Europäische Union

2012/131/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4923)

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ch den Vorteil aufgewogen, der durch die finanzierten Maßnahmen gegeben ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Beitragserhebung nur sehr begrenzt oder gar nicht auf den Preis auswirkt. III.   ANMERKUNGEN FRANKREICHS (46) Mit Schreiben vom 8. und 10. Oktober 2003 haben die französischen Behörden sich zu dem Beschluss der Kommission geäußert, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegen die fraglichen Beihilfemaßnahme einzuleiten. (47) Mit Schreiben vom 13. September und vom 29. November 2005 haben die französischen Behörden auf ergänzende Auskunftsersuchen der Kommission weitere Angaben gemacht. (48) Nachdem die Kommission am 25. Februar 2011 und auf der Sitzung vom 29. März 2011 um ergänzende Auskünfte gebeten hat, haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 24. Mai 2011 weitere Anmerkungen übermittelt. (49) Die französischen Behörden nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission davon ausgeht, dass die Mittel aus derartigen Branchenbeiträgen, bei denen es sich um Pflichtbeiträge handelt, mit steuerlichen Abgaben gleichzusetzen sind, die Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen können. Weiter nehmen die französischen Behörden zur Kenntnis, dass die Maßnahmen hätten angemeldet werden müssen. Sie haben Folgendes mitgeteilt: 1.   TRAGWEITE DER PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION NACH EINSCHÄTZUNG DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (50) Hinsichtlich der aufgrund der Anwendung der Branchenvereinbarungen vom 15. Juni 1994 für den Viehzuchtfonds und vom 18. Dezember 1995 für Interbev erhobenen Beiträge stellten die französischen Behörden fest, dass die Kommission ihre Prüfung mit Schreiben vom 16. Januar 1995 (Beihilfe NN 34/95) und vom 18. März 1996 eingeleitet und mit Schreiben (SG (96) D/6396) vom 15. Juli 1996 mit der Feststellung abgeschlossen hat, dass die fraglichen Maßnahmen ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 fielen und einer Prüfung im Sinne der Verordnung unterzogen werden müssten. Nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung sei die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags ausgeschlossen. (51) Als Antwort auf die Kommission, die geltend machte, dass sie sich damals zu den anderen Maßnahmen von Interbev nicht geäußert habe (da das Dossier NN 34/95 nur die Investitionen zur Umstrukturierung der Haltung von Milchrindern betraf), haben die französischen Behörden bestätigt, dass sie sich auf ein Schreiben der Kommission vom 18. März 1996 hin folgendermaßen geäußert hatten: „Der nationale Viehzuchtfonds soll die Selektion in der Viehzucht verbessern und die Forschung, insbesondere im Bereich der Genetik, unterstützen“ (Schreiben vom 13. September 2005). (52) Die französischen Behörden sind daher der Meinung, dass die Kommission über die Durchführung der von Interbev finanzierten Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, Forschungsarbeiten und Versuchsprojekte bestens informiert gewesen sei und dass sie die französischen Behörden im Rahmen dieses Dossiers um weitere Auskünfte hätte ersuchen können. Da die Kommission auf diese Mitteilung nicht reagiert habe, seien sie davon ausgegangen, dass die vorliegenden Informationen ausreichend waren. (53) In einer späteren Antwort an die Kommission, die auf die Übermittlung eines Auskunftsersuchens hingewiesen hatte (30. Mai 1996), haben die französischen Behörden dargelegt, dass sie kein Auskunftsersuchen erhalten hätten und ihrer Meinung nach das Nichttätigwerden der Kommission zwischen dem 30. Mai 1996 und dem 2. Oktober 2001 bedeutet habe, dass sie die Vereinbarkeit der ihr bekannten Maßnahmen mit dem gemeinsamen Markt implizit angenommen habe. (54) Außerdem betonen die französischen Behörden, dass die Kommission über die Werbemaßnahmen von Interbev im Rahmen des Dossiers C 18/95 zu Maßnahmen für den Schafsektor informiert worden sei. (55) Da die Kommission diese Vereinbarungen seitdem nicht weiter geprüft habe, seien die französischen Behörden berechtigterweise davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Anwendung habe. (56) Nach Ansicht der französischen Behörden betrifft das jetzige Verfahren unter diesen Voraussetzungen lediglich die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001. (57) In ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 und auf der Sitzung vom 29. März 2011 haben die französischen Behörden der Kommission schließlich die Daten für den gesamten fraglichen Zeitraum übermittelt. 2.   BEGRÜNDUNG DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN FÜR DIE NICHT ERFOLGTE ANMELDUNG DER BEIHILFE (58) Nach Meinung der französischen Behörden bestand keine Notwendigkeit, die Maßnahmen, die mit den Beiträgen aufgrund der neuen Branchenvereinbarungen vom 12. Juni 2001 für Interbev und für den FNE durchgeführt werden konnten, anzumelden, da sie ausschließlich aus privaten, in dem betreffenden Sektor erhobenen Mitteln finanziert werden. 3.   VON INTERBEV DURCHGEFÜHRTE MASSNAHMEN (59) Die französischen Behörden stellen fest, dass die Kommission die von Interbev durchgeführten Maßnahmen nach der Analyse der Informationen, die ihr mit Schreiben vom 9. November 2001 übermittelt wurden, für vereinbar hielt mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000-2006) und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse. Sie bestätigen, dass Interbev diese Werbemaßnahmen, fachlichen Hilfsmaßnahmen, Forschungsarbeiten und Versuchsprojekte in dem betreffenden Zeitraum unter den gleichen Bedingungen finanziert hat, wie sie im Schreiben vom 9. November 2001 erläutert worden sind. 4.   MASSNAHMEN IM BEREICH DER FORSCHUNG UND FACHLICHEN HILFE DURCH DEN FNE (60) Zum FNE haben die französischen Behörden in ihrem Antwortschreiben auf die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens (8. und 10. Oktober 2003) die folgenden Erläuterungen angeführt. (61) Die mit FNE-Mitteln durchgeführten Maßnahmen betreffen fachliche Hilfe und angewandte Forschung. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass diese Maßnahmen unter Berücksichtigung von Nummer 14 und Nummer 17 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 formuliert worden sind. (62) Zunächst wird ausgeführt, dass die vom FNE eingenommenen Gelder für folgende Maßnahmen eingesetzt wurden: a) gemeinsame Maßnahmen zur Zuchtverbesserung; b) informatisiertes Verwaltungssystem und Informationssystem für Viehzüchter; c) angewandte Forschung; d) wirtschaftliche Gutachten; e) Verschiedenes. 4.1.   BEREICH GENETIK (63) Im Bereich Genetik beschränkt sich die Beteiligung des FNE auf die Begleitung einer Reihe gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen des Dispositif National d’Amélioration Génétique, die von der Commission Nationale d’Amélioration Génétique (CNAG) definiert worden sind, der Vertreter des Staates, der Branche und aus Forschung und Lehre angehören. (64) Vom FNE finanziert wird im Wesentlichen die Begleitung von Maßnahmen der Genetikabteilung des Instituts für Viehzucht, das vor allem folgende Aufgaben hat: Unterstützung von Organisationen vor Ort, die am genetischen Fortschritt bei Wiederkäuern mitarbeiten; Ausarbeitung, Begleitung und Weiterentwicklung der Anforderungen an die Verfahren vor Ort; Kontrolle der Verfahren zur Bewertung der erforderlichen Daten zur genetischen Beurteilung der Zuchttiere und ihre Erfassung in den gemeinsamen Informationssystemen; Anpassung der Verfahren zur Indexierung in Partnerschaft mit dem landwirtschaftlichen Forschungsinstitut INRA; Einführung von Datenaustauschverfahren auf internationaler Ebene und Verbreitung offizieller Indizes in Frankreich. 4.2.   ERNEUERUNG UND ENTWICKLUNG DER INFORMATIONSSYSTEME IM BEREICH VIEHZUCHT (65) Im Rahmen seiner Aktivitäten zur Erneuerung und Entwicklung der Informationssysteme im Bereich Viehzucht unterstützt der FNE die Erneuerung des genetischen Informationssystems (Système d’information génétique, SIG). Ziel dieser Erneuerung, die 1995 angelaufen ist, ist die Modernisierung eines gemeinsamen Informationssystems, das seit über 20 Jahren besteht, um eine wirksamere Verwaltung der genetischen Daten zu ermöglichen, die zur Indexierung erforderlichen neuen Funktionalitäten zu integrieren und die Kosten zu senken. (66) Außerdem hat sich der FNE an der Studie über die wirtschaftliche, technische und rechtliche Machbarkeit eines Projekts für ein professionelles Informationssystem im Bereich Viehzucht (SPIE) beteiligt, das die fachliche und branchenbezogene Valorisierung der offiziellen Identifizierungsdaten und sonstiger überprüfbarer Daten gewährleisten soll. 4.3.   AKTIVITÄTEN AUF DEM GEBIET DER ANGEWANDTEN FORSCHUNG (67) Mehrere Programme zur angewandten Forschung wurden vom FNE unterstützt, dessen Aufgabe es ist, sich an Studien zu beteiligen, in denen es um Themen von allgemeinem Interesse für die Viehzuchtbranche geht, etwa durch die Beihilfe für das Programm für angewandte Forschung und Transfer biotechnologischer Reproduktionsverfahren (Embryonentransfer, Sexen, In-vitro-Befruchtung, Klonen). Hierbei geht es um die neuen Techniken der Embryologie, die vor allem im Hinblick auf die künftige Nutzung von Molekularmarkern und die Selektion mit Markern interessant sind. Das Programm trug zu einer signifikanten Verbesserung der Ergebnisse des klassischen Embryonentransfers, zur Optimierung der französischen Methode zum Sexen von Embryonen, der Weiterentwicklung der Eizellen-Punktion mit Hilfe der Sonografie und der Verbesserung der In-vitro-Befruchtung bei. (68) Der FNE hat sich auch an dem Pilot-Forschungsprojekt zur homologen Rekombination beteiligt. Bei dem vom INRA geleiteten Projekt, das auf der Transgenese basiert, geht es um eine kontrollierte Modifikation des Genoms von Tieren durch Einführung eines Transgens an eine bestimmte Stelle der DNA. Durch diesen gezielten Eingriff soll ein Gen durch ein anderes ersetzt werden können, ohne Verwendung genetisch veränderter Organismen. (69) Weiter hat sich der FNE am Programm IDEA zur elektronischen Kennzeichnung von Rindern und Schafen beteiligt. Er hat zur Finanzierung der nationalen Projekte im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms IDEA beigetragen, das die Kennzeichnung der Tiere mit neuen elektronischen Techniken zuverlässiger machen soll. 4.4.   WIRTSCHAFTSSTUDIEN (70) Der FNE hat sich an der Finanzierung wirtschaftlicher Studien beteiligt, die für die Viehzuchtverbände unerlässlich sind. Dabei geht es vor allem um die Beantwortung der Fragen, die durch die aufeinander folgenden Reformen der GAP, die Erweiterung Europas, die Krisen der vergangenen Jahre und die internationale Entwicklung aufgeworfen werden. (71) Alle diese Studien werden unter Federführung der sogenannten „Groupe Économique du Bétail“ (GEB) durchgeführt, einer vom Viehzuchtinstitut geleiteten Wirtschaftsgruppe für den Viehsektor, die für die notwendige Kohärenz der verschiedenen Arbeiten und ihre Ergänzung mit anderweitig durchgeführten Studien sorgt. (72) Die Arbeiten bedeuten konkret die Beobachtung der Wirtschaftslage im Milch- und Fleischsektor in Frankreich und in Europa, monatliche Wirtschaftsdossiers, in denen die wirtschaftlichen Aspekte der tierischen Erzeugung in Frankreich, Europa und weltweit eingehend analysiert werden und spezielle Arbeiten wie die Verfolgung der Preisentwicklung, der Produktionskosten und der Verhandlungen im Rahmen der Gemeinschaft und der WTO. (73) Die wirtschaftliche Beobachtungsstelle im Rahmen der Wirtschaftsgruppe GEB integriert die konkreten Kenntnisse über den Ablauf der Betriebe, die durch die Viehzucht-Netzwerke bekannt sind, und gewährleistet die Synergie zwischen dem makro- und dem mikroökonomischen Ansatz. 4.5.   VERSCHIEDENE AKTIVITÄTEN (74) Der FNE soll außerdem den Start neuer umfassender Projekte punktuell unterstützen, die darauf abzielen, die Anpassung der Viehzucht an sozioökonomische Entwicklungen zu erleichtern, z. B. die Umsetzung der Charta der guten viehwirtschaftlichen Praxis als wichtigster gemeinsamer Basis in Europa und den Start des Projekts zur Information über den Beruf des Viehzüchters nach der zweiten BSE-Krise, um das Vertrauen zwischen Viehzüchtern und Verbrauchern wiederherzustellen. 4.6.   GEMEINSCHAFTSRAHMEN (75) Die französischen Behörden haben betont, dass sämtliche finanzierten Maßnahmen von allgemeinem Interesse für alle Rinder- und Schafzüchter sind. In keinem Fall beschränkt sich der Nutzen der Maßnahmen auf einzelne Akteure oder einzelne Gruppen. (76) Die finanzielle Beteiligung des FNE beträgt häufig weniger als 50 % der Kosten für diese Arbeiten und Forschungsprojekte. In Einzelfällen kann der Beitrag des FNE auch mehr als 50 % betragen, doch in keinem Fall liegt der Beihilfesatz über 100 %. 4.6.1.    Fachliche Hilfe (77) Bei der Finanzierung der Wirtschaftsstudien wird zum einen auf die Einhaltung der Obergrenze von 100 000 EUR pro Viehzüchter und Zeitraum von 3 Jahren und zum anderen darauf geachtet, dass die Ergebnisse allen Viehzüchtern zugänglich gemacht werden. 4.6.2.    Angewandte Forschung (78) Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die endgültigen Daten jeder Wirtschaftsstudie, auch wenn sie nach Abschluss des Forschungsprogramms zusammengetragen werden, weite Verbreitung finden. Die Ergebnisse aller durch den Fonds unterstützten Arbeiten werden systematisch veröffentlicht und verbreitet, damit die Viehzüchter und ihre Verbände vor Ort davon profitieren können und unterschiedslos Zugang erhalten. (79) Dazu werden zwei große Verbreitungskanäle genutzt: die Viehzüchterverbände und das Viehzuchtinstitut mit fachlichen und wirtschaftlichen Veröffentlichungen, die unter Viehzüchtern und Fachleuten große Verbreitung finden. (80) In Anbetracht des allgemeinen Interesses an den Arbeiten ist eine kommerzielle Nutzung der Ergebnisse nicht vorgesehen. Die tatsächlichen Nutznießer sind alle Rinder- und Schafzüchter, an die die theoretischen und praktischen Ergebnisse der Arbeiten weitergegeben werden. (81) Die finanzierten Studien führen zu keinen direkten Zahlungen an die Erzeuger oder die Verarbeiter. 5.   AUF EINGEFÜHRTE TIERE UND FLEISCHERZEUGNISSE ERHOBENE BEITRÄGE 5.1.   DIE INTERBEV-BEITRÄGE (82) Hinsichtlich der Erhebung von Abgaben für nach Frankreich verbrachtes Fleisch aus Viehhaltungen in anderen Mitgliedsländern oder Drittstaaten konnte die Kommission anhand der von den französischen Behörden übermittelten Informationen wiederholt feststellen, dass die interministeriellen Erlasse zur Allgemeinverbindlicherklärung der Branchenvereinbarungen von 1995 und 2001 die Beiträge auf eingeführtes Fleisch stets vom Anwendungsbereich ausgenommen haben. 5.2.   DIE FNE-BEITRÄGE (83) Die Kommission hat festgestellt, dass der Beitrag für den FNE auch auf Tiere angewandt werden konnte, die außerhalb des französischen Staatsgebietes gehalten und zum Schlachten nach Frankreich verbracht wurden. (84) In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2003 haben die französischen Behörden die Richtigkeit dieses Einwands aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen eingeräumt. Sie waren bereit, den Wortlaut der Vereinbarung zu ändern und jeden Beitrag auf Tiere, die außerhalb des französischen Staatsgebietes gehalten und zum Schlachten nach Frankreich verbracht werden, aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. Die französischen Behörden erklärten sich bereit, der Kommission den geänderten Wortlaut unmittelbar nach Abschluss und Unterzeichnung der neuen Vereinbarung zu übermitteln. (85) Ergänzend fügten sie hinzu, dass die Einfuhr lebender Tiere in der Praxis nur marginale Bedeutung habe und es dadurch zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen könne. Nach Aussage der Zollbehörden wurden in den Jahren 2001 und 2002 insgesamt 24 933 bzw. 22 250 ausgewachsene Mastrinder eingeführt. In den Schlachthöfen des Landes würden etwa 4 Mio. Tiere geschlachtet. Somit mache die Einfuhr lebender Tiere lediglich 0,58 % aller Schlachttiere aus. Zudem handle es sich bei über 70 % dieser Einfuhren um hochgewachsene Tiere zu einem hohen Preis, die eine besondere Marktlücke in Nordfrankreich ausfüllen sollen. In Anbetracht der durchschnittlichen Einfuhrpreise für diese Tiere (nach Auskunft der Zollbehörden: 1,50 EUR/kg Lebendgewicht, das entspricht 2,5 EUR/kg Nettogewicht) habe der für diese Tiere erhobene FNE-Beitrag etwa einem Tausendstel des Wertes der Tiere entsprochen. (86) Nach Auskunft der französischen Behörden sind die freiwilligen Pflichtbeiträge zum einen minimal, da für eingeführte Tiere zunächst häufig und später systematisch nicht gezahlt worden sei, und zum andern sei der betreffende freiwillige Pflichtbeitrag gemessen am Wert der Tiere so gering gewesen, dass er keine Wettbewerbsverzerrung verursachen konnte. Die französischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 Beispiele für die Berechnung von Beiträgen und Erklärungen von Unternehmen angeführt, aus denen hervorgeht, dass in einigen Fällen Erstattungen möglich waren, ohne dass dies jedoch vorgeschrieben gewesen sei. (87) Mit Schreiben vom 13. September 2005 und vom 24. Mai 2011 haben die französischen Behörden bestätigt, dass der FNE-Beitrag ab 2003 nur für die in Frankreich aufgezogenen und geschlachteten Tiere galt (20). 6.   BEITRÄGE FÜR FLEISCH UND TIERE, DIE IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN VERBRACHT WERDEN 6.1.   DIE INTERBEV-BEITRÄGE (88) Bei dem Beitrag für Fleisch, das in andere Mitgliedstaaten verbracht wird, sah die Kommission das Risiko der Diskriminierung gegeben, da das Beitragssystem nicht die Versendung bestimmter Erzeugnisse, auf die Beiträge erhoben werden, außerhalb des französischen Staatsgebietes berücksichtigt. Sie befürchtete, dass eine solche Maßnahme die nationalen Erzeugungen, die in Frankreich vermarktet werden, begünstigt. (89) Wie unter Erwägungsgrund 16 ff. beschrieben, galt für in andere Mitgliedstaaten verbrachtes Fleisch ein freiwilliger Pflichtbeitrag von 0,0126 EUR/kg und seit der Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 von 0,024 EUR/kg. Außerdem waren seit dieser Branchenvereinbarung Erstattungen in Höhe von 0,010 EUR/kg vorgesehen. (90) Zu den freiwilligen Pflichtbeiträgen für in andere Mitgliedstaaten verbrachte Tiere haben die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 erläutert, dass diese im Verhältnis standen zum Nutzen aus den mit den Beiträgen finanzierten Maßnahmen. (91) Die französischen Behörden haben erläutert, dass die Verbringung lebender Tiere Fresser der Gattung Rind betraf. Wie unter Erwägungsgrund 17 ff. ausgeführt, wurde für diese Tiere ein freiwilliger Pflichtbeitrag erhoben, und zwar pro Tier und nicht pro kg Fleisch. (92) Anhand einer von den französischen Behörden vorgelegten Berechnung lässt sich die Entsprechung zwischen dem Beitrag pro Tier und pro Kilogramm ermitteln. Laut Branchenvereinbarung vom 25. Juli 1995 betrug der freiwillige Pflichtbeitrag 0,084 FRF/kg Schlachtgewicht und der freiwillige Pflichtbeitrag für die Versendung lebender Tiere 7 FRF pro ausgewachsenem Rind (Artikel 4). Ein Fresser hat zwischen 250 und 280 kg Lebendgewicht; das ergibt ein durchschnittliches Fleischgewicht (65 %) von 163 kg. Somit entsprach der Beitrag von 7 FRF pro Tier einem Beitrag von 0,042 FRF/kg; das ist die Hälfte des auf Fleisch erhobenen Beitrags. (93) Durch die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 wurde diese Regelung mit der gleichen Entsprechung fortgesetzt. Die Beträge (in Euro): freiwilliger Pflichtbeitrag von 0,024 EUR/kg Schlachtkörper für die Schlachtung (Artikel 2) und von 1,70 EUR/ausgewachsenem Rind für die Versendung lebender Tiere (Artikel 4). Somit entsprach der Beitrag von 1,70 EUR pro ausgewachsenem Rind einem Beitrag von 0,0104 EUR/kg, vergleichbar der Hälfte des auf Fleisch erhobenen Beitrags. (94) Nach Schätzung der französischen Behörden betrug das Gesamtaufkommen (38 136 670 EUR) aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag für in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse (lebende Tiere und Fleisch) 15 % des Gesamtaufkommens aller von Interbev zwischen 1995 und 2004 eingenommenen freiwilligen Pflichtbeiträge (252 855 282 EUR). Für die Jahre 1995-2004 insgesamt wurden diese Einnahmen nach Einschätzung der französischen Behörden in angemessenem Verhältnis zu den Maßnahmen festgelegt, von denen die in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse profitiert haben dürften. (95) Außerdem weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die in Länder außerhalb Frankreichs verbrachten Tiere und das Fleisch zum einen von den außerhalb Frankreichs durchgeführten Maßnahmen profitiert haben, die sich auf 21 490 848 EUR beziffern lassen, und zum andern von den Maßnahmen, die allen Tieren und Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungsort zugute kamen. Nach Einschätzung der französischen Behörden kann wohl davon ausgegangen werden, dass von sämtlichen Maßnahmen, die allen Tieren und Erzeugnissen zugute kamen und die sich auf 91 231 075 EUR beziffern lassen, lediglich Maßnahmen in Höhe von 28 280 000 EUR außerhalb des nationalen Staatsgebietes finanziert worden sind. (96) Bei den gezielt zugunsten exportierter Tiere und Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen handelte es sich vor allem um Verkaufsförderungsmaßnahmen (z. B. internationale Messen, Fachinformations- und Werbeveranstaltungen, Grüne Woche in Berlin, Fortbildungskurse für Fleischzerteiler im Ausland). Bei den Maßnahmen zugunsten aller Tiere und Erzeugnisse auf allen Märkten sowohl in Frankreich als auch im Ausland handelte es sich vor allem um Werbemaßnahmen wie die Kampagnen für das europäische Qualitätsrind, Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischrassen und verschiedene Forschungsarbeiten im Bereich Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Qualitätsverbesserung, Produktbeschreibung, Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch, deren Ergebnisse in Frankreich und außerhalb Frankreichs verbreitet wurden. (97) Insgesamt kamen den in Länder außerhalb Frankreichs verbrachten Erzeugnissen nach Meinung der französischen Behörden Maßnahmen der Branche in Höhe von 49 770 000 EUR zugute. Diesem Betrag stehen die freiwilligen Pflichtbeiträge in Höhe von 38 136 670 EUR gegenüber, die dafür entrichtet werden mussten. Der Teil der freiwilligen Pflichtbeiträge, der auf die im Zeitraum 1995-2004 ausgeführten französischen Erzeugnisse erhoben wurde, wurde durch den Nutzen der von Interbev finanzierten Maßnahmen ausgeglichen. 6.2.   DIE FNE-BEITRÄGE (98) In ihrem Schreiben vom 13. September 2005 haben die französischen Behörden bestätigt, dass auf die verbrachten Erzeugnisse als solche kein FNE-Beitrag erhoben wurde. IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (99) Artikel 107 und Artikel 108 AEUV gelten für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Anhang I des Vertrags, für die es eine gemeinsame Marktorganisation gibt (alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse außer Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Agraralkohol, Weinessig und Kork), entsprechend den verschiedenen Regelungen für die jeweilige gemeinsame Marktorganisation. 1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (100) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (101) Zum fraglichen Zeitpunkt waren die Artikel 107 bis 109 AEUV nach Maßgabe des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (21) auf den Rindfleischsektor anwendbar. Vor Annahme der Verordnung waren die genannten Artikel nach Maßgabe des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (22) auf den Rindfleischsektor anwendbar. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (23) galten die genan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.