Europäische Union

2005/937/EG: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005  bis zum 17. Januar 2011

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0937. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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en über die Fischerei in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die seychellischen Gewässer einläuft, übermittelt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen automatisch in Echtzeit mindestens jede Stunde (Frequenz) an das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. 5. Die unter Nummer 4 genannten Meldungen werden wie mit den betreffenden Fischereiüberwachungszentren vereinbart elektronisch im Format X.25 oder nach anderen sicheren Kommunikationsprotokollen übermittelt. Alle Mitteilungen werden automatisch in Echtzeit gemäß den Definitionen in Anlage 1 übermittelt. Die Fischereifahrzeuge dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten, solange sie in den seychellischen Gewässern fischen. 6. Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän die unter Nummer 4 genannten Informationen dem Fischereiüberwachungszentrum des betreffenden Flaggenstaats rechtzeitig per Fax oder E-Mail mit. Unter diesen Umständen reicht eine Positionsmeldung alle vier Stunden, solange sich das Fischereifahrzeug in den seychellischen Gewässern befindet. Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Fischereifahrzeugs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug selbst leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen weiter. Falls erforderlich oder wenn Zweifel bestehen, kann die Fischereibehörde der Seychellen ein bestimmtes Fischereifahrzeug auffordern, seine Position stündlich zu melden. Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, sobald das Fischereifahrzeug seine Fangreise beendet hat, spätestens aber innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Fischereifahrzeug keine neue Fangreise antreten, bevor das Gerät repariert oder ausgetauscht ist. 7. Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss voll automatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Der Kapitän trägt insbesondere dafür Sorge, dass — die Daten nicht manipuliert werden; — die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird und — die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird. Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach seychellischem Recht zur Verantwortung gezogen werden, wenn das Fischereifahrzeug in den seychellischen Gewässern tätig war. 8. Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Fischereifahrzeuge, wenn diese sich in den seychellischen Gewässern befinden, einmal pro Stunde. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen unverzüglich zu informieren, und das Verfahren gemäß Nummer 6 kommt zur Anwendung. 9. Die betreffenden Fischereiüberwachungszentren und das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen kooperieren, um die Umsetzung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen fest, dass der Flaggenstaat die Daten gemäß Nummer 4 nicht übermittelt, wird die andere Partei unverzüglich unterrichtet. Diese teilt dem Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen binnen 24 (vierundzwanzig) Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die Parteien die betreffenden Probleme schriftlich oder gemäß Nummer 13. 10. Die Behörden der Seychellen verwenden die gemäß diesen Bestimmungen übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich für die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsflotte im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei in den Gewässern der Seychellen, die Bewirtschaftung der betreffenden Bestände und die Durchsetzung der Vorschriften. Die Daten dürfen nur mit einer von Fall zu Fall zu erteilenden schriftlichen Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats oder auf Anordnung des Gerichts der Seychellen an andere Parteien weiter gegeben werden. 11. Es wird vereinbart, dass auf Antrag einer der beiden Parteien Informationen über die Ausrüstung für die Satellitenüberwachung ausgetauscht werden, damit sichergestellt ist, dass sie für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung in vollem Umfang den Anforderungen der anderen Partei entspricht. 12. Die Parteien vereinbaren, diese Bestimmungen sowie alle Fälle von technischen Störungen oder Fehlfunktionen bei einzelnen Fischereifahrzeugen gegebenenfalls zu überprüfen. Die SFA meldet diese Fälle den Flaggenmitgliedstaaten mindestens 15 Tage vor der betreffenden Sitzung. 13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei in den Gewässern der Seychellen statt. 14. Diese Bestimmungen treten am 18. Januar 2005 in Kraft. Anlage 1 Übermittlung von VMS-Meldungen an die Seychellen Positionsmeldung Datenelement Code Muss-Angabe (M)/Kann-Angabe (O) Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn SR M Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger AD M Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender FR M Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes Art der Meldung TM M Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ Rufzeichen RC M Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenznummer der Vertragspartei IR O Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Äußere Kennziffern XR O Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs Breitengrad LA M Angabe zur Position des Schiffs; Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) Längengrad LO M Angabe zur Position des Schiffs; Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84) Geschwindigkeit SP M Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten Kurs CO M Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360o-Skala Datum DA M Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung (UTC) Jahr-Monat-Tag (YYYYMMDD) Uhrzeit TI M Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung (UTC) (hhmm) Aufzeichnungsende ER M Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an Zeichensatz: ISO 8 859,1. Strukturierung einer Datenübertragung: — Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode kennzeichnen den Beginn der Übertragung; — ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Anlage 5 FORMAT DER MELDUNGEN 1.   Format der einfahrtsmeldung (innerhalb von drei stunden vor der einfahrt) (Inhalt) (Übertragung) Empfänger SFA Aktionscode IN Name des schiffs   Internationales rufzeichen   Einfahrtsposition   Datum und uhrzeit der einfahrt (UTC)   Menge fisch an bord (t)   Gelbflossenthun (t) Grossaugenthun (t) Echter bonito (t) Sonstige (Bitte angeben) (t) 2.   Format der ausfahrtsmeldung (innerhalb von drei stunden vor der ausfahrt) (Inhalt) (Übertragung) Empfänger SFA Aktionscode OUT Name des schiffs   Internationales rufzeichen   Ausfahrtsposition   Datum und uhrzeit der ausfahrt (UTC)   Menge fisch an bord (t)   Gelbflossenthun (t) Grossaugenthun (t) Echter bonito (t) Sonstige (Bitte angeben) (t) 3.   Format der wöchentlichen fangmeldung (alle drei tage, solange das fischereifahrzeug in den seychellischen gewässern fischt) (Inhalt) (Übertragung) Empfänger SFA Aktionscode WCRT Name des schiffs   Internationales rufzeichen   Menge fisch an bord (t)   Gelbflossenthun (t) Grossaugenthun (t) Echter bonito (t) Sonstige (Bitte angeben) (t) Anzahl der hols seit der letzten meldung   Alle Berichte sind unter der folgenden Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden: Fax: (+248) 22 59 57, E-Mail: fmcsc@sfa.sc. Fischereibehörde der Seychellen, P.O. Box 449, Fishing Port, Mahé, Seychellen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.