Europäische Union

2005/937/EG: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005  bis zum 17. Januar 2011

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Quellenkennung: 32005D0937. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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30.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 348/1 BESCHLUSS DES RATES vom 8. Dezember 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 (2005/937/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft und die Seychellen haben Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende der Laufzeit in das derzeit geltende Protokoll aufgenommen werden sollen, das dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen (1) beigefügt ist. (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 23. September 2004 ein neues Protokoll paraphiert. (3) Durch dieses Protokoll erhalten die Fischer der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Seychellen in der Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011. (4) Um die Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es unerlässlich, dass das betreffende Protokoll so rasch wie möglich genehmigt wird. Daher haben beide Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem 18. Januar 2005 vorsieht. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat zu genehmigen. (5) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der Wortlaut des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: — Thunfischwadenfänger: Spanien: Frankreich: Italien: 22 Schiffe, 17 Schiffe, 1 Schiff; — Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: Frankreich: Portugal: 2 Schiffe, 5 Schiffe, 5 Schiffe. Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J. HUTTON (1)   ABl. L 119 vom 7.5.1987, S. 26. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 A.   Schreiben der Regierung der Republik Seychellen Sehr geehrter Herr …,/Sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 23. September 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Seychellen bereit ist, dieses Protokoll ab 18. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 gezahlt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Seychellen B.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter Herr …,/Sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 23. September 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Seychellen bereit ist, dieses Protokoll ab 18. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 gezahlt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden“. Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für den Rat der Europäischen Union PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1.   Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden für den Zeitraum von sechs Jahren ab dem 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wie folgt festgesetzt: a) 40 Hochsee-Thunfischwadenfänger und b) 12 Oberflächen-Langleinenfischer. 2.   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4 und 5. 3.   Gemäß Artikel 4 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzbeitrag — Zahlungsweise 1.   Der Finanzbeitrag gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 24 750 000 EUR festgesetzt. 2.   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4, 6 und 8. 3.   Die Gemeinschaft zahlt den Finanzbeitrag gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Tranchen von je 4 125 000 EUR. 4.   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den seychellischen Gewässern getätigten Thunfischfänge 55 000 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag des jährlichen Finanzbeitrags um 75 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf jedoch 8 250 000 EUR nicht übersteigen. 5.   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 30. September 2005 und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls. 6.   Die Verwendung dieses Finanzbeitrags unterliegt vorbehaltlich des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der seychellischen Behörden. 7.   Der Finanzbeitrag wird auf höchstens zwei Konten des Schatzamts bei der Zentralbank der Seychellen überwiesen. Artikel 3 Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei 1.   Die beiden Parteien verpflichten sich, in den Gewässern der Seychellen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. 2.   Die Parteien können einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses konsultieren und erforderlichenfalls die notwenigen Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen vereinbaren. Artikel 4 Anpassung der Fangmöglichkeiten 1.   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 2 genannten gemeinsamen Sitzung von Wissenschaftlichern die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze der Seychellen nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird der Finanzbeitrag nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der jährliche Gesamtbetrag des von der Gemeinschaft gezahlten Finanzbeitrags darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des Gesamtbetrags des Finanzbeitrags entsprechenden Mengen, so konsultieren die Vertragsparteien einander baldmöglichst, um den Betrag für die über die Höchstmenge hinausgehenden Fänge festzusetzen. 2.   Vereinbaren die Parteien dagegen eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird der Finanzbeitrag zeitanteilig entsprechend gekürzt. 3.   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, müssen dabei aber etwaige Empfehlungen oder Entschließungen der IOTC zur Bewirtschaftung der Bestände beachten, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten. Sie vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt. Artikel 5 Neue Fangmöglichkeiten 1.   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine Genehmigung für diese Fangtätigkeiten erteilt wird; sie vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge. 2.   Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei, insbesondere auf Tiefseearten in den seychellischen Gewässern fördern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Parteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter. Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt haben. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so kann die Regierung der Seychellen der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für neue Arten zuteilen. Der Finanzbeitrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird entsprechend angehoben. Artikel 6 Aussetzung und Anpassung der Zahlung des Finanzbeitrags 1.   Wird die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern der Seychellen durch Umstände verhindert, die allein auf Verschulden oder Fahrlässigkeit der Seychellen zurückzuführen sind, so kann die Europäische Gemeinschaft nach vorheriger Konsultation mit den Seychellen die Zahlung des Finanzbeitrags aussetzten, sofern die Gemeinschaft alle bis zum Zeitpunkt der Aussetzung fälligen Zahlungen geleistet hat. 2.   Die Zahlung des Finanzbeitrags wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien einvernehmlich festgestellt wurde, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist. Artikel 7 Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den seychellischen Gewässern 1.   Mindestens 36 % des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Finanzbeitrags sind für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Seychellen im Hinblick auf die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den seychellischen Gewässern vorgesehen. Für die Verwaltung dieses Beitrags legen die beiden Parteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest. 2.   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien in dem in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Zeitpunkt, ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des Finanzbeitrags; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Seychellen auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. 3.   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. 4.   Die Seychellen beschließen jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des Finanzbeitrags für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilen die Seychellen der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorangehenden Jahres mit. 5.   Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses beantragen, dass der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag geändert wird, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird. Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1.   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. 2.   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten. 3.   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. 4.   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Finanzbeitrag wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in Artikel 2 genannten Zahlungen zu leisten, so können die Seychellen die Anwendung dieses Protokolls vorbehaltlich des Artikels 3 aussetzen. Artikel 10 Nationales Recht Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Seychellen gilt seychellisches Recht, sofern das Protokoll und sein Anhang nichts anderes vorsehen. Artikel 11 Überprüfungsklausel Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls und seines Anhangs überprüfen die Parteien die Anwendung des Protokolls und seines Anhangs und konsultieren einander zu etwaigen Änderungen der Bestimmungen. Diese Änderungen können die Referenzmenge, die für die Lizenzen gezahlten Pauschalbeträge sowie das Verhältnis zwischen dem in Artikel 2 Absatz 4 festgesetzten Betrag je Tonne und dem in Abschnitt 2 Nummer 2 des Anhangs angegebenen Betrag betreffen. Artikel 12 Aufhebung Das Protokoll und der Anhang I vom 17. Januar 2002 zu dem am 28. Oktober 1987 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen werden aufgehoben und durch das vorliegende Protokoll und seinen Anhang ersetzt. Artikel 13 Inkrafttreten 1.   Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. 2.   Es gilt ab dem 18. Januar 2005. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER SEYCHELLEN KAPITEL I LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG ABSCHNITT 1 Lizenzerteilung 1. Nur zugelassene Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können gemäß dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 eine Fanglizenz für die seychellischen Gewässer erhalten. 2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Seychellen verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der seychellischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in den Seychellen aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. 3. Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben. 4. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei der SFA (Fischereibehörde der Seychellen) mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Die Reeder, die vor Beginn der Geltungsdauer keine Lizenz beantragt haben, können den Antrag auch während der Geltungsdauer mindestens 20 Tage vor Aufnahme der Fangtätigkeit stellen. In diesem Fall zahlen sie die Gebühren für das ganze Jahr in voller Höhe. 5. Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde der Seychellen unter Verwendung des Formulars gemäß dem Muster in Anlage 1 zu stellen. 6. Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: — ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; — alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind. 7. Die Gebühren werden auf das von den Behörden der Seychellen angegebene Konto überwiesen. 8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 9. Die Lizenzen für alle Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder den Schiffsagenten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde der Seychellen erteilt. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Kommission erhält eine Kopie. 10. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 11. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch für die verbleibende Geltungsdauer durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen. 12. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder der Schiffsagent sendet die ungültig gewordene Lizenz über die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Kommission an die zuständige Behörde der Seychellen zurück. 13. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der zuständigen Behörde der Seychellen die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Kommission wird von der Lizenzübertragung unterrichtet. 14. Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX Nummer 2 jederzeit an Bord mitzuführen. ABSCHNITT 2 Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen 1. Die Lizenzen sind ein Jahr gültig und können verlängert werden. 2. Die Gebühren betragen 25 EUR je Tonne, die in den Gewässern der Seychellen gefangen wird. 3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind: — 15 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 600 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die pro Jahr in den seychellischen Gewässern gefangen werden; — 3 000 EUR je Oberflächen-Langleiner mit mehr als 150 BRT als Gebühr für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die pro Jahr in den seychellischen Gewässern gefangen werden; — 2 250 EUR je Oberflächen-Langleiner mit höchstens 150 BRT als Gebühr für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die pro Jahr in den seychellischen Gewässern gefangen werden. 4. Die SFA erstellt die Endabrechnung der für das vorangegangene Kalenderjahr fälligen Gebühren auf der Grundlage der Fangmeldungen der Gemeinschaftsschiffe sowie anderer ihr zur Verfügung stehender Angaben im Besitz der SFA. 5. Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter. 6. Sind die Reeder nicht mit der von der SFA vorgelegten Abrechnung einverstanden, können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), IEO (Instituto Español d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.