Europäische Union

2012/131/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4923)

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Quellenkennung: 32012D0131. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dem gegebenenfalls auch Mitglieder einer bestimmten Organisation unterrichtet werden. c) Die Ergebnisse der Arbeit stehen allen Interessenten einschließlich des Beihilfeempfängers zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen für die Nutzung zur Verfügung. d) Die Beihilfe erfüllt die Voraussetzungen in Anhang 2 „Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (48). (152) Hierzu haben die französischen Behörden ausgeführt, dass die Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte von Interbev zugunsten aller Akteure der Branche durchgeführt werden. Außerdem sorgt der Verband für die Verbreitung der erworbenen Kenntnisse und technischen Empfehlungen durch Veranstaltung von Fortbildungsmaßnahmen und Verteilung von Unterlagen, Anmerkungen, Zusammenfassungen und Informationsblättern und elektronische Informationen. Alle Viehzüchter, Schlachter, Verarbeiter und Händler im Rinder- und Schafsektor können unterschiedslos und zeitgleich auf formlosen Antrag über die Ergebnisse informiert werden und Zugang zu den Zusammenfassungen der Forschungsergebnisse erhalten. Die französischen Behörden versichern, dass mit den fraglichen Maßnahmen keine direkte Zahlung an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden ist und dass sie den internationalen Handelskriterien entsprechen, zu deren Einhaltung sich die Europäische Union verpflichtet hat. (153) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Kriterien der anzuwendenden Gemeinschaftsregeln für die öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung von Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekten eingehalten wurden. 2.5.2.    Vom FNE durchgeführte Maßnahmen 2.5.2.1.   Fachliche Hilfe (154) Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen für fachliche Hilfe mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe der Praxis beurteilt werden, die die Kommission entsprechend ihrem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen betreffend Beihilfen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und tierische Erzeugnisse angewandt hat (49), die Vereinbarkeit der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (50). (155) Die Praxis der Kommission bis 2000 und der 2000 angenommene Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus. Beihilfen in Höhe von 100 % der zuschussfähigen Ausgaben werden vor allem für Maßnahmen zur fachlichen Hilfe durch Information und Buchprüfung, Maßnahmen zur Beratung über neue Techniken und zur Ausbildung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte genehmigt. (156) Mit der Annahme des Gemeinschaftsrahmens 2000 kam eine neue Bedingung hinzu. Danach müssen die Beihilfen allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen, und der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf 100 000 EUR pro Begünstigtem über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, oder, wenn es sich um KMU handelt, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (157) Die französischen Behörden haben betont, dass sämtliche finanzierten Maßnahmen von allgemeinem Interesse für alle Rinder- und Schafzüchter sind. In keinem Fall beschränkt sich der Nutzen der Maßnahmen auf einzelne Akteure oder einzelne Gruppen. (158) Die finanzielle Beteiligung des FNE beträgt häufig weniger als 50 % der Kosten für diese Arbeiten und Forschungsprojekte. In Einzelfällen kann der Beitrag des FNE auch mehr als 50 % betragen, doch in keinem Fall liegt der Beihilfesatz über 100 %. (159) Bei der Finanzierung der Wirtschaftsstudien wird zum einen auf die Einhaltung der Obergrenze von 100 000 EUR pro Viehzüchter und Zeitraum von 3 Jahren und zum anderen darauf geachtet, dass die Ergebnisse allen Viehzüchtern zugänglich gemacht werden. (160) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Kriterien der anzuwendenden Gemeinschaftsregeln für die öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung fachlicher Hilfsmaßnahmen eingehalten wurden. 2.5.2.2.   Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte (161) Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen für Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Forschung und Entwicklung und der Mitteilung der Kommission zur Änderung dieses Gemeinschaftsrahmens beurteilt werden, die Vereinbarkeit der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, in dem unter Nummer 17 auf den vorgenannten Gemeinschaftsrahmen verwiesen wird. (162) Der Gemeinschaftsrahmen sieht vor, dass ein Beihilfesatz bis zu 100 % mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auch wenn Forschung und Entwicklung von Unternehmen betrieben werden, sofern die folgenden vier Voraussetzungen in jedem Einzelfall erfüllt sind: a) Die Arbeiten sind von allgemeinem Nutzen in dem betreffenden Sektor, und der Wettbewerb in anderen Sektoren wird nicht verzerrt. b) Durch Bekanntgabe in landesweit vertriebenen Fachzeitschriften, deren Auflage nicht auf Mitglieder einer bestimmten Organisation begrenzt ist, wird allen interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht, dass die Arbeiten durchgeführt werden oder wurden und die Ergebnisse auf Anfrage zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Diese Bekanntgabe erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem gegebenenfalls auch Mitglieder einer bestimmten Organisation unterrichtet werden. c) Die Ergebnisse der Arbeit stehen allen Interessenten einschließlich des Beihilfeempfängers zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen für die Nutzung zur Verfügung. d) Die Beihilfe erfüllt die Voraussetzungen in Anhang 2 „Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft. (163) Im vorliegenden Fall finden die endgültigen Daten jeder Wirtschaftsstudie, auch wenn sie nach Abschluss des Forschungsprogramms zusammengetragen werden, weite Verbreitung. Die Ergebnisse aller durch den Fonds unterstützten Arbeiten werden systematisch veröffentlicht und verbreitet, damit die Viehzüchter und ihre Verbände vor Ort davon profitieren können und unterschiedslos Zugang dazu erhalten. (164) Dazu werden zwei große Verbreitungskanäle genutzt: die Viehzüchterverbände und das Viehzuchtinstitut mit fachlichen und wirtschaftlichen Veröffentlichungen, die unter Viehzüchtern und Fachleuten große Verbreitung finden. (165) In Anbetracht des allgemeinen Interesses an den Arbeiten ist eine kommerzielle Nutzung der Ergebnisse nicht vorgesehen. Die Frage nach den Kosten der Abtretung eines Nutzungsrechts oder den Zugangsbedingungen für ein Nutzungsrecht stellt sich somit nicht. Die tatsächlichen Nutznießer sind alle Rinder- und Schafzüchter, an die die theoretischen und praktischen Ergebnisse der Arbeiten weitergegeben werden. (166) Die finanzierten Studien führen zu keinen direkten Zahlungen an die Erzeuger oder die Verarbeiter. Sie erfüllen die allgemeinen und besonderen Kriterien in Anhang 2 „Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft. (167) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Kriterien der anzuwendenden Gemeinschaftsregeln für die öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung von Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekten eingehalten wurden. 2.6.   DIE FINANZIERUNG DER BEIHILFE (168) Da die staatliche Beihilfe durch eine steuerähnliche Abgabe (die freiwilligen Pflichtbeiträge) finanziert wird, muss die Kommission sowohl die finanzierten Maßnahmen, also die Beihilfe, als auch ihre Finanzierungsweise prüfen. Wenn die Finanzierungsweise der Beihilfe, vor allem durch Pflichtbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss die Kommission nach einem Urteil des Gerichtshofes (51) bei der Untersuchung einer Beihilfemaßnahme auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen. (169) Anhand mehrerer Elemente ist festzustellen, ob die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist: Das Abgabenaufkommen muss ausschließlich und zwingend zur Finanzierung der Beihilfe verwendet werden (52), die Abgabe muss unter Einhaltung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Beihilfemaßnahme zufließen (53), und die Höhe der Abgabe muss sich unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirken (54). (170) Die Anwendung dieser Kriterien auf die fraglichen Maßnahmen veranlasst die Kommission Folgendes festzustellen. Erstens: Die Branchenvereinbarungen als rechtliche Grundlage der betreffenden Maßnahmen legen die Pflichtbeiträge fest. Das bedeutet, dass jede Beitragserhebung ausschließlich für den betreffenden Fonds erfolgt und nicht dem allgemeinen Etat von Interbev oder dem Staat zufließt. Die erhobenen Beiträge sind zur Finanzierung der Beihilfe vorgesehen und werden auf der Grundlage der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Finanzierung der Beihilfe bereitgestellt. Zweitens: Die Beihilfemaßnahmen werden ausschließlich aus den Beiträgen des Sektors finanziert. Interbev greift auf keine seiner sonstigen Finanzquellen zurück, um die vorgesehenen Maßnahmen vollständig zu finanzieren. Das lässt den Schluss zu, dass sich die Höhe der Abgabe unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirkt. (171) Aufgrund dieser Fakten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzierungsweise der Beihilfe, in diesem Fall durch freiwillige Pflichtbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist und daher bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt berücksichtigt werden muss. Da diese Finanzierungsweise gegen Artikel 110 AEUV verstoßen könnte, kann die Kommission nicht erklären, dass die Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist, wenn eine Diskriminierung zwischen den eingeführten und den nationalen Erzeugnissen (55) oder zwischen den ausgeführten und den nationalen Erzeugnissen festzustellen ist (56). (172) In diesem Fall wurde der Beitrag auf die nationale Erzeugung sowie auf ausgeführtes Fleisch und ausgeführte Tiere (freiwillige Pflichtbeiträge auf Fleisch) und auf eingeführte Erzeugnisse und eingeführtes Fleisch (freiwillige Pflichtbeiträge durch den FNE) erhoben. (173) Die Prüfung der Kommission erstreckt sich auf bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit den auf Fleisch erhobenen Beiträgen und dem FNE-Beitrag, soweit der innergemeinschaftliche Handel dadurch beeinträchtigt sein könnte. 2.6.1.    Auf Fleisch erhobene Beiträge (Interbev-Beiträge) 2.6.1.1.   Eingeführtes Fleisch (174) Wie im Erwägungsgrund 82 ausgeführt, wurde der Beitrag auf eingeführtes Fleisch zwischen 1996 und 2004 nach französischem Recht nicht zu einem Pflichtbeitrag gemacht. Er ist somit aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses ausgenommen, da es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Eines der entscheidenden Elemente, die im Erwägungsgrund 10 aufgeführt sind, fehlt hier: der zwingende Charakter. Deshalb und aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sind die durch die auf eingeführte Erzeugnisse erhobenen Abgaben finanzierten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. 2.6.1.2.   Ausgeführte Erzeugnisse (175) Wie in Erwägungsgrund 16 ff. (57) ausgeführt wurde, wird der Beitrag seit 1. Januar 1996 auf die in andere Mitgliedstaaten verbrachten Erzeugnisse erhoben, wobei er seit 2001 teilweise rückerstattet wird. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnte dieser Beitrag eine Diskriminierung der Exporteure bedeuten, wenn die durch den Beitrag finanzierten Maßnahmen nicht für sie bestimmt sind und ihre Belastungen dadurch nicht ausgeglichen werden (58). Deshalb muss nachgewiesen werden, dass die in Frankreich vermarkteten französischen Erzeugnisse durch die Verwendung des Aufkommens aus diesem Beitrag gegenüber den ausgeführten französischen Erzeugnissen nicht begünstigt worden sind. (176) Bei den gezielt zugunsten exportierter Tiere und Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen handelte es sich vor allem um Verkaufsförderungsmaßnahmen (z. B. internationale Messen, Fachinformations- und Werbeveranstaltungen, Grüne Woche in Berlin, Fortbildungskurse für Fleischzerteiler im Ausland). (177) Bei den Maßnahmen zugunsten aller Tiere und Erzeugnisse auf allen Märkten sowohl in Frankreich als auch im Ausland handelte es sich vor allem um Werbemaßnahmen wie die Kampagnen für das europäische Qualitätsrind, Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischrassen und verschiedene Forschungsarbeiten im Bereich Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Qualitätsverbesserung, Produktbeschreibung, Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch, deren Ergebnisse in Frankreich und außerhalb Frankreichs verbreitet wurden. i)   Fleisch und Tiere, die in andere Mitgliedstaaten verbracht werden (178) Nach Auskunft der französischen Behörden machten die Maßnahmen, die den in andere Mitgliedstaaten verbrachten Erzeugnissen und Tieren ausschließlich oder zusammen mit den nationalen Erzeugnissen zugute kamen, nicht die Gesamtheit der durch freiwillige Pflichtbeiträge finanzierten Maßnahmen aus. (179) Für jedes Jahr einzeln und insgesamt muss festgestellt werden, ob die in andere Mitgliedstaaten verbrachten Produkte von den Maßnahmen der Branche profitiert haben. (180) Nachstehende Tabelle zeigt die jährliche Verteilung der Einnahmen aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen (in Euro) auf die verschiedenen Maßnahmen von Interbev sowie den Prozentsatz der Maßnahmen, die ausschließlich auf ausgeführtes Fleisch und ausgeführte Tiere oder gleichermaßen auf nationale Erzeugnisse und Tiere ausgerichtet sind. Jahr Maßnahmen für alle Erzeugnisse Maßnahmen nur für Erzeugnisse in Frankreich Maßnahmen nur für ausgeführte Erzeugnisse Alle Maßnahmen pro Jahr In % aller finanzierten Maßnahmen (gerundet) 1996 5 517 088,95 13 308 769,70 2 101 111,35 20 926 970,00 36 1997 9 244 861,43 8 723 278,25 2 104 379,32 20 072 518,99 56 1998 8 995 703,14 11 214 605,23 927 146,63 21 137 455,00 46 1999 9 780 064,41 10 308 559,00 1 058 778,36 21 447 401,76 50 2000 8 245 970,18 10 126 453,50 991 754,32 19 264 178,00 47 2001 9 447 359,23 15 115 169,26 1 720 267,50 26 282 796,00 42 2002 10 553 240,96 24 553 282,92 4 326 569,12 39 433 093,00 37 2003 12 626 096,22 21 010 195,68 3 761 566,70 37 398 458,60 43 2004 11 288 281,00 20 527 149,24 4 045 129,24 35 860 559,48 42 (181) Aus der Tabelle geht hervor, dass durchschnittlich etwa 44 % der ausgeführten Erzeugnisse im gesamten untersuchten Zeitraum von den durch freiwillige Pflichtbeiträge finanzierten Maßnahmen profitiert haben. Die französischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass das Gesamtaufkommen aus den auf ausgeführte Erzeugnisse erhobenen Beiträgen im gleichen Zeitraum 15 % betragen hat (59). Weiter haben sie darauf hingewiesen, dass der Prozentsatz von 15 % ein Durchschnittswert ist, und für jedes einzelne Jahr Zahlen vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die auf ausgeführte Erzeugnisse erhobenen Beiträge nie mehr als 18 % betragen haben. ii)   Vereinbarkeit mit Artikel 110 AEUV (182) In Anbetracht der Konsequenzen des Urteils des Gerichtshofes in der Sache Nygard (60) und der Tatsache, dass es sich bei den aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV handelt und dass die Abgabe keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 110 AEUV darstellt, soweit sie auch auf ausgeführte Erzeugnisse und Tiere erhoben wird, die entsprechenden Anteil an den daraus erwachsenen Vorteile hatten, ist die Kommission der Ansicht, dass das Aufkommen aus dieser Abgabe auf ausgeführte Erzeugnisse zur Finanzierung der Maßnahmen von Interbev eine Finanzierung der Beihilfe darstellt, die mit den Bestimmungen des AEUV und vor allem mit Artikel 107 vereinbar ist und dass dementsprechend die auf diese Weise finanzierten staatlichen Beihilfen mit dem genannten Vertrag vereinbar sind. 2.6.2.    Die FNE-Beiträge 2.6.2.1.   Eingeführte Tiere (183) Nach Auskunft der französischen Behörden sollten die Beiträge für den FNE bis 2003 auch auf Tiere erhoben werden, die außerhalb des französischen Staatsgebietes aufgezogen und zum Schlachten nach Frankreich verbracht wurden. (184) Nach von der Kommission geäußerten Zweifeln teilten die französischen Behörden mit, dass sie den Wortlaut der Branchenvereinbarung geändert haben, um jeglichen Beitrag auf eingeführte oder nach Frankreich verbrachte Tiere auszuschließen. Nach Angaben der französischen Behörden werden diese Beiträge nur auf in Frankreich aufgezogene und geschlachtete Tiere erhoben. (185) Die Kommission war über die Änderungen dieser Branchenvereinbarung nicht unterrichtet worden. Nur die Anweisung vom 2. Februar 2005 (siehe Erwägungsgrund 87) wurde übermittelt, und es wurde erläutert, dass die Beiträge für den FNE nur auf Fleisch erhoben werden, das aus Schlachtungen auf dem französischen Staatsgebiet von in Frankreich aufgezogenen Tieren stammt. (186) Somit wurde der Fleischbeitrag zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. September 2004 auch auf Fleisch von in Frankreich geschlachteten Tieren erhoben, die außerhalb des französischen Staatsgebietes aufgezogen worden waren. (187) Die französischen Behörden konnten nicht nachweisen, dass die aus diesen Beiträgen finanzierten Maßnahmen den Viehzüchtern zugute kamen, die außerhalb des französischen Staatsgebietes tätig waren. Wer diese freiwilligen Pflichtbeiträge zahlte und seine Erzeugnisse ausführte, erhielt keine Erstattung oder Reduzierung, obwohl ihm nicht der vollständige Nutzen der betreffenden Maßnahmen zugute kam. Da es sich um Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und fachliche Hilfe handelt, kommen diese Maßnahmen grundsätzlich nur den nationalen Erzeugnissen zugute (Fleisch von in Frankreich aufgezogenen und in Frankreich geschlachteten Rindern). (188) Dass die Einfuhren lebender Tiere damals nur marginale Bedeutung (61) hatten und in der Praxis nur die Importeure lebender Tiere die Möglichkeit hatten, wahlweise die Mengen eingeführter Tiere in Tonnen anzugeben, um einen Abzug vom Beitrag vorzunehmen und eine Erstattung zu beantragen, ändert unmittelbar nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Kommission. Zudem fällt jede noch so geringe Diskriminierung in den Anwendungsbereich des Artikels 110 AEUV. (189) In Anbetracht der Konsequenzen des Urteils des Gerichtshofs in der Sache Nygard (62) und der Tatsache, dass es sich bei den aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV handelt und dass die Abgabe keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 110 AEUV darstellt, soweit sie auch auf Erzeugnisse und Tiere aus anderen Mitgliedstaaten angewandt wird, denen nicht alle damit verbundenen Vorteile zugute kommen, ist die Kommission der Ansicht, dass das Aufkommen aus dieser Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zur Finanzierung der Maßnahmen des FNE eine Finanzierung der Beihilfe darstellt, die mit dem gemeinsamen Markt nach Maßgabe des AEUV und insbesondere Artikel 107 nicht vereinbar ist und dass dementsprechend die auf diese Weise finanzierten staatlichen Beihilfen nicht mit dem genannten Vertrag vereinbar sind. 2.6.2.2.   Ausgeführte Tiere (190) Da die FNE-Beiträge auf in Frankreich gehaltene oder geschlachtete Tiere erhoben werden, stellt die Kommission fest, dass auf ausgeführte Erzeugnisse kein FNE-Beitrag erhoben wird und sie somit aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses ausgenommen sind. 3.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN (191) Die Kommission hat bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ausgeführt, dass Frankreich sie nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV über seine Erlasse zur Allgemeinverbindlicherklärung der freiwilligen Beiträge und die damit finanzierten Maßnahmen unterrichtet hat, bevor sie zur Anwendung kamen (siehe Erwägungsgrund 2 des vorliegenden Beschlusses). (192) Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 definiert rechtswidrige Beihilfen als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden. Nach Artikel 2 der Verordnung sind die Mitgliedstaaten zur Anmeldung staatlicher Beihilfen verpflichtet. (193) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen, um die es hier geht, eines hoheitlichen Akts bedürfen, um ihre Wirkungen entfalten zu können. Deshalb handelt es sich nach Meinung der Kommission hier um steuerähnliche Abgaben, also um öffentliche Gelder. (194) Soweit es sich bei den freiwilligen Pflichtbeiträgen um öffentliche Mittel handelt (wie in Erwägungsgrund 106 ff. ausgeführt), die Bestandteil einer Beihilferegelung sind (Erwägungsgrund 171 ff.) und dazu verwendet werden, Vorteile für Unternehmen im Fleischsektor zu finanzieren, muss die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV darüber unterrichtet werden. (195) Wie in den Erwägungsgründen 123 und 124 ausgeführt wurde, handelt es sich bei den von Frankreich durchgeführten Maßnahmen, sofern sie Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, um neue Beihilfen, die bei der Kommission nicht angemeldet wurden und deshalb nach Maßgabe des Vertrags rechtswidrig sind. (196) Nach der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (63) muss jede nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unrechtmäßige staatliche Beihilfe anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln und Gemeinschaftsleitlinien beurteilt werden. V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (197) Nach den obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass gegen die Finanzierung dieser Regelung durch freiwillige Pflichtbeiträge keine Einwände bestehen, soweit die Beiträge auf nationale Erzeugnisse und auf ausgeführte Erzeugnisse und Tiere erhoben werden (in diesem Fall die Fleischbeiträge zwischen 1996 und 2004). (198) Soweit die Beiträge auch auf eingeführte Tiere erhoben werden (in diesem Fall Beiträge auf Tiere für den FNE zwischen 1996 und 2004), ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das System der freiwilligen Pflichtbeiträge mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist und gegen Artikel 110 AEUV verstößt, da Frankreich nicht nachweisen konnte, dass die eingeführten Erzeugnisse in gleichem Maße von den Beihilfen profitiert haben wie die nationalen Erzeugnisse. (199) Außerdem wurde die Kommission nicht über die fraglichen Beihilfen unterrichtet, wie es Artikel 108 Absatz 3 AEUV verlangt und sind deshalb im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrig. (200) Die Kommission bedauert, dass die Französische Republik diese Beihilfen zur Durchführung gebracht und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. (201) Da diese Beihilfen durchgeführt wurden, ohne die abschließende Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist darauf hinzuweisen, dass wegen des zwingenden Charakters der Verfahrensregeln nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in mehreren Urteilen (64) bestätigt hat, die Rechtswidrigkeit der Beihilfe nicht nachträglich aufgehoben werden kann (65). (202) Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die nationalen Gerichte, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist, grundsätzlich gehalten sind, die Rückzahlung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung dieser Beihilfe erhoben wurden. Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es Sache der nationa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.