Europäische Union

2003/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.014 — IFPI "Simulcasting") (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3639)

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Avis juridique important | 32003D0300 2003/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.014 — IFPI "Simulcasting") (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3639) Amtsblatt Nr. L 107 vom 30/04/2003 S. 0058 - 0084 Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.014 - IFPI "Simulcasting") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3639) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/300/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den Antrag auf Negativattest nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 und die Anmeldung vom 16. November 2000 für eine Freistellung und Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung, geändert am 21. Juni 2001 und 22. Mai 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates(3), nach Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Anmeldung(4) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen(5), gestützt auf den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: A. EINLEITUNG (1) Am 16. November 2000 meldete der internationale Verband der Tonträgerindustrie (IFPI) der Kommission gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 das Muster einer Vereinbarung auf Gegenseitigkeit (im Folgenden die "Vereinbarung") zwischen Gesellschaften für die Verwertung der Rechte von Tonträgerherstellern durch Lizenzvergabe zur Simultanübertragung im Hinblick auf ein Negativattest oder ersatzweise eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EGV. (2) Die Simultanübertragung ist nach der Definition der Anmelder die gleichzeitige Verbreitung über das Internet von Tonaufzeichnungen mit der Übertragung der Rundfunk- und/oder Fernsehsignale durch Rundfunk- und Fernsehsender(6). Die Vereinbarung soll die Erteilung internationaler Lizenzen an Rundfunk- und Fernsehsender für die Simultanübertragung erleichtern. (3) Am 21. Juni 2001 legte die IFPI eine geänderte Fassung der Vereinbarung vor. Demnach können Simultanübertrager innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine Mehrgebietslizenz bei einer der Rechteverwaltungsgesellschaften (nachstehend "Verwertungsgesellschaften") innerhalb des EWR, von denen die Vereinbarung zur Simultanübertragung in die Gebiete der Unterzeichner unterzeichnet wurde, beantragen und erhalten. (4) Am 22. Mai 2002 meldete die IFPI eine zweite Änderung der Vereinbarung an, mit der die Vereinbarung von den Parteien bis 31. Dezember 2004 verlängert wurde. Gemäß der zweiten Änderung werden die Parteien darüber hinaus einen Mechanismus einführen, wonach die Verwertungsgesellschaften innerhalb des EWR, von denen die Vereinbarung unterzeichnet wurde, angeben werden, welcher Teil der Gebühr an die Simultanübertrager, die eine Mehrgebiets- und Mehrprogrammlizenz erhalten, der dem Benutzer berechneten Verwaltungsgebühr entspricht. (5) IFPI legte die Anmeldung im Namen einer Reihe von Verwertungsgesellschaften vor, von denen die Rechte der ihnen angeschlossenen Tonträgerhersteller bei der Ausstrahlung von Sendungen und der öffentlichen Wiedergabe verwaltet werden. B. DIE PARTEIEN IFPI (6) IFPI ist ein in der Schweiz eingetragener Verband mit Verwaltungssitz in London, zu dessen Mitgliedern eine große Anzahl von Tonträger- und Musikvideoherstellern zählt. Diese Hersteller sind wiederum Mitglieder nationaler Verwertungsgesellschaften, von denen ihre gesetzmäßigen Rechte in ihrem Namen verwaltet werden. Diese Rechte werden allgemein als den Urheberrechten verwandte Rechte bezeichnet. (7) IFPI hat die Anmeldung im Namen der Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller vorgelegt, die die Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie hat selbst nicht die Vereinbarung unterzeichnet, da sie nicht befugt ist, für die Mitglieder Gelder einzunehmen. IFPI hat als internationaler Vertreter der ihm angehörenden Tonträgerhersteller den Verwertungsgesellschaften geholfen, die Vereinbarungen zu treffen, die Gegenstand dieser Anmeldung sind. Verwertungsgesellschaften (8) Die Parteien der zuletzt am 22. Mai 2002 angemeldeten Vereinbarungen sind die folgenden Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller: Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. (LSG) - Österreich; Société de l'Industrie Musicale Muziek Industrie Maatschappij (SIMIM) - Belgien; Gramex - Dänemark; Gramex - Finnland; Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) - Deutschland; Grammo - Griechenland; Samband Flitjenda og Hljomplötuframleidanda (SFH/IFPI) - Island; Società Consortile Fonografici Per Azioni (SCF) - Italien; Phonographic Performance Ireland (PPI) - Irland; Stichting ter Exploitatie van Naburige Rechten (SENA) - Niederlande; Gramo - Norwegen; Associaçao Fonografica Portuguesa (AFP) - Portugal; IFPI-Svenska-Gruppen - Schweden; IFPI Schweiz - Schweiz; Phonographic Performance Limited (PPL) - VK; Intergram - Tschechische Republik; Eesti Fonogrammitootjate Ühing (EFU) - Estland; Eesti Fonogrammitootjate Ühing (ZPAV) - Polen; Phonographic Performance Ltd. South East Asia (Hongkong); Phonographic Performance Limited (PPL) - Indien; Public Performance Malaysia Sdn Bhd (PPM) - Malaysia; Recording Industry Performance Singapore Pte Ltd (RIPS) - Singapur; The Association of Recording Copyright Owners (ARCO) - Taiwan; Phonorights Ltd - Tailand; Cámara Argentina de Productores de Fonopgramas y Videograma (CAPIF) - Argentinien; Sociedad Mexicana de Productores de Fonogramas, Videogramas y Multimedia S.G.C. (Somexfon SGC) - Mexiko; Unión Peruana de Productores Fonográficos (Unimpro) - Peru; Cámara Uruguaya del Disco (CUD) - Uruguay; Recording Industry Association New Zealand (RIANZ) - Neuseeland. (9) Hauptaufgabe dieser Verwertungsgesellschaften ist die Verwaltung der verwandten Schutzrechte der ihnen angehörenden Tonträgerhersteller für die Übertragung und öffentliche Wiedergabe. Dazu zählt die Vergabe von Lizenzen für die Rechte an den Tonaufzeichnungen ihrer Mitglieder an Benutzer, die Festlegung der Entgelte für diesen Zweck, die Entrichtung und Verteilung des Folgerechts, die Überwachung der Nutzung der geschützten Werke und die Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder. (10) Das System der kollektiven Verwaltung durch die Verwertungsgesellschaften ermöglicht es den Rechteinhabern, ihre Rechte gegenüber einer Vielzahl von Benutzern zu verwerten, wenn es für diese schwierig ist, eine Einzelverwertung zu erlangen. Es wäre für die Großnutzer musikalischer Werke unter den meisten Umständen kaum durchführbar, die jeweilige Verwertung von jedem einzelnen Rechteinhaber zu erlangen. Außerdem ist es häufig schwierig, jede Einzelverwertung für ein bestimmtes Werk zu erhalten, da die Rechte zwischen den unterschiedlichen Mitinhabern verwertet werden müssen. Die Verwertungsgesellschaften bieten den Nutzern eine alleinige Anlaufstelle für die Verwertung bestimmter Rechte in der Regel nach Ländern. C. AUFSICHTSRAHMEN (11) Der Schutz der Rechte von Tonträgerherstellern auf internationaler Ebene ist durch das internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 ("Übereinkommen von Rom"), durch die TRIPS-Vereinbarung vom 15. April 1994(7) und durch den World Intellectual Property Organisation Performances and Phonograms Treaty (WIPO) geregelt, der am 29. Dezember 1996 auf der diplomatischen Konferenz über bestimmte Urheberrechts- und verwandte Schutzrechtsfragen(8) unterzeichnet wurde. Diese internationalen Übereinkommen anerkennen die folgenden Rechte der Tonträgerhersteller: das Recht auf Vervielfältigung(9), das Recht der Verbreitung, der Vermietung und der öffentlichen Wiedergabe drahtgebunden oder drahtlos auf eine Weise, dass sie der Allgemeinheit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind(10). Das Übereinkommen von Rom regelt auch den Vergütungsanspruch bei der Zweitverwendung von Tonträgern, wenn sie für gewerbliche Zwecke veröffentlicht und direkt für Sendungen oder die öffentliche Wiedergabe verwendet werden. (12) Auf Gemeinschaftsebene ist der Schutz des Urheberrechts und der verwandten Rechte durch eine Reihe von Richtlinien geregelt(11). Die kollektive Verwaltung der Urheberrechte und verwandten Rechte für die Kabelweiterverbreitung wurde im Gemeinschaftsrecht mit der Richtlinie 93/83/EWG geregelt, worin eine "Verwertungsgesellschaft" als "jede Organisation, die Urheber- oder verwandte Schutzrechte als einziges Ziel oder als eines ihrer Hauptziele wahrnimmt oder verwaltet" definiert ist(12). Artikel 13 dieser Richtlinie überlässt die Regelung der Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG regelt das Recht der Tonträgerhersteller (und der ausübenden Künstler) auf angemessene Vergütung, wenn ein Tonträger für die drahtlose Sendung und öffentliche Wiedergabe verwendet wird. (13) Bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts auf Verwertungsgesellschaften haben der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und die Kommission bisher drei große Fragen behandelt: die Beziehung zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Benutzern, die Beziehung zwischen den Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern und schließlich die gegenseitigen Beziehungen zwischen verschiedenen Verwertungsgesellschaften. Der vorliegende Fall betrifft direkt die gegenseitigen Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und indirekt die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Benutzern. Die Frage der Urheberrechtslizenzen für Lokale wie z. B. Diskotheken hat der Gerichtshof in den Fällen "Ministère Public/Tournier"(13) und "Lucazeau/Sacem"(14) behandelt. D. DIE ANGEMELDETE VEREINBARUNG Erfassungsbereich (14) Die Digitaltechnik und das weltweite Internet ermöglichen es den Sendeunternehmen, die bisher mit begrenzten Gebietslizenzen auf nationaler oder regionaler Ebene tätig waren, die von Verwertungsgesellschaften verwalteten Tonträger weltweit zu nutzen, indem sie ihre Programme simultan auf das weltweite digitale Internet übertragen. Gemäß den Parteien soll die Vereinbarung die Erteilung einer Mehrgebietslizenz für Simultanübertragungen erleichtern. (15) Da die Lizenzvergabe gebietlich eingeschränkt war, hat bisher jede Verwertungsgesellschaft ihre Tätigkeiten auf ihr eigenes Gebiet beschränkt. Die Lizenzen, die von den Gesellschaften für die Nutzung von Tonträgern erteilt wurden, waren auf ihr jeweiliges nationales Gebiet begrenzt. Deshalb ist das Recht auf Simultanübertragung im Internet, das die gleichzeitige Übertragung von Signalen in mehreren Gebieten bedingt, von den bestehenden Eingebietslizenzen, die von den Verwertungsgesellschaften an die Sendeanstalten erteilt werden, nicht erfasst, wenn die gleichzeitige Übertragung das Programm verschiedener Verwertungsgesellschaften einschließt. Gemäß den Parteien soll die Vereinbarung die Schaffung einer neuen Lizenzkategorie erleichtern, die gleichzeitig mehrere Programme und mehrere Gebiete umfasst. (16) Eine weitere Folge der territorialen Beschränkung bei der bisherigen Lizenzerteilung ist, dass die bestehenden Vereinbarungen über die gegenseitige Vertretung zwischen Verwertungsgesellschaften nicht die Möglichkeit vorsehen, dass eine Gesellschaft eine Mehrgebietslizenz an einen Benutzer erteilt, die neben ihrem eigenen auch das Programm einer vertretenen Schwestergesellschaft (Mehrprogrammlizenz) umfasst. Nach den bestehenden Vereinbarungen kann eine Verwertungsgesellschaft einem Benutzer die Lizenz, die das Programm einer vertretenen Schwestergesellschaft einbezieht, nur für ihr eigenes Gebiet erteilen. Dies bedeutet, dass nach den bestehenden Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften Ein- als auch Mehrprogrammlizenzen erteilt werden dürfen, Letztere jedoch auf ein Gebiet beschränkt sein müssen. Da das für die Erteilung von Lizenzen zur Simultanübertragung im Internet anwendbare Modell vom Bestimmungslandgrundsatz ausgeht, ist ein Mehrgebietsmandat zwischen Verwertungsgesellschaften erforderlich, damit eine Verwertungsgesellschaft Mehrgebiets- und Mehrprogrammlizenzen erteilen kann. Deshalb ist das Recht, Lizenzen für die Simultanübertragung auf dem Internet zu erteilen, in den aus den bestehenden Vereinbarungen über die gegenseitige Vertretung sich ergebenden Eingebietsmandaten zwischen den Gesellschaften nicht enthalten. (17) Mit der angemeldeten Vereinbarung soll ein Rahmen für eine wirksame Verwaltung und den Schutz der Herstellerrechte angesichts der weltweiten Verwertung im Internet geschaffen werden. Darin kommen die neuen mit der Digitaltechnik sich bietenden Möglichkeiten zum Ausdruck, nämlich die Fähigkeit der Fernüberwachung der Rechteverwertung und die Einmalerteilung von Lizenzen durch die Verwertungsgesellschaften, die sich auf alle Gebiete erstrecken, in denen die Verwertungsgesellschaft des Herstellers der Vereinbarung beigetreten ist. Auf diese Weise erhalten die Simultanübertrager eine einfache Alternative zur Erlangung einer Lizenz von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft des Landes, in denen der Zugang zu ihren Internetsendungen erfolgt, wobei die Einzellizenzen für jeweils ein Land fortbestehen werden. (18) Die anfängliche Laufzeit der Vereinbarung ist auf einen Versuchszeitraum befristet, woraufhin ihre Beschaffenheit, ihr Erfassungsbereich und ihre Funktionsweise überprüft werden. Die geänderte Fassung der Vereinbarung wird am 31. Dezember 2004 auslaufen. Inhalt (19) Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die teilnehmenden Verwertungsgesellschaften untereinander das Recht auf gleichzeitige Übertragung ihres Programms einräumen bzw. eine angemessene Vergütung in ihrem jeweiligen Gebiet auf nicht ausschließlicher Grundlage beanspruchen. Die Bedingungen der zwischen den teilnehmenden Gesellschaften einzeln und getrennt eingegangenen bilateralen Verträge folgen dem Muster der Vereinbarung. (20) Jede beteiligte Verwertungsgesellschaft kann aufgrund der Vereinbarung a) im Fall eines ausschließlichen Rechts in ihrem eigenen Namen oder im Namen des jeweiligen Rechteinhabers die gleichzeitige Übertragung von Tonaufzeichnungen des Programms der anderen Vertragspartei genehmigen und, wenn eine angemessene Vergütung verlangt wird, diese und die als Entschädigung geschuldeten Beträge einnehmen und dafür ordnungsgemäße Belege ausstellen; b) die für die Genehmigungen fälligen Lizenzgebühren und die als Entschädigung für unzulässige Simultanübertragungen fälligen Beträge einnehmen; c) in ihrem eigenen Namen oder im Namen des Rechteinhabers auf dessen Verlangen und mit seiner ausdrücklichen Zustimmung rechtliche Schritte gegen natürliche oder juristische Personen und Verwaltungen oder sonstige Einrichtungen, die eine unerlaubte Simultanübertragung zu verantworten haben, einleiten und verfolgen. Vergütung (21) Die Vergütung ist in der Vereinbarung nach dem Bestimmungslandgrundsatz geregelt. Nach diesem Grundsatz, der offensichtlich die gegenwärtige Rechtslage im Urheberrecht widerspiegelt, findet der Vorgang der öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht nur im Ursprungsland (Sendestaat), sondern auch in sämtlichen Staaten statt, in denen die Signale empfangen werden können (Empfangsstaaten). Sein Gegenteil ist der Ursprungslandgrundsatz, wonach der Vorgang der öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes lediglich im Sendestaat stattfindet. Die Anwendung des Bestimmungslandgrundsatzes in der Vereinbarung bedeutet, dass die Rechteverwertung zwar in einem Land erfolgt, die Vergütung jedoch in sämtlichen Ländern fällig wird, in denen das simultan übertragene Signal empfangen werden kann. (22) Die Vereinbarung unterliegt der Anwendung des Bestimmungslandgrundsatzes in den einzelnen Ländern. Hierzu Artikel 10 Absatz 2 der geänderten Fassung der am 21. Juni 2001 angemeldeten Vereinbarung: "Die Vereinbarung wird eingegangen, sofern gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen in den Ländern, in die die Signale gesendet werden, das Recht besteht, zu untersagen/genehmigen oder eine angemessene Vergütung zu verlangen. Sollte ein Gericht oder eine andere juristische oder gesetzliche Behörde befinden oder eine Vertragspartei der Auffassung sein, dass neben der Verwertung im Land des Ursprungs der Signale eine Verwertung im Land der Übertragung der Signale nach dessen nationalen Recht nicht erforderlich ist, so dass diese Partei nicht befugt ist, Lizenzgebühren für die Simultanübertragungen in dieses Gebiet einzunehmen, wird diese Vertragspartei keine Simultanübertragungsrechte im Namen der anderen Vertragspartei ausüben." (23) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung gilt der Bestimmungslandgrundsatz für den Betrag, der von einer Verwertungsgesellschaft einem Benutzer für eine Simultanübertragungslizenz berechnet wird(15). Dies bedeutet, dass die Verwertungsgesellschaften die Tarife berücksichtigten, die in den Gebieten anwendbar sind, in die Dienste des Benutzers simultan übertragen werden, und dies dem Nutzer entsprechend in Rechnung stellen. (24) Da die vorgesehene Einmallizenz für Simultanübertragungen verschiedene Programme umfasst und in mehreren Gebieten gilt, wird der Tarif für diese Lizenz ein Gesamttarif sein, der sich aus den Einzeltarifen zusammensetzt, die von jeder teilnehmenden Verwertungsgesellschaft für die Simultanübertragung auf ihrem eigenen Gebiet berechnet wird. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft, die eine Mehrprogramm- und Mehrgebietslizenz erteilt, bei der Ermittlung der Gesamtlizenzgebühr die jeweiligen nationalen Tarife einschließlich ihres eigenen berücksichtigen muss. (25) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Vereinbarung werden "die Vertragsparteien sich darum bemühen, in Gesprächen miteinander den Artikel 5 Absatz 2 zu behandeln, da es sich um einen Versuchszeitraum handelt". Da es sich bei der Vereinbarung um ein Experiment handelt, haben nach Aussage der Parteien die Verwertungsgesellschaften noch nicht endgültig über die Struktur des Gesamttarifs befunden. Da bisher nur geringe Einnahmen mit Simultanübertragungen erzielt worden sind, neigen die Verwertungsgesellschaften dazu, für die Simultanübertragungslizenz einen Pauschalbetrag als Tarif in Rechnung zu stellen. Die Parteien sehen hierfür zwei hauptsächliche Möglichkeiten: a) einen Gesamttarif, dem ein Prozentsatz der mit der Simultanübertragung in dem Gebiet jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft erzielten Einnahmen zugrunde liegt, und b) einen Gesamttarif, der einem auf der Tonspur beruhender Satz entspricht, der an die Programmnutzung und die Anzahl der Schlager je Site gebunden wäre. (26) Die Vereinbarung legt zwar den allgemeinen Grundsatz für die Ermittlung der Lizenzgesamtgebühr fest, jedoch nicht die von jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft festzusetzenden nationalen Tarife. Die Ermittlung einer angemessenen und ausgewogenen Vergütungshöhe obliegt somit jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft. Gemäß den Parteien bleiben Struktur und Höhe der nationalen Simultanübertragungstarife Angelegenheit der einzelnen Verwertungsgesellschaften, die ihre Tarife im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften und Geschäftsanforderungen festsetzen werden. Verwertung von Rechten (27) Nach der ursprünglich angemeldeten Vereinbarung konnte eine Verwertungsgesellschaft eine internationale Simultanübertragungslizenz nur an die Sender erteilen, deren Signale im Gebiet der Gesellschaft ihren Ursprung nahmen. Deshalb mussten die Sendeanstalten bei der Verwertungsgesellschaft des Herstellers in ihrem eigenen Mitgliedstaat eine Mehrgebiets-Simultanübertragungslizenz gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung beantragen: "Mit diesem Vertrag stimmt jede Vertragspartei darin überein, dass das in Artikel 2 genannte Recht auf Simultanübertragung in und nach ihrem eigenen Gebiet auf nicht ausschließlicher Grundlage der anderen Vertragspartei (...) für die Sender übertragen wird, deren Signale im Gebiet der anderen Vertragspartei ihren Ursprung haben und die von der anderen Vertragspartei eine Lizenz für das Simultanübertragen erhalten." (28) Am 21. Juni 2001 meldete die IFPI der Kommission eine geänderte Fassung der Vereinbarung, wonach Sender, deren Signale im EWR ihren Ursprung haben, bei jeder im EWR niedergelassenen Verwertungsgesellschaft, die Vertragspartei der Vereinbarung ist, eine Mehrgebiets- und Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenz gemäß dem neuen Unterabsatz von Artikel 3.1 ("gegenseitige Verwaltungsgenehmigung") beantragen können: "Unbeschadet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes stimmt jede Vertragspartei darin überein, dass das in Artikel 2 genannte Recht auf Simultanübertragung in und nach ihrem eigenen Gebiet auf nicht ausschließlicher Grundlage jeder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertragspartei für diejenigen Sender übertragen wird, deren Signale im EWR ihren Ursprung haben. Somit hat jede Sendeanstalt, deren Signale im EWR ihren Ursprung haben, das Recht, bei jeder im EWR niedergelassenen Vertragspartei eine Mehrgebiets-Simultanübertragungslizenz zu beantragen." Geschäftsbedingungen (29) Die Vereinbarung behandelt nicht die konkreten Geschäftsbedingungen für die Lizenz. Diese Bedingungen (Bezahlung, Rabatte, Abschläge) werden zwischen dem Nutzer und der die Lizenz erteilenden Verwertungsgesellschaft in ähnlicher Weise auszuhandeln sein, wie das im Bereich der zentralen Lizenzvereinbarungen für mechanische Vervielfältigungsrechte in den vergangenen Jahren der Fall war. (30) Die Vereinbarung bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen den teilnehmenden Verwertungsgesellschaften und Sendeanstalten in Bezug auf Lizenzgebühren den vorhandenen nationalen Streitbeilegungsverfahren unterliegen. Sollte ein derartiges Verfahren nicht bestehen oder sich als unwirksam erweisen, werden sich die Parteien an ein Forum der internationalen Streitbeilegung wie z. B. das WIPO-Streitbeilegungs- und Schlichtungszentrum wenden. Vorteile für die Rechteinhaber und Benutzer (31) Gemäß den Parteien besteht der Hauptvorteil des mit der Vereinbarung vorgesehenen Systems in der Möglichkeit, dass jede Verwertungsgesellschaft die alleinige Anlaufstelle ist. Die Vorteile der Vereinbarung lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Die Gesellschaften fungieren als alleinige Anlaufstelle, da sie Mehrgebiets-Simultanübertragungslizenzen erteilen können, die das Programm anderer Verwertungsgesellschaften einbeziehen, b) alle geschützten Tonträger jeglichen Ursprungs unterliegen gemäß dem Grundsatz der nationalen Behandlung den selben Bedingungen für sämtliche Nutzer in einem Land, und c) als Ergebnis werden die Verwaltungskosten zurückgehen und können diese Einsparungen sowohl an die Rechteinhaber als auch die Nutzer weitergegeben werden. E. DIE RELEVANTEN MÄRKTE 1. Produktmärkte (32) Die kollektive Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten betrifft unterschiedliche Tätigkeiten, denen die gleiche Anzahl an unterschiedlichen relevanten Produktmärkten entspricht: Dienstleistungen zur Verwaltung der Rechte für Rechteinhaber, Dienstleistungen zur Verwaltung der Rechte für andere Verwertungsgesellschaften und Lizenzdienstleistungen an die Nutzer. Die Vereinbarung betrifft direkt zwei relevante M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.