Europäische Union

2003/1/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2002 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beschränkung der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter chlorhaltiger NK-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt, notifiziert von der Französischen Republik gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5113)

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Avis juridique important | 32003D0001 2003/1/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2002 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beschränkung der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter chlorhaltiger NK-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt, notifiziert von der Französischen Republik gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5113) Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0072 - 0085 Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2002 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beschränkung der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter chlorhaltiger NK-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt, notifiziert von der Französischen Republik gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5113) (Nur der französische Text ist verbindlich.) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/1/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE 1. Gemeinschaftsrecht 1.1. Richtlinie 76/116/EWG über Düngemittel (1) Ziel der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), ist die Beseitigung der Handelshemmnisse aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Düngemittel. Sie enthält die gemeinschaftlichen Anforderungen, denen Düngemittel genügen müssen, um unter der Bezeichnung "EG-Düngemittel"(3) in den Verkehr gebracht werden zu dürfen; unter anderem sind darin die Bestimmungen in Bezug auf die Bezeichnung, Abgrenzung und Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Verpackung der wichtigsten Ein- und Mehrnährstoffdünger in der Gemeinschaft festgelegt. (2) In Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG sind die Bezeichnung des Typs "EG-Düngemittel" sowie die entsprechenden Anforderungen festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung, die alle als "EG-Düngemittel" bezeichneten Dünger aufweisen müssen. In Anhang I werden die EG-Düngemittel entsprechend ihrem Gehalt an Primärnährstoffen, d. h. an Stickstoff, Phosphor und Kalium, in Kategorien eingeteilt; die Buchstaben N, P und K stehen für diese drei Nährstoffe. Insbesondere wird unterschieden zwischen den Einnährstoffdüngern, die nur einen dieser drei grundlegenden Nährstoffe enthalten, und den Mehrnährstoffdüngern, die zwei davon oder die drei enthalten. (3) Hauptvertreter der Einnährstoffdünger mit Primärnährstoffen sind: - im Bereich der Stickstoffdünger die Ammoniaksalpeterdünger, die auf chemischem Wege hergestellt werden und als wesentlichen Bestandteil Ammoniumnitrat enthalten, dessen Gehalt am Nährstoff N mindestens 20 % betragen muss; - im Bereich der kalihaltigen Düngemittel das Kaliumchlorid, das aus Kalirohsalz hergestellt wird und als wesentlichen Bestandteil Kaliumchlorid enthält, dessen Gehalt am Nährstoff K mindestens 37 %, gemessen als Kaliumoxid (K2O), betragen muss. (4) Die aus Primärnährstoffen zusammengesetzten Düngemittel, die auf chemischem Wege oder durch Mischung ohne Zusatz von organischen Stoffen tierischen oder menschlichen Ursprungs gewonnen werden, werden entsprechend ihrer Zusammensetzung in die 4 Untergruppen NPK, NP, NK und PK eingeteilt. So müssen die NPK-Düngemittel einen Gesamtgehalt an Nährstoffen von mindestens 20 % aufweisen, wobei der Mindestgehalt dieser einzelnen Stoffe für Stickstoff bei 3 %, für Phosphat, gemessen als P2O5, bei 5 % und für Kalium, gemessen als K2O, bei 5 % liegen muss. Die NK-Düngemittel müssen einen Gesamtgehalt an Nährstoffen von mindestens 18 % aufweisen, wobei der Mindestgehalt dieser einzelnen Stoffe für Stickstoff bei 3 % und für Kalium, gemessen als K2O, bei 5 % liegen muss. (5) Gemäß Artikel 2 darf der Begriff "EG-Düngemittel" nur für Dünger verwendet werden, der einem der in Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen angehört und den Anforderungen der Richtlinie 76/116/EWG und ihrer Anhänge I bis III genügt. (6) Durch Artikel 7 wird folgende Klausel über den freien Verkehr eingeführt: "Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien können die Mitgliedstaaten aus Gründen der Zusammensetzung, der Kennzeichnung und der Verpackung den Verkehr mit Düngemitteln, die die Bezeichnung 'EWG-Düngemittel' tragen und den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern." (7) Artikel 8 schließlich bezieht sich auf die amtlichen Kontrollen, die die Mitgliedstaaten durchführen dürfen, um sich zu vergewissern, dass die unter der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in den Verkehr gebrachten Dünger den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG und ihrer Anhänge I und II entsprechen. 1.2. Richtlinie 80/876/EWG über Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (8) In Anbetracht der besonderen Natur der Ammoniumnitratdünger im Sinne der Richtlinie 76/116/EWG und in Anbetracht der sich daraus ergebenden Anforderungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Gesundheit und den Schutz der Arbeitnehmer wurden in der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt(4) ergänzende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für diese Dünger vorgesehen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wurden auf Gemeinschaftsebene die Merkmale und Eigenschaften festgelegt, die Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt von den Ammoniumnitratarten unterscheiden, die bei der Herstellung von als Sprengstoff verwendeten Produkten eingesetzt werden. (9) Nach Artikel 1 findet die Richtlinie 80/876/EWG auf Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt Anwendung, der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, und zwar unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 76/116/EWG. Unter dem Ausdruck "Düngemittel" sind auf chemischem Wege zu Düngezwecken hergestellte Erzeugnisse auf Ammoniumnitratbasis zu verstehen, die einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 Gew.-% aufweisen und anorganische Zusätze oder Füllstoffe wie gemahlenen Kalkstein oder Dolomit, Kalzium- und Magnesiumsulfat oder Kieserit enthalten können; dabei gilt, dass andere anorganische Zusätze oder Füllstoffe, die dem Düngemittel beigefügt werden, weder die thermische Sensibilität noch die Detonationsfähigkeit erhöhen dürfen. (10) Die Bestimmungen der Richtlinie 80/876/EWG sehen vor, dass die Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt bestimmten Merkmalen entsprechen müssen, damit ihre Unschädlichkeit gewährleistet ist. In Anhang I werden die Merkmale und Grenzwerte des Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngers mit hohem Stickstoffgehalt festgelegt, zu denen unter anderem ein Chlorhöchstgehalt von 0,02 Gew.-% gehören. Außerdem können die Mitgliedstaaten verlangen, dass diese Dünger vor oder nach dem Inverkehrbringen dem in Anhang II vorgesehenen Detonationstest unterzogen werden. 2. Neufassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Düngemittel (11) Am 14. September 2001 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel(5) an, der eine Neufassung der Richtlinien des Rates und der Kommission über die Annäherung der düngemittelrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten darstellt. (12) Mit diesem Vorschlag sollen die Rechtsvorschriften über Düngemittel vereinfacht werden, indem die Richtlinien 76/116/EWG, 80/876/EWG, 87/94/EWG und 77/535/EWG sowie die verschiedenen Änderungen und Anpassungen dieser Richtlinien an den technischen Fortschritt in einen einzigen Rechtsakt in Form einer Verordnung gefasst werden. Alle technischen Spezifikationen wurden in die Anhänge aufgenommen. Die gemeinsamen Bestimmungen wurden von den spezifischen Bestimmungen getrennt, welche nach den Hauptdüngemittelgruppen in den Rechtsvorschriften eingestuft wurden. Die technischen Anhänge wurden auf der Grundlage der ursprünglichen Richtlinien ausgearbeitet und durch wenige kleinere Änderungen überarbeitet; dabei wurden die technischen Spezifikationen über den Gehalt an Nährstoffen jedoch nicht geändert. (13) Titel II dieses Verordnungsvorschlags unter der Bezeichnung "Bestimmungen für spezielle Düngemitteltypen" enthält ein Kapitel IV, das sich auf Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt bezieht(6) und sich weitgehend an den Bestimmungen der Richtlinie 80/876/EWG orientiert, deren Anwendungsbereich zum Teil auf Ammoniumnitrat-Mehrnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt ausgeweitet wurde, um der neuen Marktsituation Rechnung zu tragen. Nach der alten Regelung waren für Mehrnähstoffdünger nämlich keine Detonationstests erforderlich. Dadurch hätte sich ein Schlupfloch ergeben, das die Mitgliedstaaten aus Sicherheitsgründen schließen wollten. Nun können die Mitgliedstaaten im Anschluss an diese Neufassung auch für Ammoniumnitrat-Mehrnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt Detonationstests verlangen. (14) Anhang III des Vorschlags, der die technischen Bestimmungen in Bezug auf Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt enthält, gibt in Abschnitt 2 die Beschreibung des Detonationstests für Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt, dem alle Düngemittel - Ein- und Mehrnährstoffdünger - unterzogen werden können. In Abschnitt 1 dieses Anhangs III hingegen, der die Vorschriften von Anhang I der Richtlinie 80/876/EWG übernimmt, sind lediglich die Merkmale und Grenzwerte für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt vorgesehen. (15) Die Mitgliedstaaten hatten bereits die Möglichkeit zur Prüfung dieses Vorschlags; am 30. September 2002 gelangte der Rat einstimmig zu einer politischen Einigung im Hinblick auf einen Gemeinsamen Standpunkt(7). In Bezug auf die Bestimmungen für Ammoniumnitratdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt bezogen sich die von den Mitgliedstaaten angeregten Änderungen ausschließlich auf eine obligatorische Einführung des Detonationstests für alle Dünger mit hohem Stickstoffgehalt; dabei würde es dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen obliegen, die erfolgreiche Durchführung dieses Tests nachzuweisen, und außerdem wäre er dazu verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Der Text von Anhang III hingegen bleibt unverändert. 3. Notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen (16) Frankreich hat neue einzelstaatliche Bestimmungen(8) zum Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens der NK-Düngemittel notifiziert, die einen Gehalt an Stickstoff aus Ammoniumnitrat von über 28 Gew.-% und einen Chlorgehalt von über 0,02 Gew.-% haben. Eine von den zuständigen Ministern unterzeichnete Verordnung schreibt vor, dass diese Düngemittel unter der Verantwortung und auf Kosten der Besitzer zurückzuziehen sind; ergänzend wurde ein Rundschreiben über die Inertisierung dieser Dünger herausgegeben. (17) Mit der notifizierten Verordnung, die die Einfuhr und das Inverkehrbringen bestimmter chlorhaltiger NK-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt untersagt, soll in Frankreich für die Dauer eines Jahres die Einfuhr, das entgeltliche oder unentgeltliche Inverkehrbringen, das Bereithalten für den Verkauf oder die unentgeltliche Verteilung von NK-Düngern ausgesetzt werden, die mehr als 28 Masse-% Stickstoff aus Ammoniumnitrat mit einem Chloridgehalt von über 0,02 % (Artikel 1 des Verordnungsentwurfs) aufweisen. (18) Ergänzt wird dieses Verbot dadurch, dass derjenige, der für das erste Inverkehrbringen auf dem französischen Markt verantwortlich ist, diese Düngemittel auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten aus dem Verkehr zu ziehen hat, unabhängig von dem Ort, an dem diese sich befinden (Artikel 2 des Verordnungsentwurfs). (19) Schließlich sieht die notifizierte Verordnung vor, dass die auf diese Weise aus dem Verkehr gezogenen Produkte erst dann wieder auf den französischen Markt gebracht werden dürfen, wenn nach Hinzufügen eines Inertisierungsstoffes, der eine Veränderung des NK-Gehalts ermöglicht, ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften anerkannt worden ist (Artikel 3 des Verordnungsentwurfs). (20) Ergänzt wird der Rechtsakt durch ein ministerielles Rundschreiben zur Inertisierung von Düngemitteln des Typs NK mit einem Gehalt an Stickstoff aus Ammoniumnitrat von mehr als 28 % und einem Chloridgehalt von mehr als 0,02 %; in diesem Papier werden die zur Umsetzung von Artikel 3 vorgesehenen Inertisierungsverfahren beschrieben. 4. Der Standpunkt Frankreichs (21) In Anbetracht der potenziellen Gefahren, die von bestimmten Düngemitteln ausgehen, halten die französischen Behörden es für erforderlich, besondere Bestimmungen für so genannte NK-Düngemittel (Stickstoff-Kalium) einzuführen, die einen hohen Gehalt an Stickstoff (N) aus Ammoniumnitrat (NH4NO3) und einen Gehalt an Kalium (K), gemessen als Kaliumoxid (K2O), von 5 % aufweisen, wobei das Kalium in Form von Kaliumchlorid (KCl) gegenwärtig ist. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen weichen von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG über Düngemittel des Typs NK, die die Bezeichnung "EG-Düngemittel" tragen, ab. (22) In einer Begründung haben die französischen Behörden dargelegt, was sie zur Einführung der genannten Bestimmungen veranlasst hat; dabei vertreten sie die Auffassung, dass sich Frankreich in Bezug auf diese NK-Dünger sehr wohl in einer Situation befindet, die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag rechtfertigt. Diese Begründung kann wie folgt zusammengefasst werden. (23) Zunächst einmal unterstreichen die französischen Behörden, dass in der Richtlinie 76/116/EWG zwar steht, was als EG-Düngemittel des Typs NK zu bezeichnen ist, dass jedoch nicht die Form festgelegt ist, unter der das Kalium zugefügt werden kann. Davon leiten sie ab, dass es nicht untersagt ist, EG-Düngemittel des Typs NK durch mechanische Mischung eines Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngers mit hohem Stickstoffgehalt oder sogar von reinem Ammoniumnitrat - also durch Mischung eines Produkts, dessen Stickstoffgehalt aus Ammoniumnitrat über 28 % liegt, - mit einem Kaliumsalz, dem Kaliumchlorid, herzustellen. (24) Die französischen Behörden erinnern daran, dass seit 1995 durch eine ganze Reihe von Verordnungen des Rates(9) Antidumpingzölle auf Einfuhren von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt mit Ursprung in Russland, der Ukraine und Polen festgelegt wurden. Die französischen Behörden geben an, dass verschiedene Hersteller, die von dieser Maßnahme betroffen waren, daraufhin die Idee hatten, Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt mit Kaliumchlorid so zu mischen, dass der Kaliumgehalt dieser Mischung, gemessen als Kaliumoxid, mindestens 5 % entspricht. "Wäre nämlich", so führen die französischen Behörden an, "der Kaliumgehalt dieser Mischung niedriger als 5 %, könnte das Produkt nicht mehr als EG-Düngemittel des Typs NK betrachtet werden, sondern wäre ein Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt, und es müssten darauf Antidumpingzölle entrichtet werden."(10) (25) Den französischen Behörden zufolge weisen diese NK-Düngemittel - theoretisch Mischungen aus Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt und von Kaliumchlorid - so zwei Merkmale auf: Zum einen brauchen die Antidumpingzölle nicht entrichtet zu werden und zum anderen unterliegen sie nicht den Anforderungen der Richtlinie 80/876/EWG. Daraus ergibt sich für die französischen Behörden, dass es nicht untersagt ist, diesen Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt durch ein Produkt zu ersetzen, das nicht mit der Richtlinie 80/876/EWG übereinstimmt, ja sogar durch reines Ammoniumnitrat, das auch als technisches Ammoniumnitrat bezeichnet und bei der Herstellung industrieller Explosivstoffe verwendet wird. (26) Die französischen Behörden mussten diese Düngemittel unter zwei unterschiedlichen Aspekten prüfen: zum einen in Bezug auf ihre theoretische und tatsächliche Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, um festzustellen, ob dieser NK-Mischdünger die Bezeichnung "EG-Düngemittel" tragen darf, und zum anderen in Bezug auf ihre etwaige Gefährlichkeit; dies erfolgt insbesondere durch die Analyse von eingeführten Chargen entnommenen Proben, die von der Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF) durchgeführt wurden(11). (27) In Anbetracht der Ergebnisse dieser Analysen(12) stellten die französischen Behörden die Rechtmäßigkeit der zur Vermarktung dieser Produkte verwendeten Bezeichnung "engrais CE 32-0-5" infrage. Was das als "engrais CE 33-0-5" bezeichnete Düngemittel angeht (unter dieser Bezeichnung kommen einige Chargen dieser NK-Düngemittel an), so kann der tatsächliche Stickstoffgehalt den französischen Behörden zufolge niemals dem angegebenen Wert entsprechen, denn sogar mit einer Toleranz von ± 1,1 % (es sei daran erinnert, dass die festgelegten Toleranzen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 76/116/EWG nicht systematisch ausgenutzt werden dürfen) müsste der Stickstoffmindestgehalt dieses Düngemittels dem Wert 35,449 % entsprechen. Die französischen Behörden schließen daraus, dass diese Produkte kaum die angegebenen Nährstoffgehalte aufweisen. (28) Danach haben die französischen Behörden die etwaige Gefährlichkeit dieser NK-Dünger erwogen: "Über die festgestellten Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nährstoffgehalten hinaus stellt sich die Frage, welche Gefährdung von diesen Produkten ausgehen kann, insbesondere eine Gefährdung von Umwelt und Arbeitsumwelt - Fragen, die in der Richtlinie 76/116/EWG überhaupt nicht behandelt werden. Nach der Katastrophe von Toulouse und aufgrund der Tatsache, dass dem Ammoniumnitrat Kaliumchlorid zugefügt wird, stellt sich nun die Frage, ob ein derartiges Produkt nicht gefährlich sein kann"(13). (29) Den französischen Behörden zufolge kann NK-Dünger leichte explosive Eigenschaften aufweisen, die denen bestimmter Stickstoff-Einnährstoffdünger entsprechen; ein derartiges Risiko bestehe aber nur bei den Düngemitteln mit einem relativ hohen Gehalt an Ammoniumnitrat(14). Da nun diese NK-Düngemittel einen hohen Stickstoffgehalt aufweisen, besteht für die französischen Behörden "eine Explosionsgefahr, die - wenn auch gering - um so realer ist, als das Kalium in Form von Kaliumchlorid gegenwärtig ist"(15). (30) In diesem Zusammenhang rufen die französischen Behörden Folgendes in Erinnerung: - Es ist bekannt, dass Chlor in Bezug auf die Zersetzung von Ammoniumnitrat sensibilisierend wirkt, was die Begrenzung des Chlorgehalts auf 0,02 Gew.-% in Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt gemäß Ziffer 5 von Anhang I der Richtlinie 80/876/EWG erklärt. - Die Commission des substances explosives(16) wurde 2001 mit dieser Frage befasst und gab eine Empfehlung heraus(17); darin werden NK-Dünger, "die mehr als 90 % Ammoniumnitrat enthalten oder einen Gesamtstickstoffgehalt von über 28 % mit einem hohen Chloridgehalt in Form von Kaliumchlorid aufweisen, als unter Umständen explosionsgefährlich" bezeichnet(18). - Bei diesen Zusammensetzungen (Mischungen aus Kaliumchlorid und Ammoniumnitrat) kann es zu einer Erhitzung kommen, die im Allgemeinen keine Auswirkungen auf die Sicherheit hat(19). - Allerdings wirkt das Chlor als Katalysator und kann zu einer Beschleunigung führen, die eine sich selbst unterhaltende Zersetzung (décomposition auto-entretenue) bewirken kann, bei der toxische Dämpfe freigesetzt werden; dies stellt ein nicht zu vernachlässigendes Risiko dar, da große Mengen Ammoniumnitrat in diesen Mischungen enthalten sind(20). Diese Explosions- und Zersetzungsrisiken erklären den französischen Behörden zufolge die Vorkehrungen für den Transport von NK-Düngemitteln auf dem Land- oder dem Seeweg; diese Maßnahmen sind strenger als die für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt. (31) In diesem Zusammenhang erinnern die französischen Behörden daran, dass in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 80/876/EWG betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt vorgesehen ist, dass sonstige in Absatz 2 nicht genannte anorganische Zusätze oder Füllstoffe, die in dem Düngemittel enthalten sind, weder die thermische Sensibilität noch die Detonationsfähigkeit erhöhen dürfen. Den französischen Behörden zufolge kann Kaliumchlorid nun aber nicht als inert gegenüber Ammoniumnitrat gelten, da bekannt ist, dass bei Mischung von Ammoniumnitrat und Kaliumchlorid unter bestimmten Bedingungen eine exothermische Reaktion entstehen kann, die in der Lage ist, eine sich selbst erhaltende Zersetzung auszulösen. Die französischen Behörden ziehen die Schlussfolgerung, dass "es sich bei diesen auf den französischen Markt gebrachten Produkten unbestreitbar um EG-Düngemittel handeln mag (zumindest, wenn sie den geltenden Vorschriften entsprechen); eines ihrer Merkmale ist aber, dass sie als NK-Dünger bezeichnet sind, also als Mehrnährstoffdüngemittel, deren Gehalt an Stickstoff aus Ammoniumnitrat über 28 % und deren angegebener Chloridgehalt bei 3,78 % liegt"(21). (32) Die französischen Behörden führen ebenfalls an, dass der Gehalt an Stickstoff aus Ammoniumnitrat bei diesen NK-Düngern deutlich höher ist als bei den bislang vermarkteten Düngern des Typs NK. Sie führen aus, dass das geringe Wissen über diese neuen Düngemittel, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 76/116/EWG noch nicht existierten, angesichts der Erfahrungen, die man seit Mitte der 1950er Jahre gemacht hat, zur Vorsicht mahnen muss (seitdem ist bei Mehrnährstoffdüngern der Gehalt an Stickstoff aus Ammoniumnitrat beträchtlich gestiegen). So vertreten die französischen Behörden folgenden Standpunkt: "Da der Chlorgehalt der Einnährstoffdüngemittel unter 0,02 Gew.-% liegen muss, erscheint es normal, dass auf diese NK-Dünger derselbe Grenzwert für den Chlorgehalt angewendet wird"(22). (33) Im Rahmen des oben erwähnten Verfahrens(23) haben die französischen Behörden einige zusätzliche Anmerkungen zur Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag übermittelt, die die Kommission in ihre Beurteilung einbezogen hat. Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass Artikel L.255-1 des Code rural, eingeführt durch das Gesetz 79-595 vom 13. Juli 1979 über die Organisation der Kontrolle von Düngemitteln, ihnen die Möglichkeit gibt, das Inverkehrbringen von NK-Düngern, die die Bezeichnung "EG-Düngemittel" tragen, zu verbieten. Sie erkennen an, dass die Richtlinie 76/116/EWG unbestreitbar Harmonisierungsmaßnahmen insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Verpackung der Düngemittel enthält. Die französischen Behörden sind jedoch der Meinung, dass es beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine Bestimmung in Bezug auf die Eigensicherheit aller Mehrnährstoffdünger mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" gibt. Ihnen zufolge ergibt sich aus verschiedenen Werbungen(24), dass es sich bei diesen NK-Düngern einfach um "hoch dosierte Ammoniumsalpeterdünger" handelt, denen die erforderlichen Mindestmengen an Kaliumchlorid beigefügt wurden, damit sie unter der Typbezeichnung "NK-Düngemittel" vermarktet werden durften. Die französischen Behörden geben an, dass dem Verbot zwar hauptsächlich Sicherheitsprobleme zugrunde liegen, dass es daneben aber auch auf den von den Behörden durchgeführten Kontrollen(25) beruht; diese hätten sie nämlich zu der Frage veranlasst, ob sich das Verbot tatsächlich auf EG-Düngemittel bezieht. Die festgestellten Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nährstoffgehalten führen die französischen Behörden zu der Erwägung, dass diese Düngemittel nicht den in der Richtlinie 76/116/EWG beschriebenen Merkmalen entsprechen. Den französischen Behörden zufolge lässt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.