Europäische Union

94/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0601. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

wollte. Weit entfernt von einem Gremium, in dem Entscheidungen getroffen wurden, war das JMC zum Beispiel, laut M-M, als blosse Gesprächsrunde gedacht ( "ein Gremium, das geschaffen wurde, damit die Leute sich ausquatschen können"). (109) Kartonfabriek De Eendracht behauptete, die Treffen der Präsidentenkonferenz und des JMC seien lediglich "gesellschaftliche Anlässe" gewesen. Laakmann führte aus, ihr Geschäftsführer habe auch die Pflege der Geselligkeit an den attraktiven Tagungsorten der Präsidentenkonferenz geschätzt, habe aber wegen mangelnder Englischkenntnisse den Vorträgen und Diskussionsbeiträgen kaum folgen können. Gruber & Weber für ihren Teil räumte ein, daß auf verschiedenen Sitzungen über Preise für Großkunden gesprochen wurde; dieses Thema sei für sie aber uninteressant gewesen, da sie nur Kunden aus dem mittelständischen Bereich beliefere. De Eendracht erklärte des weiteren, selbst wenn sie an verschiedenen Sitzungen der PG Karton teilgenommen habe, sei eine von ihr nachvollzogene Angleichung an die Preise von Wettbewerbern nur auf ihre Beobachtungen des Preisverhaltens der Wettbewerber auf dem Markt zurückzuführen. Weitere Hersteller neben De Eendracht gaben an, von den Preiserhöhungen aus der Presse oder aus Preiserhöhungsschreiben ihrer Wettbewerber bei ihren Kunden erfahren zu haben. Mehrere andere kleinere Hersteller gaben zu, möglicherweise an Diskussionen oder Vereinbarungen über Preise beteiligt gewesen zu sein, erklärten aber mit Nachdruck, niemals irgendeinem Plan zur Kontrolle der Produktion zugestimmt zu haben. Gleich, was andere getan haben mochten, hätten sie selbst keine Einschränkungen ihres eigenen Produktionsprogramms akzeptiert. (110) Einige Hersteller bestritten die der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrundeliegenden Tatsachenbeweise und verwiesen auf eine für die Zwecke dieses Verfahrens bei einer Beratungsfirma in Auftrag gegebene Wirtschaftsanalyse der Kartonbranche. Die Studie, die von neun Herstellern (einschließlich Sarrió, die sich später allerdings von den Schlußfolgerungen der Studie distanzierte) in Auftrag gegeben worden war, gelangte (unter anderem) zu dem Ergebnis, daß - Preisänderungen in der Branche durch veränderte Stückkosten und veränderte Nachfrage zu erklären sind; - zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den Veränderungen bei den von den einzelnen Kunden tatsächlich gezahlten Preisen nur ein loser Zusammenhang bestand. Nach Auffassung des Verfassers der Studie spiegelten die Preisankündigungen eine "Zielvorstellung" oder Absicht des Herstellers zur Erhöhung der Preise wider, die dann in der Praxis möglicherweise nicht verwirklicht wurde. Dazu wurden Tabellen vorgelegt, in denen die Preisdaten für 113 Kunden mit den von der Kommission ermittelten Preisinitiativen verglichen wurden. Trotz Unterschieden zwischen den Marktsegmenten "GC" und "GD" lag der in Ecu und in Landeswährung durchschnittlich erzielte Preis stets unter dem Listenpreis. Nach der Argumentation der beteiligten Hersteller bestätigt die Studie ihre Behauptung, was auch immer in den Sitzungen erörtert worden sein möge (und einige von ihnen bestritten die Einschätzung der Kommission zu diesem Punkt - siehe Randnummern 108 und 109), habe keine Auswirkung auf die tatsächlichen Preise gehabt, die durch das freie Spiel der natürlichen Marktkräfte bestimmt worden seien. 2. Beurteilung durch die Kommission (111) Die verschiedenen Argumente der Hersteller müssen im Lichte des vorhandenen Beweismaterials beurteilt werden. Bezeichnenderweise hat fast die Hälfte der Hersteller, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet war, in den schriftlichen Bemerkungen entweder die gegen sie vorgebrachten Sachverhalte im Kern nicht bestritten oder substantielle Eingeständnisse gemacht. Ganz abgesehen jedoch von allen etwaigen Geständnissen beweisen in jedem dieser Fälle die gegen die betreffenden Hersteller vorliegenden Schriftstücke zweifelsfrei ihre Beteiligung. Die Kommission wertet den Umstand, daß einige Hersteller die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht bestritten, gleichwohl nicht als Beweis, der sich für eine Kartellteilnahme der anderen verwenden ließe. Ebensowenig hat die Kommission (wie einige Unternehmen behaupteten) ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte lediglich die Aussagen von Stora zugrunde gelegt. In der Tat gibt es keine stichhaltigen Gründe, weshalb Stora ein Zerrbild der Wahrheit gegeben haben sollte; denn ihre Aussagen versuchen nicht, die Schuld auf andere abzuwälzen, sondern zeigen im Gegenteil in reichem Masse, daß die konzerneigenen Unternehmen (insbesondere die frühere Feldmühle) zu den Kartellführern gehörten. Die Aussage von Stora ist gegen die eigenen Interessen gerichtet und damit völlig glaubwürdig. (112) Unabhängig von den Aussagen von Stora sind jedoch die von der Kommission bei ihren Ermittlungen sichergestellten Beweismittel erdrückend. Die Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zeigt hinlänglich, daß Kartellteilnehmer, die mit erheblichen Strafen nach dem EG-Wettbewerbsrecht rechnen müssen, ihre rechtswidrigen Absprachen nicht in formellen Verträgen festschreiben, sondern sich auf mündliche Zusicherungen bei geheimen Branchentreffen verlassen. Etwaige schriftliche Aufzeichnungen über ihre Kontakte werden möglicherweise vernichtet. Um die Existenz und die Einzelheiten einer Absprache zu beweisen, muß sich die Kommission in mehr oder weniger grossem Umfang auf indirekte Beweise stützen. Im vorliegenden Fall gibt es in der Tat eine beträchtliche Anzahl mittelbarer und unmittelbarer Beweise für eine ausdrückliche Absprache zwischen den Herstellern. Insbesondere stützt sich die Kommission auf folgende Sachverhalte bzw. Beweisstücke: - die Errichtung eines institutionalisierten Systems regelmässiger Treffen der Kartonhersteller in der PG Karton, die den Rahmen für fortgesetzte Absprachen bot; - das völlige Fehlen jeglicher offizieller Niederschriften, Einladungen oder anderer Aufzeichnungen aus jener Zeit über die Beratungen im PWG und im JMC; - das Dokument von M-M mit einer genauen Darstellung der Vereinbarung von 1987 über die Marktanteile und die Preisdisziplin (Randnummern 53-55); - die bei Cascades vorgefundene Dokumentation über die Festsetzung der "prix planchers" für 1988 (Randnummer 77); - die bei FS-Karton und Rena vorgefundenen (und offensichtlich unter Missachtung der geltenden Regeln erstellten) sehr detaillierten Aufzeichnungen über vier JMC-Sitzungen (Randnummern 80, 82, 84-87); - die private Notiz von M-M/FS-Karton über die Sitzung der Wirtschaftlichen Kommission vom 3. Oktober 1989 (Randnummer 50); - die drei bei Finnboard und Rena vorgefundenen Preislisten (Randnummern 79, 80, 83); - die aus mehreren verschiedenen Quellen stammenden Sitzungsaufzeichnungen, aus denen hervorgeht, daß das Kartell auf nationaler Ebene zum Tragen kam (Randnummern 91-97), wie auch die Aufzeichnung über die Sitzung in Arlanda (Randnummer 58); - die nahezu exakte Übereinstimmung des Zeitpunkts und der Höhe der Preisanhebung, die jeder Hersteller in den einzelnen nationalen Märkten vornahm. (Die vorstehende Aufzählung ist nicht erschöpfend.) (113) Selbst ohne das vorliegende Beweismaterial und die detaillierten Aussagen von Stora sind die Übereinstimmung der von den Kartonherstellern angekündigten Preiserhöhungen und ihre gleichzeitige Einführung auf den einzelnen nationalen westeuropäischen Märkten während eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums so auffallend, daß allein schon auf dieser Basis fast unweigerlich auf eine vorherige Absprache hätte geschlossen werden müssen. In Verbindung mit den belastenden Dokumenten aus mehreren verschiedenen Quellen, insbesonderen Mayr-Melnhof/FS-Karton, Cascades und Rena, lässt die langjährige Praxis branchenweiter Preisinitiativen zwischen 1987 und 1991 keinen Zweifel daran, daß die Preiserhöhungen von einem europäischen Herstellerkartell geplant, organisiert und kontrolliert wurden. Ein besonderes Merkmal des von der Kommission in dieser Sache zusammengetragenen Beweismaterials ist es, daß jedes wichtige Beweisstück durch bei anderen Herstellern gefundene Dokumente bestätigt und erhärtet wird. Die Aussage von Stora wird in jedem wichtigen Punkt durch die bei FS-Karton, Cascades, Finnboard, Rena und verschiedenen anderen Herstellern gefundenen (oder von den genannten Unternehmen überlassenen) Dokumenten bestätigt. Das Argument einiger (aber nicht aller) Hersteller, auf den Treffen der Präsidenten und des JMC sei es nur um harmlose Dinge gegangen, kann deshalb als völlig unzutreffend zurückgewiesen werden. Die einzigen vorhandenen Aufzeichnungen von JMC-Sitzungen sind, was deren Zweck und Inhalt anbelangt, absolut unzweideutig. Obgleich sich alle von der Kommission vorgefundenen Aufzeichnungen über JMC-Treffen auf GC-Sorten bezogen, können sie in Ermangelung anderer Aufzeichnungen als typisch für Sitzungen für den GD-Kartonbereich wie auch für die Thematik von JMC-Treffen im allgemeinen gelten. So hat der Vertreter von M-M in Beantwortung von Fragen anläßlich der mündlichen Anhörung eingeräumt, daß die fraglichen belastenden Aufzeichnungen ein repräsentatives Beispiel für die auf diesen Sitzungen besprochenen Themen sind. Auch die private Notiz von M-M über die Tagung der Wirtschaftlichen Kommission vom 3. Oktober 1989 kann als Hinweis auf die tatsächliche Art der Beratungen dieses Gremiums gewertet werden. (114) Die Kommission weist das Argument einiger Hersteller zurück, eine Mengenkontrolle habe es nicht gegeben. Die ganze Grundlage des Kartells - die dessen Erfolg sicherte - war die Politik des "Preis vor Menge", für die es hinlänglich Dokumentenbeweise gibt. Die nachdrückliche Behauptung von M-M, die an den Kartellsitzungen teilnehmenden Hersteller hätten sich bezueglich ihres künftigen Verhaltens zu nichts verpflichtet, steht völlig im Widerspruch zu ihren eigenen internen Aufzeichnungen von den Vorgängen und zu der Masse der anderen Beweismittel wie auch zu dem immer gleichbleibenden Ablauf der zuvor in Sitzungen der PG Karton festgesetzten Preiserhöhungen und deren Ankündigung durch alle Teilnehmer. Das bewusste und absichtliche Festhalten der Parteien an einem gemeinsamen System ist hinlänglich dokumentiert. Die Geschäftsführung von M-M wies gewöhnlich ihre Verkaufsabteilung strikt an, die Preiserhöhungen ausnahmslos anzuwenden. Ebenso falsch ist es, wenn einige der anderen Hersteller (z. B. MoDo oder De Eendracht), die an JMC- oder selbst PWG-Sitzungen teilnahmen, behaupten, daß das hinlänglich dokumentierte Phänomen branchenweiter Preisinitiativen, an denen alle Hersteller zwischen 1987 und 1991 teilnahmen, nicht das Ergebnis von Absprachen, sondern der natürlichen Marktkräfte war. Ihre durch nichts belegten Behauptungen stehen den erdrückenden schriftlichen Beweisen dafür, daß auf den Sitzungen der PG Karton Preise festgelegt wurden, gegenüber. Ebenso verworfen werden kann das Argument einiger Hersteller, sie seien nur Preiserhöhungen gefolgt, von denen sie ganz legal aus Presseverlautbarungen oder aus Schreiben von ihren Wettbewerbern Kenntnis erhalten hatten. Natürlich wurden bei verschiedenen Herstellern Preiserhöhungsschreiben von Wettbewerbern gefunden, doch stellt dies vor dem Hintergrund der direkten Beweise für Absprachen keine "harmlose Erklärung" für das enge Parallelverhalten bei der Preisfestsetzung dar. Jedenfalls hatten die Hersteller zumindest gelegentlich diese Schreiben eindeutig direkt von Wettbewerbern und nicht von Kunden erhalten. Ausserdem warteten einige Hersteller gewöhnlich auf einen klaren Beweis dafür, daß die anderen die geplante Preiserhöhung in die Wege geleitet hatten, bevor sie selbst nachzogen. Preiserhöhungsschreiben von Wettbewerbern waren ein solcher eindeutiger Beweis (Stora, 2. Feststellung, S. 17). So waren die Hersteller, die im Besitz von Preiserhöhungsschreiben ihrer wichtigsten Konkurrenten waren, aktiv an den Arbeiten des JMC, des PWG oder beider Gremien beteiligt und können schwerlich behaupten, von deren Tätigkeiten nichts gewusst zu haben. (115) Was die von der Wirtschaftsberatungsfirma erstellte Preisstudie betrifft, so ist deren Beweiskraft gegenüber den im Besitz der Kommission befindlichen schriftlichen Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsbeweisstücken begrenzt. Der Verfasser der Marktstudie gab anläßlich der mündlichen Anhörung freimütig zu, daß seine Erkenntnisse die Existenz eines Kartells keineswegs widerlegen. Wenn mit der Wirtschaftsstudie lediglich nachgewiesen werden sollte, daß das Kartell nicht funktionierte, so verfehlt sie auch diesen Zweck. Die Kommission hat niemals behauptet, daß sich die tatsächlich berechneten Preise bei allen Kunden schon am ersten Tag des Inkrafttretens der neuen Preise um den vollen Betrag der angekündigten Preisanhebung erhöhten, und es wäre unrealistisch, solches zu erwarten (siehe Randnummern 101 und 102). Die verschiedenen Schaubilder in der von den Herstellern in Auftrag gegebenen Wirtschaftstudie (auf die die Hersteller ihr Argument stützen, daß es keinen Kausalzusammenhang zwischen "angekündigten" und "tatsächlichen" Preisen gab) (16) lassen in Wirklichkeit einen engen linearen Zusammenhang zwischen den beiden Datengruppen - sowohl absolut in Landeswährung als auch umgerechnet real in Ecu - erkennen (siehe Randnummer 21). Die erzielten Netto-Preiserhöhungen vollzogen die Preisankündigungen - wenngleich mit etwas zeitlichem Abstand - nach. Der Verfasser des Berichts räumte bei der mündlichen Anhörung selbst ein, daß dies für die Jahre 1988 und 1989 zutrifft. Wenn man die individuellen Vereinbarungen, Rabatte und Terminzugeständnisse - und mitunter auch einen generellen Widerstand der Kunden - berücksichtigt, ist es nur natürlich, daß die tatsächlich erzielten Nettopreiserhöhungen etwas geringer als die angekündigten Erhöhungen ausfielen. Auch verschleiert die Verwendung "durchschnittlicher" Preiserhöhungen die Tatsache, daß es den Erzeugern in vielen Fällen gelang, bei ihren Kunden die volle angekündigte Preiserhöhung durchzusetzen. Auf die Argumente verschiedener Hersteller, was das Ausmaß ihrer Mitwirkung an dem Verstoß betrifft, wird im folgenden Abschnitt eingegangen. H. DIE TEILNAHME DER EINZELNEN HERSTELLER (116) Für jeden Adressaten dieser Entscheidung muß die Teilnahme an dem Verstoß nachgewiesen werden. Dies erfordert jedoch nicht, wie einige Unternehmen meinten, einen direkten Beweis dafür, daß jeder mutmaßliche Teilnehmer jedem einzelnen Aspekt oder jeder einzelnen Handlung des Kartells während dessen Bestehens ausdrücklich zustimmte oder dementsprechend handelte. Materiellrechtliche und praktische Gründe sprechen gegen ein solches Einzelvorgehen. Das Belastende des Verstosses liegt in einem mehrere Jahre dauernden Zusammengehen der Hersteller bei einem gemeinsamen gesetzwidrigen Vorhaben nach einem gemeinsamen Plan. Die Preisabsprachen und die Produktionskontrollen waren untrennbar miteinander verbundene Aspekte ein und desselben Gesamtplans. Die Kommission akzeptiert ohne weiteres, daß die Marktaufteilungsabsprachen (insbesondere das in den Randnummern 56-57 beschriebene Einfrieren der Marktanteile) ihrem Wesen nach in erster Linie die führenden Hersteller betrafen. Nichts deutet jedoch darauf hin, daß die einzelnen Unternehmen die Teile des Kartells, an denen sie mitzuwirken wünschten, auswählen und anderen Teile zurückweisen konnten. Selbst die kleineren Hersteller wirkten an der Überwachung der Auftragsbestände mit, die maßgebend für die Beurteilung der Frage war, ob die Bedingungen für eine abgestimmte Preiserhöhung günstig sind. Ebensowenig stellen die einzelnen Preisinitiativen eine Reihe getrennter Verstösse dar. Vielmehr sind sie die Realisierung ein und derselben übergreifenden Vereinbarung. Einige Unternehmen trugen vor, daß es keine ausdrücklichen schriftlichen Beweise dafür gebe, daß sie an der einen oder anderen Preisinitiative tatsächlich teilgenommen haben, oder daß die verfügbaren Schriftstücke nur von Preiserhöhungen auf bestimmten nationalen Märkten und nicht auf anderen sprächen. Andere Unternehmen (die Mitglieder des PWG waren) meinten, was auch immer geplant gewesen sein möge oder was auch immer andere getan haben mögen, es gebe keinen Beweis dafür, daß sie selbst ihre Produktion eingeschränkt hätten. Mit diesen Argumenten versuchten sie, ihre Rolle in dem Kartell herunterzuspielen. Sobald jedoch die Kartellteilnahme eines Unternehmens für die fragliche Zeit nachgewiesen ist, kann sich der Grad der Verantwortung nicht einfach danach bestimmen, wieviele direkte schriftliche Beweise für das eigene Handeln zufällig entdeckt wurden. Seinem Wesen nach war das Kartell eine Tätigkeit im Verborgenen. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, die Existenz des Kartells zu verschleiern und - allerdings nicht immer mit Erfolg - sicherzustellen, daß keine belastenden Beweismittel aufbewahrt wurden. In einem solchen Fall würden sicherlich jene belohnt, die die Bemühungen der Untersuchungsbehörde am erfolgreichsten zu durchkreuzen verstanden. Ganz abgesehen von jeder absichtlichen Geheimhaltung von Beweisen ist es weitgehend eine Sache des Zufalls, ob und in welchem Umfang einschlägige Routine-Dokumente für die betreffende Zeit verfügbar sind, die erkennen lassen, daß die einzelnen Hersteller die verschiedenen Preisinitiativen durchgeführt haben. In einigen Fällen waren entsprechende Dokumente einfach nicht aufbewahrt worden oder waren für bestimmte Märkte oder für eine bestimmte Zeit nicht mehr greifbar. (117) Das richtige Vorgehen besteht in einem Fall wie dem vorliegenden darin, zuerst das Vorliegen und das Funktionieren sowie die herausragenden Merkmale des Kartells als Ganzes zu ermitteln und dann zu bestimmen, a) ob es glaubwürdige und überzeugende Nachweise gibt, um jeden einzelnen Hersteller mit dem gemeinsamen Plan in Verbindung zu bringen, und b) für welche Zeit jeder Hersteller teilnahm (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 1991, Rechtssache T-1/89 Rhône-Poulence gegen Kommission (17), Entscheidungsgrund 126). Dies hat die Kommission im vorliegenden Fall getan. Die Kommission als Untersuchungsinstanz ist nicht gehalten, die verschiedenen Verstoßbestandteile aufzuspalten, indem jede einzelne Gelegenheit während der Existenz des Kartells, bei der ein Konsens über die eine oder andere Frage erzielt wurde, oder jedes einzelne Beispiel eines abgesprochenen Verhaltens identifiziert und dann ein nicht durch direkten Beweis der Teilnahme überführter Hersteller von der Teilnahme bei dieser Gelegenheit oder an dieser speziellen Erscheinungsform des Kartells freigesprochen würden. (118) Es gibt genügend unmittelbare Beweise für die Beteiligung jedes vermuteten Teilnehmers an dem Verstoß. Die "Kerndokumente", die die Existenz des Gesamtkartells oder einzelne Aspekte des Kartells beweisen, identifizieren häufig die Teilnehmer auch namentlich; daneben gibt es ausreichende zusätzliche Beweise für die Rolle jedes Herstellers in dem Kartell und für das Ausmaß seiner Mitwirkung. Mitunter mag es Lücken in den Beweisen geben, was die Durchführung einer bestimmten Preiserhöhung im einzelnen betrifft. Einige Hersteller gaben umfänglichere Preisanweisungen heraus als andere. Wegen des Fehlens von Niederschriften kann auch nicht für jede Sitzung angegeben werden, ob ein bestimmtes Unternehmen teilnahm oder nicht. Dennoch bleibt aus anderen Unterlagen zweifelsfrei erwiesen, daß das betreffende Unternehmen weiterhin an dem gesamten Vorhaben beteiligt war. (119) Die Kartellteilnahme jedes Herstellers kann dem ersten Anschein nach durch seine Mitgliedschaft in der PG Karton und seine Mitwirkung in den verschiedenen Ausschüssen der PG Karton nachgewiesen werden. In den meisten Fällen wird dies auch nicht bestritten. Über die Mitwirkung in jeder Gruppe der PG Karton gibt Tabelle 7 Auskunft. Die PG Karton verfolgte als solche überwiegend gesetzwidrige Ziele. Zwar hatte sie auch gewisse rechtmässige Tätigkeiten, doch lässt sich kein klarer Trennstrich zwischen "legalen" und "illegalen" Gruppierungen innerhalb dieser Organisation ziehen. Die Tätigkeit des PWG und des JMC lag fast ganz im Bereich der Preisfestsetzung und Marktaufteilung und hatte offensichtlich wenig oder keine entschuldbaren Motive. Die Wirtschaftliche Kommission war möglicherweise weniger direkt mit der Preisfestsetzung als solcher befasst, doch ist nicht glaubhaft, daß ihre Mitglieder nichts von dem gesetzwidrigen Zweck gewusst hätten, zu dem die Informationen, die sie dem JMC wissentlich überließen, benutzt wurden. Jedenfalls macht die private Notiz von M-M über die "highlights" der Sitzung vom Oktober 1989 den Zusammenhang mit Preisinitiativen hinlänglich klar. Die Präsidentenkonferenz erhielt Berichte vom PWG, und ihre Mitglieder wurden über die anzuwendenden Preise informiert, so daß sie gewusst haben mussten, was in den anderen Ausschüssen der PG Karton vor sich ging. Mit Ausnahme von Enso-Gutzeit waren alle Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, im JMC (oder im Falle der grösseren Hersteller auch im PWG) vertreten. (120) Die Mitgliedschaft in der PG Karton (und speziell im PWG, im JMC oder beiden) ist jedoch keineswegs der einzige vorhandene Beweis für die Kartellteilnahme der einzelnen Unternehmen. Erhärtet wird der Beweis ihrer Mitwirkung an dem Verstoß durch einige oder sämtliche der folgenden Tatmerkmale: - ausdrückliche Bezugnahmen auf das betreffende Unternehmen in den von FS-Karton, Rena oder Cascades erhaltenen Kartelldokumenten; - belastende Hinweise in den PAA-Dokumenten; - Mitwirkung an abgestimmten Preisinitiativen; - interne Dokumente des betreffenden Unternehmens oder eines anderen Unternehmens, die es mit Absprachen in Verbindung bringen. Die genauen Einzelheiten der Kartellteilnahme jedes Unternehmens wurden jedem Unternehmen in den mit der Hauptmitteilung der Beschwerdepunkte übermittelten individuellen Ausführungen zusammen mit Aufstellungen über die Durchführung der Preiserhöhungen zur Kenntnis gebracht. Zu keinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens wurde in signifikanter Hinsicht irgendeinem dieser Beweisstücke widersprochen oder dargelegt, daß sie nicht verläßlich wären. (121) Die besondere Position von Enso-Gutzeit (siehe Randnummer 119) ist vielleicht damit zu erklären, daß das Unternehmen der einzige grössere europäische Kartonhersteller ist, der ausschließlich SBS-Sorten herstellt. Enso-Gutzeit behauptet, ihre Teilnahme an der PG Karton sei gutgläubig und nur sporadisch gewesen. Sie kam nur zu den Präsidentenkonferenzen und war der einzige Hersteller, der an keiner JMC-Sitzung teilnahm. Die Kommission wertet jedoch die Teilnahme von Enso-Gutzeit an den Präsidentenkonferenzen nicht als einzigen Beweis für deren Mitwirkung an dem Verstoß. Weitere Beweise für ihre Mitwirkung liefern (unter anderem) ihre Mitgliedschaft im Vorstand und im Marketing-Ausschuß des NPI, eines Gremiums, dessen Rolle bei den Absprachen hinlänglich nachgewiesen ist, ferner ihre von Rena dokumentierte Teilnahme an dem Treffen in Arlanda (Randnummer 58), die verschiedenen Hinweise in dem Vermerk von Iggesund über die Preiserhöhung vom April 1990 (Randnummer 97) und die eigenen Geschäftsunterlagen des Unternehmens, die nicht nur ständige Preiserhöhungen, die mit derjenigen des anderen führenden SBS-Herstellers Iggesunds Bruk identisch sind, sondern für Oktober 1989 auch eine praktisch 100%ige Übereinstimmung mit der von Rena erhaltenen NPI-Preisliste (Randnummer 80) belegen. Die Kumulierungswirkung dieser verschiedenen direkten und detaillierten Beweise ist dergestalt, daß an der Beteiligung von Enso-Gutzeit an einem Absprachesystem kein ernstlicher Zweifel bestehen kann. I. VERFAHRENSFRAGEN (122) Im Laufe des Verfahrens haben zwei Hersteller, nämlich MoDo und De

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.