen, der Verfügbarkeit von EDU II, der erwarteten Lastfolge (44), den erwarteten Baukosten, den Betriebskosten und den Stilllegungskosten sowie andere relevante Annahmen wie Investitionsausgaben und Finanzierung (einschließlich des Staatsdarlehens, siehe Abschnitt 3.7) sowie die anfängliche Referenzmenge für die Vergütungsformel des Bezugsvertrags. In Abschnitt 3.6.6 werden diese Annahmen näher erläutert. (96) Mit dem Finanzmodell könnten die Erzeugungsmenge prognostiziert und der freie Cashflow in jedem Jahr ab der Unterzeichnung des Bezugsvertrags bis zum Ende der Stilllegung berechnet werden. Der Ausübungspreis (der sich auf die erwarteten Einnahmen des Kraftwerks über die Ex-post-Verrechnungskomponente auswirkt) wird im Finanzmodell als der Wert berechnet, der einen Nettogegenwartswert der Cashflows gleich Null beim zulässigen internen Zinsfuß des Eigenkapitals ergibt. (97) Bei den meisten Kostenpositionen und anderen Einflussgrößen (einschließlich Marktpreisprognosen) für das Modell wird eine Inflationsindexierung vorgenommen. Für den Ausübungspreis des Bezugsvertrags wird ebenfalls eine Inflationsindexierung vorgenommen. Auf alle relevanten Kostenpositionen und sonstigen Einflussgrößen für das Modell wird ein definierter Index oder ein Indexkorb angewandt. Einige Kostenpositionen werden nicht indexiert, da sie durch Rechtsvorschriften oder die RFH festgelegt werden (z. B. RFH-Zinsen, Stilllegungskosten, Erfüllung des Nuklearkontos, Mindestfallreserven). Die Marktpreisprognosen werden auf der Grundlage des tschechischen VPI (45) indexiert. Für Bau- und Betriebskosten wird ein Korb veröffentlichter Indizes verwendet, um die Indexierung zu bestimmen. Dieser Korb beruht wie folgt auf einer Gewichtung von vier Indizes in Tschechien, nämlich dem EPI (46), dem tschechischen VPI, dem EPI der EU (47) und der tschechischen Löhne (48): a) Die Baukosten werden wie folgt indexiert: Tschechischer EPI ([30-50] %), tschechischer VPI ([0-10] %), EU EPI ([30-50] %), Löhne in Tschechien ([10-30] %). b) Die Betriebskosten werden wie folgt indexiert: Tschechischer EPI ([30-50] %), tschechischer VPI ([10-30] %), EU EPI ([0-10] %), Löhne in Tschechien ([30-50] %). (98) Der Indexierungsmechanismus für den Ausübungspreis beruht auf den oben genannten Indizes und Gewichtungen, je nachdem, ob sich das Projekt in der Bau- oder Betriebsphase befindet (d. h. der Ausübungspreis wird während der Bauphase durch den für den Bau geltenden Indexkorb und während des Betriebs durch den für den Betrieb geltenden Indexkorb angepasst). Im Bezugsvertrag ist ein Indexierungsmechanismus (mit dem entsprechenden Index und der entsprechenden Anwendungsmethode) vorgesehen, nach dem der zuvor geltende Ausübungspreis jährlich angepasst wird. Die dem Indexierungsmechanismus zugrunde gelegte Annahme zur Inflationsrate wird im Rahmen der alle fünf Jahre stattfindenden Überprüfungen der Überkompensation aktualisiert (siehe Abschnitt 3.6.7). (99) Bei einer angenommenen Inflationsrate von 2 % bedeutet dies beispielsweise, dass ein Ausübungspreis von nominal [60 bis 80] EUR/MWh im Jahr 2020 (ohne Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Einflussgrößen während regelmäßiger Überprüfungen) zu einem nominalen Ausübungspreis von [90 bis 110] EUR/MWh im Jahr 2036, von [130 bis 170] EUR/MWh im Jahr 2056 und von [200 bis 250] EUR/MWh im Jahr 2076 führen würde. Die tschechischen Behörden weisen darauf hin, dass dieser Ansatz auf Generationengerechtigkeit abziele, um übermäßig hohe Ausübungspreise zu Beginn des Betriebs und (angesichts der allgemeinen Inflation) übermäßig niedrige Ausübungspreise gegen Ende der Laufzeit des Bezugsvertrags zu vermeiden. Sie bringen vor, dass bei den Einflussgrößen für die Berechnung des Ausübungspreises zwar auch die Inflation berücksichtigt werde, dies jedoch nicht zu einer doppelten Indexierung führe, da der anfängliche Ausübungspreis ohne eine separate Indexierung des Ausübungspreises erheblich höher sein müsste. Auf der Grundlage des vorstehenden Beispiels führen sie aus, dass der alternative nichtindexierte Ausübungspreis im Basisfall während der Laufzeit des Bezugsvertrags [100 bis 150] EUR/MWh betragen würde. (100) Sonstige Kosten werden wie folgt indexiert: Für die Entwicklungs- und Baukosten wird der oben genannte Bauindex zugrunde gelegt. Für die Betriebs- und Stilllegungskosten wird der oben genannte Betriebskostenindex zugrunde gelegt. (101) Der Ausübungspreis und die Referenzmenge werden auf der Grundlage der nach Unterzeichnung des EPC-Vertrags verfügbaren Parameter, insbesondere in Bezug auf die Baukosten, festgelegt und nur während 1) der regelmäßigen Überprüfung der Parameter in der Vergütungsformel des Bezugsvertrags (siehe Erwägungsgrund 102) und 2) bei den im Bezugsvertrag vereinbarten Anpassungen des Ausübungspreises (siehe Erwägungsgrund 104) überprüft. (102) Erstens findet die regelmäßige Überprüfung der Parameter in der Vergütungsformel des Bezugsvertrags einmal alle fünf Jahre statt, wobei die erste Überprüfung vor Beginn des Betriebs vorgesehen ist oder auf schriftlichen Antrag einer der Vertragsparteien erfolgt. Bei der Überprüfung werden die Werte bestimmter Parameter in der Vergütungsformel des Bezugsvertrags aktualisiert (d. h. nach oben oder unten korrigiert), und zwar c), (k), (f) und ( ; ebenfalls aktualisiert werden einige Annahmen im Finanzmodell, z. B. in Bezug auf die Betriebskosten (im Folgenden „OPEX“), Inflationsindizes oder Annahmen zum Lastfolgebetrieb. Der Ausübungspreis und die Referenzmenge werden im Finanzmodell anhand der aktualisierten Annahmen neu berechnet, um den zulässigen internen Zinsfuß des Eigenkapitals für den Investor zu erreichen. Die Überprüfung wird von einem unabhängigen Dritten überwacht, bei dem es sich voraussichtlich um die tschechische Energieregulierungsbehörde handeln wird. (103) In dem von Tschechien vorgelegten Entwurf der Vertragsunterlagen ist auch die Möglichkeit vorgesehen, die Definitionen der in der Vergütungsformel verwendeten Parameter zu überarbeiten. Änderungen dieser Definitionen müssen jedoch vor der Durchführung bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. (104) Zweitens kann der im Bezugsvertrag festgelegte Ausübungspreis angepasst werden, wenn ein Ereignis eintritt, das zu einer Erhöhung der Investitions- und Betriebskosten oder einem Verlust von Einnahmen aus dem Projekt oder einer anderen nachteiligen Auswirkung auf das Projekt führt, was im Bezugsvertrag als „berechtigter Grund“ bezeichnet wird. Im Bezugsvertrag ist eine umfassende Liste der berechtigten Gründe enthalten (49). Tritt ein berechtigter Grund ein, werden die Werte bestimmter Parameter in der Vergütungsformel des Bezugsvertrags, d. h. (c), (k), (f) und (α), sowie die Einflussgrößen für das Finanzmodell überprüft und aktualisiert, um die Auswirkungen des berechtigten Grundes für EDU II zu mildern. Mit diesen Anpassungen des Ausübungspreises soll es EDU II ermöglicht werden, mindestens denselben zulässigen internen Zinsfuß des Eigenkapitals zu erzielen, der erzielt worden wäre, wenn der einschlägige berechtigte Grund nicht eingetreten wäre. Bei anderen Änderungen, die keine berechtigten Gründe darstellen und zu einer Verringerung des internen Zinsfußes führen, können die Auswirkungen der berechtigten Gründe nicht durch die Auswirkungen von nichtberechtigten Gründen ausgeglichen werden, und der angestrebte interne Zinsfuß des Eigenkapitals liegt somit unter dem zulässigen internen Zinsfuß des Eigenkapitals von [9 bis 11] %. (105) Im Falle von berechtigten Gründen können EDU II und der Staat anstelle einer Anpassung des Ausübungspreises vereinbaren, dass EDU II einen Ausgleich in Form einer Pauschalzahlung (oder mehrerer Raten) erhält, die innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nach Eintritt des betreffenden berechtigten Grundes zu zahlen ist. (106) Die tschechischen Behörden legten ferner dar, dass berechtigte Gründe vorlägen, wenn die negativen Auswirkungen nicht durch die „gebotene Sorgfalt“ von EDU II beseitigt werden könnten. 3.6.3.   Finanzierung des Bezugsvertrags und Verwendung der Einnahmen aus dem Abnahmevertrag (107) Gemäß Artikel 9 des CO2-Gesetzes wird die Unterstützung für die Kernenergie vom Ministerium aus Mitteln finanziert, die sich zusammensetzen aus: i) den Einnahmen aus dem Verkauf von Strom durch die Zweckgesellschaft; ii) einer von den Netzbetreibern von den Stromendverbrauchern erhobenen Abgabe (50), ähnlich der bestehenden Finanzierung von erneuerbaren Energiequellen, und iii) Beiträgen aus dem Staatshaushalt. (108) Tschechien bringt vor, dass der Rückgriff auf Steuerzahler oder Verbraucher im Hinblick auf Gebühren oder Rabatte eine politische Frage sei und im Ermessen des Staates liegen sollte. Die tschechischen Behörden legten dar, dass sie beabsichtigten, alle in Artikel 9 des CO2-Gesetzes beschriebenen Einnahmenströme zu nutzen. Die für die Finanzierung von Maßnahmen für den Übergang zu einem CO2-armen Energiesektor vorgesehenen Mittel würden vom Ministerium oder von der Zweckgesellschaft getrennt auf Sonderkonten bei Banken mit Sitz in Tschechien gehalten. (109) Sollte eine von den Netzbetreibern erhobene Abgabe nicht ausreichen, um ein Defizit zwischen den durch die Abgabe eingenommenen Mitteln und den Einnahmen aus dem Stromverkauf durch die Zweckgesellschaft zu decken, würden laut den tschechischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 9 des CO2-Gesetzes Beiträge aus dem tschechischen Staatshaushalt zur Deckung des Defizits verwendet. Sollte nach Deckung der Kosten der Maßnahme hingegen ein Überschuss verbleiben, würde dieser in den Staatshaushalt fließen. (110) Die tschechischen Behörden legten ferner dar, dass eine Abgabe zwar zur Finanzierung der Maßnahmen beitragen könnte, die Finanzierung jedoch nicht von einer solchen Abgabe abhängig sei und etwaige Defizite bei Bedarf aus dem Staatshaushalt gedeckt würden. Tschechien hat sich insbesondere dazu verpflichtet, dass der Staat eingreifen werde, um etwaige Defizite zwischen den Mitteln aus der möglichen Abgabe und der beabsichtigten Höhe der Unterstützung im Rahmen des Projekts zu decken. (111) Potenzielle Einnahmen der Zweckgesellschaft aus den Ex-post-Verrechnungszahlungen werden im Einklang mit dem Gesetz Nr. 367/2021 über Maßnahmen für den Übergang der Tschechischen Republik zu CO2-armer Energie i) in erster Linie zur Finanzierung der Verrechnungszahlungen an den Begünstigten in der Zukunft verwendet, ii) in zweiter Linie zur Finanzierung erneuerbarer Energiequellen gemäß dem Gesetz Nr. 165/2012 Slg. über geförderte Energiequellen (auf diskriminierungsfreier Basis durch Verringerung des über den reguliert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.