Europäische Union

2003/1/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2002 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beschränkung der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter chlorhaltiger NK-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt, notifiziert von der Französischen Republik gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5113)

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ischen 33 % und 24,10 % mit einer Standardabweichung von 1,413 %; der durchschnittliche Kaliumgehalt lag bei 7,24 %; die Werte variierten zwischen 21,3 % und 3,3 % mit einer Standardabweichung von 2,714 %. Bei 13 dieser 126 Proben lag schließlich der Kaliumwert unter 5 %, also unter dem Mindestwert für die EG-Düngemittel des Typs NK. (13) Siehe Seite 8 der Begründung Frankreichs. (14) Siehe Louis Médard "Les explosifs occasionnels", Techniques et documentation, 1979, S. 664. Siehe Erwägungsgrund 34 dieser Entscheidung. (15) Siehe Seite 8 der Begründung Frankreichs. (16) Dieser Ausschuss für Explosivstoffe wurde 1961 per Dekret eingerichtet und setzt sich aus Vertretern der betroffenen Verwaltungen sowie aus Persönlichkeiten zusammen, die aufgrund ihrer Fachkompetenz im Bereich der Explosivstoffe benannt werden. Zu seinen Aufgaben gehört es, Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen Fragen abzugeben, die ihm vom Minister für Industrie in Bezug auf Explosivstoffe vorgelegt werden. (17) Der Text der Stellungnahme der Commission des substances explosives hängt der Begründung Frankreichs an. (18) Siehe Seite 9 der Begründung Frankreichs. (19) Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 665. (20) Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 664. (21) Siehe Seite 14 der Begründung Frankreichs. (22) Siehe Seite 14 der Begründung Frankreichs. (23) Siehe Fußnote 8 dieser Entscheidung. (24) Siehe Erwägungsgrund 41 dieser Entscheidung und inbesondere die Fußnote 32. (25) Siehe insbesondere Erwägungsgrund 27 dieser Entscheidung und die Fußnote 12. (26) Siehe Seite 15 der Begründung Frankreichs, wo die französischen Behörden in diesem Zusammenhang auf Louis Médard verweisen, op. cit., S. 666. (27) Siehe Seite 15 der Begründung Frankreichs. (28) Siehe Seite 15 der Begründung Frankreichs. (29) Siehe Seiten 15-16 der Begründung Frankreichs. (30) Siehe Seite 3 der Begründung Frankreichs. (31) Siehe Erwägungsgrund 24 dieser Entscheidung. (32) Die französischen Behörden haben eine Webseite mit Werbeangeboten von WCIB - France Appro Fertilizer and Pesticide World Market vorgelegt, auf der unter anderem Folgendes angeboten wird: "NPK-Mehrnährstoffdünger, Standardformel 32-00-05, aus Ammoniumnitrat (34,5 %); zugefügt sind Phosphat (P) oder Kalium (K) zur Vermeidung der Antidumpingzölle". (33) Die französischen Behörden beziehen sich auf die folgenden Veröffentlichungen: "The FMB fertilizer Europe Report" vom 16. Februar 2000, S. 2; "Fertilizer Europe" vom 22. Januar 2001, S. 2; "FMB Consultants" vom 11. Januar 2002, S. 2. (34) Siehe Seite 4 der Begründung Frankreichs. (35) In diesem Werk sind die einschlägigen Arbeiten zusammengefasst. Es sei darauf hingewiesen, dass Louis Médard in seinen Ausführungen den Begriff "NPK-Dünger" im generischen Sinn verwendet, d. h. als Zusammenfassung der verschiedenen Typen von Mehrnährstoffdüngern; dabei stellen die NK-Dünger eine Untergruppe der NPK-Dünger dar. (36) Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 663-664. (37) Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 664-665. (38) Düngemittel, bei denen es ohne Kupfer nicht zu einer sich selbst erhaltenden Zersetzung kommen kann, können bei Vorhandensein von 0,01 und 0,03 % Kupfer zu einer Deflagration von 6 bis 10 cm/h führen. Ein Düngemittel, das 0,3 % Kupfer enthält, kann eine Fortpflanzung von 50 bis 100 cm/h aufweisen. Dies führt zu der Frage, ob es klug ist, NPK-Düngemitteln Kupfer beizumischen, es sei denn, sie enthielten praktisch kein Chlor. Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 669. (39) Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 667-669. (40) Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 673. (41) In seinem Werk erwähnt Louis Médard die ersten Unfälle, die durch die sich selbst erhaltende Zersetzung der NPK-Dünger verursacht wurden, bevor er daraus den Schluss zieht, dass diese Unfälle zeigen, wie zahlreich die Dünger des Typs NPK sind, bei denen eine solche "zigarrenähnliche Verbrennung" leicht auszulösen ist. Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 666-667. (42) Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 674-675. (43) ABl. C 188 vom 8.8.2002, S. 3. (44) In der Zwischenzeit hat Frankreich die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen in sein innerstaatliches Recht aufgenommen, ohne die Entscheidung der Kommission über den französischen Antrag auf Ausnahmeregelung abzuwarten. Diese Situation wird von der Kommission im Rahmen eines anderen Verfahrens geprüft. (45) Siehe Erwägungsgrund 7 dieser Entscheidung. (46) Die Erläuterungen der Begründung Frankreichs in Bezug auf das spezifische Problem werden vollständig in den Erwägungsgründen 39 bis 41 dieser Entscheidung wiedergegeben. (47) Siehe Seite 14 der Begründung Frankreichs. (48) Siehe Erwägungsgrund 23 dieser Entscheidung. (49) Es sei darauf hingewiesen, dass in der Richtlinie 76/116/EWG auch nicht präzisiert wird, in welcher Form Stickstoff oder Phosphat den Mehrnährstoffdüngern beigegeben werden müssen. (50) Siehe Erwägungsgrund 4 dieser Entscheidung. (51) Siehe Louis Médard - op. cit. - S. 653. (52) Siehe Erwägungsgrund 41 dieser Entscheidung. (53) Siehe Erwägungsgrund 41 dieser Entscheidung. (54) So heißt es im "The FMB fertilizer Europe Report" vom 16. Februar 2000, S. 2, dass "die Händler eine bestimmte Menge von russischen 32-0-5-Mischungen eingeführt haben, dass sich der französische Zoll jedoch bei den Kontrollen besonders streng verhalten hat: Die Produkte mit weniger als 5 % K2O wurden als Stickstoff-Einnährstoffdünger (AN) betrachtet und waren damit antidumpingzollpflichtig." In "Fertilizer Europe" vom 22. Januar 2001 heißt es auf Seite 2, dass "(...) die MV Aleksey Afanasjev in Muuga 1604 t Ammoniumnitrat (AN) in großen Säcken und 1403 t NK-32-0-5-Dünger in großen Säcken verladen hat." (55) Siehe insbesondere Erwägungsgründe 4 und 7 des Entwurfs der notifizierten Verordnung. Darin heißt es wie folgt: "Unter unangemessenen Lagerungs- oder Transportbedingungen, die insbesondere die Aufnahme von Feuchtigkeit begünstigen, reagiert das Chlor mit dem Ammoniumnitrat und bildet bei Raumtemperatur Stickstofftrichlorid mit explosiven Eigenschaften." "Diese Mischdünger werden derzeit ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Transport und Lagerung, eingeführt und in den Verkehr gebracht." (56) Siehe insbesondere Abschnitt 5 von Teil I dieser Entscheidung. (57) Siehe Erwägungsgrund 35 dieser Entscheidung. (58) Siehe Erwägungsgrund 45 dieser Entscheidung. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass es sich bei den Produkten, die in Mischung mit Ammoniumnitrat zu einer spontanen Reaktion führen können, um Nitrite in ausreichender Konzentration oder um Produkte wie mit Ammoniumnitrat getränktes Altholz oder Sägemehl oder Metallspäne, gemischt mit Ammoniumnitrat, handelt. Weitere Produkte wie Chloridionen wirken einfach sensibilisierend, d. h. sie senken die Zersetzungstemperatur und/oder das Energieniveau für die Ingangsetzung des Prozesses, leiten aber nicht selber diese Zersetzung ein. Diese Sensibilatoren können auf keinen Fall eine Zersetzung einleiten. (59) Siehe Erwägungsgrund 48 dieser Entscheidung. (60) Siehe Erwägungsgrund 34 dieser Entscheidung. (61) Siehe Erwägungsgrund 30 (2. Gedankenstrich) dieser Entscheidung. (62) Louis Médard erinnert bereits in seiner Zusammenfassung an dieses Phänomen im Zusammenhang mit der Art der etwaigen Gefahren der NPK-Dünger. Er führt aus: "Die Düngemittel können leichte explosive Eigenschaften aufweisen, die denen bestimmter Stickstoff-Einnährstoffdünger entsprechen. Ein derartiges Risiko besteht nur bei den Düngemitteln mit einem relativ hohen Gehalt an Ammoniumnitrat." Louis Médard - op. cit. - S. 664. (63) Siehe Erwägungsgrund 34 dieser Entscheidung. (64) Siehe Erwägungsgrund 34 dieser Entscheidung. (65) Verordnungsentwurf, der Kommission notifiziert gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag. (66) Siehe Erwägungsgrund 71 dieser Entscheidung und insbesondere die Fußnote 55. (67) Siehe Erwägungsgründe 37 und 38 dieser Entscheidung. (68) Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips vom 2. Februar 2000, KOM(2000) 1 endg. (69) Siehe insbesondere die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2002 in den Rechtssachen T-13/99 und T-70/99. (70) Siehe Erwägungsgrund 37 dieser Entscheidung. (71) Siehe Erwägungsgrund 38 dieser Entscheidung. (72) Siehe Erwägungsgrund 38 dieser Entscheidung. Zudem sei in diesem Zusammenhang der Bericht der internen Kommission zur Untersuchung der Explosion vom 21. September 2001 im Werk Grande Paroisse de Toulouse mit einer Zwischenbilanz zum 18. März 2002 erwähnt. (73) Siehe Abschnitt 2 von Teil I dieser Entscheidung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.