Europäische Union

2003/1/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2002 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beschränkung der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter chlorhaltiger NK-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt, notifiziert von der Französischen Republik gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5113)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

sich schwer aufrechterhalten, dass diese Düngemittel unter die in Artikel 7 des Richtlinie 76/116/EWG vorgesehene Klausel des freien Warenverkehrs fallen, nur weil sie die Bezeichnung "EG-Düngemittel" tragen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt (34) Zur Untermauerung ihres Antrags haben die französischen Behörden neben den oben dargestellten Argumenten verschiedene Unterlagen vorgelegt, insbesondere das Kapitel 25 "Les engrais à base de nitrate d'ammonium" aus dem Werk "Les explosifs occasionnels", Techniques et documentation, 1979, von Louis Médard sowie den Text der Empfehlung der Commission des explosifs, allerdings ohne weitere wissenschaftliche Elemente mitzuliefern, auf denen diese Empfehlung beruht. Sie beziehen sich außerdem auf die Hypothesen, die im Rahmen der Untersuchung der Explosion in dem Werk AZF de Grande Paroisse in Toulouse geprüft wurden, auch hier ohne entsprechende Dokumentation. Von einigen theoretischen Berechnungen in ihrer Begründung einmal abgesehen, haben die französischen Behörden keine weiteren Unterlagen oder Informationen über die Risiken dieser NK-Dünger vorgelegt. (35) Da die bis Mitte der 1950er Jahre in den Verkehr gebrachten Mehrnährstoffdünger - so führen die französischen Behörden an - sehr viel weniger Stickstoff enthielten, insbesondere in Form von Stickstoff aus Ammoniumnitrat, als diejenigen, die seitdem hergestellt werden, war das Phänomen einer sich selbst erhaltenden Zersetzung (décomposition auto-entretenue) praktisch unbekannt. Sie erinnern daran, dass die Erhöhung des Stickstoffgehalts aus Ammoniumnitrat seit Mitte der 1950er Jahre zunächst zu spektakulären Unfällen führte, die durch die Zersetzung von Mehrnährstoffdüngern verursacht wurden. (36) Den französischen Behörden zufolge lässt es sich bis heute nicht widerlegen, "dass diese neuen NK-Dünger, die zum einen mehr als 80 % Ammoniumnitrat oder Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt, und zum anderen wenigstens 7,93 % Kaliumchlorid enthalten, Gegenstand komplexer Phänomene sein können, die gegebenenfalls zu Unfällen mit großer Tragweite führen"(26). Sie halten dies für umso wahrscheinlicher, als das Kaliumchlorid gegenüber Ammoniumnitrat nicht inert wirkt und als die Analyse von Proben dieser Düngemittel beträchtliche Unterschiede zwischen dem angegebenen Nährstoffgehalt und den tatsächlichen Werten ergeben hat. (37) Die französischen Behörden erinnern auch daran, dass sich am 21. September 2001 eine Explosion im Werk Grande Paroisse de Toulouse ereignete, in der technisches Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt hergestellt wurden; sie brachte 30 Menschen, darunter 22 Beschäftigten des Unternehmens, den Tod und verursachte beträchtliche Umweltschäden. "Die Explosion ereignete sich in einer Halle, in der nicht den geltenden Vorschriften entsprechende Produkte mit hohem Gehalt an Stickstoff aus Ammoniumnitrat gemischt wurden. Zum einen handelte es sich um Ammoniumnitrate, die nicht als Einnährstoffdüngemittel in den Verkehr gebracht werden durften, da sie weder den Anforderungen der Richtlinie 80/876/EWG noch denen der französischen Norm NF U 42-001 entsprachen; zum anderen handelte es sich um technische Ammoniumnitrate, die nicht die von den Kunden festgelegtem Spezifikationen erfuellten."(27) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass eine große Menge von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt, die nicht weit vom Explosionsort entfernt gelagert wurde, nur materielle Schäden zu verzeichnen hatte (aufgerissene und verstreute Säcke), das Produkt selbst blieb jedoch intakt. (38) Den französischen Behörden zufolge sind bis heute "die Ursachen dieser Explosion unbekannt und keine Hypothese konnte definitiv ausgeschlossen werden."(28) Sie erläutern, dass eine dieser Hypothesen zur Erklärung der Katastrophe annimmt, dass irrtümlicherweise Chlorabfälle in ein Lager mit Ammoniumnitrat verbracht wurden. Den französischen Behörden erscheint es daher "in Anwendung des Vorsichtsprinzips vernünftig, Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen von NK-Düngemitteln zu untersagen, die Ammoniumnitrat in großer Menge oder Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt sowie Stoffe enthalten, die die thermische Sensibilität und das Detonationsverhalten des Ammoniumnitrats verstärken."(29) Sie unterstreichen auch, dass das Kalium (obgleich gemessen als Kaliumoxid) in Form eines Salzes gegenwärtig ist, und dass sehr wohl bekannt ist, dass Kaliumchlorid gegenüber Ammoniumnitrat nicht inert wirkt. Spezifische Eigenschaften des Problems (39) Den französischen Behörden zufolge "weist der französische Markt für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt aufgrund seiner Größe im Vergleich zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besondere Merkmale auf. Allein auf den französischen Markt entfallen 40 % des Gesamtmarktes der Union für diesen Düngemitteltyp. Dieser nationale Markt ist weitgehend auf Einfuhren angewiesen; der Anteil der Einfuhren aus Drittstaaten in die Europäische Union macht 23,4 % aus."(30) (40) Seit einigen Jahren stellen die französischen Behörden stark zunehmende Einfuhren der Dünger des Typs NK fest, deren angegebener Gehalt an Stickstoff aus Ammoniumnitrat über 28 % liegt und deren angegebener Kaliumgehalt, gegenwärtig in Form von Kaliumchlorid, gemessen als Kaliumoxid, 5 % beträgt. Den Daten der französischen Behörden zufolge beliefen sich die Einfuhren dieses Produkttyps im Wirtschaftsjahr 1997/98 auf 0 t; 1998/1999 auf 20000 t; 1999/2000 auf 40000 t; 2000/2001 auf 88000 t und allein im Kalenderjahr 2001 wurden 76000 t in französischen Häfen angeliefert. (41) Die französischen Behörden erinnern daran, dass diese NK-Düngemittel kurz nach Einführung der Antidumpingzölle auf dem französischen Markt auftauchten(31); damit wolle man die Antidumpingzölle auf Ammoniumnitrat-Einfuhren umgehen, wie die Werbung verschiedener Importeure von Ammoniumnitrat-Düngemitteln aus Russland zeige(32). Den französischen Behörden zufolge hält die Fachpresse(33), die die Marktentwicklungen widerspiegele, "dieses Produkt eher für eine Variante des Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngers mit hohem Stickstoffgehalt denn für einen NK-Mehrnährstoffdünger"(34). 5. Allgemeine Informationen über die etwaigen Gefahren von Mehrnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt (NPK-Dünger) (42) Die nachstehenden Informationen sind dem Werk "Les explosifs occasionnels" - Techniques et documentation, 1979, von Louis Médard (Kapitel 25 "Les engrais à base de nitrate d'ammonium") entnommen, das die französischen Behörden der Notifizierung zur Untermauerung des Antrags auf Ausnahmeregelung beilegten(35). Art der Gefahr, die gegebenenfalls von NPK-Düngern ausgeht (43) Louis Médard zufolge enthalten fast alle festen NPK-Dünger Ammoniumnitrat; folgende Gefahren können - im Wesentlichen je nach Zusammensetzung und daneben auch je nach Struktur - gegeben sein: - Die Düngemittel, die einen relativ hohen Gehalt an Ammoniumnitrat aufweisen, können leichte explosive Eigenschaften aufweisen, ähnlich denjenigen bei bestimmten Stickstoff-Einnährstoffdüngern. - Bei bestimmten NPK-Düngern kann es unter entsprechend günstigen Temperaturen zu einer Nitratzersetzung kommen, die der warmer NO3NH4-Lösungen entspricht. Dabei handelt es sich um eine autokatalytische Reaktion, die nach Auslösung auf das gesamte vorhandene Produkt übergreift. Chloride begünstigen die Zersetzung. - In vielen Düngemitteln, die gleichzeitig Ammoniumnitrat und Chlorid enthalten, kann eine besondere Art von Deflagration ausgelöst werden, wenn einem Teil der Masse Wärme in ausreichendem Maße zugeführt wird. Diese Deflagration, die sich sehr langsam vom Ausgangspunkt ausbreitet, wurde als "sich selbst erhaltende Zersetzung" (décomposition auto-entretenue) des Düngers bezeichnet oder auch mit dem Abbrennen einer Zigarre verglichen (combustion en cigare). Dabei handelt es sich um die katalytische Reaktion der Chloridionen im Dünger, durch die diese Zersetzung leicht auszulösen ist. - Bei manchen Düngemitteln kommt es während der Lagerung zu spontanen Erhitzungen, häufig mit einer Temperatur, die 40 Grad höher ist als die normale Temperatur; steigt die Temperatur sehr stark an, kann sie gegebenenfalls die im zweiten Gedankenstrich erwähnte Nitratzersetzung auslösen(36). Spontane Erhitzung bei NPK-Düngern (44) Zu einer spontanen Erhitzung von 20 bis 30° kann es durch das Vorhandensein organischer Substanzen zum Beispiel in Phosphatlagerstätten kommen, wenn die Dünger in hohen Anhäufungen gelagert werden. Diese Erhitzung von Düngemitteln, die organische Substanzen enthalten, darf nicht mit der sehr moderaten Erhitzung (etwa 10) verwechselt werden, die bei beistimmten Mehrnährstoffdüngern festzustellen ist, die keine organischen Substanzen enthalten. Diese schwachen Erhitzungen führen zur Bildung neuer Salze durch die Umverteilung der Anionen und Kationen und beeinträchtigen nicht die Sicherheit(37). Merkmale der sich selbst erhaltenden Zersetzung bei NPK-Düngern (45) Zu einer sich selbst erhaltenden Zersetzung kann es bei NPK-Düngern kommen, die gleichzeitig Chlorid und Ammoniumnitrat (oder Salze mit Nitrationen und Ammoniumionen wie das Paar KNO3-NH4Cl) enthalten. Im Übrigen ist das Kalium in den meisten NPK-Düngemitteln in Form von Kaliumchlorid gegenwärtig; ein anderes Kaliumsalz aus Kaliumchlorid würde bei unzureichender Reinigung jedoch die Chlorionen hinzubringen. In einem Dünger reichen 0,5 % Chlorid aus, damit es zu dieser Art von Zersetzung kommen kann. Die Ausbreitung der Zersetzung wird begünstigt, wenn sich ein solider voluminöser Rückstand ("Skelett") bilden kann. Deshalb kommt es bei Düngern mit Dicalciumphosphat häufiger zu dieser sich selbst erhaltenden Zersetzung als bei denjenigen mit Ammoniumphosphat. (46) Bei Düngemitteln in einer nicht eingegrenzten Masse weist die sich selbst erhaltende Zersetzung unter atmosphärischem Druck unter anderem folgende Merkmale auf: 1. Durch eine örtlich begrenzte Erhitzung wird nach einer gewissen Induktionszeit die mit dem Abbrennen einer Zigarre vergleichbare Verbrennung eingeleitet. Die zum Auslösen einer derartigen Reaktion erforderliche Temperatur ist je nach Düngemitteltyp verschieden. Weist die Wärmequelle eine niedrige Temperatur auf (120 bis 160°), muss sie länger einwirken (bis zu mehreren Stunden), bis die Ausbreitung der Zersetzung eingeleitet wird. Im Allgemeinen muss die Erhitzung eine beträchtliche Düngermenge betreffen; bleibt sie auf eine kleine Oberfläche beschränkt, reicht die dadurch entstehende Zersetzung nicht aus, um sich über den erhitzten Bereich hinaus auszubreiten. 2. Die Fortpflanzung der Deflagration, die die zigarrenähnliche Verbrennung der NPK-Dünger darstellt, kann zwischen 3 und 150 cm/h betragen. 3. Das Temperaturprofil in der Deflagrationsfront (Dicke etwa 1 dm) zeigt eine Vorwärmzone (häufig 2 bis 3 cm), in der das Produkt auf 120 bis 135° erhitzt wird, gefolgt von einer Zone mit raschem Temperaturanstieg (100° je mm oder mehr), die in eine Temperaturspitze mündet, über die hinaus die Temperatur wieder langsam abfällt. 4. Bestimmte Oligoelemente, insbesondere Kupfer, weisen eine beträchtliche katalytische Reaktion auf(38). 5. Die Kontaminierung des Düngemittels durch Schwefel vereinfacht ebenfalls die dem Abbrennen einer Zigarre ähnliche Verbrennung der NPK-Dünger(39). Gefahr durch die Deflagration der NPK-Dünger (47) Die Fortpflanzung der Deflagration der NPK-Dünger in uneingegrenztem Zustand, die für eine derartige Reaktion in Frage kommen, bleibt immer sehr gering (100- bis 1000-mal geringer als die herkömmlicher pyrotechnischer Sätze). Daher hat dieses Phänomen keine zerstörerischen mechanischen Auswirkungen. Die durch eine sich selbst erhaltende Zersetzung von NPK-Düngern verursachten Schäden sind vor allem auf die in dem Material erreichte Temperatur zurückzuführen, die zur Karbonisierung von Holz ausreicht; die erzeugten Gase verfügen nicht über nennenswerte eine Verbrennung bewirkende Eigenschaften und können daher die Entwicklung eines Brandes nicht beschleunigen(40). Vorbeugung der Zersetzung von NPK-Düngern (48) Louis Médard zufolge ist vor allem bei der Lagerung alles zu vermeiden, was eine Zersetzung in Gang setzen kann. Er weist darauf hin, dass die Untersuchung von Unfällen(41) gezeigt hat, dass die Hauptgründe für die Auslösung folgende sind: eine in Betrieb befindliche Glühlampe in Kontakt mit dem Düngemittel; der Kontakt des Düngemittels mit einem Wärmekörper bei Reparaturarbeiten unter Verwendung von offenem Feuer oder im Anschluss an derartige Arbeiten; die Verwendung defekten Elektromaterials, durch das Hitzepunkte in Kontakt mit dem Düngemittel gelangen können; das Vorhandensein von Rohrleitungen, durch die eine warme Flüssigkeit zirkuliert, im Lagerraum oder im Frachtraum eines Schiffes, in den das Düngemittel verladen worden war. (49) Daher empfiehlt es sich, sowohl bei der Lagerung als auch bei der Beförderung darauf zu achten, dass keine der angegebenen Wärmequellen auf den Dünger einwirken kann, des Weiteren, dass alle Feuer auslösenden Substanzen aus der Umgebung des Düngers zu entfernen sind, wobei das Risiko weniger mit der Menge brennbarer Stoffe als mit ihrer Nähe zum Dünger verbunden ist. Außerdem ist zu vermeiden, dass in der Nähe des Düngers Stoffe mit einer gegebenenfalls gefährlichen Reaktion vorhanden sind oder Stoffe, deren Zusammensetzung nicht genau bekannt ist. Schließlich sind Explosivstoffe strikt zu verbieten(42). II. VERFAHREN (50) Mit Schreiben vom 12. Juni 2002, das der Kommission am 19. Juni 2002 notifiziert wurde, teilte die Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union der Kommission die Absicht Frankreichs mit, gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag einzelstaatliche Bestimmungen für bestimmte chlorhaltige NK-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt einzuführen, die strenger gefasst sind als die der Richtlinie 76/116/EWG. (51) Zu diesem Zweck notifizierten die französischen Behörden den Entwurf einer Verordnung, durch die die Einfuhr und das Inverkehrbringen bestimmter chlorhaltiger NK-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt verboten werden; beigefügt war der Entwurf eines Rundschreibens über die Inertisierung dieser Dünger sowie eine Begründung, in der dargelegt wird, warum der Antrag auf Ausnahmeregelung gerechtfertigt erscheint. (52) Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 teilte die Kommission den französischen Behörden mit, dass sie die Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erhalten hat und dass die Frist von sechs Monaten für die Prüfung gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 20. Juni 2002, dem Tag nach Eingang der Mitteilung, begonnen hat. (53) Mit Schreiben vom 2. August 2002 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag der Französischen Republik. Ferner veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über diesen Antrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(43), um Dritte über den Entwurf einzelstaatlicher Maßnahmen zu informieren, die Frankreich zu erlassen beabsichtigt(44). III. RECHTLICHE ANALYSE 1. Prüfung der Zulässigkeit (54) Die von den französischen Behörden am 19. Juni 2002 vorgelegte Notifizierung bezweckt, eine Genehmigung für die Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die von der Richtlinie 76/116/EWG abweichen, bei der es sich um eine Maßnahme zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes handelt. (55) Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen - zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt - einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. (56) Die Richtlinie 76/116/EWG gilt für die Dünger, die mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" versehen sind. Für bestimmte Düngemitteltypen wie etwa die organischen Dünger gelten derzeit noch nationale Bestimmungen und nicht die Richtlinie 76/116/EWG. Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften für die EG-Düngemitteltypen, die in ihrem Anhang I verzeichnet sind, auf Gemeinschaftsebene harmonisiert. So gelten für die EG-Düngemittel in Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG ausschließlich die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Bezeichnung, Abgrenzung und Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Verpackung; daher kann für sie die Klausel über den freien Warenverkehr in Anspruch genommen werden, da sie den Anforderungen der Richtlinie 76/116/EWG entsprechen. Lediglich die Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt müssen zudem den ergänzenden Gemeinschaftsbestimmungen genügen, die in der Richtlinie 80/876/EWG vorgesehen sind, um in den Verkehr gebracht werden zu können. (57) Vergleicht man die Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG und die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen, so zeigt sich, dass letztgenannte unter folgenden Aspekten restriktiver sind als die der Richtlinie: 1. Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Vermarktung der NK-Düngemittel mit einem Gehalt an Stickstoff aus Ammoniumnitrat von über 28 % und einem Chlorgehalt von über 0,02 % werden verboten. 2. Die NK-Düngemittel mit einem Gehalt an Stickstoff aus Ammoniumnitrat von über 28 % und einem Chlorgehalt von über 0,02 % werden unverzüglich vom Markt genommen. (58) Wie in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehen, hat Frankreich der Kommission den genauen Wortlaut der über die Richtlinie 76/116/EWG hinausgehenden Bestimmungen mitgeteilt, und zusammen mit dem Antrag die Gründe vorgelegt, die die Einführung dieser Bestimmungen seiner Ansicht nach rechtfertigen. (59) Die Notifizierung Frankreichs zwecks Billigung der Einführung einzelstaatlicher von der Richtlinie 76/116/EWG abweichender Bestimmungen ist daher als im Sinne des Artikels 95 Absatz 5 EG-Vertrag zulässig zu betrachten. 2. Sachliche Beurteilung (60) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. (61) Die Kommission muss daher prüfen, ob die Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erfuellt sind. In diesem Artikel ist festgelegt, dass ein Mitgliedstaat, der es für erforderlich hält, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, diese dadurch begründen muss, dass: a) neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt vorliegen, b) ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat besteht, das sich nach dem Erlass dieser Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat. (62) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag beschließt die Kommission im Übrigen, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. 2.1. Beurteilung des Standpunkts Frankreichs (63) Zunächst möchte die Kommission daran erinnern, dass es sich bei den einzelstaatlichen Maßnahmen mit Bezug auf Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag um diejenigen handelt, die weitere Anforderungen auf der Grundlage des Schutzes von Umwelt und Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems dieses Mitgliedstaats einführen, das sich nach Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat. (64) So erfolgt die Prüfung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen und die Beurteilung der vom Mitgliedstaat angeführten Gründe im Hinblick auf die gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme, von der sie abweichen; im vorliegenden Fall handelt es sich um die Richtlinie 76/116/EWG über NK-Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel", insofern als dieser Verordnungsentwurf das Inverkehrbringen der EG-Düngemittel des Typs NK zusätzlichen Voraussetzungen - insbesondere in Bezug auf ihre Zusammensetzung - unterwirft, so etwa einem Hoechstgehalt an Stickstoff und Chlorid. In der Richtlinie 76/116/EWG ist für NK-Dünger keine Hoechstgrenze für den Gehalt an Stickstoff, Kalium und Chlorid vorgesehen. Anhang I beschränkt sich im letztgenannten Fall auf den Hinweis, dass die Angabe "chlorarm" nur verwendet werden darf, wenn der Chlorgehalt 2 % Cl nicht überschreitet, und dass der Chlorgehalt angegeben werden kann. Daraus ergibt sich ganz klar, dass NK-Dünger einen Chlorgehalt über 2 % aufweisen dürfen. Folglich gehen die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Gemeinschaftsbestimmungen hinaus, da sie ein Verbot von NK-Düngemitteln vorsehen, die mehr als 28 % Masse- % Stickstoff aus Ammoniumnitrat und mehr als 0,02 % Chlorid enthalten. (65) Ausgangspunkt ist also die Übereinstimmung der NK-Dünger, auf die sich der Verordnungsentwurf bezieht, mit den Anforderungen der Richtlinie 76/116/EWG, wobei die Bezeichnung "EG-Düngemittel" nur für Dünger verwendet werden darf, die zu einem der in Anhang I aufgeführten Düngertypen gehören und den Anforderungen der genannten Richtlinie und ihrer Anhänge I bis III genügen. Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen treffen, damit die Bezeichnung "EG-Düngemittel" nur für die Dünger verwendet werden kann, die zu einem der Düngemitteltypen des Anhangs I gehören und den Anforderungen der Richtlinie genügen. Im Übrigen sieht Artikel 8 der Richtlinie 76/116/EWG ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der EG-Düngemittel mit den Bestimmungen der genannten Richtlinie(45) kontrollieren. Daher bestreitet die Kommission nicht, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Maßnahmen gegen Düngemittel einzuleiten, die den Anforderungen der Richtlinie 76/116/EWG nicht genügen. Die Kommission möchte aber daran erinnern, dass Düngemittel mit einem Gesamtnährstoffgehalt (N + K2O) von über 18 Gew.-% sowie einem Stickstoffgehalt über 3 % und einem Kaliumgehalt über 5 % gemäß der Richtlinie 76/116/EWG der Definition der als EG-Düngemittel des Typs NK bezeichneten Gemeinschaftsdünger entsprechen. Daher muss für sie die in Artikel 7 dieser Richtlinie vorgesehene Klausel über den freien Warenverkehr insofern gelten, als sie den Anforderungen der Richtlinie 76/116/EWG genügen. (66) Gleichfalls sei hier an die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erinnert, derzufolge die Zulassungskriterien für eine Abweichung von grundlegenden Regeln des Gemeinschaftsrechts restriktiv auszulegen sind. Da die fragliche Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Einheit des Marktes darstellt, muss für Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag - wie für alle Bestimmungen mit Ausnahmecharakter - eine Auslegung erfolgen, die eine Ausweitung über die formell vorgesehenen Fälle hinaus ausschließt. Da es sich bei Artikel 95 klar um den Ausdruck einer derartigen Abweichung handelt, muss er strikt ausgelegt werden und darf in Bezug auf die Gesamtheit der angeführten Gründe nur unter strengen Bedingungen angewendet werden. 2.1.1. Beweislast (67) Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission in Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten Zeitrahmens bei ihrer Prüfung, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 5 mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, von "den Gründen" ausgehen muss, die der Mitgliedstaat vorgelegt hat. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen des Vertrages der den Antrag stellende Mitgliedstaat nachweisen muss,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.