Europäische Union

2012/131/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4923)

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Quellenkennung: 32012D0131. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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len Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 108 Absatz 3 letzter Satz AEUV ausgesprochene Verbot der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, verletzen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen (66). (203) Die Kommission optiert in diesem Fall eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung in Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, wonach die Kommission eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden kann, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen. (204) Um den Verstoß gegen Artikel 110 AEUV wieder gutzumachen und die Diskriminierung nachträglich abzustellen, muss Frankreich den auf eingeführte Erzeugnisse erhobenen Teil der Abgabe (auf Tiere erhobene Beiträge für den FNE zwischen 1996 und 2004) anteilig zu den Beihilfevorteilen erstatten, die diesen nicht zugute gekommen sind. Durch die Wiedergutmachung dieses Verstoßes würden die betreffenden Beihilfen mit Artikel 107 AEUV vereinbar. (205) Die Kommission legt die Bedingungen fest, die bei dieser Rückerstattung einzuhalten sind. Frankreich muss den Abgabepflichtigen den Teil der Abgabe zurückerstatten, der zwischen der Einführung der Abgabe und dem 30. September 2004 auf die oben genannten eingeführten Erzeugnisse erhoben worden ist, und dabei folgende Bedingungen erfüllen: a) Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die freiwilligen Pflichtbeiträge auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurden, können sie die teilweise Rückerstattung im Verhältnis zu dem Abgabenaufkommen fordern, das zur Finanzierung der Leistungen verwendet wurde, die ausschließlich den nationalen Erzeugnissen zugute kamen, und zwar innerhalb einer nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften gesetzten Frist, die mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses beträgt. b) Frankreich bestimmt den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse. Dazu prüft Frankreich im Verlauf eines Referenzzeitraums die finanzielle Entsprechung zwischen den insgesamt eingenommenen Beträgen der betreffenden Abgabe auf nationale Erzeugnisse und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kamen. c) Die Rückerstattung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung erfolgen. d) Den zu erstattenden Beträgen sind die Zinsen zuzurechnen, die vom Datum der Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Rückzahlung fällig werden. Die Zinsen werden nach dem Referenzzinssatz der Kommission berechnet, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist. e) Die französischen Behörden akzeptieren jeden stichhaltigen Nachweis der Abgabepflichtigen über die von ihnen als Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Beträge. f) Die Erstattungsansprüche dürfen an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht daran, dass keine Abwälzung der Abgabe vorgenommen wurde. g) Wenn ein Abgabepflichtiger die Abgabe noch nicht gezahlt hat, verzichten die französischen Behörden förmlich auf die Zahlung des proportionalen Anteils für die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse, der nachweislich zur Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, von dem ausschließlich nationale Erzeugnisse profitieren. Sie verzichten auch auf eventuelle Verzugszinsen. h) Frankreich wird einen umfassenden Bericht über die ordnungsgemäße Durchführung der Rückerstattung vorlegen, wenn die Kommission dies verlangt. i) Wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Abgabe auf die gleichen Erzeugnisse erhoben wurde, die in Frankreich mit einer Abgabe belegt waren, erstatten die französischen Behörden den Abgabepflichtigen den Teil der Abgabe, der auf die Erzeugnisse aus dem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde. j) Frankreich gibt allen potenziellen Abgabepflichtigen den vorliegenden Beschluss bekannt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Bei den staatlichen Beihilfen für Verkaufsförderung, Werbung, fachliche Hilfe, Forschung und Entwicklung, die Frankreich unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat und die durch eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurden (freiwilliger Pflichtbeitrag auf Fleisch und lebende Tiere, das bzw. die zwischen 1996 und 2004 in andere Mitgliedstaaten verbracht wurde bzw. wurden, und auf lebende Tiere, die zwischen 1996 und 2004 eingeführt wurden), handelt es sich um staatliche Beihilfen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit der Zeitraum zwischen der Einführung der Abgabe und dem 30. September 2004 betroffen ist und sofern Frankreich die unter Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen einhält. (2)   Frankreich muss den Abgabepflichtigen unter strenger Einhaltung der nachstehenden Bedingungen den Teil der Abgabe zurückerstatten, der zwischen der Einführung der Abgabe und dem 30. September 2004 auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde: a) Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die freiwilligen Pflichtbeiträge auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurden, können sie die teilweise Rückerstattung im Verhältnis zu dem Abgabenaufkommen fordern, das zur Finanzierung der Leistungen verwendet wurde, die ausschließlich den nationalen Erzeugnissen zugute kamen, und zwar innerhalb einer nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften gesetzten Frist, die mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses beträgt. b) Frankreich bestimmt den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse. Dazu prüft Frankreich im Verlauf eines Referenzzeitraums die finanzielle Entsprechung zwischen den insgesamt eingenommenen Beträgen der betreffenden Abgabe auf nationale Erzeugnisse und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kamen. c) Die Rückerstattung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung erfolgen. d) Den zu erstattenden Beträgen sind die Zinsen zuzurechnen, die vom Datum der Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Rückzahlung fällig werden. Die Zinsen werden nach dem Referenzzinssatz der Kommission berechnet, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist. e) Die französischen Behörden akzeptieren jeden stichhaltigen Nachweis der Abgabepflichtigen über die von ihnen als Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Beträge. f) Die Erstattungsansprüche dürfen an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht daran, dass keine Abwälzung der Abgabe vorgenommen wurde. g) Wenn ein Abgabepflichtiger die Abgabe noch nicht gezahlt hat, verzichten die französischen Behörden förmlich auf die Zahlung des proportionalen Anteils für die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse, der nachweislich zur Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, von dem ausschließlich nationale Erzeugnisse profitieren. Sie verzichten auch auf eventuelle Verzugszinsen. h) Frankreich wird einen umfassenden Bericht über die ordnungsgemäße Durchführung der Rückerstattung vorlegen, wenn die Kommission dies verlangt. i) Wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Abgabe auf die gleichen Erzeugnisse erhoben wurde, die in Frankreich mit einer Abgabe belegt waren, erstatten die französischen Behörden den Abgabepflichtigen den Teil der Abgabe, der auf die Erzeugnisse aus dem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde. j) Frankreich gibt allen potenziellen Abgabepflichtigen den vorliegenden Beschluss bekannt. Artikel 2 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses teilt Frankreich der Kommission die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag durch die Artikel 107 und 108 AEUV ersetzt. Diese jeweils aufeinander folgenden Bestimmungen sind in der Sache identisch. Verweise auf Artikel 107 und 108 AEUV im vorliegenden Beschluss sind wie Verweise auf Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag anzusehen. (2)  Entscheidung C (2003)2057 endgültig der Kommission vom 9. Juli 2003 (ABl. C 189 vom 9.8.2003, S. 21). (3)  Die Angaben stammen von der Website www.interbev.asso.fr. (4)  Journal Officiel de la République française Nr. 299 vom 27. Dezember 1995. (5)  1 FRF = 0,15 EUR. (6)  Journal Officiel de la République française Nr. 227 vom 30. September 2001. (7)  Journal Officiel de la République française Nr. 299 vom 24. Dezember 1995. (8)  Journal Officiel de la République française Nr. 227 vom 30. September 2001. (9)  Vollständige Übersicht in der Entscheidung C(2003) 2057 final der Kommission vom 9. Juli 2003, siehe Fußnote 2. (10)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (11)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (12)   ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6. (13)   ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5. (14)  Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten Nr. S/75/29416 vom 19. September 1975. (15)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (16)   ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2. (17)  Frankreich hat nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Informationen übermittelt, siehe Abschnitt III („Anmerkungen Frankreichs“). (18)  Urteil vom 23. April 2002, Rs. C-234/99, Nygård, Slg. 2002, S. I-3657. (19)  Slg. 2003, S. I-5263. (20)  Aus dem Rundschreiben vom 2. Februar 2005: „Es sei vor allem darauf hingewiesen, dass von der Erhebung der Beiträge für Interbev und für den Viehzuchtfonds die Schlachtungen von in Frankreich aufgezogenen und geschlachteten Tieren betroffen sind. Somit sind die im Ausland geborenen und aufgezogenen und in Frankreich geschlachteten Tiere von der Beitragserhebung ausgenommen.“ (21)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (22)   ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (23)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. (24)   JO L 312 du 20.11.1998, S. 1. (25)   ABl. L 289 vom 7.10.1989, S. 1. (26)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (27)  Ausnahmeregelung (ohne Auswirkung auf diesen Beschluss) in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16). (28)  Urteil vom 24. Juli 2003, Rs. C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003 S. I-7747; und Urteil vom 27. November 2003, verbundene Rs. C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01 und C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, S. I-14243. (29)  Urteil vom 22. Mai 2003, Rs. C-355/00, Freskot, Slg. 2003, S. I-5263. (30)  Rs. C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, Erwägungsgrund 11, Rs. C-482/99 Frankreich/Kommission, Slg. 2002, S. I-4397, Erwägungsgrund 24, sowie RS. C-126/01, GEMO, Slg. 2003, S. I-13769, Erwägungsgrund 24. (31)  Urteil vom 20. September 2007, Rs. T-136/05, Salvat père et fils/Kommission, T-136/05, Slg. 2007, S. II-4063. (32)  Urteil vom 16. Mai 2000, Rs. C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing Ltd und Kommission, Slg. S. I-3271, Rn. 50. (33)  Urteil vom 20. September 2007, Salvat u. a./Kommission, siehe Fußnote 31. (34)  Urteil vom 15. Juli 2004, Rs. C-345/02, Pearle e.a., Slg. 2004 p. I-7139. (35)  Urteil vom 17. September 1980, Rs. C-730/79, Philip Morris/Commission, Slg. 1980, S. 2671. (36)  Agriculture in the European Union, Statistical and economic information 2002. Directorate-General for Agriculture, European Commission. (37)   Quelle: Eurostat. (38)  Urteil vom 21. Oktober 2003, verbundene Rs. C-261/01 und C-262/01, Van Calster und Cleeren, Slg. 2003, S. I-12249, Rn. 51 und 52: Der Mitgliedstaat muss „zur Einhaltung dieser Pflicht nicht nur den Entwurf der eigentlichen Beihilfe mitteilen, sondern auch die Finanzierungsweise der Beihilfe, soweit diese Finanzierungsweise Bestandteil der geplanten Maßnahme ist. (…) Da die Meldepflicht auch die Finanzierungsweise der Beihilfe umfasst, müssen die Folgen der Missachtung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag durch die staatlichen Stellen auch für diesen Aspekt der Beihilfe gelten.“ (39)   ABl. C 189 vom 9.8.2003, S. 21. (40)  Bekanntmachung der Kommission K(2002) 458 (ABl. C 119 vom 25.2.2002, S. 22). (41)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (42)  Aus der Bekanntmachung der Kommission: „Die Kommission wird somit die Vereinbarkeit unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt stets anhand der Kriterien beurteilen, die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Akten festgelegt sind.“ (43)  Slg. 2003, S. I-5263. (44)  Siehe Fußnote 12. (45)  Siehe Fußnote 13. (46)  Siehe Fußnote 14. (47)  Siehe Fußnote 11. (48)   ABl. L 336 vom 23.12.1994. S. 1. (49)  Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten S/75/29416 vom 19. September 1975. (50)  Siehe Fußnote 11. (51)  Urteil vom 21. Oktober 2003, Van Calster, Rs. C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, S. I-12249, Rn. 49. (52)  Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, Rs. C-174/02, Slg. 2005, S. I-85, Rn. 26; 7. September 2006, Laboratoires Boiron, Rs. C-526/04, Slg. 2006, S. I-7529, Rn. 44. (53)  Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, Rs. C-174/02, Slg. 2005, S. I-85, Rn. 26; 27. Oktober 2005, Nazairdis, Rs. C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, S. I-9481, Rn. 46-49. (54)  Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, C-174/02, Slg. 2005, S. I-85, Rn. 28; 15. Juni 2006, Air Liquide, verbundene Rs. C-393/04 und C 41/05, Slg. 2006, S. I-5293, Rn. 46. (55)  Urteil vom 21. Oktober 2003, Van Calster, verbundene Rs. C-261/01 und C-262/01, Slg., 2003, S. I-12249, Rn. 48. (56)  Urteil vom 23. April 2002, Nygard, Rs. C-234/99, Slg. 2002, S. I-3657. (57)  Siehe auch Erwägungsgrund 88 ff. (58)  Urteil vom 23. April 2002, Nygard, siehe Fußnote 56. (59)  Siehe Erwägungsgrund 94 ff. (60)  Urteil vom 23. April 2002, Nygard, siehe Fußnote 56. (61)  Nach den von den französischen Behörden (Zollbehörden) übermittelten Zahlen wurden 2001 und 2002 jeweils 24 933 bzw. 22 250 ausgewachsene Rinder eingeführt. Geschlachtet wurden etwa 4 Mio. Tiere; somit machten die Einfuhren lebender Tiere nur 0,58 % aller Schlachtungen aus. (62)  Urteil vom 23. April 2002, Nygard, siehe Fußnote 56. (63)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (64)  Urteile des Gerichtshofes vom 19. Juni 1973, Rs. 77/72, Capolongo, Slg. 1973, S. 611; vom 11. Dezember 1973, Rs. 120/73, Lorenz, Slg. 1973, S. 1471; vom 22. März 1977, Rs. 78/76, Steinicke und Weinlig, Slg. 1977, S. 595. (65)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991, Rs. C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u. a./Französische Republik, Slg. 1991, S. I-5505; und vom 21. Oktober 2003, Van Calster, verbundene Rs. C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, S. I-12249. (66)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003, verbundene Rs. C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, S. I-12249.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.