Europäische Union

2012/131/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4923)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0131. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nten Artikel auch für den Schaf- und Ziegenfleischsektor. Vor Annahme dieser Verordnung waren die genannten Artikel nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (24) und vor deren Annahme nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (25) auf den Schaf- und Ziegenfleischsektor anwendbar. (102) Inzwischen gelten Artikel 107 bis 109 AEUV nach Maßgabe des Artikels 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (26) für die beiden in Erwägungsgrund 32 ff. dieses Beschlusses genannten Sektoren (27). 1.1.   VORLIEGEN EINES SELEKTIVEN VORTEILS (103) Als Beihilfen gelten laut Urteil des Gerichtshofes Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (28) Hier hat die gewährte Unterstützung bestimmte Unternehmen im Rinder- und Schafsektor durch Maßnahmen begünstigt, die den Erzeugern oder Sektoren der von Interbev vertretenen Produktionszweige zugute kommen können. (104) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten außerdem als Beihilfen namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Worte darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (29). (105) Ob ein Vorteil besteht, muss bei den potenziellen Begünstigten der Maßnahmen zugunsten der Fleischbranche sowie der entsprechenden Branchenbeiträge und ihrer Finanzierung festgestellt werden. Hier hat die gewährte Unterstützung bestimmte Unternehmen im Rinder- und Schafsektor begünstigt durch Maßnahmen, die den Erzeugern der Branche zugute kommen können. 1.2.   VOM STAAT ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN (106) Voraussetzung dafür, dass ein Vorteil als staatliche Beihilfe eingestuft wird, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erstens, dass diese mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden, und zweitens, dass sie dem Staat zugerechnet werden können. (30) (107) Zur Art der Beiträge (freiwillige Pflichtbeiträge) meint die Kommission, dass es sich um steuerähnliche Abgaben und somit um öffentliche Mittel handelt. Die Kommission stützt sich in ihrer Einschätzung auf folgende Erwägungen. (108) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere gemäß Randnummer 139 des Urteils Salvat (31) die Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Einrichtungen nicht als Kriterium angesehen wird, „von dem die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen abhängt“. Außerdem bestätigt das Urteil Ladbroke (32) eindeutig, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV „alle Geldmittel erfasst, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören. Auch wenn die (…) Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können und die genannte Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt.“ (109) Aufgrund dieser Rechtsprechung lässt sich nach Meinung der Kommission die Tatsache, dass die freiwilligen Pflichtbeiträge, um die es hier geht, Beiträge des Privatsektors sind und nicht auf Dauer dem Staat gehören, noch nicht feststellen, dass sie nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen. Deshalb muss die Kommission auch das Ausmaß der vom Staat ausgeübten Kontrolle der Einnahmen aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen prüfen und feststellen, inwieweit der Staat in der Lage ist, die Verwendung der Mittel auf die Finanzierung der Beihilfemaßnahmen auszurichten. (110) In dem untersuchten Fall stellt die Kommission fest, dass die durch die Anerkennung von Interbev erfolgte staatliche Genehmigung eine Voraussetzung für die Erhebung freiwilliger Pflichtbeiträge ist. Auch wenn es sich bei Interbev um eine privatrechtliche Institution handelt, kann sie freiwillige Pflichtbeiträge in ihrem Wirtschaftszweig nur nach staatlicher Genehmigung ihrer Funktionsweise und Ziele erheben (siehe Erwägungsgrund 14 des vorliegenden Beschlusses). (111) Der Code rural sieht auch vor, dass alle Berufsangehörigen zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sind, wenn diese durch interministeriellen Erlass allgemeinverbindlich erklärt wurden (siehe Erwägungsgrund 10 des vorliegenden Beschlusses). Daraus ergibt sich, dass derartige Beiträge „eines hoheitlichen Akts bedürfen, um ihre Wirkungen entfalten zu können“ (33). (112) Aufgrund dieser Fakten stellt die Kommission fest, dass die untersuchten freiwilligen Pflichtbeiträge unter staatlicher Kontrolle stehen und als staatliche Mittel angesehen werden können. (113) Zweitens wird die Verwendung des Aufkommens aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen durch die Ziele und den Tätigkeitsrahmen des Branchenverbands gemäß der Definition im Code rural (siehe Erwägungsgründe 7 bis 10) bestimmt. Der Staat ist in der Lage, die Verwendung des Aufkommens aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen auf die Finanzierung der von Interbev durchgeführten Beihilfemaßnahmen auszurichten. Die von Interbev gewährten Vorteile können dem Staat zugerechnet werden. (114) Außerdem hat der Gerichtshof in der Sache C-345/02 Pearle (34) festgestellt, dass es einige Hinweise gibt, anhand derer auszumachen ist, ob steuerähnliche Abgaben als staatliche Mittel angesehen werden müssen, die dem Staat zuzurechnen sind, wenn sie vornehmlich von einem Branchenverband zugunsten seiner Mitglieder erhoben werden. (115) Gemäß dem vom Gerichtshof in dieser Sache vorgeschlagenen Test sind Pflichtbeiträge, die von einer zwischengeschalteten Stelle erhoben werden, die die Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige vertritt, nicht als staatliche Mittel anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) die fragliche Maßnahme wird von dem Berufsverband festgelegt, der die Unternehmen und die Arbeitnehmer der betreffenden Branche vertritt und nicht als Instrument zur Umsetzung der staatlichen Politik handelt; b) die Ziele der betreffenden Maßnahme werden vollständig durch die Beiträge der Unternehmen dieser Branche finanziert; c) die Finanzierungsmodalitäten und der Prozentsatz/die Höhe der Beiträge werden innerhalb des Berufsverbands von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern ohne staatliches Eingreifen festgesetzt; d) die Beiträge müssen zur Finanzierung der Maßnahme verwendet werden, wobei der Staat keinerlei Einflussmöglichkeiten hat. (116) Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die aktuelle Maßnahme nicht alle Voraussetzungen des Urteils Pearle erfüllt. Das Bestehen, die Aufgaben und die Funktionsweise von Interbev sind durch nationale Gesetze geregelt (siehe Erwägungsgründe 10 und 14), und seine Finanzierung durch freiwillige Pflichtbeiträge setzt einen staatlichen Akt voraus (siehe Erwägungsgrund 10). Außerdem sieht Artikel 632-2-1 des Code rural vor, dass sich die Branchenverbände an der Durchführung der Wirtschaftspolitik des Staates und der Europäischen Union beteiligen und dass sie bei der Zuweisung öffentlicher Beihilfen vorrangig behandelt werden können. Interbev kann somit als Instrument zur Durchführung einer staatlichen Politik angesehen werden, das Maßnahmen im allgemeinen Interesse der Branche durchführt (siehe Erwägungsgründe 40 und 61 ff.). Laut Satzung von Interbev können die Finanzmittel des Branchenverbands zudem durch direkte staatliche Zuschüsse aufgestockt werden. In Anbetracht des allgemeinen Interesses der finanzierten Forschungsaktivitäten (siehe Erwägungsgrund 10) lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass im vorliegenden Fall die Begünstigten der Beihilfen stets diejenigen sind, von denen die Abgaben erhoben werden. (117) Aufgrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln finanziert werden. 1.3.   BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS UND VERZERRUNG DES WETTBEWERBS (118) Damit Artikel 107 Absatz 1 AEUV greift, müssen die Beihilfen außerdem den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Begünstigten der Beihilfen eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. (119) Um festzustellen, ob diese Beihilfe in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, muss abschließend noch festgestellt werden, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und Wettbewerbsverzerrungen verursachen kann. (120) Wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Position einer Gruppe von Unternehmen gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, ist nach einem Urteil des Gerichtshofes davon auszugehen, dass der Handel dadurch beeinflusst wird (35), was als Nachweis für Wettbewerbsverzerrungen ausreicht. (121) Dass im Fleischsektor zwischen den Mitgliedstaaten Handel betrieben wird, ist durch das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation in dem Sektor hinreichend nachgewiesen (36). So machte beispielsweise der innergemeinschaftliche Handel mit Fleischerzeugnissen in Frankreich ca. 15 % des gesamten Handels mit Fleischerzeugnissen in der Union aus (37). (122) Die gewährten Beihilfen können daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten in dem Maße beeinträchtigen, in dem die nationale Produktion zum Nachteil der Produktion der anderen Mitgliedstaaten begünstigt wird. Zum Zeitpunkt der Sachlage, auf die sich der vorliegende Beschluss bezieht, war der Fleischsektor gegenüber der Konkurrenz auf Gemeinschaftsebene extrem offen und somit sehr sensibel für jede Maßnahme zugunsten der Erzeugung in einem der anderen Mitgliedstaaten. 1.4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN HINSICHTLICH DES BEIHILFECHARAKTERS IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (123) Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahmen zugunsten der Begünstigten ihnen einen Vorteil gewährten, den andere Marktteilnehmer nicht haben, und dass sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Erzeugungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, weil dadurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. (124) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die fragliche Maßnahme unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt und dass sie eine staatliche Beihilfe darstellt. 2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 2.1.   TRAGWEITE DES BESCHLUSSES (125) Nach Meinung der französischen Behörden dürfte sich der vorliegende Beschluss nur auf die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 beziehen, wie bereits ausgeführt wurde (siehe Erwägungsgrund 56). (126) Im Zusammenhang mit der Beihilfe NN 34/95 lagen der Kommission keine der aus diesem Dossier hervorgehenden Informationen zu den FNE-Beiträgen und zum System der Finanzierung der Beihilfen vor (38). Ihre Stellungnahme betraf zudem nur die Beihilfen für Investitionen zugunsten bestimmter Viehzüchter, vor allem für die erste Anschaffung von Tieren. Die Kommission hatte auch noch keine Position bezogen zum System der freiwilligen Pflichtbeiträge und der Beihilfen zur genetischen Melioration, zum genetischen Informationssystem, zu biotechnologischen Maßnahmen oder wirtschaftlichen Gutachten sowie den Maßnahmen zur Verkaufsförderung, fachlichen Hilfe, Forschung und Versuchsprojekten, die mit Interbev-Beiträgen finanziert werden, über die keine Unterrichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfolgt ist. (127) Diese Maßnahmen hat Frankreich in seinem Schreiben vom 29. April 1996 im Rahmen des Dossiers NN 49/96 angeführt, jedoch nur hinsichtlich der Aktivitäten des FNE. (128) Auf dieses Schreiben hin hat die Kommission mit Schreiben vom 30. Mai 1996 (VI/021559) ergänzende Auskünfte erbeten, um sich ein Bild von Art und Umfang der Finanzinstrumente machen zu können, die die Umstrukturierung der an der Identifizierung und Auswahl von Tieren und den Entwicklungsmaßnahmen beteiligten Viehzuchteinrichtungen erleichtern sollen. Außerdem forderte die Kommission ein ausgefülltes Informationsblatt an. Die französischen Behörden haben auf dieses Schreiben nicht reagiert und die Kommission hat sich zu keinem Zeitpunkt zur Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem gemeinsamen Markt geäußert. Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die fragliche Beihilfe mit Schreiben vom 9. Juli 2003 eingeleitet (39). (129) Die Branchenvereinbarungen vom 15. Juni 1994 für den Viehzuchtfonds und vom 18. Dezember 1995 für Interbev sowie die aufgrund dieser Vereinbarungen finanzierten staatlichen Beihilfen sind daher anhand der Regelungen für staatliche Beihilfen zu prüfen, da sie von der Kommission nicht genehmigt worden sind. (130) Deshalb betrifft der vorliegende Beschluss auch die Vereinbarungen vom 15. Juni 1994 für den FNE und vom 18. Dezember 1995 für Interbev. Bei der Analyse dieser Vereinbarungen hat sich die Kommission zu den aus diesen Branchenbeiträgen finanzierten Maßnahmen nicht geäußert. (131) Wie in Erwägungsgrund 57 ausgeführt wurde, haben die französischen Behörden diese Auslegung stillschweigend akzeptiert. 2.2.   ANWENDUNG VON ARTIKEL 107 ABSATZ 3 AEUV (132) Nach Artikel 107 AEUV gibt es Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem AEUV, wobei einige, insbesondere die unter Absatz 2 genannten, ausdrücklich nicht anwendbar sind. Sie wurden von den französischen Behörden auch nicht angeführt. (133) Die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen müssen bei der Prüfung jeder Beihilfe mit regionaler oder sektorbezogener Zielsetzung und jeder einzelnen Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng ausgelegt werden. Sie dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, dass die Beihilfe für die Durchführung eines der in Frage stehenden Ziele notwendig ist. Würde man Ausnahmen für solche Beihilfen ohne entsprechendem Gegenwert zulassen, würde man Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und mit Blick auf das Gemeinschaftsinteresse ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen in Kauf nehmen, die den Marktteilnehmern in einigen Mitgliedstaaten ungebührliche Vorteile verschaffen. (134) Die Kommission ist der Meinung, dass die fraglichen Beihilfen nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region vorgesehen sind, in der die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, wie es Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a vorsieht. Sie sind auch nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bestimmt, wie es Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b vorsieht. Ebenso wenig dienen die Beihilfen der Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d. (135) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Wenn die Ausnahmeregelung des genannten Artikels greifen soll, müssen die Beihilfen zur Entwicklung des betreffenden Sektors beitragen. 2.3.   GELTENDE REGELN FÜR NICHT ANGEMELDETE MASSNAHMEN (136) Gemäß Nummer 194 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (40) werden unrechtmäßige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (41) anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften und Leitlinien beurteilt (42). (137) Seit 1. Januar 2000 gelten spezielle Rahmenregelungen für den Agrarsektor. Somit ist jede ab diesem Zeitpunkt gewährte Beihilfe anhand der jeweils geltenden Rahmenregelung zu beurteilen. Zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 galt der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Seit 1. Januar 2007 gilt die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013. (138) Dagegen ist jede vor diesem Zeitpunkt gewährte Beihilfe anhand der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Bestimmungen und Praktiken zu beurteilen. 2.4.   VEREINBARKEIT DER FREIWILLIGEN PFLICHTBEITRÄGE MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION (139) In der Frage der Vereinbarkeit der freiwilligen Pflichtbeiträge mit der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) im Zusammenhang mit dem Urteil Freskot vom 22. Mai 2003 (43) kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die freiwilligen Pflichtbeiträge in diesem Fall weder direkt noch indirekt auf den Endpreis der betreffenden Erzeugnisse auswirken, da die Beitragserhebung keinen Einfluss auf den Produktpreis hat, der auf dem freien Markt bestimmt wird. So wird die Belastung der Fleischerzeugnisse und Tiere durch den Vorteil aufgewogen, der durch die finanzierten Maßnahmen gegeben ist. Deshalb kann man davon ausgehen, dass sich die Beitragserhebung nur sehr begrenzt auf den Preis auswirkt. (140) Nach den vorgelegten Informationen sind gegen die Finanzierung dieser Regelung keine Einwände zu erheben. 2.5.   ANALYSE DER MASSNAHMEN ANHAND DER ANWENDBAREN REGELUNGEN 2.5.1.    Durch die Fleischbeiträge finanzierte Maßnahmen 2.5.1.1.   Verkaufsförderung (141) Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen zur Verkaufsförderung mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (44) beurteilt werden, die der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (45). (142) Die Rahmenregelung von 1987 und die Gemeinschaftsleitlinien von 2002 gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus. Sie sehen negative und positive Kriterien vor, die in allen nationalen Beihilferegelungen eingehalten werden müssen. Es darf sich nicht um Werbemaßnahmen handeln, die gegen Artikel 34 AEUV oder gegen abgeleitetes Gemeinschaftsrecht verstoßen, und auch nicht um Maßnahmen für bestimmte Unternehmen. Die von den französischen Behörden vorgelegten Informationen lassen den Schluss zu, dass diese Maßnahmen auf Ziele ausgerichtet sind, die mehreren positiven Kriterien der Rahmenregelung und der Gemeinschaftsleitlinien entsprechen, da es zum einen um den Abbau landwirtschaftlicher Überproduktion und zum andern um die Förderung von Qualitätserzeugnissen und gesunden Nahrungsmitteln geht. (143) Die französischen Behörden haben zudem darauf hingewiesen, dass die Werbebotschaften die Verbraucher keineswegs davon abhalten sollen, nichtfranzösische Erzeugnisse zu kaufen, dass sie ausländische Erzeugnisse nicht herabwürdigen und dass sie nicht auf eine bestimmte Marke eines Unternehmens oder eines Erzeugers ausgerichtet sind. (144) Die Finanzierung der Beihilfen für Werbemaßnahmen aus staatlichen Mitteln ist auf 50 % begrenzt. Der Rest muss von den Berufsverbänden und den begünstigten Branchen entweder durch freiwillige Beiträge, durch steuerähnliche Abgaben oder durch Pflichtbeiträge aufgebracht werden. Im vorliegenden Fall werden die Maßnahmen ausschließlich aus steuerähnlichen Abgaben finanziert, und der finanzielle Anteil der Branche an diesen Kampagnen macht per definitionem 50 % der Kosten aus. (145) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass bei den öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen die hierfür geltenden Kriterien der Gemeinschaftsregelung eingehalten wurden. 2.5.1.2.   Fachliche Hilfe (146) Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe der Praxis beurteilt werden, die die Kommission entsprechend ihrem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen betreffend Beihilfen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und tierische Erzeugnisse angewandt hat (46), die der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (47). (147) Die Praxis der Kommission bis 2000 und der 2000 angenommene Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus. Beihilfen in Höhe von 100 % der zuschussfähigen Ausgaben werden vor allem für Maßnahmen zur fachlichen Hilfe durch Information und Buchprüfung, Maßnahmen zur Beratung über neue Techniken und zur Ausbildung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte genehmigt. (148) Mit der Annahme des Gemeinschaftsrahmens 2000 kam eine neue Bedingung hinzu. Danach müssen die Beihilfen allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen, und der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf 100 000 EUR pro Begünstigtem über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, oder, wenn es sich um KMU handelt, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die französischen Behörden haben erläutert, dass das Kriterium des Zugangs zu den Arbeiten aller potenziell interessierten Akteure vollständig eingehalten wird. Die Kommission ist aufgrund der von den französischen Behörden übermittelten Informationen vor allem zu der sehr hohen Zahl von Begünstigten der Meinung, dass das Kriterium der Beihilfebegrenzung eingehalten wird. (149) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Kriterien der anzuwendenden Gemeinschaftsregeln für die öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung fachlicher Hilfsmaßnahmen eingehalten wurden. 2.5.1.3.   Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte (150) Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen für Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Forschung und Entwicklung und der Mitteilung der Kommission zur Änderung dieses Gemeinschaftsrahmens beurteilt werden, die Vereinbarkeit der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, in dem unter Ziffer 17 auf den vorgenannten Gemeinschaftsrahmen verwiesen wird. (151) Der Gemeinschaftsrahmen sieht vor, dass ein Beihilfesatz bis zu 100 % mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auch wenn Forschung und Entwicklung von Unternehmen betrieben werden, sofern die folgenden vier Voraussetzungen in jedem Einzelfall erfüllt sind: a) Die Arbeiten sind von allgemeinem Nutzen in dem betreffenden Sektor, und der Wettbewerb in anderen Sektoren wird nicht verzerrt. b) Durch Bekanntgabe in landesweit vertriebenen Fachzeitschriften, deren Auflage nicht auf Mitglieder einer bestimmten Organisation begrenzt ist, wird allen interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht, dass die Arbeiten durchgeführt werden oder wurden und die Ergebnisse auf Anfrage zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Diese Bekanntgabe erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.