Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/429 der Kommission vom 30. April 2024 über die von Tschechien geplante staatliche Beihilfe SA.58207 (2021/N) für den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2858)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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onst gleichen Bedingungen und vollständiger Konsolidierung einem Anstieg um etwa [10 bis 20] % gegenüber dem aktuellen EBITDA der Gruppe entspreche. Da das Projekt vor allem im Vergleich zum bestehenden Erzeugungsportfolio und zur Bilanz von ČEZ von erheblicher Größenordnung sei, werde es wesentliche Auswirkungen auf die ČEZ-Gruppe insgesamt haben. 3.2.2.   Zweckgesellschaft (40) Als Bezugsvertrag (siehe Abschnitt 3.6) für die Abnahme des vom KKW erzeugten Stroms ist ein Vertrag zwischen dem Staat und EDU II, dem Hauptbegünstigten des Projekts, vorgesehen. In dem zwischen dem Staat und EDU II unterzeichneten Termsheet des Bezugsvertrags ist festgelegt, dass der Staat berechtigt ist, bestimmte Rechte und Pflichten, die sich aus dem Bezugsvertrag (oder einem bestimmten Teil davon) ergeben, an eine zu 100 % staatseigene juristische Person abzutreten bzw. zu übertragen, die über eine Zulassung für den Handel mit Strom nach dem Energiegesetz verfügt (im Folgenden „Zweckgesellschaft“), die nach der Abtretung/Übertragung Vertragspartei dieser Vereinbarung wird. (41) Liegen die Strompreise über dem Ausübungspreis des Bezugsvertrags (wie in den Erwägungsgründen 94 bis 106 erläutert), benötigt die Zweckgesellschaft keine zusätzlichen Mittel vom Staat. Liegt der Ausübungspreis des Bezugsvertrags jedoch über den Marktpreisen für Strom, muss der Staat die Preisdifferenz aus staatlichen Mitteln, insbesondere aus dem Staatshaushalt und/oder durch Verbrauchsabgaben, im Einklang mit der Vergütungsformel des Bezugsvertrags (siehe Erwägungsgründe 88 bis 93) finanzieren. Nach Artikel 8 des CO2-Gesetzes hat der Staat die Möglichkeit, einen oder beide Finanzierungsmechanismen zu nutzen. Die tschechischen Behörden teilten mit, dass es sich wahrscheinlich um eine Kombination aus dem Staatshaushalt und spezifischen Abgaben handeln würde. (42) In Artikel 8 des CO2-Gesetzes sind die Vorschriften festgelegt, nach denen die Zweckgesellschaft eine Gebühr erheben kann, die die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber von den Stromverbrauchern einziehen und an die Zweckgesellschaft zurückzahlen kann. Die nationale Energieregulierungsbehörde (im Folgenden „Energieregulierungsbehörde“) würde die Methode und den Zeitpunkt der Abrechnung und Auszahlung der Abgabe zur Deckung der entsprechenden Kosten festlegen. Sollte eine Abgabe erhoben werden und die Erlöse aus der Abgabe nicht ausreichen, um die Kosten der Zweckgesellschaft zu decken, bestätigten die tschechischen Behörden ferner, dass die restlichen Kosten aus dem Staatshaushalt gedeckt würden. Sollten andererseits durch eine etwaige Abgabe Einnahmen erzielt werden, die höher sind als die Kosten, würde dieser Überschuss dem Staatshaushalt zufließen. Die tschechischen Behörden gaben an, dass alle Kosten der Zweckgesellschaft im Rahmen der Maßnahme ausgeglichen würden, soweit sie ausschließlich zu Marktbedingungen anfallen (27). Darüber hinaus werde durch die Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge auch sichergestellt, dass die Zweckgesellschaft zu Marktbedingungen handelt. (43) Durch Maßnahme 1 werden die Cashflows wirksam durch die Zweckgesellschaft gelenkt (siehe Abschnitt 3.6). Die Zweckgesellschaft wird daher die Verluste übernehmen und die Einnahmen aus dem Verkauf des von EDU II erzeugten Stroms auf dem Markt erhalten. Unter günstigen Marktbedingungen wird die Zweckgesellschaft somit die Gewinne aus dem Stromverkauf einbehalten. Die tschechischen Behörden erläuterten, dass diese Einnahmen letzten Endes in den Staatshaushalt eingehen würden (oder zur Finanzierung von Investitionen in erneuerbare Energien und zur Senkung der jeweiligen Abgabe verwendet würden), da die Zweckgesellschaft hundertprozentig im Eigentum und unter der Kontrolle Tschechiens stehen wird. Die tschechischen Behörden wiesen darauf hin, dass im Rahmen der Maßnahme keine direkte Verteilung der Einnahmen an die Stromkunden vorgesehen sei. (44) Die Zweckgesellschaft wird über eine Zulassung für den Stromhandel nach dem tschechischen Energiegesetz verfügen, die es ihr ermöglicht, die von EDU II erzeugte Leistung auf den Stromgroßhandelsmärkten abzusetzen. Dabei ist vorgesehen, dass sie gegenüber dem tschechischen Marktbetreiber OTE in erster Linie eine Bilanzkreisverantwortliche (im Folgenden „BKV“) ist. (45) Die tschechischen Behörden gaben an, dass das Ziel dieser Struktur darin bestehe, das Risiko potenzieller Marktverzerrungen aufgrund der Konzentration von Marktmacht innerhalb der ČEZ-Gruppe zu verringern. (46) Die tschechischen Behörden sehen vor, dass die Zweckgesellschaft eine eigene Handelsabteilung einrichtet und eigene Handelsgeschäfte durchführt. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass die Zweckgesellschaft eine wettbewerbsorientierte, transparente und diskriminierungsfreie Ausschreibung für alle geeigneten Parteien durchführen könne, um die ausgewählten Funktionen auszulagern, wenn sie dies angesichts des gewählten Handelsansatzes für angemessener und kostengünstiger halte. Dazu könnte die künftige Tätigkeit als Bilanzkreisverantwortliche oder die Handelsfunktion gehören, sofern es auf dem relevanten Markt eine ausreichende Zahl qualifizierter potenzieller Gegenparteien gibt. Der Stromhandel der Zweckgesellschaft könne jedoch unter keinen Umständen an die ČEZ-Gruppe oder an Unternehmen, die Teil der ČEZ-Gruppe sind, ausgelagert werden. (47) Die Zweckgesellschaft werde den Strom daher entweder über ihre eigene Handelsabteilung auf dem Großhandelsmarkt verkaufen oder ihre Tätigkeit durch einen Vertrag mit einem Dritten auslagern, der sich dann verpflichten werde, den Strom in ihrem Namen auf dem Markt zu verkaufen. Die Zweckgesellschaft könne neben dem Verkauf auf den Day-Ahead- und Intraday-(Spot-)Märkten auch bilaterale Verträge über den Verkauf von Strom oder Absicherungsverträge mit einzelnen Kunden schließen. (48) Tschechien legte dar, dass die Zweckgesellschaft frühestens 2030, spätestens jedoch zwölf Monate vor der Inbetriebnahme des neuen Kernkraftwerks gegründet werden solle, um unnötige Kosten zu vermeiden, die sich aus den Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Markt und dem Regelungsumfeld nach 2030 ergeben könnten. Tschechien zufolge werde die Zweckgesellschaft im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und dem Recht der Europäischen Union gegründet, d. h., dass insbesondere die Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Transparenz gewahrt werden. Laut CO2-Gesetz soll es sich bei der Zweckgesellschaft um eine zu 100 % in staatlichem Eigentum stehende Gesellschaft handeln, die über eine Zulassung für den Stromhandel verfügt (28). (49) Die Zweckgesellschaft werde nicht Teil eines vertikal integrierten Konzerns sein, der von ČEZ kontrolliert wird. Die Unternehmensstruktur der Zweckgesellschaft orientiere sich am Gesetz Nr. 90/2012 Slg. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesellschaftsgesetz) und umfasse Vorschriften über die Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Organe der Zweckgesellschaft. Der Aufsichtsrat der Zweckgesellschaft werde eingerichtet, um die Grundsätze der Kompetenz und Transparenz zu gewährleisten. Darüber hinaus werde ein unabhängiger Prüfungsausschuss eingesetzt, der alle Rechnungsführungs- und Rechnungsprüfungstätigkeiten der Zweckgesellschaft überwacht. 3.2.3.   Auswahl des Begünstigten (50) Die tschechischen Behörden erläuterten, dass das derzeitige Projektmodell und ČEZ als Projektträger nach einer eingehenden Bewertung durch die Regierung ausgewählt worden seien, der jedoch keine Ausschreibung, kein Auswahlverfahren oder keine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung vorausgegangen sei. (51) Im Juni 2017 erstellte und erörterte der Ständige Ausschuss für Kernenergie einen Bericht (29), in dem die durchgeführte Analyse und die Bewertung verschiedener für das Projekt in Betracht gezogener Investorenmodelle (einschließlich Konsortien privater Unternehmen) und Finanzierungsmodelle zusammengefasst wurden. In dem Bericht werden drei Optionen dargelegt. Die erste Option war ein Konsortium privater Investoren mit drei Unteroptionen: i) ein Investorenkonsortium, in dem die Beteiligung des tschechischen Staates oder der ČEZ-Gruppe vollständig ausgeschlossen wird; ii) ein Investorenkonsortium mit einer Minderheitsbeteiligung der ČEZ-Gruppe und iii) ein Investorenkonsortium mit einer Minderheitsbeteiligung des Staates. Diese erste Option wurde nicht gewählt, da der Staat dabei nur wenig Kontrolle über die Fertigstellung des Projekts ausüben könne. Die zweite Option bestand darin, das Projekt vollständig durch ein separates, im Eigentum des Staates stehendes Unternehmen durchzuführen, das mit dem Bau und dem Betrieb eines neuen Kernkraftwerks betraut werden sollte. Diese Option wurde zwar als ausreichend sicher angesehen, wegen der erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt und des Mangels an ausreichendem Fachwissen jedoch abgelehnt. (52) Die dritte Option, bei der ČEZ der Projektträger (30) war, wurde von den tschechischen Behörden als optimal angesehen, da damit die erforderliche staatliche Kontrolle (insbesondere durch die Zweckgesellschaft) gewährleistet sei und die Erfahrungen von ČEZ mit dem Bau und dem Betrieb von Kernkraftwerken zum Tragen käme. Den tschechischen Behörden zufolge sei ČEZ das am besten geeignete Unternehmen, um als Projektträger und Investor für das Projekt zu fungieren. Dazu trage unter anderem die Mehrheitsbeteiligung bei, die Tschechien, vertreten durch das Finanzministerium, an dem Unternehmen hält. Für die tschechische Regierung sei dies mit Blick auf die nationale Sicherheit und die Verfügbarkeit von Mitteln für das erforderliche Eigenkapital ein beruhigender Aspekt. Diese Option wurde im Anschluss an den Regierungsbeschluss Nr. 485 vom 8. Juli 2019 genehmigt. (53) Die tschechischen Behörden wiesen darauf hin, dass ČEZ als zuverlässiger und leistungsfähiger Entwickler und Betreiber von Kernkraftwerken in Tschechien über umfangreiche Erfahrungen auf dem Markt verfüge und den Rechts- und Regulierungsrahmen, einschließlich der Zulassungsverfahren, gut kenne. Als eines der zehn größten Energieunternehmen in Europa verfüge die ČEZ-Gruppe auch über Erfahrungen in der Kernforschung, der Planung, dem Bau und der Instandhaltung von Energieanlagen sowie der Verarbeitung von Energienebenerzeugnissen. Die tschechischen Behörden legten dar, dass ČEZ somit hoch qualifiziertes Personal habe, das nicht nur über Erfahrungen im Bereich der Kernenergie, sondern auch der Vergabe öffentlicher Aufträge und Verhandlungen verfüge, was für die Projektdurchführung von Vorteil sein dürfte. (54) Laut den tschechischen Behörden gebe es noch weitere wichtige Aspekte des Projekts, die die Frage betreffen, ob geeignete Standorte für den Bau eines Kernkraftwerks zur Verfügung stehen und ob ein solcher Bau wirtschaftlich sinnvoll ist. Mit Blick auf die Stabilität des Untergrunds, die Verfügbarkeit von Wasser und die Möglichkeit der Übertragung des erzeugten Stroms verfüge Tschechien nur in begrenztem Umfang über geeignete geologische, geografische und technische Bedingungen für den Bau eines neuen Kernkraftwerks. Die tschechischen Behörden waren der Auffassung, dass die besten Bedingungen in Dukovany gegeben seien, wie der mehr als 30-jährige Betrieb der bestehenden Blöcke belege. (55) Die tschechischen Behörden stellten die bisherigen Vorbereitungsmaßnahmen von ČEZ im Einzelnen vor. Konkret habe ČEZ im Rahmen eines im April 2008 eingeleiteten und 2021 abgeschlossenen Verfahrens das Eigentum an dem für das KKW vorgeschlagenen Standort erworben. Darüber hinaus habe ČEZ Durchführbarkeitsstudien durchgeführt, um den Zeitplan für die Entwicklung des Projekts zu beschleunigen und die damit verbundenen Kosten zu senken. Diese Maßnahmen seien ergriffen worden, um die prognostizierte Kapazitätslücke zu schließen und die Versorgungssicherheit des Netzes zu gewährleisten. Tschechien wies ferner darauf hin, dass alternative Vorhaben mit längeren Entwicklungszeiträumen die unmittelbaren Versorgungsprobleme nicht angemessen lösen würden. Die tschechischen Behörden führten aus, dass sich der Zeitplan des Projekts um bis zu 14 Jahre verzögern würde, wenn ein anderer Projektträger einen geeigneten Standort für ein KKW in Tschechien suchen würde, und dass dies mit höheren Risiken und Kosten verbunden wäre. Die tschechischen Behörden legten schließlich dar, dass im Falle eines anderen Projektträgers voraussichtlich Mehrkosten in Höhe von etwa [200 bis 700] Mio. EUR anfallen würden, die den Wert des Standorts für das KKW, Genehmigungen, Erschließungsarbeiten und Synergien mit der bestehenden KKW-Infrastruktur beinhalten würden. (56) ČEZ und EDU II verfügten bereits über eine Reihe von wichtigen Zulassungen und Genehmigungen für die Durchführung des Projekts, so zum Beispiel über eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Standortgenehmigung nach dem Atomgesetz sowie über eine staatliche Genehmigung für ein neues Kernkraftwerk. Auch das nach den nationalen Vorschriften erforderliche Verfahren für die Erteilung einer Baubewilligung und Planungsgenehmigung würden voranschreiten. (57) Die tschechischen Behörden brachten vor, dass die Wirtschaft des Landes im Bereich der Energieversorgung in hohem Maße Bedrohungen von außen ausgesetzt sei. Die Tatsache, dass sich die Mehrheit der ČEZ-Aktien in öffentlichem Besitz befinde, sei vor allem im Hinblick auf die Wahrung der nationalen Sicherheitsinteressen Tschechiens ein wichtiger Aspekt bei der Auswahl gewesen. (58) Das Projekt sei ein zentraler Bestandteil der mittel- bis langfristigen Geschäftsstrategie von ČEZ, mit dem die Kapazitäten zur Stromerzeugung aus Kernenergie im Portfolio der ČEZ-Gruppe ausgebaut werden, um die künftige Stilllegung einiger bestehender Erzeugungskapazitäten zu kompensieren. (59) Schließlich machte Tschechien geltend, dass es für das Projekt keine andere tragfähige Alternative als ČEZ gebe, ohne dass dies Auswirkungen auf künftige ähnliche Projekte haben werde. 3.3.   Allgemeine Beschreibung des Projekts (60) Das Projekt umfasst den Bau und den Betrieb eines neuen Kernkraftwerks am Standort Dukovany, Tschechien, mit einer Kapazität von bis zu 1 200 MW. (61) Das CO2-Gesetz, das einen umfassenden Rahmen für die Förderung von Investitionen im Bereich der Kernenergie schafft, falle nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses, da es sich bei dem CO2-Gesetz um ein allgemein anwendbares Gesetz handelt, das sich von den speziell für das Projekt konzipierten und vorgesehenen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen unterscheide. (62) Die staatliche Unterstützung besteht aus einem Paket von drei Maßnahmen: (63) Maßnahme 1: Ein Strombezugsvertrag (im Folgenden „BV“ oder „Abnahmevertrag“) zwischen dem hauptbegünstigten Unternehmen — EDU II, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von ČEZ — und dem Staat, vertreten durch das Ministerium für Industrie und Handel (im Folgenden „Ministerium“). Der Strom wird an ein Unternehmen verkauft, das als Zweckgesellschaft fungiert und zu einem späteren Zeitpunkt gegründet wird, sich im Eigentum des Staates befindet und von diesem direkt verwaltet wird (siehe Abschnitt 3.6); (64) Maßnahme 2: Ein staatliches Darlehen (rückzahlbare Finanzhilfe, im Folgenden „RFH“) zu einem vergünstigten Zinssatz, das grundsätzlich 100 % der Baukosten deckt (siehe Abschnitt 3.7); (65) Maßnahme 3: Ein Mechanismus zum Schutz vor Änderungen der Rechtsvorschriften oder sonstiger Vorgaben für ČEZ als Investor (gelegentlich auch als „Investor“ bezeichnet), siehe Abschnitt 3.8). (66) Die Begünstigten (siehe Abschnitt 3.2) und die Projektstruktur sind in der folgenden Abbildung dargestellt: Abbildung 1 Struktur des Dukovany-Projekts Quelle: Tschechische Behörden. (67) Das Projekt ist in fünf Phasen unterteilt: — Phase 1: Vorbereitung und Auswahl der Lieferanten [2020-2025] — Phase 2: Vorarbeiten [2025-2029] — Phase 3: Bau und Inbetriebnahme [2030-2036] — Phase 4: Gewährleistungsfrist [2036-2038] — Phase 5a: Betrieb [2038-2096] — Phase 5b: Stilllegung [2096-2116] (68) Das neu gebaute Kernkraftwerk soll im Jahr 2036 den Probebetrieb und 2038 den kommerziellen Betrieb aufnehmen. Nach einer Betriebsdauer von 60 Jahren soll die Anlage im Jahr 2096 stillgelegt werden. (69) Die tschechischen Behörden legten dar, dass ein erster Durchführungsvertrag zwischen Tschechien, ČEZ und EDU II die erste Phase des Projekts regele, d. h. bis zur Auswahl des Auftragnehmers für die Planung, die Beschaffung und den Bau (im Folgenden „EPC“ (engineering, procurement and construction)). Mit diesem Vertrag werden unter anderem die grundlegenden Sicherheitsinteressen Tschechiens während der Durchführung des Projekts gewahrt und der Zugang Tschechiens zu Informationen über das Projekt sowie die Umsetzung der Sicherheitsanforderungen für die Auswahlverfahren sichergestellt. Diese Phase soll 2025 abgeschlossen sein. Für die Phasen 2 und 3 des Projekts (d. h. Vorarbeiten, Bau und Inbetriebnahme) ist im ersten Durchführungsvertrag vorgesehen, dass am oder vor dem 31. Dezember 2024 der zweite Durchführungsvertrag oder der Bezugsvertrag unterzeichnet wird, der den ersten Durchführungsvertrag ersetzt. Das Vertragswerk umfasse im Anschluss daran den Projektvertrag, eine Investorenvereinbarung und einen Beschluss des Staates zur Gewährung der RFH. (70) Tschechien teilt mit, dass der Staat aufgrund der wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen des Projekts Bedingungen in den vertraglichen Rahmen aufnehmen musste, die sicherstellen, dass er ausreichende Kontrolle über das Projekt hat. Diese Bedingungen seien im ersten Durchführungsvertrag festgelegt, unter anderem in Bezug auf den Austausch vertraulicher Informationen und Fragen der Staatssicherheit. In diesem Vertrag vertreten die Parteien die Auffassung, dass nationale Sicherheitsinteressen einen triftigen Grund darstellten, um bei der Auswahl einer Vertragspartei zum Bau des Kraftwerks von den nationalen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Grundlage von Paragraph 29 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 134/2016 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (31) abzuweichen. (71) ČEZ und EDU II tauschten sich mit dem nationalen Amt für Wettbewerbsschutz über die Durchführung einer Ausschreibung außerhalb des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge aus und erhielten am 15. Juni 2020 eine befürwortende Stellungnahme, wonach sie die Ausschreibung einleiteten (32). (72) Der EPC-Anbieter ist für die Planung, den Bau und die Inbetriebnahme des Projekts verantwortlich. Nach der Entscheidung des Staates, Bewerber aus Staaten auszuschließen, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (33) waren, gab es zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens drei mögliche technologische Optionen: — AP1000 Entwurf von Westinghouse Electric Company LLC (USA); — APR1000+ Entwurf von Korea Hydro & Nuclear Power (Südkorea) und — EPR 1200 Entwurf von EdF (Frankreich). (73) Im März 2022 leitete ČEZ über seine Tochtergesellschaft EDU II die Ausschreibung für die Auswahl des EPC-Auftragnehmers ein. Die ersten Angebote der drei zuvor ausgewählten Lieferanten gingen im November desselben Jahres ein. Nach zweimaliger Verlängerung der Frist für die Einreichung der endgültigen Angebote legten die drei zuvor ausgewählten potenziellen Anbieter am 31. Oktober 2023 aktualisierte Angebote vor. Tschechien legte dar, dass die jeweiligen Angebote gemäß den Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens verbindliche Angebote für den Bau des 5. Blocks in Dukovany, der Gegenstand des Projekts ist und die Grundlage für diesen Beschluss bildet, sowie unverbindliche Angebote für drei weitere Blöcke enthalten mussten, von denen sich einer am Standort Dukovany und zwei am Standort Temelín befinden würden. (74) Am 31. Januar 2024 beschloss die tschechische Regierung (34), den Umfang der EPC-Ausschreibung zu erweitern, indem sie EDU II beauftragte, verbindliche Angebote für bis zu vier Kernreaktoren (einschließlich des Projekts) einzuholen, um sich die Möglichkeit offenzuhalten, diese zusätzlichen Blöcke zu einem späteren Zeitpunkt zu errichten, wenn und falls der tschechische Staat dies beschließen würde. Tschechien gab an, dass zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses weder der Investor/Betreiber noch das Finanzierungsmodell für diese zusätzlichen Blöcke festgestanden hätten. Die tschechische Regierung beauftragte den Minister für Industrie und Handel und den Finanzminister, der Regierung bis zum 31. Dezember 2024 einen Vorschlag für die Finanzierung der drei zusätzlichen neuen Kernkraftblöcke an den Standorten Dukovany und Temelín vorzulegen. Eine etwaige staatliche Unterstützung für den Bau dieser drei zusätzlichen Blöcke fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses. (75) Sollten für die drei zusätzlichen Kernkraftblöcke neben dem fünften Reaktor am Standort Dukovany staatliche Beihilfen für notwendig erachtet werden, verpflichten sich die tschechischen Behörden, diese Beihilfen entsprechend bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung anzumelden und vor der Durchführung die Genehmigung der Kommission abzuwarten. 3.4.   Vorbereitungsarbeiten für das Projekt (76) Da neue Kapazitäten im Bereich der Kernenergie benötigt werden, genehmigte ČEZ 2010 einen ersten Geschäftsplan, um die Kapazität des Standorts Dukovany bis 2036 um bis zu 1 200 MW zu erhöhen. Im selben Jahr wurde eine Durchführbarkeitsstudie für den Ausbau der derzeitigen Kernenergiekapazitäten am Standort Dukovany abgeschlossen. Der Kommission wurde im Juni 2021 ein erster von ČEZ erstellter Geschäftsplan vorgelegt, dem am 25. Oktober 2023 eine aktualisierte Fassung folgte. (77) ČEZ begann bereits im April 2008 damit, das für das Projekt erforderliche Grundstück zu erwerben. Im Februar 2024 war EDU II Eigentümer des für das Projekt erforderlichen Grundstücks, und alle Bieter (der EPC-Ausschreibung) wurden in Kenntnis gesetzt, dass eine Fläche zur Verfügung steht. (78) Das Projekt musste einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden „UVP“) unterzogen werden, um die vorhersehbaren Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu ermitteln, zu beschreiben und umfassend zu bewerten. Der Prozess begann Anfang 2016 und beinhaltete internationale Konsultationen und öffentliche Diskussionen im Jahr 2018. Auf die UVP folgte eine positive unabhängige Bewertung, und das Umweltministerium gab im August 2019 eine positive verbindliche Stellungnahme zur UVP des Projekts (35) ab. Dies ist ein notwendiger Schritt, um die Genehmigung des Projekts einzuleiten. (79) Im März 2020 begannen ČEZ und EDU II mit der Prüfung des Standorts für eine kerntechnische Anlage in Bezug auf nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Strahlungssituation, Überwachung, Management außergewöhnlicher Strahlungsereignisse und Sicherheit während der Betriebsdauer einer kerntechnischen Anlage. EDU II erhielt im März 2021 eine Genehmigung für den Standort der kerntechnischen Anlage, bei der es sich um die erste Genehmigung handelt, die für einen neuen Kernkraftblock erforderlich ist. Tschechien teilt mit, dass alle wichtigen Genehmigungen und Bewilligungen, die für den fristgerechten Fortgang des Projekts erforderlich sind, erteilt worden seien. 3.5.   Technische Merkmale (80) Gegenstand des Projekts ist der Bau eines Druckwasserreaktors (im Folgenden „DWR“) der Generation III+. Ein Bereich zwischen 850 MW und 1 200 MW gilt als ausreichende Bandbreite für technische Lösungen, auf deren Grundlage der Technologieanbieter ausgewählt wird. Die tschechischen Behörden teilten mit, dass die Technologie- und Lieferpartner für das Projekt im Rahmen eines transparenten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt würden. (81) Die tschechischen Behörden teilten ferner mit, dass das Projekt die technischen Bewertungskriterien nach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.