Europäische Union

94/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0601. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erichts erster Instanz in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic SpA gegen Kommission (26), Entscheidungsgründe 236-240). Selbst wenn gesellschaftsrechtlich die SCA Holding Ltd mit Reed P & B identisch war, existiere sie doch - so SCA - jetzt nur auf dem Papier. Neben dem veräusserten Colthrop-Werk seien ihre anderen Vermögenswerte bei der Reorganisation auf den Geschäftsbereich "Verpackung" und den Geschäftsbereich "graphisches Papier" von SCA aufgeteilt worden. Sie sei deshalb "wirtschaftlich und funktional ein anderes Unternehmen mit einem anderen Aktiva-Mix und anderen Beschäftigten". Was SCA in ihren schriftlichen und mündlichen Darlegungen nicht erwähnte, war die Tatsache, daß die SCA Holding Ltd im Zuge der Reorganisation faktisch das gesamte Gesellschaftskapital der SCA Packaging Ltd und der SCA Graphic Paper Holdings 1991 Ltd erwarb, auf die dann die fraglichen Aktiva übertragen wurden. Abgesehen davon, daß sie jetzt technisch eher eine Holdinggesellschaft als die eigentliche Eigentümerin der Aktiva ist, blieben die Tätigkeiten der früheren Reed P & B nach der Namensänderung in Wirklichkeit die gleichen. (157) Die Kommission weist auch die Behauptung zurück, es sei "offensichtlich unbillig" oder unangemessen, sie für die früheren Handlungen eines Unternehmens, das sie erworben hat, verantwortlich zu machen. Dabei wird übersehen, daß der Adressat der Entscheidung nicht die SCA-Gruppe als Ganzes, sondern das erworbene Unternehmen selbst ist. In jedem Fall nahm Reed P & B nach der Übernahme durch SCA weiterhin sowohl an JMC-Sitzungen (Oktober 1990) als auch an der Präsidentenkonferenz (November 1990) teil. Ob das neue schwedische Ober-Management von der Existenz oder vom Fortbestand von Kartellabsprachen tatsächlich wusste, ist unerheblich; die nachdrückliche Behauptung von SCA, daß dies nicht der Fall war, erscheint aber äusserst unglaubhaft, da der neue Vorstandsvorsitzende mit seinen Vorgängern selbst zur Präsidentenkonferenz vom 26. Oktober 1990 kam (SCA behauptet, sie seien nur kurze Zeit geblieben, doch geht dies aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor). SCA beendete ihre Mitgliedschaft und ihre Tätigkeit in der PG Karton erst, als einen Monat später die Beschwerde der BPIF bei der Kommission bekannt geworden war. Obgleich das "Unternehmen" nach der Reorganisation jetzt aus der von der SCA Holding Ltd und deren die Aktiva besitzenden Tochtergesellschaften besteht, muß zwecks Durchsetzung der Entscheidung als deren Adressat ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit ermittelt werden. Nach der üblichen Praxis der Kommission ist der richtige Adressat die Holdinggesellschaft, d. h. die SCA Holding Ltd. h) Stora (158) Stora übernimmt die Verantwortung für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften Feldmühle, Kopparfors und CBC an den Wettbewerbsverstössen für den Zeitraum sowohl vor als auch nach deren Erwerb. i) Tampella Corporation (159) Die Tampella Corporation, eines der fünf Mitgliedsunternehmen von Finnboard, wandelte ihre fünf Produktionsbereiche im Rahmen einer Umstrukturierung des Konzerns am 1. Januar 1991 in eigenständige Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit um. Die jetzt als "busineß groups" von Tampella bekannten Unternehmen gehörten zu allen relevanten Zeitpunkten zu 100 % dem Mutterunternehmen. Der Forstproduktebereich von Tampella wurde in Tampella Forest Inc. umbenannt. Dieses neue Unternehmen übernahm 1991 offiziell den Platz ihrer Obergesellschaft in Finnboard, obgleich die sie vertretenden Personen genau dieselben wie vorher waren. Tampella Corporation ließ während des Verfahrens im anliegenden Fall die Umorganisation des Konzerns unerwähnt. Tampella Forest Inc. wurde Anfang 1993 selbst an Enso-Gutzeit verkauft. Tampella Corporation besteht nach wie vor als Unternehmen. Die Tatsache, daß Tampella Corporation ihren Bereich Forstprodukte veräusserte, vermag nichts an ihrer gemeinsamen Verantwortung als Mitglied von Finnboard (siehe unten Randnummer 175) für die Beteiligung von Finnboard an dem Verstoß zu ändern. j) Tampella Española (jetzt Enso Española) (160) Tampella Española befand sich zu 100 % im Besitz von Tampella Corporation, einem der vier finnischen Hersteller von GC-Sorten. Ihre Tätigkeiten sind jedoch nicht mit denen der Muttergesellschaft integriert, und das Unternehmen arbeitet im wesentlichen als spanischer Anbieter. Der Vertrieb wird nicht über Finnboard abgewickelt. Tampella Española war in der PG Karton, in der sie erstmals 1987 regelmässig mitwirkte, gesondert vertreten, während der finnische Geschäftsbereich der Muttergesellschaft von Finnboard vertreten wurde. Normalerweise wäre das Verfahren im Zusammenhang mit der Kartellteilnahme der spanischen wie auch der finnischen Unternehmen an die Tampella-Gruppe gerichtet worden. Wegen der besonderen Behandlung von Finnboard und der vier finnischen Hersteller - jeder Hersteller wird zusammen mit Finnboard für den Teil der Geldbusse, der seinem Anteil an den Kartonverkäufen von Finnboard entspricht, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht; siehe dazu Randnummer 173-175 - erscheint es jedoch sinnvoller, diese Entscheidung an Tampella Española oder Enso Española, wie es jetzt heisst, zu richten (und gegen das Unternehmen eine gesonderte Geldbusse festzusetzen). Die Behandlung von Tampella Española als getrenntes Unternehmen für die Zwecke dieser Entscheidung wird von der Tatsache, daß der Forstproduktbereich von Tampella Corporation im April 1993 von Enso-Gutzeit erworben wurde, nicht berührt. Einzelheiten der Fälle, in denen ein zuwiderhandelndes Unternehmen in einem anderen Unternehmen durch Erwerb oder Fusion aufging, sind in Tabelle 8 zu finden. 8. Dauer des Verstosses (161) Obgleich aus den Aussagen von Stora hervorgeht, daß Vereinbarungen mit Absprachecharakter seit mindestens 1975 bestanden haben und daß die PG Karton aller Wahrscheinlichkeit nach als ein Vehikel für unrechtmässige Zusammenarbeit geschaffen wurde, wird die Kommission im vorliegenden Fall ihre Beurteilung im Rahmen von Artikel 85 und die Festsetzung eventueller Geldbussen auf die Zeit ab Juni 1986 beschränken. Dies war der Zeitpunkt, zu dem der PWG eingesetzt wurde und die Absprachen zwischen den Herstellern sich intensivierten und wirksamer zu werden begannen. Die Kartellteilnahme praktisch aller Adressaten dieser Entscheidung ist ab diesem Zeitpunkt erwiesen. Die meisten, wenn nicht alle von ihnen, waren bereits Mitglied der PG Karton, und dies von deren Gründung im Jahre 1981 an. (162) Obwohl bereits Mitglied in der PG Karton, spielten einige Hersteller vor der Errichtung des JMC Ende 1987 oder Anfang 1988 anscheinend keine aktive Rolle in dem Kartell. So lässt sich sagen, daß die aktive Kartellteilnahme von Buchmann begann, als das Unternehmen etwa zur Zeit der ersten Preisinitiative von 1988 an den Sitzungen des JMC teilzunehmen begann. Ebenso gibt es kaum Beweise dafür, daß Rena vor der gleichen Preisinitiative von März 1988 an den Preisfestsetzungtätigkeiten es Kartells teilnahm. Enso Española begann 1987, regelmässig an Sitzungen eines Ausschusses der PG Karton (Wirtschaftliche Kommission) teilzunehmen. Die erste Präsidentenkonferenz, an der sie teilnahm, war die vom 25. Mai 1988. Sie behauptet, erst ab Februar 1989 an den JMC-Sitzungen teilgenommen zu haben. Tampella Española nahm jedoch an der ersten Preisinitiative von 1988 teil, und als Beginn ihrer tatsächlichen Mitwirkung an dem Verstoß kann etwa dieser Zeitpunkt angesetzt werden. Auch Gruber & Weber scheint später als die meisten anderen Hersteller an offensichtlich rechtswidrigen Treffen teilzunehmen begonnen zu haben. Wegen ihrer fehlenden Bereitschaft, relevante Angaben für die Zeit vor 1989 zu machen, lässt sich jedoch nicht genau sagen, wann das Unternehmen an den JMC-Sitzungen teilzunehmen anfing. Der Beitritt zum Fides-System im Jahre 1988 dürfte unter diesen Umständen der beste Hinweis für den Zeitpunkt sein, zu dem sich das Unternehmen erstmals an dem verbotenen Kartell beteiligte. Als Folge einer Maschinenumrüstung scheint dieser relativ kleine Hersteller Ende 1990 aufgehört zu haben, eine aktive Rolle in der PG Karton zu spielen. Die Verantwortung von KNP für die Kartellteilnahme ihrer niederländischen Tochtergesellschaft Vouwkarton endete mit deren Veräusserung an M-M am 1. Januar 1990. Ihre deutsche Tochtergesellschaft Badische hatte ab Mai 1989 nicht mehr an JMC-Sitzungen teilgenommen und trat Ende 1989 offiziell aus der PG Karton aus. Zum Zeitpunkt der Ermittlungen der Kommission folgte die Badische jedoch weiterhin den Preisinitiativen des Kartells. Für das Vereinigte Königreich erhielt sie ihre Informationen über beabsichtigte Preisinitiativen offensichtlich dank der Teilnahme ihres Verkaufsagenten in der PAA. KNP muß deshalb bis zum Zeitpunkt der Ermittlungen der Kommission als Kartellteilnehmerin gelten, auch wenn ab Ende 1989 ihre Mitwirkung über die Badische als geringfügig gelten kann. (163) Fiskeby stellte ihre Teilnahme an den JMC-Sitzungen im Juni 1990 nach ihrer Übernahme durch Manville ein. Das Unternehmen war von seiner neuen US-amerikanischen Muttergesellschaft formell angewiesen worden, von jeder Tätigkeit Abstand zu nehmen, die gegen einschlägiges Wettbewerbsrecht verstossen könnte. Es zog sich jedoch weder aus der Präsidentenkonferenz noch anscheinend aus dem NPI (über das es zumindest in der Vergangenheit Preisinformationen erhalten zu haben zugab) zurück. Aus der Tatsache, daß seine am 1. Januar 1991 eingeführten (und den Kunden im August und Oktober des Vorjahres angekündigten) neuen Preise für die einzelnen nationalen Märkte genau denen in der Rena-Aufzeichnung von dem JMC-Treffen vom 6. September 1990 (siehe oben Randnummer 85) entsprechen, folgert die Kommission, daß das Unternehmen - selbst wenn es nicht mehr an den JMC-Sitzungen teilgenommen haben sollte - weiterhin von anderen Herstellern über die Preiserhöhungen unterrichtet wurde und dementsprechend handelte. Was die SCA Holding Ltd betrifft, so geht auch die Kommission davon aus, daß sie nach November 1990 nicht mehr an den Treffen der PG Karton teilnahm. Das Unternehmen erklärt, es habe sich aus der PG Karton sofort zurückgezogen, als es sich nach Bekanntwerden der BPIF-Beschwerde möglicher Verstösse gegen geltendes EG-Wettbewerbsrecht bewusst geworden war. Seine Mitwirkung in der PG Karton hatte jedoch auch noch über den November 1990 hinaus Auswirkungen, da die im Oktober 1990 für Januar 1991 geplante Preiserhöhung von dem Colthrop-Werk bis April 1991 mitgetragen wurde. (164) Der genaue Zeitpunkt, zu dem das Kartell selbst aufgelöst wurde, lässt sich nicht ohne weiteres ermitteln, und es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Absprachen auch noch einige Zeit nach den Ermittlungen vom April 1991 fortgesetzt wurden. Die meisten Hersteller waren unter den gegebenen Umständen vorsichtig genug, nicht mehr zu den JMC-Treffen zu kommen. Aber selbst wenn sie sich sofort aus dem verbotenen Kartell zurückzogen, waren die Auswirkungen der letzten bekannten abgestimmten Preisinitiative - die bis April 1991 zurückgestellt worden war und zumindest in ihrer Anfangsphase als Erfolg gewertet wurde - noch einige Zeit auf dem Markt zu spüren. So trafen sich verschiedene führende Hersteller ungeachtet dessen, was sie vom Ergebnis der Ermittlungen der Kommission wissen mussten, weiterhin im JMC. Sie beendeten diese Treffen erst, als die Zusammenarbeit von Stora mit der Kommission bekannt wurde. Gegen die JMC-Treffen vom Juli 1991, an denen Cascades, Finnboard, M-M, Sarrió und Stora teilnahmen, bestehen daher ernste Verdachtsmomente. Da es aber keine direkten Beweise dafür gibt, daß es auf diesen Treffen zu verbotenen Absprachen kam, wird die Kommission gegen die Unternehmen für ihre weitere Teilnahme am JMC keine zusätzlichen Geldbussen festsetzen. B. MASSNAHMEN ZUR ABSTELLUNG DER FESTGESTELLTEN VERSTÖSSE 1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (165) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 85 fest, so kann sie die betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Im vorliegenden Fall haben die Kartellteilnehmer ihr rechtswidriges Verhalten über lange Zeit hinweg vertuscht. So wurden praktisch alle schriftlichen Spuren von den Tätigkeiten des PWG und des JMC systematisch beseitigt. Es wurden keine Sitzungsniederschriften, Aufzeichnungen, Teilnehmerlisten oder Einladungsschreiben aufbewahrt, und die offiziellen Sitzungsniederschriften von Gremien wie der Präsidentenkonferenz wurden so abgefasst, daß die wahre Natur ihrer Tätigkeiten verborgen blieb. Die Hersteller gaben zumeist vage oder ausweichende Antworten auf Fragen nach den Aufgaben und Tätigkeiten der Präsidentenkonferenz, des PWG und des JMC. Sie behaupten zudem, keine relevanten Schriftstücke zu besitzen. Einige von ihnen kamen auch nach dem Zeitpunkt der Ermittlungen der Kommission weiter zu Sitzungen. Unter diesen Umständen lässt es sich nicht mit Sicherheit sagen, daß die Praxis der Absprachen in allen Punkten völlig eingestellt worden ist. Die Kommission muß deshalb von den Unternehmen, an die sich diese Entscheidung richtet, verlangen, den Verstoß (soweit noch nicht geschehen) abzustellen und künftig von jeder Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, die gleiches oder ähnliches bezwecken oder bewirken könnte, Abstand zu nehmen. (166) Was den Informationsaustausch betrifft, so ist das Fides-System in wesentlichen Punkten geändert worden (siehe Randnummern 105 und 106). Auch wenn die flagrantesten wettbewerbsfeindlichen Aspekte dieses Systems aufgegeben worden sind, ist das neue System dennoch nach wie vor mit Artikel 85 unvereinbar. Auch ohne Ergänzung durch individuelle Informationen erlaubt es offensichtlich weiterhin, die Koordinierung des Geschäftsverhaltens der Kartonhersteller und gemeinsame Maßnahmen der Branche als Antwort auf Marktindikatoren zu fördern oder zu erleichtern. Den Herstellern ist deshalb aufzugeben, künftig von jedem Informationsaustausch betreffend. - die Auftragseingänge und den Auftragsbestand (auch wenn diese Daten global gehalten sind), - den erwarteten Grad der Kapazitätsauslastung (dito) und - die Produktionskapazität jeder Maschine Abstand zu nehmen. Ein etwaiger Informationsaustausch ist auf die Beschaffung und Verbreitung von Produktions- und Verkaufsstatistiken in globaler Form zu beschränken, wobei jede Möglichkeit auszuschließen ist, daß die Teilnehmer damit in die Lage versetzt werden können, ihr Geschäftsverhalten zu koordinieren. Ausserdem müssen die Unternehmen dazu angehalten werden, von jedem Austausch weiterer wettbewerbsrelevanter Informationen über den zulässigen Informationsaustausch hinaus sowie von allen Treffen Abstand zu nehmen, auf denen der Aussagegehalt der ausgetauschten Informationen oder die mögliche Reaktion der Branche oder einzelner Hersteller auf diese Information erörtert werden sollen. 2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (167) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung gegen Unternehmen Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Unternehmen, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist, haben vorsätzlich gegen Artikel 85 verstossen. Obwohl ihnen der rechtswidrige Charakter ihres Handelns und die Risiken erheblicher Geldbussen durchaus bekannt waren, wurde von ihnen ein geheimes und institutionalisiertes System regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preisen und zur Schaffung von Marktbedingungen für die Durchsetzung von Preiserhöhungen im gesamten Gemeinsamen Markt wissentlich errichtet und erfolgreich betrieben. Ein besonders gravierender Aspekt des Verstosses ist der Umstand, daß die Unternehmen bei dem Bemühen, die Existenz des Kartells zu verschleiern, soweit gingen, daß sie im voraus verabredeten, zu welchem Zeitpunkt und in welcher zeitlichen Folge die einzelnen grossen Hersteller die neuen Preiserhöhungen ankündigen würden. Die Zuwiderhandlung bestand über eine lange Zeit hinweg. Für die Zwecke dieses Verfahrens geht die Kommission jedoch davon aus, daß sie Mitte 1986 begann (obgleich laut Stora schon lange vor diesem Zeitpunkt Absprachen bestanden). Die Zuwiderhandlung dauerte zumindest bis zum Zeitpunkt der Nachprüfungen der Kommission, ohne die das Kartell aller Wahrscheinlichkeit heute noch in vollem Umfang bestehen würde. (168) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen hat die Kommission folgenden Erwägungen Rechnung getragen: - Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar; - das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft; - der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5 Milliarden ECU darstellt; - die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten Markt; - das Kartell wurde in einem System regelmässiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im einzelnen reguliert wurde; - es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, daß die Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.); - das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich. (169) Bei der Festsetzung der Geldbussen gegen die einzelnen Unternehmen berücksichtigt die Kommission darüber hinaus folgende Tatumstände: - die Rolle, die jedes Unternehmen beim Zustandekommen der Absprachen gespielt hat; - grössere Unterschiede in der Dauer ihrer jeweiligen Kartellteilnahme, soweit dies der Fall ist; - die jeweilige Stellung des Unternehmens in der Branche (Grösse, Produktsortiment, Marktanteil, Konzernumsatz und Umsatz in der ganzen Kartonbranche); - mildernde Umstände einschließlich des Grades der Zusammenarbeit mit der Kommission nach Einleitung der Nachprüfungen und das Ausmaß, in dem eine solche Zusammenarbeit effektiv dazu beigetragen hat, den Abschluß dieses Verfahrens zu erleichtern oder zu beschleunigen. Soweit es gute Gründe für die Annahme gibt, daß das eine oder andere Unternehmen während einer eindeutig kürzeren Zeit als die anderen Unternehmen an dem Kartell teilnahm (siehe Randnr. 162), schlägt sich dies in der Höhe der jeweiligen Geldbusse nieder. Die Kommission berücksichtigt auch spürbare Veränderungen in der Art oder Intensität der Kartellteilnahme einzelner Hersteller. Sie hat jedoch nicht die Absicht, bei der Berechnung der jeweiligen Geldbussen genaue mathematische Formeln zu verwenden, die die genaue Zahl der Tage, Monate oder Jahre der Kartellteilnahme des Herstellers widerspiegeln. (170) Die "Anführer" des Kartells, d. h. die im PWG vertretenen führenden Kartonhersteller (Cascades, Finnboard, M-M, MoDo, Sarrió und Stora) tragen eine besondere Verantwortung. Sie waren eindeutig die Hauptentscheidungsträger und die eigentlichen treibenden Kräfte des Kartells. KNP war bis 1988 ebenfalls ein Mitglied des PWG, und obschon sie nicht zu den führenden Kartonherstellern zählt, ist sie einer der führenden Hersteller in der Papierindustrie und einer der grössten Industriekonzerne in den Niederlanden. Die Tatsache, daß die anderen Hersteller den Vertreter von KNP zu einem kritischen Zeitpunkt als Vorsitzenden der Präsidentenkonferenz und der PWG akzeptierten, dürfte sich durch diesen besonderen Status erklären lassen. Deshalb muß auch KNP während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im PWG zu den Anführern des Kartells gezählt werden. Obschon Weig von 1988 an Mitglied des PWG war, scheint sie in der Gestaltung der Politik des Kartells keine so wichtige Rolle wie die grossen Industriekonzerne gespielt zu haben. Die gegen Enso-Gutzeit festgesetzte Geldbusse spiegelt die besondere Situation des Unternehmens als einziger an den JMC-Sitzungen nicht teilnehmender Hersteller wider. Bei der Festsetzung der Geldbussen gegen die kleineren Kartonhersteller berücksichtigt die Kommission (unter anderem) deren Position als gewöhnliche Mitglieder und nicht als Kartellanführer. (171) Was die Zusammenarbeit der verschiedenen Hersteller mit der Kommission bei deren Ermittlungen betrifft, so heben sich Stora und Rena eindeutig von den übrigen Herstellern ab. Obgleich bereits gewichtige schriftliche Beweise für die Existenz eines Kartells vorlagen, haben das spontane Eingeständnis von Stora und die der Kommission überlassenen detaillierten Beweismittel wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, haben die Notwendigkeit, auf Indizienbeweise zurückzugreifen, verringert und zweifellos andere Hersteller beeinflusst, die sonst möglicherweise weiterhin jedes rechtswidrige Handeln abgestritten hätten. Rena überließ der Kommission freiwillig wichtige schriftliche Beweisstücke. Die gegen Stora und den kleineren Hersteller Rena festzusetzende Geldbusse wird deshalb erheblich geringer auszufallen haben, als dies sonst der Fall gewesen wäre. (172) Die Hersteller, die in einer frühen Phase nach Einleitung des Verfahrens, d. h. in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht anfochten, haben ebenso Anspruch auf Anerkennung dieser Haltung durch Festsetzung einer niedrigeren Geldbusse, wenngleich nicht in dem gleichen Umfang, wie dies für Stora und Rena gilt. Diese Hersteller sind Buchmann, Europa Carton, Fiskeby, KNP, Papeteries de Lancey, Sarrió, Enso Española und Weig. 3. Gesamtschuldnerische Haftung im Hinblick auf Geldbussen: Finnboard (173) Als Rechtssubjekt, das eine geschäftliche Funktion ausübt, ist Finnboard im Hinblick auf Artikel 85 ein "Unternehmen". Damit kann Finnboard ungeachtet einer etwaigen Haftung der Mitgliedsunternehmen den EG-Wettbewerbsregeln unterworfen werden. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission folglich Geldbussen bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahrs erzielten Umsatzes festsetzen. Finnboard behauptet jedoch, daß für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 ihr Umsatz nicht dem Gesamtwert ihrer Verkäufe, sondern nur der Provision aus den im Namen ihrer Mitgliedsunternehmen getätigten Verkäufen entspricht. So weist Finnboard in ihren Jahresberichten und in ihrem veröffentlichten Abschluß als "Umsatz" (im Gegensatz zu ihren "Verkäufen") ihre Provision aus diesen Verkäufen aus. Und zwar beliefen sich 1992 die "Provisionseinnahmen" von Finnboard auf 20,2 Millionen US-Dollars (15,7 Millionen ECU) bei Gesamtverkäufen von 911 Millionen US-Dollars (702 Millionen ECU) auf fob-Basis. Bei der ersteren Zahl handelt es sich lediglich um den Betrag der Betriebskosten von Finnboard, die durch die Mitgliedsunternehmen gedeckt werden. Es wäre eindeutig diskriminierend und stuende im Gegensatz zu der Absicht des Artikels 15, wenn die Finnboard-Hersteller, auf die 10 % des EG-Kartonmarkts entfallen, durch Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsagentur und Abwicklung ihrer gesamten Kartonverkäufe über diese Organisation in der Lage wären, ihre Haftung auf 10 % der laufenden Ausgaben anstatt auf 10 % ihrer Verkäufe zu begrenzen. Finnboard darf als gemeinsame Verkauf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.