Europäische Union

2003/1/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2002 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beschränkung der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter chlorhaltiger NK-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt, notifiziert von der Französischen Republik gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5113)

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Quellenkennung: 32003D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. In Anbetracht des durch Artikel 95 EG-Vertrag vorgegebenen Verfahrensrahmens und insbesondere wegen der für die Beschlussfassung geltenden strikten Frist muss sich die Kommission in der Regel darauf beschränken, die Relevanz der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu prüfen, ohne selbst nach möglichen Rechtfertigungsgründen zu suchen. 2.1.2. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems Frankreichs, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt (68) Den französischen Behörden zufolge beweisen die vorgelegten Erläuterungen(46), dass "diese Düngemittel erst vor kurzem auf den französischen Markt gebracht (wurden); da der französische Markt spezifischer Natur ist, handelt es sich also sehr wohl um ein spezifisches Problem Frankreichs, das nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme aufgetreten ist"(47). (69) Die französischen Behörden führen das Argument an, dass die Richtlinie 76/116/EWG nicht präzisiert, in welcher Form das Kalium den NK-Düngemitteln beigefügt werden muss; daher sei es möglich, Kaliumchlorid zu verwenden(48). Zudem ist für die französischen Behörden implizit darin enthalten, dass diese NK-Düngemittel, die aus einer mechanisch vorgenommenen Mischung aus Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt (auch als "hochdosierter Ammoniumsalpeterdünger" bezeichnet) entstehen, der Kaliumchlorid zugefügt wird, eher als Einnährstoffdüngemittel anzusehen sind denn als EG-Mehrnährstoffdünger. Gewiss, die Richtlinie 76/116/EWG gibt nicht an, in welcher Form das Kalium beizufügen ist, weder für NK-Düngemittel, noch für einen anderen der Mehrnährstoff-Düngemitteltypen(49). Sie gibt jedoch genau an, dass es sich bei den Mehrnährstoffdüngern um Produkte handelt, die auf chemischem Wege oder durch Mischung ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder menschlichen Ursprungs gewonnen werden(50). Die Richtlinie 76/116/EWG gilt daher ebenfalls für die Mehrnährstoffdünger, die durch mechanische Mischung hergestellt werden. Im Übrigen hat Louis Médard dargelegt, dass die Mehrnährstoffdünger bisweilen durch die Mischung von zwei oder drei Einnährstoffdüngern gewonnen werden(51). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die NK-Düngemittel, auf die die notifizierten nationalen Maßnahmen abzielen, bei Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 76/116/EWG als EG-Mehrnährstoffdüngemittel des Typs NK zu betrachten sind, die in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. (70) Die französischen Behörden beziehen sich auf Daten über die Größe des französischen Marktes für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt und auf den Anteil, der auf Einfuhren aus Drittstaaten entfällt. Somit scheinen sie der Auffassung zu sein, dass das Auftauchen und die Entwicklung der Einfuhr dieser NK-Düngemittel ein neues für Frankreich spezifisches Problem darstellt. Sie geben an, dass diese NK-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt von der Fachpresse eher als eine Variante von Einnährstoffdüngern denn als Mehrnährstoffdünger betrachtet würden(52). Die Kommission ist der Auffassung, dass drei Zeitungsausschnitte allein nicht den gesamten Markt wiederspiegeln können. Bei der Lektüre dieser Ausschnitte erweist sich, dass diese Fachpresse - anders als die Ausführungen der französischen Behörden(53) - zwischen den Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern (AN) und den NK- oder NPK-Düngern unterscheidet(54). Folglich könnten die Merkmale des französischen Marktes für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt nur dann für das Vorhandensein einer spezifischen Situation sprechen, die die abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen für bestimmte Mehrnährstoffdünger rechtfertigte, wenn anerkannt würde, dass das spezifische Problem, auf das man sich beruft, rein wirtschaftlicher Natur ist, dass es also nicht direkt mit den Zielen des Schutzes von Umwelt und Arbeitsumwelt in Verbindung steht. (71) Wenn es sich bei der Vermarktung dieses NK-Düngertyps tatsächlich um eine neuere Erscheinung handeln sollte, die nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme aufgetreten ist, so ist davon nicht allein der französische Markt betroffen. Frankreich hat auch nicht nachweisen können, dass diese Düngemittel ausschließlich für den französischen Markt bestimmt waren. Die von den französischen Behörden beigebrachten Daten erlauben es nicht, von dem Vorhandensein einer spezifischen Situation in Frankreich zu sprechen, die durch das Inverkehrbringen dieser NK-Düngemittel verursacht worden wäre. Es wurde kein Hinweis auf das Vorhandensein oder das Ausmaß einer derartigen Entwicklung in den Mitgliedstaaten beigebracht; derartige Daten wären aber wichtig gewesen, um den spezifischen Charakter der von Frankreich beschriebenen Situation einzuschätzen. Betrachtet man die etwaigen Gefahren durch diese Dünger, die von den französischen Behörden zur Begründung ihrer nationalen Maßnahmen angeführt wurden(55), muss eingeräumt werden, dass es sich bei dem Problem des Transports und der Lagerung dieser Düngemittel um ein Problem handelt, das allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist und das keine spezifische Situation in Frankreich bedingt, die abweichende einzelstaatliche Maßnahmen rechtfertigen würde. (72) Die Möglichkeit der Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als das Gemeinschaftsrecht, muss im Hinblick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der Arbeitsumwelt begründet werden; der letztgenannte Bereich umfasst lediglich rein nichtwirtschaftliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. (73) Ob es sich um neue wissenschaftliche Nachweise handelt, muss vor dem Hintergrund der Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse beurteilt werden. Ziel des Artikels 95 Absatz 5 EG-Vertrag ist es, die Lösung eines besonderen Problems zu ermöglichen, das sich in einem Mitgliedstaat nach Erlass der Harmonisierungsmaßnahme auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ergibt. (74) Damit obliegt es dem Mitgliedstaat, der die Notwendigkeit einer Abweichung geltend macht, neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzulegen, etwa eine Bewertung der Risiken für Umwelt oder Arbeitsumwelt, wissenschaftliche Informationen und Studien oder andere laufende Forschungsarbeiten, wobei den Auswirkungen der bereits erlassenen Gemeinschaftsbestimmungen Rechnung zu tragen ist. (75) In Anbetracht dessen erweist sich, dass die Dokumentation und die Begründungen der französischen Behörden zum Antrag auf Ausnahmeregelung keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag darstellen. (76) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen(56) und insbesondere der Auszüge aus dem Werk von Louis Médard, die der französischen Notifizierung beigefügt wurden, ist ganz offensichtlich, dass es sich bei der Vermarktung von NK-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt zwar sicherlich um eine relativ neue Entwicklung in Frankreich handelt, dass jedoch die etwaigen Gefahren solcher Düngertypen mit hohem Stickstoffgehalt und insbesondere ihre leichten explosiven Eigenschaften bereits vor dem Erlass der Richtlinie 76/116/EWG bekannt waren, wie dies im Übrigen auch von den französischen Behörden eingeräumt wird(57). Folgt man dieser wissenschaftlichen Literatur, kann es bei den verschiedenen Typen von NPK-Düngemitteln, die gleichzeitig Chlorid und Ammoniumnitrat enthalten (also sowohl die NK-Dünger als auch die NPK- oder NP-Dünger) zu einer sich selbst erhaltenden Zersetzung kommen(58). Auch die präventiven Maßnahmen sind seit einiger Zeit bekannt; wesentlich dabei ist, bei der Lagerung dieser Produkte alles zu vermeiden, was eine Zersetzung einleiten könnte(59). (77) In Bezug auf die von Frankreich angeführte Empfehlung der Commission des substances explosives ist Folgendes zu sagen: Dieser Ausschuss hat auf seinen Sitzungen vom 23. Januar 2001 und vom 28. März 2001 die Frage der etwaigen Gefährlichkeit von NK-Düngern (Stickstoff - Kalium) behandelt, die mehr als 90 % Ammoniumnitrat enthalten, also einen Stickstoffgehalt von insgesamt mehr als 31,5 % mit einem hohen Chloridgehalt in Form von Kaliumchlorid. In seiner Empfehlung möchte der Ausschuss "die zuständigen Behörden darauf aufmerksam machen, dass diese Art von Mischung zwar nicht im herkömmlichen Sinne als Explosivstoff bezeichnet werden, dass sie aber unter Umständen explosive Eigenschaften aufweisen kann"(60). So hat die Commission des substances explosives entgegen den Behauptungen der französischen Behörden(61) die NK-Düngemittel mit mehr als 90 % Ammoniumnitrat nicht als unter Umständen explosionsgefährlich bezeichnet, sondern hat lediglich eingeräumt, dass sie unter Umständen explosive Eigenschaften aufweisen können. Hier ist anzumerken, dass diese Feststellung nichts Neues ist(62); zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung wurden auch keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse beigefügt. (78) Der Auffassung der Kommission zufolge haben die französischen Behörden die Schlussfolgerungen der Commission des substances explosives extrapoliert. So hat die Commission des substances explosives Folgendes empfohlen: " eine ganz besondere Sorgfalt bei der korrekten Einstufung in Bezug auf den Transport der NK-Düngemittel (Stickstoff-Kalium), die mehr als 90 % Ammoniumnitrat enthalten oder einen Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 31,5 % mit einem hohen Chloridgehalt in Form von Kaliumchlorid aufweisen; sie empfiehlt die strikte Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für den Transport"(63). Sie wünscht, "dass vor der Einfuhr oder dem Inverkehrbringen eines solchen Produkts der für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen Verantwortliche dazu verpflichtet wird, Proben des Produkts analysieren zu lassen, damit die genaue Übereinstimmung dieses Produkts mit den geltenden Rechtsvorschriften überprüft werden kann. Insbesondere müsste die Analyse durch ein in der Europäischen Union ansässiges und einschlägig bekanntes Laboratorium garantieren, dass die dem Produkt vor kurzer Zeit entnommenen Proben den Detonationstest gemäß der Richtlinie 87/94/EWG vom 8. Dezember 1986, geändert durch die Richtlinie 87/126/EWG vom 22. Dezember 1987, mit Erfolg bestanden haben"(64). So beziehen sich also ihre Empfehlungen lediglich auf NK-Düngemittel mit einem Gehalt von über 31,5 % und nicht 28 %. Außerdem hat die Commission des substances explosives lediglich eine zweckmäßige Einstufung dieser Düngemittel im Hinblick auf ihre Beförderung sowie die Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften empfohlen, insbesondere durch den in der Richtlinie 87/94/EWG beschriebenen Detonationstest. Es sei darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 76/116/EWG diesen Test nicht vorschreibt. Der Detonationstest ist bislang lediglich für Einnährstoffdünger mit hohem Ammoniumnitratgehalt gemäß der Richtlinie 80/876/EWG vorgesehen. (79) Außerdem müssen sich die von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag verlangten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse auf den Schutz der Umwelt und der Arbeitsumwelt beziehen. Nun haben die französischen Behörden in diesem Fall aber keine wissenschaftlichen Elemente vorgelegt, die speziell mit dem Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt in Verbindung stehen. Im Übrigen hat eine Prüfung der Erwägungsgründe des Verordnungsentwurfs(65), die Aufschluss über die Gründe der notifizierten Maßnahmen geben könnten, ergeben, dass keine Anforderungen zum Schutz der Umwelt und/oder der Arbeitsumwelt darin enthalten sind. Insbesondere in den Erwägungsgründen 4 und 7(66) wird die Tatsache betont, dass diese Mischdünger derzeit ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Transport und Lagerung, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden. Aus dieser Situation würde sich in der Tat eine schwere und unmittelbare Gefahr ergeben. Es sieht daher so aus, als ob sich die französischen Behörden eher über die Beförderung und die Lagerung dieser Düngemittel sorgen als über den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt. Hier sei darauf hingewiesen, dass die französischen Behörden einen direkten Zusammenhang zwischen zum einen der Beförderung und der Lagerung und zum anderen dem Schutz von Umwelt und Arbeitsumwelt nicht nachgewiesen haben. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die von Frankreich geltend gemachte Sorge über die Beförderung und die Lagerung nicht mit umwelt- oder arbeitsumweltspezifischen Anliegen im Sinne von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag gleichgesetzt werden kann. (80) Es hat sich gezeigt, dass die einzigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Frankreich zur Untermauerung seines Antrags insbesondere in Bezug auf die etwaigen Gefahren der NK-Düngemittel vorgelegt hat, die Auszüge aus dem Werk von Louis Médard aus dem Jahr 1979 sind, das eine Zusammenfassung der einschlägigen Arbeiten darstellt. (81) Daraus kann man also schließen, dass die notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen nicht gerechtfertigt erscheinen, da Frankreich nicht durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt nachgewiesen hat, dass ein spezifisches Problem gegeben ist, das sich nach Erlass der Richtlinie 76/116/EWG ergeben hat, wie dies in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag gefordert ist. (82) In Bezug auf die Argumente im Zusammenhang mit der Katastrophe von Toulouse(67), die den französischen Behörden zufolge die Inanspruchnahme des Vorsorgeprinzips rechtfertigen, möchte die Kommission daran erinnern, dass "ein Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip voraussetzt, dass bei einem Phänomen, Produkt oder Verfahren mit dem Eintritt gefährlicher Folgen gerechnet werden muss und dass sich das Risiko durch eine wissenschaftliche Bewertung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt"(68). Das Vorsorgeprinzip erlegt dem Mitgliedstaat die Bereitstellung neuer Daten auf, die Anlass zu ernsthafter Sorge in Bezug auf die Gesundheit oder die Umwelt geben und gemäß den allgemeinen Regeln des Beweisrechts ernst zu nehmende und schlüssige Anhaltspunkte darstellen, die ohne Ausschluss der wissenschaftlichen Unsicherheit eine Vorsorgemaßnahme rechtfertigen können. Aus dem Vorsorgeprinzip ergibt sich in der Auslegung durch den gemeinschaftlichen Gerichtshof(69) außerdem, dass eine Vorsorgemaßnahme nur dann getroffen werden kann, wenn das Risiko - ohne vollen Nachweis seiner Existenz und Tragweite durch schlüssige wissenschaftliche Daten - auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten ausreichend dokumentiert scheint. Eine Vorsorgemaßnahme könne durch die reine Annahme eines Risikos, die sich auf einfache, noch nicht verifizierte wissenschaftliche Vermutungen stütze, nicht zulässig gerechtfertigt sein. Daher darf das Vorsorgeprinzip nur in Situationen zur Anwendung kommen, in denen ein Risiko insbesondere für die menschliche Gesundheit und die Umwelt besteht, das noch nicht voll und ganz nachgewiesen wurde, jedoch nicht auf reinen, wissenschaftlich nicht verifizierten Hypothesen beruht. (83) Wie die französischen Behörden selbst auch einräumen(70), handelte es sich bei den in die Explosion von Toulouse implizierten Produkten um Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt, die den Anforderungen der Richtlinie 80/876/EWG nicht genügten, oder um technische Ammoniumnitrate, deren explosionsgefährlichen Eigenschaften wohl bekannt sind, und nicht um Düngemittel des Typs NK, die mit den Anforderungen der Richtlinie 76/116/EWG übereinstimmen. Daher kann nicht auf einen etwaigen Kausalitätszusammenhang zwischen den letztgenannten EG-Düngemitteln und dem Unfall geschlossen werden. Den französischen Behörden zufolge sind bis heute die Ursachen dieser Explosion unbekannt und keine Hypothese konnte definitiv ausgeschlossen werden(71). Schließlich erkennen die französischen Behörden an, dass die Hypothese, chlorhaltige Produkte hätten ggf. bei der Auslösung der Explosion in Toulouse eine Rolle gespielt, darauf beruht, dass irrtümlicherweise Chlorabfälle in ein Lager mit Ammoniumnitrat verbracht wurden, und nicht auf dem Vorhandensein von Chlor in Form von Kaliumchlorid in den Düngemitteln(72). Die Kommission hält die vorgelegten Angaben für zu allgemein und für inkonsistent; eigentlich handelt es sich auch nicht um wissenschaftliche Elemente. Daher wäre nach Auffassung der Kommission in dem vorliegenden Fall die Anwendung des Vorsorgeprinzips nicht gerechtfertigt. (84) Auf jeden Fall möchte die Kommission daran erinnern, dass Maßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips, sofern sie denn für nötig gehalten werden, insbesondere im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzniveau gerechtfertigt sein müssten. Die Kommission möchte des Weiteren daran erinnern, dass die Rechtsvorschriften über Düngemittel zurzeit Gegenstand von Erörterungen im Zuge der Neufassung sind(73). Dieser Vorschlag trägt der neuen Marktsituation Rechnung, insbesondere durch die Ausweitung der Detonationstests auf Ammoniumnitrat-Mehrnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt. In Anbetracht dessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass dem französischen Anliegen lediglich eine Maßnahme entspricht, nach der das Inverkehrbringen dieser NK-Düngemittel gegebenenfalls an die Verpflichtung geknüpft würde, sie einem Detonationstest zu unterziehen. Die notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen, die neben dem Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter NK-Dünger noch die Verpflichtung vorsehen, diese Dünger auf Kosten und unter der Verantwortung der Besitzer vom Markt zu nehmen, erscheinen in Anbetracht der Gefahren nicht gerechtfertigt, die unter Umständen von diesen Düngemitteln ausgehen, wenn diese mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übereinstimmen und der Definition der EG-Düngemittel entsprechen. 2.1.3. Zusammenfassung (85) Damit die Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die von der erfolgten gemeinschaftlichen Harmonisierung abweichen, zugelassen werden kann, müssen nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag drei Voraussetzungen erfuellt sein: die abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen müssen sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den fraglichen Bereichen stützen, es muss ein spezifisches Problem für den Antrag stellenden Mitgliedstaat gegeben sein, und dieses Problem muss nach Erlass der Harmonisierungsmaßnahme aufgetreten sein. (86) Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission nach Prüfung der wissenschaftlichen Elemente vor dem Hintergrund des Antrags Frankreichs die Auffassung, dass Frankreich nicht mit Hilfe neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt nachweisen konnte, dass auf seinem Hoheitsgebiet ein spezifisches Problem aufgetreten ist, das sich nach Erlass der Richtlinie 76/116/EWG über Düngemittel ergeben hat und der Einführung der notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen bedarf. Zudem hält die Kommission die Inanspruchnahme des Vorsorgeprinzips durch Frankreich nicht für geeignet, die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zu rechtfertigen, die von der Richtlinie 76/116/EWG abweichen. (87) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Antrag Frankreichs zur Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens von bestimmten chlorhaltigen NK-Düngemitteln mit hohem Stickstoffgehalt auf seinem Hoheitsgebiet die Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 nicht vollständig erfuellt. 2.2. Keine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes (88) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag beschließt die Kommission, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. (89) Da der Antrag Frankreichs die grundlegenden Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 (siehe Abschnitt 2.1 von Teil III dieser Entscheidung) nicht erfuellt, muss die Kommission nicht prüfen, ob die notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN (90) In Anbetracht der Elemente, die ihr zur sachlichen Beurteilung der Begründungen zur Untermauerung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahme zur Verfügung standen, und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Antrag Frankreichs zur Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen in Abweichung von der Richtlinie 76/116/EWG in Bezug auf die Einfuhr und das Inverkehrbringen bestimmter chlorhaltiger NK-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt, die der Definition der EG-Düngemittel und den Anforderungen der Richtlinie 76/116/EWG entsprechen (vorgelegt am 19. Juni 2002), - zulässig ist; - nicht alle Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erfuellt, da Frankreich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsumwelt im Zusammenhang mit einem spezifischen Problem dieses Mitgliedstaates beigebracht hat. (91) Daher vertritt die Kommission die begründete Auffassung, dass die ihr notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gebilligt werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelstaatlichen Bestimmungen in Bezug auf Beschränkungen der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter chlorhaltiger NK-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt, die den Definitionen für EG-Düngemittel und den Anforderungen der Richtlinie 76/116/EWG entsprechen, notifiziert von der Französischen Republik gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag, werden abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 2002 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21. (2) ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60. (3) Der Begriff "EWG-Düngemittel" nach der Richtlinie 76/116/EWG wurde durch den Begriff "EG-Düngemittel" nach der Richtlinie 97/63/EG (ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 15) ersetzt. (4) ABl. L 250 vom 23.9.1980, S. 7. (5) KOM(2001) 508 endg., ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 1. (6) Siehe Artikel 25 bis 28 des Verordnungsvorschlags. (7) Ratsdokument Nr. 12179/02. (8) Im Anschluss an die Notifizierung hat Frankreich die beabsichtigten Maßnahmen angenommen und veröffentlicht. Diese Maßnahme ist Gegenstand eines eigenen Verfahrens. (9) Die erste ist die Verordnung (EG) 2022/95 (ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1), die einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland einführte. Bislang sind in Kraft: die Verordnung (EG) 132/2001 (ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1) zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine und die Verordnung (EG) 658/2002 (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1) zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland. (10) Siehe Seite 2 der Begründung Frankreichs. (11) Eine der Aufgaben dieser Verwaltung ist es, die Übereinstimmung von in den Verkehr gebrachten Produkten mit den geltenden Vorschriften zu überprüfen. (12) 2000 und 2001 hat die DGCCRF in ihrem Labor in Bordeaux 126 Proben des Düngemittels "engrais NK 32-0-5" (der größte Teil dieser Düngemittel wird unter dieser Bezeichnung eingeführt) analysiert; unter diesen 126 Proben wiesen lediglich 3 den vom Importeur angegebenen Stickstoff- und Kaliumgehalt auf, wobei den in der Richtlinie 76/116/EWG festgelegten Toleranzen Rechnung getragen wurde. Der durchschnittliche Stickstoffgehalt lag bei 29,94 %; die Werte variierten zw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.