Europäische Union

94/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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us ein, daß gelegentlich einige Hersteller warteten, bis sie einen Beweis dafür hatten, daß die anderen Hersteller ihren Kunden eine Preiserhöhung bekanntgegeben hatten, oder in einigen Fällen (oder für einige Märkte), ihre Listenpreise nicht in der vereinbarten Höhe heraufsetzten. Die vorhandenen Schriftstücke zeigen jedoch deutlich, daß die Durchsetzung der Preisinitiativen genauestens überwacht und daß jede Kooperationsunwilligkeit im JMC erörtert wurde, wobei Zauderer gedrängt wurden, die Preiserhöhungen der Marktführer zu unterstützen (siehe beispielsweise oben Randnummer 82). (137) Wie die Schriftstücke aus der jeweiligen Zeit belegen, werteten die Mitglieder der PG Karton die geplanten Preiserhöhungen im wesentlichen als Erfolg. Dies zeigt, daß Absprachen nicht zu 100 % erfuellt zu sein brauchen, um zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung zu führen. Bezeichnenderweise setzten die Hersteller 1990 trotz rückläufiger Kosten eine Preiserhöhung um 6 bis 10 % durch. Während der Dauer des Kartells sind die realen Stückkosten in den Jahren 1989-1991 relativ stabil geblieben oder sogar etwas zurückgegangen, während die Stückerlöse spürbar anstiegen. Neben der Erhöhung der Kartonpreise selbst müssen die Preisinitiativen auch auf der nachgelagerten Stufe Auswirkungen auf die Preise gehabt haben, die die Konverter ihren Kunden in Rechnung stellten. Jeder "Schritt" einer Verteuerung bei Karton wird normalerweise in Form höherer Preise für Faltschachteln an die Endverbraucher weitergegeben, und wegen des hohen Kostenanteils der Verpackung von Konsumprodukten bezahlt letztendlich der gewöhnliche Verbraucher dafür. 5. Wirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (138) Die Vereinbarung zwischen den Herstellern hatte auch eine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Artikel 85 betrifft Vereinbarungen, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten zuwiderlaufen können, sei es durch Aufteilung nationaler Märkte oder durch Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Im vorliegenden Fall mussten die Absprachen, die sich praktisch auf den gesamten Handel der Gemeinschaft (24) (und anderer westeuropäischer Länder) mit einem wichtigen Industrieprodukt erstreckten, angesichts ihrer allumfassenden Natur zwangsläufig dazu führen, daß sich die Handelsströme anders entwickelten, als dies ohne die Absprachen der Fall gewesen wäre (siehe Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck und andere gegen Kommission (25). Der Kartonmarkt ist durch einen regen Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet (siehe Randnummer 12). Die Anwendung von Artikel 85 auf ein Kartell beschränkt sich jedoch nicht auf den Teil der Verkäufe der Kartellmitglieder, bei denen es um die Lieferung von Waren von einem in einen anderen Mitgliedstaat geht. Auch braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß das individuelle Verhalten jedes Herstellers in Gegenüberstellung zu dem Verhalten des Kartells als Ganzes den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigte (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz in der bereits zitierten Rechtssache T-13/89, Imperial Chemical Industries gegen Kommission, Entscheidungsgrund Nr. 304). Für die Anwendung von Artikel 85 ist es unerheblich, daß die Hersteller mit dem Einfrieren von Marktanteilen und der Kontrolle der Produktionsmengen im vorliegenden Fall nicht bestimmte nationale Märkte bestimmten Herstellern zuwiesen. Allein schon das Vorliegen von Maßnahmen zur Produktionskontrolle würde zur Folge haben, die einem Hersteller gebotenen Möglichkeiten einzuschränken. Mit Vereinbarungen wie dem "Einfrieren" von Marktanteilen war eindeutig beabsichtigt, die Entwicklung neuer Handelsbeziehungen zu verhindern. 6. Zuständigkeit (139) Artikel 85 untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und in der Gemeinschaft angewendet werden, wobei es unerheblich ist, wo die beteiligten Unternehmen ihren Hauptsitz haben. Die Tatsache, daß im hier in Rede stehenden Fall viele der grössten Kartonhersteller ihren Hauptsitz ausserhalb der Gemeinschaft haben, ändert daher nichts an ihrer Verantwortlichkeit für die von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85. Diese Unternehmen wickelten das Gros ihrer Geschäfte innerhalb der Gemeinschaft ab. Viele, wenn nicht die meisten der Produktionsstätten von Stora, MoDo und auch M-M liegen heute in der Gemeinschaft. Weitere kleinere skandinavische Hersteller wie Rena nahmen an dem Kartell teil und fallen, soweit sie ihr Produkt in die Gemeinschaft lieferten, in den Anwendungsbereich von Artikel 85. Soweit sich die Tätigkeiten des Kartells auf Verkäufe in Nicht-Mitgliedstaaten bezogen, sind sie nicht unmittelbar Gegenstand dieser Entscheidung. 7. Unternehmen (140) Die EG-Wettbewerbsregeln gelten für "Unternehmen". Dieser Begriff deckt sich nicht mit dem der rechtsfähigen Gesellschaft mit gesonderter Rechtspersönlickeit. Der Begriff "Unternehmen" ist im Vertrag nicht definiert. Er kann sich aber auf jede Einheit mit wirtschaftlicher Tätigkeit beziehen. Im Falle grosser Firmengruppen kann je nach den Umständen jede der folgenden Einheiten als "Unternehmen" gelten: - die Mutter- oder Holdinggesellschaft der Gruppe; - die ganze Firmengruppe, bestehend aus Muttergesellschaft und ihren direkten und indirekten Tochtergesellschaften; - Zwischenholdings; - von den Unterholding-Gesellschaften oder deren Tochtergesellschaften gegründete Teilkonzerne oder Unternehmensbereiche; - die individuellen Tochtergesellschaften. (141) In der Kartonindustrie sind viele der grossen Firmen branchenübergreifende "Forstprodukt"-Konzerne, deren Tätigkeiten von Forstwirtschaft und Holzprodukten über Zellstoff bis zu Papier, Karton und Verpackungen reichen. In der Mehrzahl der Fälle haben diese Konzerne eine komplizierte Unternehmens-und Managementstruktur. Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte könnte deshalb entweder an den Konzern, den entsprechenden Konzernbereich oder selbst die individuellen Tochtergesellschaften gerichtet werden. Während die Gründung einer rechtsfähigen Gesellschaft theoretisch nicht erheblich ist, muß normalerweise in der Praxis das "Unternehmen", an das die Entscheidung gerichtet wird, für die Zwecke der Einforderung etwaiger Geldbussen Rechtspersönlichkeit besitzen, damit erforderlichenfalls nach dem nationalen Zivilprozeßrecht eine Zwangsvollstreckung nach Artikel 192 des Vertrags möglich ist (142) Die Unternehmensstruktur eines Konzerns kann durch steuer- und gesellschaftsrechtliche Überlegungen im Land des Hauptgeschäftssitzes und in den Ländern, in denen der Konzern tätig ist, bestimmt werden: - Das oberste Unternehmen des Konzerns kann in einigen Ländern als reine Holdinggesellschaft, die die Anteile der Betriebstochtergesellschaften besitzt, fungieren, während in anderen Fällen das Hauptunternehmen selbst das "Kerngeschäft" des Konzerns betreibt, wobei andere Geschäftszweige die Rechtsform getrennter Tochtergesellschaften haben; - der Konzern kann in mehrere getrennte Geschäftsbereiche gegliedert sein, die den rechtlichen Status von Unterholdinggesellschaften - wiederum mit eigenen direkten und indirekten Tochtergesellschaften - oder von Geschäftsbereichen ohne eigene Rechtspersönlickeit haben können; - selbst in den Fällen, in denen eine Unterholding in Form einer eigenen Tochtergesellschaft errichtet ist, braucht sie nicht unmittelbar die Vermögenswerte oder nicht einmal die Anteile der einzelnen Betriebstochtergesellschaften zu besitzen, auch wenn sie eine funktionale und Managementkontrolle über sie ausübt. In einigen Konzernen sind die einzelnen Geschäftsbereiche oder Abteilungen so organisiert, daß ihre Konzernzugehörigkeit und ihre einheitliche Unternehmensidentität ausdrücklich herausgehoben wird. In anderen Konzernen wird die "Unabhängigkeit" vom Mutterunternehmen betont. So werden in einigen Fällen die Eigentumsbeziehungen zwischen den Konzernunternehmen absichtlich nicht publik gemacht. (143) In der vorliegenden Sache wurden die Mitglieder der PG Karton in deren Aufzeichnungen gewöhnlich als die jeweiligen Betriebsgesellschaften und nicht als Konzern selbst identifiziert (beispielsweise nicht "Aussedat Rey S.A.", sondern "Papeteries de Lancey S.A."). Normalerweise hätte die Kommission jedoch vor allem im Falle eines integrierten Forstproduktunternehmens die Entscheidung an den Konzern richten können. Um jedoch Streitigkeiten (bei denen dann die Unterscheidung zwischen "Gesellschaft" und "Unternehmen"verwischt würde) darüber zu vermeiden, ob die Muttergesellschaft des Konzerns für die Handlungen sogenannter "selbstständiger Tochtergesellschaften"verantwortlich zu machen ist, hat die Kommission grundsätzlich die in der Mitgliederliste der PG Karton genannte Firma als "Unternehmen" für die Zwecke dieses Verfahrens angesehen, allerdings mit folgenden zwei Ausnahmen: 1. War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt oder 2. liegen ausdrückliche Beweise dauer vor, daß die Muttergesellschaft oder der Konzern in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt war, so war der (von der Muttergesellschaft vertretene) Konzern der Adressat. (144) Die in den letzten Jahren vollzogene Reorganisation der Kartonindustrie brachte es mit sich, daß verschiedene Unternehmen von anderen Unternehmen übernommen wurden und/oder das Kartongeschäft von einer Gruppe auf eine andere Gruppe überging. Es gibt keine ausdrückliche Bestimmung im Vertrag oder in irgendeiner Verordnung, die die Frage der Haftung für eine rechtswidrige Handlung nach einer Umstrukturierung oder Übernahme eines Unternehmens regelt. Es wäre jedoch zweifellos unzulässig, daß Unternehmen sich wegen einer Reorganisation der Konzernstruktur der Verantwortung für Verstösse gegen das EG-Wettbewerbsrecht entziehen oder entledigen. Die Frage der Rechtsnachfolge ist nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts betreffend Unternehmen und nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften zu entscheiden, die entsprechend den Besonderheiten des einzelstaatlichen Steuer- oder Gesellschaftsrechts grosse Unterschiede von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aufweisen können. (145) Die Anwendung der obigen Grundsätze hat zur Folge, daß in den Fällen, in denen sich das Verfahren - falls es nicht zu einem Erwerb gekommen wäre - von Rechts wegen an die Tochtergesellschaft selbst gerichtet hätte, die Verantwortung für ihre vor der Übernahme begangenen Handlungen zusammen mit ihr übergeht. Das erwerbende Unternehmen braucht dabei das gesetzwidrige Verhalten nicht gebilligt, übernommen oder fortgeführt zu haben (obwohl dies sehr wohl der Fall sein kann). Entscheidend ist, ob zwischen dem Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, und dessen Nachfolger eine funktionale und wirtschaftliche Kontinuität besteht (siehe beispielsweise Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Suiker Unie, Entscheidungsgrund 87). Andererseits geht in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft oder eine Gruppe, die selbst nachweislich an dem Verstoß beteiligt war, eine Tochtergesellschaft an ein anderes Unternehmen überträgt, die Haftung für die Zeit bis zur Übertragung nicht auf den Erwerber über, sondern bleibt bei dem Veräusserer. Im einen wie im anderen Fall wird es, wenn die übertragene Tochtergesellschaft weiterhin dem Kartell angehörte, auf die jeweiligen Umstände ankommen, ob bei einem Verfahren wegen dieser Beteiligung der Adressat die Tochtergesellschaft als solche oder der übernehmende Konzern sein sollte. (146) Die Frage des "richtigen" Adressaten des Verfahrens hat sich hier in einer ganzen Reihe von Fällen gestellt, doch nur in wenigen ergibt sich ein Problem der Rechtsnachfolge. So gibt es im vorliegenden Fall kein Beispiel eines "unschuldigen" Erwerbers, der nur deswegen in die Haftung im Rahmen von Artikel 85 genommen wird, weil er ein anderes Unternehmen, das seine Kartellbeteiligung bereits eingestellt hatte, erworben hat. a) Cascades S.A. (147) Kartonfabriek von Duffel N.V. und Djupafors AB nahmen vor ihrer Übernahme durch Cascades im Jahre 1989 als unabhängige Unternehmen an dem Kartell teil. Als Folge der Übernahme hätte das Verfahren aber an beide Unternehmen im eigenen Namen gerichtet werden können. Duffel und Djupafors wurden umbenannt und bestanden als getrennte Tochtergesellschaften innerhalb des Cascades-Konzerns fort. Wegen der Beteiligung aller Karton-Geschäftsbereiche von Cascades an dem Verstoß (siehe Randnummer 143) ist diese Entscheidung jedoch zweckmässigerweise an die von Cascades S.A. vertretene Cascades-Gruppe zu richten. b) Europa Carton AG (148) Die Tatsache, daß die Europa Carton AG im Jahre 1993 ihren Geschäftsbereich Karton auf ein neues Unternehmen, an dem sie jetzt mit 50 % beteiligt ist, übertragen hat, ändert nichts an ihrer Haftung als Kartellmitglied. Die Personen, die an dem Treffen teilnahmen, taten dies im Namen der Europa Carton AG, die als Unternehmen weiterhin besteht. Die Entscheidung wird deshalb an die Europa Carton AG gerichtet. c) N.V. Koninklijke KNP BT N.V. (149) KNP Vouwkarton B.V. Eerbeek war zu allen relevanten Zeitpunkten eine Tochtergesellschaft der KNP - Royal Dutch Papermills N.V. Normalerweise hätte die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die KNP Vouwkarton B.V. gerichtet werden müssen, da dieses Unternehmen als Mitglied der PG Karton genannt wird. KNP Vouwkarton B.V. Eerbeek (die unter operationellen Gesichtspunkten eine von mehreren Abteilungen des KNP-Geschäftsbereichs "Verpackung" bildete) wurde in der Präsidentenkonferenz und im PWG jedoch vom Geschäftsführer des KNP-Geschäftsbereichs "Verpackung", der auch Mitglied des KNP-Vorstands, d. h. des obersten Management-Organs, war, vertreten. Laut KNP-Jahresbericht 1990 besteht eine "sehr direkte" Beziehung zwischen dem Vorstand und den einzelnen Geschäftsbereichen, wobei der Vorstand als Aufsichtsorgan jedes Geschäftsbereichs fungiert. Wegen der nachweislichen Beziehung zwischen dem Kartell und KNP selbst ist deshalb für die Zeit bis zur Übernahme von KNP Vouwkarton durch M-M am 1. Januar 1990 die Entscheidung zweckmässigerweise an den KNP-Konzern als solchen zu richten (für die Zeit nach der Übertragung haftet M-M für die weitere Kartellteilnahme von KNP Vouwkarton). KNP war auch zu allen relevanten Zeitpunkten Eigentümerin (95 %) des deutschen Kartonherstellers Herzberger Papierfabrik, zu der die Badische Kartonfabrik gehörte. Herzberger bildet jetzt eine der fünf Geschäftseinheiten des KNP-Geschäftsbereichs "Solid Board". Im Zusammenhang mit der Kartellteilnahme der Badischen ist die Entscheidung deshalb an KNP zu richten. Nach einem kürzlich vollzogenen Zusammenschluß wurde KNP N.V. in N.V. Koninklijke KNP N.V. umbenannt; diese Änderung wirft jedoch kein Problem der Rechtsnachfolge auf. d) Mayr-Melnhof Kartongesellschaft mbH (150) FS-Karton ist seit 1984 im Besitz von M-M. Zu allen relevanten Zeitpunkten waren die Management- und Marketing-Tätigkeiten von M-M und FS-Karton völlig integriert. Im Zusammenhang mit der Kartellteilnahme von FS-Karton ist die Entscheidung deshalb zweckmässigerweise an die MM-Gruppe zu richten. Mayr-Melnhof ist auch für die Kartellteilnahme ihrer 66%igen Tochtergesellschaft Deißwil während der gesamten Dauer dieser Teilnahme einschließlich der Zeit, bevor M-M im Januar 1990 die volle Kontrolle über Deißwil erwarb, sowie für die Kartellteilnahme von Mayr-Melnhof Eerbeek B.V (wie KNP Vouwkarton umbenannt wurde) ab dem Datum der Übernahme am 1. Januar 1990 verantwortlich; für diese Zeit trifft M-M diesbezueglich keine Verantwortung. Laakmann wurde von M-M nach Eröffnung des Verfahrens übernommen und war gesondert vertreten. Für die Zwecke dieser Entscheidung wird Laakmann deshalb als getrenntes Unternehmen behandelt. e) Mo och Domsjö AB (151) Thames Board Ltd (TBM), der grösste britische Kartonhersteller (nur GC-Sorten), nahm ab 1986 aktiv am Kartell teil und war Mitglied des PWG. TBM wurde am 1. Januar 1988 von AB Iggesunds Bruk übernommen und in Iggesund Paperboard (Workington) Ltd umbenannt. AB Iggesunds Bruk war damals ein verbundenes Unternehmen (also nicht eine hundertprozentige Tochtergesellschaft) der schwedischen Forstgruppe MoDo, die 49,9 % der Stimmrechte besaß. Bis zur Übernahme von TBM war SBS das wichtigste Kartonprodukt von Iggesunds Bruk; Iggesund war damit der einzige bedeutende schwedische Hersteller dieser Kartonsorte. Entgegen der in der Erwiderung im Rahmen von Artikel 11 aufgestellten Behauptung, nicht Mitglied der PG Karton gewesen zu sein, hatten Vertreter von AB Iggesunds Bruk an den Präsidentenkonferenzen (aber nicht an den Sitzungen des PWG) teilgenommen. Nach dem Erwerb von TBM durch AB Iggesunds Bruk am 1. Januar 1988 nahmen die Vertreter von Workington weiterhin wie bisher an den Sitzungen der PG Karton teil. Anfang 1989 erwarb MoDo die volle Kontrolle über Iggesunds Bruk und wandelte das Unternehmen in einen Geschäftsbereich der MoDo-Gruppe um. Ab Mitte 1989 nahm der Geschäftsführer von Iggesunds Paperbaord AB (wie der Geschäftsbereich jetzt genannt wurde) aus Schweden an den Sitzungen des PWG und der Direktor für Marktanalysen und/oder der Verkaufsdirektor an den JMC-Sitzungen teil. Zu der Iggesund-Vertretung im JMC gehörten weiterhin Führungskräfte und Angestellte von Workington. (152) Während des Verwaltungsverfahrens im anliegenden Fall erklärte MoDo, die Mitteilung der Beschwerdepunkte (und eine allfällige Entscheidung) sei nicht an sie, sondern an Iggesund Paperboard AB zu richten, die als ein vom MoDo-Holdingunternehmen "völlig getrenntes Unternehmen" bezeichnet wurde. Natürlich ist MoDo wie jeder grosse Industriekonzern operationell in verschiedene Geschäftsbereiche - einen davon bildet Iggesund Paperboard - gegliedert. Und in der Tat könnte Iggesund Paperboard AB in ihrer Eigenschaft als Untergruppe oder Geschäftsbereich - wie andere Bereiche innerhalb der Gruppe - für die Zwecke eines EG-Wettbewerbsverfahrens als Unternehmen behandelt werden (siehe oben Randnummer 140). Dies bedeutet jedoch nicht, daß ein Verfahren grundsätzlich an Iggesund Paperboard AB gerichtet sein muß oder daß die MoDo-Gruppe selbst frei von jeder Verantwortung ist. (153) Zum einen könnte es für den Fall, daß eine Entscheidung an Iggesund Paperboard AB gerichtet wird, problematisch sein, die festgesetzte Geldbusse einzuziehen. Als sogenanntes "Provisionsunternehmen" ( "commission company") der MoDo-Gruppe hat Iggesund Paperboard AB selbst nur ein Kapital von 50 000 schwedischen Kronen (= 5 500 ECU), d. h. das gesetzlich zulässige Mindestkapital. Wie MoDo selbst einräumt, bestehen nach schwedischem Recht gewisse Zweifel, was die Haftung einer Muttergesellschaft für die Verbindlichkeiten dieser Art von Tochtergesellschaften betrifft. Um in ihren Geschäftsbeziehungen dieses Problem auszuschalten, übernimmt MoDo aufgrund einer Erklärung in ihrem Jahresabschluß die vertragliche Haftung für die Verbindlichkeiten ihrer Provisionsunternehmen, doch ist nicht sicher, ob sich diese Garantie auch auf eine von der Kommission festgesetzte Geldbusse erstrecken würde. Zum anderen (und soweit das Argument der "Selbständigkeit" relevant sein könnte) ist Iggesund Paperboard AB nicht, wie MoDo behauptet, von der Gruppe funktional unabhängig. Weder ist Iggesund Paperboard AB Eigentümerin der Kartonherstellungsanlagen noch beschäftigt sie ihre Arbeitskräfte. Die früher Iggesund Bruk AB gehörenden Kartonherstellungsanlagen gehören weiterhin diesem Unternehmen, das jetzt ein stilles Unternehmen im ausschließlichen Eigentum von MoDo ist. Alles Personal in Schweden wird von MoDo selbst beschäftigt. MoDo übt in letzter Instanz die Management- und Finanzkontrolle über ihre Geschäftsbereiche aus. Für die Zwecke dieses Verfahrens ist die Entscheidung deshalb an die MoDo-Gruppe selbst und nicht an eine ihrer Tochtergesellschaften, die weder wirklich unabhängig ist noch Vermögenswerte besitzt noch Personal beschäftigt, zu richten. Aus den oben dargelegten Gründen (siehe bspw. Randnummer 141) wird die Spitzen-Holding dem Konzern gleichgestellt. f) Sarrió/Saffa/Prat (154) Während der Dauer des Verstosses kam es zu erheblichen organisatorischen und strukturellen Änderungen im Geschäftsbereich "Karton" von Saffa. Es besteht jedoch eine klare Unternehmenskontinuität zwischen Saffa SpA und der jetzt als Sarrió S.A. bekannten fusionierten Einheit. Die Entscheidung wird deshalb für die gesamte Dauer der Kartellteilnahme der Saffa-Geschäftsbereiche an Sarrió S.A. gerichtet. Mit der Übernahme von Prat Carton im Jahre 1991 wird Sarrió auch für die Kartellteilnahme dieses spanischen Herstellers für die gesamte Dauer von dessen Kartellteilnahme verantwortlich. g) SCA (155) Die Übernahme von Reedpack PLC - der eigentlichen Eigentümerin des Colthrop-Kartonwerks - durch die schwedische Forstproduktgruppe SCA gibt hinsichtlich des in Randnummer 143 beschriebenen Konzepts kein besonderes Problem auf. Im Mitgliederverzeichnis der PG Karton wird Reed Paper & Board (UK) Ltd ( "Reed P & B") zu der zu allen relevanten Zeitpunkten das Colthrop-Kartonwerk in Newbury Berks gehörte, als Mitglied geführt. Das Colthrop-Werk besaß keine eigene Rechtspersönlichkeit. Reed P & B, deren Hauptsitz sich in Kent befand, bildete einen Geschäftsbereich von Reedpack und betrieb neben dem Colthrop-Werk noch eine Reihe weiterer Kartonfabriken. Nach der Übernahme durch SCA im Juli 1990 bestand Reed P & B als rechtliche Einheit fort, danach wurde sie zuerst in SCA Aylesford Ltd und später (am 5. Februar 1992) in SCA Holding LTD umbenannt. Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens erklärte SCA, richtiger Adressat sei nicht die SCA Holding Ltd (die frühere Reed P & B), sondern das jetzt M-M gehörende Colthrop-Werk. Colthrop sei eine von der Muttergesellschaft getrennte, völlig eigenständige Geschäftseinheit gewesen. Wie im Zusammenhang mit MoDo ausgeführt wurde (siehe Randnummer 152), würde dies, selbst wenn es stimmte, Reed P & B nicht notwendigerweise von ihrer Verantwortung entbinden. Jedenfalls werden die Argumente von SCA nicht durch Tatsachen belegt. Ganz abgesehen davon, daß das Colthrop-Werk keine gesonderte Rechtspersönlichkeit besaß (worin die Kommission allerdings kein maßgebliches Kriterium sieht), war es in Wirklichkeit nicht als von Reed P & B getrennte Einheit organisiert. Die von SCA behauptete "Eigenständigkeit" ging nicht über das Maß hinaus, in dem jede Betriebseinheit in der normalen Management-Struktur eines Unternehmens Eigenständigkeit besitzt. In jedem Fall bleibt bei dem Argument von SCA völlig unberücksichtigt, daß an den Sitzungen der PG Karton auf "Präsidentenebene" stets ein Vorstandsmitglied vom Kenter Hauptgeschäftssitz von Reed P & B (dem der Leiter des Colthrop-Werks unterstand) teilnahm. Die Kommission weist deshalb die Behauptung von SCA, der richtige Adressat des Verfahrens sei nicht Reed P & B, sondern das Kartonwerk Colthrop, mit aller Entschiedenheit zurück. Danach müsste jede funktionale Einheit innerhalb eines Unternehmens stets als getrenntes "Unternehmen" für die Zwecke des Artikels 85 behandelt werden. (156) Nach dem Erwerb durch SCA wäre Reed Paper & Board (UK) Ltd der richtige Adressat gewesen. Zwischen Reed Paper & Board (UK) Ltd, SCA Aylesford Ltd und SCA Holding Ltd besteht eine deutliche Unternehmenskontinuität, da es sich um ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit unter verschiedenen Namen handelt. Die Tatsache, daß das Colthrop-Werk im Mai 1991 veräussert wurde, berührte nicht die Existenz der SCA Holding Ltd. Die Verantwortung für die Kartellteilnahme geht nicht mit dem Colthrop-Werk über, das nur einen ihrer Aktivposten bildete (siehe Urteil des G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.