Europäische Union

94/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0601. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Eendracht, behauptet, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt, indem sie ihnen keinen vollen Einblick in ihr Verwaltungsdossier gestattete. Die Behauptung von MoDo war sehr allgemein formuliert. Während der mündlichen Anhörung räumte der Rechtsvertreter von MoDo ein, daß MoDo in Wirklichkeit kein Beispiel dafür nennen könnte, daß die Kommission ihr irgendwelche für ihr Recht auf Anhörung relevante Dokumente vorenthalten habe. Das Argument von De Eendracht betraf lediglich die Tatsache, daß die Kommission es abgelehnt hatte, ihr Einsichtnahme in die gesamten Sitzungsakten und die Korrespondenz von ACBM Randnummern 98 und 99) - einem Gremium, dem De Eendracht nicht als Mitglied angehörte - zu gewähren. Die Kommission hatte der allen Herstellern einschließlich De Eendracht zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte die ihr vorliegende Dokumentation zu den in den Randnummern 98 und 99 erwähnten Angelegenheiten betreffend die ACBM beigefügt. Sie hatte es jedoch abgelehnt, den Vertretern von De Eendracht zu gestatten, die übrigen Aufzeichnungen der ACBM auf einer rein spekulativen Basis durchzulesen. De Eendracht bestand in diesem Zusammenhang darauf, daß die Kommission verpflichtet sei, ihr Einblick in sämtliche ihr vorliegenden Dokumente, die sie im Laufe der Ermittlungen bei anderen Unternehmen sicherstellen konnte, zu gestatten, soweit sie keine Geschäftsgeheimnisse enthalten und soweit der Besitzer nicht ausdrücklich vertrauliche Behandlung verlangt hatte. (123) Dieses Argument hat keine rechtliche Grundlage. Natürlich hat die Kommission Einsicht in die Dokumente zu gestatten, die notwendig sind, damit die Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten zu den gegen sie vorgebrachten Tatbeständen ordnungsgemäß gehört werden können. In seinem Urteil in der Rechtssache T-7/89, Hercules gegen Kommission (18), hat das Gericht erster Instanz befunden, daß sich die Offenlegungspflicht auch auf Dokumente erstreckt, die entlastend sein könnten. Weder in der Verordnung Nr. 17 noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz gibt es jedoch eine Bestimmung, die die Kommission verpflichtet, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen unbenutzten Dokumente unabhängig davon, ob sie für die gegen die Unternehmen vorgebrachten Vorwürfe relevant sind, generell offenzulegen. Im Gegenteil, die Kommission unterliegt bestimmten Geheimhaltungspflichten, denn nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 darf sie keine Kenntnisse preisgeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt hat und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich unbeschadet des Artikels 19 betreffend das Recht auf Anhörung. Wie der Gerichtshof (Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche gegen Kommission (19)) ausgeführt hat, bildet die Garantie, daß die der Kommission zugänglichen Informationen anderen nicht preisgegeben werden, sofern dies nicht zur Sicherstellung ihres Rechts auf Anhörung notwendig ist, das Gegenstück zu den umfassenden Befugnissen der Kommission, im Rahmen der Verordnung Nr. 17 bei den Unternehmen Dokumente einzusehen. (124) Entgegen den Argumenten von De Eendracht gilt die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannte Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht nur für Informationen, die in die sehr enge Kategorie des besonders schutzbedürftigen "Geschäftsgeheimnisses" fallen. Die beiden Begriffe "Berufsgeheimnis" und "Geschäftsgeheimnis" sind nach Wesen und Zweck gänzlich verschieden, und ihre Anwendung hat völlig unterschiedliche Ergebnisse. Die der Kommission und ihren Bediensteten in Artikel 20 Absatz 2 auferlegte Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verkörpert das allgemeine Rechtsprinzip der Vertraulichkeit. Sie betrifft alle Kenntnisse, die die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 17 von Unternehmen erlangt, ausgenommen Informationen, die so belanglos sind, daß sie keine Vertraulichkeit verdienen. In der vorliegenden Sache geht es bei den nicht verwendeten Dokumenten betreffend die ACM vor allem um Aufzeichnungen von Sitzungen, die privat zwischen Mitgliedern einer Gruppe stattfanden, der De Eendracht nicht angehörte und für die ohne guten Grund grundsätzlich Vertraulichkeit gewahrt werden sollte. Die Kommission hatte in der Tat der Mitteilung der Beschwerdepunkte verschiedene ACBM-Dokumente (wie auch PAA-Dokumente) beigefügt, die für die Beantwortung der Frage, ob die Preisdiskussionen in der PG Karton auf nationalen Märkten realisiert wurden, erheblich waren. Bezeichnenderweise lehnte es De Eendracht ab, sich in ihren schriftlichen Bemerkungen zu den besagten ACBM-Dokumenten wie auch zu den Dokumenten der PAA, in der ihr Verkaufsagent im Vereinigten Königreich mitwirkte, zu äussern. De Eendracht hat keinen sachlichen oder rechtlichen Grund genannt, aus dem eine Einsichtnahme in sämtliche ACBM-Schriftstücke für sie notwendig oder wünschenswert gewesen sein könnte. Keines der ACBM-Mitglieder (denen die vollständige ACBM-Akte zur Verfügung gestellt wurde) hat irgendein Argument auf der Grundlage von Dokumenten, die der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht beigefügt waren, vorgetragen. Es ist deshalb nicht unmittelbar ersichtlich, wie die internen Dokumente der ACBM, die für den vermuteten Verstoß nicht relevant waren, in irgendeiner Weise für eine mögliche Verteidigung von De Eendracht hätten relevant sein können. TEIL II RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 85 1. Artikel 85 Absatz 1 (125) Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die mittelbare oder unmittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes oder die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 2. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (126) Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 betrifft sowohl Vereinbarungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Von einer Vereinbarung kann unter Umständen wie im vorliegenden Fall gesprochen werden, wenn sich die Parteien - und sei es nur in recht allgemeiner Form - über die grossen Linien ihres Tätigwerdens oder Nichttätigwerdens auf dem Markt verständigt haben. Die Vereinbarung beinhaltet eine gemeinsame Beschlußfassung und das Festhalten an einem gemeinsamen Plan, braucht aber nicht förmlich oder schriftlich abgefasst zu sein oder Konventionalstrafen oder Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise setzt demgegenüber nicht voraus, daß sich die Teilnehmer über die Einzelheiten ihres Tätigwerdens oder Nichttätigwerdens verständigt haben. Mit dem im Vertrag zusätzlich zur Vereinbarung geschaffenen getrennten Konzept der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise soll verhindert werden, daß Unternehmen sich der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften entziehen können, indem sie sich in einer wettbewerbswidrigen Weise ohne eine endgültige Vereinbarung absprechen, z. B. sich gegenseitig im voraus über ihr künftiges Verhalten in Kenntnis setzen, so daß jeder seine Geschäftspolitik in der Gewißheit festlegen kann, daß sich seine Wettbewerber in der gleichen Weise verhalten werden; so das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, Imperial Chemical Industries gegen Kommission (20). (127) Während die Anwendung identischer Preise durch Wettbewerber als ein gewisser Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 gelten mag, ist Parallelverhalten auf dem Markt nicht unbedingt ein Tatbestandsmerkmal eines Verstosses. In seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 zum Europäischen Zuckerkartell - verbundene Rechtssachen 40-48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie und andere gegen Kommission (21) - hat der Gerichtshof entschieden, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die keineswegs die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans voraussetzen, im Sinne der Grundidee der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen sind, wonach jeder Unternehmer selbständig die Geschäftspolitik zu bestimmen hat, die er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat ändert nichts am Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch strikt jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht. Ein solches Verhalten kann folglich als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" selbst dann unter Artikel 85 Absatz 1 fallen, wenn die Parteien vorher nicht untereinander vereinbart oder beschlossen haben, wie sich jeder auf dem Markt verhalten wird, aber wissentlich eine Absprache treffen oder sich an einer Absprache beteiligen, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens fördert oder erleichtert (siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, Imperial Chemical Industries gegen Kommission (22), Entscheidungsgrund 253). (128) Insbesondere im Falle eines komplexen und lang dauernden Verstosses braucht die Kommission das vertragswidrige Verhalten nicht ausschließlich als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zu charakterisieren. So mag es nicht einmal möglich oder sinnvoll sein, eine solche Unterscheidung zu treffen, da die vertragswidrige Handlung gleichzeitig Merkmale beider Arten verbotenen Verhaltens aufweisen kann, während einige Erscheinungsformen für sich betrachtet eher der einen oder der anderen Form zugeordnet werden könnten. Es wäre jedoch ein künstliches Unterfangen, wollte man eindeutig kontinuierliches gemeinsames Vorgehen mit ein und demselben Gesamtziel in verschiedene getrennte Verstösse unterteilen; siehe das bereits zitierte Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-13/89, Imperial Chemical Industries gegen Kommission, Entscheidungsgrund 260. 3. Die Art des Verstosses im vorliegenden Fall (129) Die Aussage von Stora macht deutlich, daß die Kartonhersteller seit 1975 an Versuchen beteiligt gewesen sind, den Markt zu regulieren und Verkaufspreise festzusetzen. Diese Versuche waren laut Stora nicht generell erfolgreich, doch würde dies auch dann nicht unbedingt die Anwendung von Artikel 85 ausschließen. Die Kommission besitzt jedoch keine schriftlichen Beweise zur Stützung der Aussagen von Stora, um in diesem zeitlichen Abstand die sachlichen und rechtlichen Aspekte des behaupteten Verstosses gegen Artikel 85 in der Zeit von 1975 bis 1986 beurteilen zu können. (130) Von Mitte 1986 an liegen jedoch hinlängliche Beweise dafür vor, daß sich die Absprachepraxis nach und nach intensivierte. Diese Entwicklung begann mit der Einsetzung des PWG in jenem Jahr und führte etwa gegen Ende 1987 zu einer Einigung über das "Preis-vor-Menge"System, das mindestens bis April 1991 kennzeichnend für die PG Karton war. Hauptmerkmale dieses "Preis-vor-Menge"-Systems (Randnummern 51 bis 60) waren: - "Einfrieren" der Marktanteile der führenden Hersteller, ursprünglich auf der Grundlage der 1987 erreichten Positionen; - im Rahmen regelmässiger Treffen ständige Beobachtung und Analyse der "Entwicklung der Marktanteile" und der Veränderungen in den Marktanteilen der führenden Hersteller; - Festsetzung der auf jedem nationalen Markt anzuwendenden regelmässigen Preiserhöhungen im Wege der Absprache; - periodische vorherige Planung und Koordinierung von Preisinitiativen mit gleichzeitiger Anwendung der abgesprochenen Preiserhöhungen seitens aller Hersteller auf jedem nationalen Markt; - Festhalten an einem allgemeinen Prinzip der "Marktdisziplin"; - Einführung eines einheitlichen Preisfestsetzungssystems auf europaweiter Basis; - Koordinierung der "Abstellzeiten" durch die führenden Hersteller anstelle einer Reduzierung der Preise (hauptsächlich ab 1990). Die Rolle der einzelnen Organe des Kartells ist in den Randnummern 35 bis 50 beschrieben. (131) Nach Auffassung der Kommission wies die vertragswidrige Handlung 1987 mit der Konkretisierung der fortschreitenden Absprache der Hersteller im Rahmen des sogenannten "Preis-vor-Menge"-Systems alle Merkmale einer vollen "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 auf. Die Ausführung des Plans in Form der halbjährlichen Preisinitiativen ist nicht als eine Reihe getrennter Vereinbarungen oder getrennter abgestimmter Verhaltensweisen, sondern als Teil ein und derselben fortdauernden Vereinbarung anzusehen. Auch die umfassende Verständigung über die Marktanteile auf der Basis der 1987 erreichten Positionen ist als Teil einer fortdauernden Vereinbarung anzusehen, selbst wenn die tatsächlichen Marktanteile der Teilnehmer jährlich neu ausgehandelt wurden. Entscheidend ist, daß während der ganzen Zeit ein für alle Hersteller akzeptables Gleichgewicht aufrechterhalten wurde. Die Kommission räumt ein, daß die Maßnahmen zur Kontrolle des Produktionsvolumens vor allem die grossen Hersteller betrafen, die Mitglied des PWG waren und deren Verhalten für die Marktverfassung bestimmend war. Die Beschränkung der Produktionsmengen lässt sich indes nicht von den Preisfestsetzungsaspekten des Verstosses trennen. Vielmehr war sie eine unerläßliche Voraussetzung für den Erfolg der Preisinitiativen, an denen sich alle Hersteller beteiligten. (132) Auch wenn die Absprache zwischen den Herstellern wahrscheinlich erst Ende 1987 in das volle "Preis-vor-Menge"-System einmündete, bedeutet dies nicht, daß das Verhalten der Hersteller in den vorhergehenden 18 Monaten nicht unter die Anwendung von Artikel 85 fällt. Der institutionelle Rahmen für eine wirksamere Abstimmung war bereits 1986 mit der Einsetzung des Präsidentenausschusses (PWG) geschaffen worden. Laut Stora "trat der PWG ab 1986 zusammen, um bei der Einführung von Disziplin auf dem Markt zu helfen", und gehörte die "Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise, Preiserhöhungen und Kapazitäten" zu den satzungsmässigen Aufgaben des Ausschusses. Gespräche über die Preissituation und die Kapazitätsüberhänge auf den europäischen Märkten fanden bereits in der Präsidentenkonferenz statt. Laut Stora funktionierte der PWG bereits 1987 als Instanz für Preisbeschlüsse und "zur Unterstützung beim Prozeß der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern der PG Karton, die sich in der Zeit nach 1986 intensivierte". Im Vereinigten Königreich wurde im Januar 1987 eine konzertierte Preisinitiative durchgesetzt (aller Wahrscheinlichkeit nach waren die Preiserhöhung und deren praktische Modalitäten zwischen den teilnehmenden Unternehmern ausdrücklich vereinbart worden). Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung über die endgültigen Einzelheiten der "Preis-vor-Menge"-Politik erzielt worden war, ist daher zweifelsfrei erwiesen, daß die Kartonhersteller bereits spätestens Mitte 1986 an einer Form von Absprache beteiligt waren, die als eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 bezeichnet werden kann (siehe dazu auch Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-13/89, Imperial Chemical Industries gegen Kommission, Entscheidungsgründe 255-258). 4. Gegenstand und Wirkung des Verstosses (133) Als wettbewerbseinschränkend werden in Artikel 85 Absatz 1 ausdrücklich Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erwähnt, - die unmittelbar oder mittelbar die Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen festsetzen; - die Erzeugung oder die Märkte einschränken oder kontrollieren; - die Märkte aufteilen. Dies sind die wesentlichen Merkmale des integrierten Systems von Vereinbarungen, um das es in der vorliegenden Sache geht. Eigentlicher Zweck des Systems institutionalisierter Absprachen der Hersteller war in diesem Fall, künstlich und in geheimer Absprache den Markt zu regulieren und ihr Verhalten so zu koordinieren, daß sichergestellt ist, daß ihre abgestimmten Preisinitiativen Erfolg haben. Es kann keinen Zweifel an dem wettbewerbsfeindlichen Zweck der wesentlichen Elemente des Kartells mit seinen direkten Absprachen über die Preise und Verkaufsmengen geben. (134) Die verschiedenen Vereinbarungen über den Informationsaustausch erfordern eine gesonderte Betrachtung, obgleich jede diesbezuegliche Analyse ihrem Zusammenhang mit dem Funktionieren des ganzen Kartells Rechnung tragen muß. Der von den Herstellern in Sitzungen der PG Karton (vor allem des JMC) praktizierte Austausch von normalerweise vertraulichen und sensitiven individuellen Informationen über Auftragslage, Abstellzeiten und Produktionshöhe war offenkundig wettbewerbsfeindlich, da mit ihm bezweckt wurde, möglichst günstige Voraussetzungen für die Durchführung der vereinbarten Preisinitiativen zu schaffen. Der Austausch solcher Informationen lässt sich nicht von dem gemeinsamen Beschlußfassungsprozeß trennen. Obwohl sich die Wirtschaftliche Kommission vielleicht weniger mit individuellen Positionen als mit der allgemeinen Marktlage in jedem Land befasste, war ihre Kontrollfunktion bezueglich der Preiserhöhungen ein wichtiges Element des Gesamtplans und muß ebenfalls als Bestandteil des Kartells angesehen werden. Die Analyse des FIDES-Informationsaustauschs als solches im Hinblick auf Artikel 85 ist vielschichtiger. Zwar sollte das System Informationen nach Ländern und nicht nach individuellen Herstellern geben. In vielen Fällen aber wurden individuelle Daten weitergegeben oder ließen sich unschwer ableiten. Jedes Informationssystem, das von den Teilnehmern für Kartellzwecke eingesetzt wird, fällt unabhängig davon, ob individuelle Positionen offengelegt werden, als solches unter Artikel 85; siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission in der Sache IV/31.128, Fettsäuren (23). Im vorliegenden Fall war das Informationsaustauschsystem eine wichtige Hilfe bei - der laufenden Beobachtung der Entwicklung der Marktanteile; - der laufenden Beobachtung der Angebots- und Nachfragesituation im Hinblick auf die Erhaltung der vollen Kapazitätsauslastung; - den Entscheidungen darüber, ob abgestimmte Preiserhöhungen vorgenommen werden könnten; - der Planung der notwendigen Abstellzeiten. Mit Hilfe des in der PG Karton über die FIDES-Organisation abgewickelten Informationsaustausches über die Kapazitätsauslastung und den wöchentlichen Auftragsbestand konnten die Teilnehmer in der Zeit, in der die Hersteller tatsächlich mit voll ausgelasteter Kapazität arbeiteten (1987-1989), die Marktlage laufend verfolgen. Als dann 1990 eine Situation erhöhter Kapazität im Verein mit einem Rückgang der Nachfrage eintrat, konnten sie auf der Grundlage dieser Statistiken die Festlegung von Abstellzeiten besser koordinieren und damit verhindern, daß die Preisinitiativen durch ein zu grosses Marktangebot unterlaufen wurden. Die monatlichen Produktions- und Verbrauchsstatistiken der FIDES konnten (wie Stora erläuterte, siehe Randnummern 57 und 63/64) auch in ihrer scheinbar nichtaufgeschlüsselten Form bei der Ermittlung und laufenden Überwachung der individuellen Marktanteile und bei der Analyse der Kapazitätsauslastung verwendet werden und wurden auch dazu verwendet. Wenn der Informationsaustausch über die FIDES auch nicht direkt der Preisfestsetzung oder Marktaufteilung diente, kann er doch nicht getrennt von den globalen wettbewerbsfeindlichen Zielen des Kartells gesehen werden. Er stellte einen "Hilfsmechanismus" dar, der es den beteiligten Unternehmen leichter machte, ihr Geschäftsverhalten in einer wettbewerbsfeindlichen Weise zu koordinieren. Die gleichen Überlegungen treffen auf die Verbreitung und Erörterung der jährlichen Kapazitätsstudie von Finnboard im Rahmen der PG Karton zu (siehe oben Randnummer 65). Diese verschiedenen Maßnahmen zum Austausch von Geschäftsdaten waren sämtlich Teil eines Systems, das darauf abgestellt war, Marktverhältnisse zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die zu konzentrierten Preiserhöhungen führten. (135) Angesichts der offensichtlich wettbewerbsfeindlichen Zwecke des Kartells ist es für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 nicht unbedingt notwendig, daß die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß eine spürbare Auswirkung auf die Marktbedingungen vorlag. In der vorliegenden Sache lassen die verfügbaren Beweismittel jedoch erkennen, daß eine eindeutige - und abträgliche - Auswirkung auf den Wettbewerb stattfand. Im Gegensatz zu anderen von der Kommission aufgedeckten und geahndeten Kartellen, bei denen die Bemühungen der Hersteller, die Preise zu erhöhen, durch den vorhandenen Kapazitätsüberhang zunichte gemacht wurden, vermochte die PG Karton sehr wohl Angebot und Nachfrage in einer Weise aufeinander abzustimmen, die den Erfolg geplanter Preisinitiativen weitgehend sicherstellte. Hilfreich für die abgestimmten Preiserhöhungsbemühungen der Erzeuger war zweifellos die ständig steigende Nachfrage; doch wäre es völlig verfehlt zu behaupten, daß ihre Preispolitik und deren Auswirkungen auf den Markt ohne Absprache genau die gleichen gewesen wären. In einem durch wachsende Nachfrage und das Fehlen freier Kapazitäten gekennzeichneten Markt würde das Handelsklima für einen allgemeinen Preisauftrieb sorgen. Selbst in der Annahme, daß die Hersteller weitgehend ähnliche wirtschaftliche Verhältnisse vorfinden, dürften sie unter solchen Umständen jedoch recht unterschiedliche Vorstellungen davon haben, welcher Preis ihnen eine Gewinnmaximierung sichert. Die einen werden geringere Preisanhebungen vorziehen oder die Preise nur bei engen Erzeugnissen erhöhen oder ganz von einer Preiserhöhung absehen wollen, um so ihren Marktanteil zu erhöhen. (136) Im vorliegenden Fall jedoch wurden die Preisinitiativen von allen Herstellern in der Weise durchgeführt, daß sie ankündigten, ihre Preise in jedem Mitgliedstaat um denselben Betrag und (in den meisten Fällen) ab demselben Zeitpunkt zu erhöhen. Im PWG verständigte man sich darüber, wer als erster die Preisanhebung "ankündigen" würde und zu welchem Zeitpunkt jeder der anderen grossen Hersteller bekanntgeben würde, daß er dem Preisführer "folgt". Ungeachtet der Argumente einiger Hersteller ist es unter solchen Umständen undenkbar, daß die abgestimmten Preisankündigungen keine Auswirkungen auf das tatsächliche Preisniveau hatten. Die Mitglieder des Kartells repräsentierten praktisch den gesamten Kartonmarkt der Gemeinschaft. Die abgesprochenen Preisinitiativen hatten zur Folge, daß die Kunden es daher mit einheitlichen Preiserhöhungen in jeder Währung für jede Kartonsorte ohne realistische Möglichkeit einer Versorgung durch einen nicht am Kartell teilnehmenden Hersteller zu tun hatten. Durch die Festsetzung des Betrags der Preiserhöhung in jeder Landeswährung, die dann von allen Herstellern angewendet und als eine "Initiative" dargestellt wurde, an der die gesamte Branche teilnahm, waren die Möglichkeiten, daß die Kunden mit ihren Lieferanten die Preise frei aushandelten, stark eingeschränkt. Die Bestürzung der anderen Hersteller über die Ankündigung von Weig, im Vereinigten Königreich die Preise um 7 % anstatt der vereinbarten 9 % heraufzusetzen (Randnummer 41), ist ein Indiz dafür, welche Bedeutung die Kartellteilnehmer einheitlichen Preisankündigungen beimassen. Die Kommission räumt durcha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.