Europäische Union

2005/937/EG: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005  bis zum 17. Januar 2011

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Quellenkennung: 32005D0937. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Oceanografia) und IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit den Behörden der Seychellen Rücksprache halten, um die endgültige Abrechnung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres zu erstellen. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von der SFA übermittelte Abrechnung als endgültig. 7. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Endabrechnung für ihre jeweiligen Schiffe mit. 8. Die Reeder überweisen den zuständigen seychellischen Behörden die über die Vorauszahlung hinaus fälligen Gebühren bis zum 30. Juni desselben Jahres auf das gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Protokolls von den seychellischen Behörden angegebene Konto. 9. Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als die unter Nummer 3 angegebene Vorauszahlung, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. KAPITEL II FISCHEREIZONEN Zum Schutz der kleinen Küstenfischerei in den Gewässern der Seychellen ist es Gemeinschaftsschiffen untersagt, in den von den Seychellen festgelegten Gebieten oder in einem Umkreis von drei Meilen um von den Seychellen ausgebrachte Fischsammelvorrichtungen zu fischen, deren geografische Position den Vertretern der Reeder mitgeteilt wurde. KAPITEL III FANGMELDUNGEN 1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert: — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die seychellischen Gewässer und der Ausfahrt aus den seychellischen Gewässern oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die seychellischen Gewässer und einer Umladung oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die seychellischen Gewässer und einer Anlandung auf den Seychellen. 2. Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den seychellischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem zuständigen Ministerium der Seychellen wie folgt melden: 2.1. Die zum Fischfang in den Gewässern der Seychellen berechtigten Gemeinschaftsschiffe füllen für jede Fangreise in den Gewässern der Seychellen eine Fangmeldung nach dem Muster in den Anlagen 2 und 3 aus. Die Fangmeldungen sind auch dann auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt wurden. 2.2. Übermittlung der Fangmeldungen gemäß den Nummern 2.1 und 2.3 durch die Gemeinschaftsschiffe: — laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so übergeben sie den Behörden der Seychellen die ausgefüllten Formblätter binnen fünf Tagen nach Ankunft oder, falls dies früher erfolgt, vor Verlassen des Hafens; — andernfalls übersenden die Schiffe den Behörden der Seychellen die ausgefüllten Formblätter binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen als Victoria. Kopien der Fangmeldungen sind auch an die in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 genannten wissenschaftlichen Institute zu senden. 2.3 Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den seychellischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der seychellischen Gewässer“ einzutragen. 2.4 Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem Vertreter unterzeichnet. 3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung der Seychellen vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Vorschriften der Seychellen vorgesehene Strafe zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission werden hiervon unterrichtet. KAPITEL IV ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1. Jeder Thunfischwadenfänger nimmt auf seinen Fangreisen in den seychellischen Gewässern mindestens zwei Seeleute der Seychellen an Bord, die der Schiffsagent des Fischereifahrzeugs in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen Behörde der Seychellen übermittelten Liste auswählt. 2. Die Reeder bemühen sich, noch weitere seychellische Seeleute anzuheuern. 3. Der Reeder oder der Schiffsagent teilt der zuständigen Behörde der Seychellen die Namen und sonstige Angaben der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten seychellischen Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste. 4. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 5. Die Heuerverträge der seychellischen Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Schiffsagenten der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Seychellen ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, also unter anderem lebens-, kranken-, unfall- und rentenversichert. 6. Die Heuer der seychellischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den seychellischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der seychellischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die seychellischer Besatzungen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 7. Für die Zwecke der Durchsetzung und Anwendung des Arbeitsrechts gilt der Schiffsagent als örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und die Rentenleistungen festgelegt. 8. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 9. Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine seychellischen Seeleute angeheuert, so haben die Reeder für jeden Tag der Fangreise des Fischereifahrzeugs in den seychellischen Gewässern einen Pauschalbetrag von 20 USD pro Tag zu zahlen. Dieser Pauschalbetrag ist bis zu dem in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 8 festgesetzten Termin an die seychellischen Behörden zu zahlen. 10. Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern der Seychellen verwendet und ist auf das von den Behörden der Seychellen bezeichnete Konto zu überweisen. KAPITEL V TECHNISCHE MASSNAHMEN Die Fischereifahrzeuge müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) sowie die geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten. KAPITEL VI BEOBACHTER 1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den seychellischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von den Seychellen benannte Beobachter an Bord. 1.1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag der Behörden der Seychellen einen oder, falls die Behörden der Seychellen dies für erforderlich halten, zwei von diesen Behörden ernannte Beobachter an Bord. 1.2. Die zuständige Behörde der Seychellen erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und eine Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden der Europäischen Kommission sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen übermittelt. 1.3. Die zuständige Behörde der Seychellen teilt den betreffenden Reedern oder den Schiffsagenten den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters mindestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit. 2. Die Dauer der Anwesenheit der Beobachter an Bord wird von der zuständigen Behörde der Seychellen festgesetzt, überschreitet in der Regel jedoch nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Die zuständige Behörde informiert die Reeder oder die Schiffsagenten entsprechend, wenn sie ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt. 3. Die Bedingungen für die Übernahme von Beobachtern an Bord werden vom Reeder oder Schiffsagenten und den Behörden der Seychellen einvernehmlich festgelegt. 4. Beobachter werden nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe auf die vom Reeder bestimmte Weise an Bord genommen. 5. Die betreffenden Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter an Bord vorgesehenen Daten und seychellischen Häfen mit. 6. Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so trägt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Gewässer der Seychellen mit einem seychellischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach den Seychellen auf Kosten des Reeders gesorgt. 7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 8. Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben: 8.1. Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2. sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3. sie nehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor; 8.4. sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.5. sie überprüfen die Angaben zu den in den seychellischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch; 8.6. sie überprüfen den Anteil der Beifänge und schätzen die Mengen der Rückwürfe; 8.7. sie melden einmal wöchentlich per Fax oder E-Mail oder mit anderen Kommunikationsmitteln die Fangdaten, einschließlich der in den seychellischen Gewässern gefangenen und an Bord befindlichen Mengen der Fänge und Beifänge. 9. Die Kapitäne treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. 10. Den Beobachtern ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, auch dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen. 11. Während ihres Aufenthalts an Bord 11.1. treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2. gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen von ihnen zu unterzeichnenden Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Seychellen mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn die Beobachter von Bord gehen. 13. Die Reeder tragen die Kosten für die Unterbringung der Beobachter zu den gleichen Bedingungen wie Offiziere. 14. Vergütung und Sozialabgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen Behörden der Seychellen. KAPITEL VII ANLANDUNG Die Thunfischwadenfänger, die ihre Fänge im Hafen von Victoria anlanden, stellen den Behörden der Seychellen ihre Beifänge zum örtlichen Marktpreis zur Verfügung. Außerdem tragen die Thunfischwadenfänger der Gemeinschaft zur Versorgung der Konservenindustrie der Seychellen mit Thunfisch zu Weltmarktpreisen bei. KAPITEL VIII BENUTZUNG VON HAFENEINRICHTUNGEN SOWIE WAREN- UND DIENSTLEISTUNGEN Die Gemeinschaftsschiffe nehmen nach Möglichkeit auf den Seychellen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Ausrüstungen und Dienstleistungen in Anspruch. Die Behörden der Seychellen legen im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen sowie gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Ausrüstungen und Dienstleistungen fest. KAPITEL IX ÜBERWACHUNG 1. Liste der Fischereifahrzeuge Die Europäische Gemeinschaft führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden der Seychellen nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt. 2. Schiffsüberwachungssystem (VMS) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft werden ohne Diskriminierung und gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 unter anderem mit Hilfe von Schiffsüberwachungssystemen überwacht. 3. Einfahrt in die seychellischen Gewässer und Ausfahrt 3.1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den zuständigen Behörden der Seychellen mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die seychellischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen, und sie melden während ihrer Fangtätigkeit in den seychellischen Gewässern alle drei Tage ihre Fänge in diesem Zeitraum. 3.2. Bei der Mitteilung seiner Einfahrt/Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen sind per Fax oder E-Mail in dem in Anlage 5 angegebenen Format an die dort angegebenen Anschriften zu senden. Die zuständigen Behörden der Seychellen können jedoch Oberflächen-Langleinenfischer, die nicht mit den entsprechenden Kommunikationsmitteln ausgestattet sind, von dieser Verpflichtung befreien und ihnen die Übermittlung per Funk gestatten. 3.3. Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die beim Fischfang angetroffen werden, ohne die zuständigen seychellischen Behörden entsprechend unterrichtet zu haben, werden als Fischereifahrzeuge ohne Lizenz angesehen. In diesen Fällen finden die in Kapitel X Nummer 1 genannten Sanktionen Anwendung. 4. Kontrollverfahren 4.1. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den seychellischen Gewässern Fischfang betreiben, kooperieren mit den seychellischen Beamten, die die Fischereitätigkeiten kontrollieren und überwachen. 4.2. Diese Beamten bleiben nur so lange an Bord, wie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4.3. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Kontrollberichts übergeben. 5. Umladungen 5.1. Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den seychellischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in seychellischen Häfen durch. 5.2. Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen Behörden der Seychellen mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; — den Namen des übernehmenden Frachtschiffes; — die umzuladende Menge nach Arten; — das Datum der Umladung. 5.3. Das Umladen gilt als Verlassen der seychellischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen seychellischen Behörden daher die Fangmeldungen übergeben. 5.4. Andere, vorstehend nicht aufgeführte Umladevorgänge sind in den seychellischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden seychellischen Rechtsvorschriften geahndet. 5.5. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem Hafen der Seychellen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die seychellischen Inspektoren und unterstützen jene bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. KAPITEL X DURCHSETZUNG DER VORSCHRIFTEN 1. Sanktionen Ein Verstoß gegen die obigen Bestimmungen, die Bewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsvorschriften oder Gesetze der Seychellen kann durch Aussetzung, Widerruf oder Nichterneuerung der Fanglizenz geahndet werden. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission werden unverzüglich über alle Fälle der Aussetzung bzw. des Widerrufs und die maßgeblichen Umstände unterrichtet. Während der Dauer der Aussetzung einer Lizenz oder während der verbleibenden Geltungsdauer einer widerrufenen Lizenz kann die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Kapitels I Abschnitt 1 Nummer 11 für ein Schiff eines anderen Reeders eine Lizenz beantragen, die normalerweise ausgestellt worden wäre. 2.    Aufbringung von Fischereifahrzeugen Die Behörden der Seychellen unterrichten die für die Seychellen zuständige Delegation der Kommission und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen des Fischereiabkommens in der Fischereizone der Seychellen tätig ist, und übermitteln einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet. Anlage 1 ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE Name des Antragstellers: … Anschrift des Antragstellers: … Name und Anschrift des Charterers (falls nicht Antragsteller): … Name und Anschrift eines anderen rechtlichen Vertreters in den Seychellen: … Name und Anschrift des Kapitäns: … Name des Schiffs: Schiffstyp: … Länge und registrierte Nettotonnage: … Maschine, PS und registrierte Bruttotonnage (BRZ): … Land und Hafen der Registrierung: … Registriernummer: … Äußere Kennzeichen: … Rufzeichen/Signalbuchstaben: … Frequenz: … Ausrüstung: … Anzahl und Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder: … Vorgesehene Fanggebiete und Zielarten: … … … Beschreibung der Fangoperationen, gemischten Gesellschaften und anderen vertraglichen Vereinbarungen: … … Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben: Datum: … Unterschrift: … Anlage 2 FANGMELDUNG THUNFISCHWADENFÄNGER Text von Bild Eine Zeile pro Hol, auch ohne Fang. Unter HOL und INDIKATOREN bitte Zutreffendes ankreuzen. Vielen Dank. Auslaufen Hafen: Datum: Uhrzeit: Ankunft Hafen: Datum: Uhrzeit: Log Auslaufen: Ankunft: Schiff: Schiffsführer: Blatt Nr. Date Position beim Hol oder mittags Hol Fischtanknummer Geschätzte Fangmenge Indikatoren Bemerkungen Log Oberflächentemperatur Seegang Sicht in Meilen Wind Strömung Fang kein Fang Gelb-flossen Echter Bonito Groß-augen Weißer Thun Andere Arten Treibgut Vögel Wale Wale/Haie Fahrt oder Erkundung-Rückwürfe Art Schwärme oder Treibgut verschiedene Probleme Wetterlage 6 Uhr oder Beginn des Ausgucks 18 Uhr oder Ende des Ausgucks Richtung Geschwindigkeit in Knoten Richtung Geschwindigkeit in Knoten Größe Tonnen Größe Tonnen Größe Tonnen Größe Tonnen Größe Tonnen Anlage 3 FANGMELDUNG OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER Text von Bild Name des Schiffes: ______________________________ Name des Schiffsführers: _____________________ Datum des Leineneinsatzes: ____/____/____ Beginn der Reise: _____/_____/_____/Ort: _____ Nummer der Reise: _____________ Leineneinsatz Nr.: ______________ Windrichtung: ____________ Stärke : ____________ (Beaufort) Seegang: ____________ Dünung: ____________ Oberflächentemperatur: ____oC Strömung: Geschwindigkeit: ____________ Richtung: ________ Mond: Neumond+____ Tage Mondaufgang: ____________ Monduntergang: ____________ von 0 bis 24 Uhr Angaben zum Leineneinsatz Beginn: ____________ Beendigung: ____________ Abschnitt Position Kurs Geschwindigkeit Anmerkungen Beginn: Funkboje Nr. 1 Funkboje Nr. 2 Funkboje Nr. 3 Funkboje Nr. 4 Funkboje Nr. 5 Funkboje Nr. 6 Funkboje Nr. 7 Zahl der Haken: ____________ Länge: Bojenreeps: Munschnüre: ____________ Länge der ausgesetzten Leine: ____________ Beobachtete Tiefe der Leine (Echolot): ____________ Köder: Shrimp: ____________ % Makrele: ____________ % _______: ______% Text von Bild FANGANGABEN Zeit (0 bis 24 Uhr) Breitengrad Längengrad Beginn Fangeinsatz Ende Fangeinsatz Arten Anzahl Geschätztes Stückgewicht Gesamtgewicht Anzahl konsumierter Fische Schwertfisch* Gelbflossenthun** Großaugenthun** Speerfisch** Segelfisch* Meerbrasse Hai Andere (anzugeben) Gesamtgewicht Gesamtgewicht der angelandeten Fänge (gewogen) * VDK. ** Mit Kopf, ohne Kiemen. Bei Abweichungen Angabe des zugrunde gelegten Gewichts (VAT, VDK, ganz). Anlage 4 Bestimmungen über die Methode der Übermittlung von Daten zur satellitengestützten Positionsüberwachung von Gemeinschaftsschiffen, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Seychellen Fischfang betreiben Da die Republik Seychellen ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeführt hat, das ohne Diskriminierung auf alle in den seychellischen Gewässern fischenden ausländischen Schiffe angewandt wird, und die VMS-Überwachung auch auf die derselben Kategorie angehörende nationale Flotte der Seychellen ausgeweitet hat, und in Anbetracht der Tatsache, dass die EG-Schiffe bereits seit dem 1. Januar 2000 gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht werden, empfiehlt es sich, dass die Flaggenstaaten und die Behörden der Republik Seychellen unter den nachstehenden Bedingungen eine Satellitenüberwachung der Gemeinschaftsschiffe durchführen, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft un der Republik Seychellen über die Fischerei in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreiben: 1. Die seychellischen Behörden teilen den Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der seychellischen Gewässer mit. Die seychellischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Datumsformat. 2. Die Behörden der Seychellen und die nationalen Fischereiüberwachungszentren tauschen Informationen über ihre elektronischen Adressen im Format X.25 oder gegebenenfalls ein anderes sicheres Kommunikationsprotokoll und die in ihren jeweiligen Überwachungszentren zu verwendenden Spezifikationen gemäß den unter den Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern sowie die elektronischen Adressen (Internet), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Fischereiüberwachungszentren verwendet werden können. 3. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt. 4. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.