Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1108) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rch die ursprünglichen Vereinbarungen eingeführte Mechanismus zur Berücksichtigung der Abschreibung der Schiffe bei der Berechnung des jährlichen Ausgleichs gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV genehmigt werden kann (272) Es wird nämlich vorausgesetzt, dass für die Erbringung von DAWI Schiffe eingesetzt werden, deren Art und Kapazität behördlich vorgeschrieben sind; daher kann deren Abschreibung in die Ermittlung der jährlichen Ausgleichszahlung einfließen, sofern die betreffenden Schiffe vom Unternehmen zu normalen Marktbedingungen angeschafft wurden, um den ihnen auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, und ausschließlich im Linienverkehr auf den in der Vereinbarung vorgesehenen Routen eingesetzt werden. (273) Die Kommission weist darauf hin, dass im Fall der Regionalgesellschaften alle betreffenden Schiffe ausschließlich für den Verkehr auf Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzt wurden und dass daher deren Abschreibung bei der Berechnung der jährlichen Ausgleichszahlung vollständig berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt für die Investitionen, die notwendig sind, um die von den italienischen Behörden im Fünfjahreszeitraum 2000-2004 vorgesehenen Dienste erbringen zu können, deren Art und Kapazität den Verpflichtungen entsprechen, die diese Behörden in Bezug auf diese Dienste eingegangen sind. (274) In Anbetracht des Vorstehenden stellt die Kommission ferner fest, dass die Notwendigkeit, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Investitionen abzuschreiben, die relativ lange Dauer des Betrauungszeitraums rechtfertigt (siehe Randnummer 17 des DAWI-Rahmens von 2012). (275) In Bezug auf die zusätzlichen Investitionen, die im Geschäftsplan für den Zeitraum 1999 bis 2002 vorgesehen waren, ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung dieses Plans nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ausgesetzt und nicht wieder aufgenommen wurde. 5.1.3.5.   Wettbewerbsverzerrungen, die den Interessen der Union zuwiderlaufen (276) Das Verfahren nach Artikel 108 AEUV darf niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht (57). Deshalb kann die Kommission eine staatliche Beihilfe, die in Anbetracht bestimmter Modalitäten ihrer Gewährung zu anderen Vorschriften des Vertrags in Widerspruch steht, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Die Kommission muss insbesondere dann auf Kohärenz zwischen den Artikeln 107 und 108 AEUV und anderen Vertragsbestimmungen achten, wenn die anderen Vorschriften wie in diesem Fall auf das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt ausgerichtet sind (58). (277) Die Einhaltung der Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2012 sind in der Regel ausreichend, um sicherzustellen, dass Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die den Interessen der Union zuwiderläuft (siehe Randnummer 51 des DAWI-Rahmens von 2012). (278) In Bezug auf Adriatica stellt die Kommission jedoch fest, dass das Unternehmen zwischen dem 30. Oktober 1990 und Juli 1994 unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV an einem Preisfestsetzungskartell für die Tarife für Nutzfahrzeuge auf der Route Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras beteiligt war (59), obwohl es Beihilfe für den Betrieb der Route erhielt. Diese Feststellung wurde nach dem Erlass der Entscheidung von 2005 vom Gerichtshof bestätigt (60). (279) Der Ausgleich für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen, der für den Betrieb der Route Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras von Januar 1992 bis Juli 1994 gezahlt wurde, als der Begünstigte an einem nach Artikel 101 AEUV verbotenen Preisfestsetzungskartell beteiligt war, kann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Während der Zweck der Ausgleichsleistung für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen genau darin bestand, den Transport von Gütern und Passagieren auf der Route Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras zu erleichtern, beteiligte sich der Begünstigte der Beihilfe an einem Preisfestsetzungskartell, das den Warentransport auf genau dieser Route behinderte. Daher stand die Beteiligung von Adriatica am Kartell in direktem Widerspruch zu dem Zweck der DAWI-Beihilfe, die Adriatica gewährt wurde, um den Seeverkehr auf dieser Route zu erleichtern. (280) Daraus folgt, dass die Feststellung einer unvereinbaren Beihilfe und folglich die Anordnung der Rückforderung dieser Beihilfe keine neue Sanktion darstellen würde, wie Italien behauptet. Eine solche Inkompatibilität resultiert lediglich aus der Teilnahme des Beihilfeempfängers an einem Kartell für Dienstleistungen, die der Empfänger den Verbrauchern zugänglicher machen sollte, anstatt sie zum Nachteil der Verbraucher zu kartellisieren. Angesichts der Art der mit öffentlicher Beihilfe erbrachten Dienste — gleichzeitige Beförderung von Nutzfahrzeugen, Fahrgästen und Gütern — erlaubt die Beteiligung des Begünstigten an einer Absprache zur Festlegung der Tarife für die Beförderung von Nutzfahrzeugen Rückschlüsse auf die gesamte Verbindung. Das Kartell betraf gerade den Nutzfahrzeugverkehr, den italienischen Behörden durch die Subvention erleichtern wollten. (281) Außerdem hat das Kartell den Wettbewerb auf dem relevanten Markt, das heißt auf der Route Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras, stark verzerrt, während die DAWI-Beihilfe für diese Route auf eine Weise gewährt werden sollte, die die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt. Die Beteiligung des Begünstigten an einem Preisfestsetzungskartell für diese Route verstärkte die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe und führte zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und auf das Funktionieren des Binnenmarktes. Darüber hinaus ist es offensichtlich, dass Adriatica ohne die öffentlichen Subventionen nicht die wirtschaftliche Stärke gehabt hätte, sich am Kartell zu beteiligen. (282) Schließlich wurde Adriatica zu dieser Zeit vollständig von einem staatlichen Unternehmen kontrolliert. Daher waren diesem Teil der italienischen Behörden das Kartell und seine nachteiligen Auswirkungen auf die Verbraucher bekannt, während ein anderer Teil der italienischen Behörden weiterhin die DAWI-Beihilfe gewährte, um die Wettbewerbsverzerrungen auf dieser Route zugunsten der Verbraucher möglichst gering zu halten. (283) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die an Adriatica in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gezahlte Beihilfe für den Betrieb der Route Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras zwischen Januar 1992 und Juli 1994 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.2.   Steuererleichterungen (284) In der Zeit von 1996 bis 2008 genossen die Schiffe der Tirrenia-Gruppe eine steuerliche Vorzugsbehandlung für die Versorgung mit Kraftstoff und Schmiermitteln, die als Kraftstoff für die Schifffahrt verwendet wurden. (285) Italien hatte diese Vorzugsbehandlung durch das Dekret Nr. 504 vom 26. Oktober 1995 eingeführt und sie in einem Beschluss vom 2. März 1996 auf alle Schiffe ausgedehnt, die zu Instandhaltungsarbeiten in einem Hafen lagen. (286) In seinem Urteil vom 10. Mai 2005 in der Rechtssache C-400/99 gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die steuerliche Behandlung nicht als rechtswidrige Beihilfe hätte ausgesetzt werden dürfen, da die italienischen Behörden die Behandlung 1996 auf alle zu Instandhaltungsarbeiten in einem Hafen liegenden Schiffe ausgedehnt hatten. (287) Unabhängig von der Frage, ob eine solche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, stellt die Kommission fest, dass nach der Entscheidung von 2005 weder die Kommission selbst noch Italien als Reaktion auf das Ersuchen der Kommission irgendetwas in Bezug auf diese Maßnahme unternommen haben. Daher würde jede Entscheidung der Kommission zu diesem Punkt nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist getroffen (61). (288) In Anbetracht des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die steuerliche Vorzugsbehandlung als bestehende Beihilfe nach Artikel 17 der neuen Verfahrensverordnung gilt. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (289) Der den Regionalgesellschaften der ehemaligen Tirrenia-Gruppe für den Betrieb von Kabotagerouten bis Ende 2008 gewährte Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen stellt eine bestehende Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Seekabotageverordnung von 1992 dar. (290) Der Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen, der Saremar und Adriatica für den Betrieb internationaler Routen im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarungen bis Ende 2008 gewährt wurde, stellt eine neue Beihilfe dar. Diese Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, mit Ausnahme der Adriatica gewährten Beihilfemaßnahme für den Zeitraum von Januar 1992 bis Juli 1994 für den Betrieb der Verbindung Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, weil sie eng mit einem nach Artikel 101 AEUV verbotenen Kartell zusammenhängt. (291) Die steuerliche Vorzugsbehandlung für die Versorgung der Schiffe der Tirrenia-Gruppe mit Kraftstoff und Schmiermitteln im Zeitraum 1995-2008 stellt eine bestehende Beihilfe nach Artikel 17 der neuen Verfahrensverordnung dar. 7.   RÜCKFORDERUNG (292) Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass ein Mitgliedstaat eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben hat (62). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (63). (293) Die Gerichte der Europäischen Union stellten in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (64). (294) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (295) Da die in Erwägungsgrund 290 genannte Maßnahme zugunsten von Adriatica unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zu betrachten ist, muss sie zurückgefordert werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. Auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. (296) Am 22. Juli 2004 fusionierte Adriatica mit Wirkung zum 1. September 2004 mit Tirrenia, das die von Adriatica betriebenen Routen übernommen hat. Das gesamte Vermögen, die Verbindlichkeiten und die laufenden Verträge wurden von Tirrenia übernommen, dem einzigen übrig gebliebenen Unternehmen nach dem Zusammenschluss. (297) Italien hat nach dem Erlass der Entscheidung von 2005 die Rückzahlung der an Adriatica für die Bedienung der Route Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras von Januar 1992 bis Juli 1994 gezahlten unvereinbaren Beihilfen gefordert, die von den italienischen Behörden auf insgesamt 8 651 600 EUR per 31. Dezember 2006 beziffert wurden (Hauptforderung 3 207 810 EUR zuzüglich 5 443 790 EUR Zinsen) (65). In dem an Tirrenia gerichteten Rückforderungsbescheid der italienischen Behörden vom 28. Februar 2007 wurde Tirrenia mitgeteilt, dass für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem tatsächlichen Zahlungstermin des obengenannten Betrags ein zusätzliche Betrag angefallen war. Tirrenia hat am 26. März 2007 den Betrag von 8 651 600 zurückgezahlt. In ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2018 bestätigten die italienischen Behörden, dass sie nach dem Urteil von 2009, mit dem die Entscheidung von 2005 für nichtig erklärt wurde, die wiedererlangten Beträge nicht an den Begünstigten zurückgezahlt hatten. Auf der Grundlage der der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen wurde Tirrenia jedoch offenbar nicht aufgefordert, zusätzliche Mittel für die zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 26. März 2007 aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. (298) Daher stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden den Gesamtbetrag der fälligen Zinsen, die auf die auf 3 207 810 EUR festgesetzte Hauptforderung anfallen, ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung neu berechnen müssen. Anschließend werden die italienischen Behörden vom Ergebnis dieser Berechnung den Zinsbetrag abziehen, den der Begünstigte bereits am 28. Februar 2007 gezahlt hat. (299) Die Kommission stellt fest, dass Italien im Jahr 2007 und noch im Dezember 2018 der Ansicht war, dass Tirrenia verpflichtet war, die Adriatica gewährte Beihilfe zurückzuzahlen, wie in Erwägungsgrund 297 beschrieben. Darüber hinaus hat Tirrenia diese Feststellung akzeptiert, indem es die von Adriatica geschuldete Beihilfe wie in Erwägungsgrund 297 beschrieben zurückzahlte. Die Kommission wird nun jedoch im nächsten Zug auch die mögliche wirtschaftliche Kontinuität zwischen Adriatica und Tirrenia analysieren, um festzustellen, welches Unternehmen zur Rückzahlung der Beihilfe verpflichtet ist. 8.   WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT (300) Bei einem späteren Verkauf oder einer Übertragung des Unternehmens, das eine rechtswidrige und unvereinbare staatlichen Beihilfe erhalten hat, kann die Verpflichtung zur Rückzahlung auf andere Unternehmen ausgedehnt werden, auf die die Anteile oder Geschäfte des Begünstigten übertragen wurden (Nachfolgeunternehmen) (66). Jedes Unternehmen, das das Geschäft des ursprünglichen Unternehmens fortsetzt, sollte als Begünstigter der staatlichen Beihilfe betrachtet werden, sofern Aspekte der Übertragung darauf hindeuten, dass das Geschäft tatsächlich fortgesetzt wird. Darüber hinaus kann bei Fusionen oder anderen Formen der Unternehmensumstrukturierung die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe an die überlebende Rechtsperson übergehen (67). Wenn im Gegenteil nachgewiesen werden kann, dass der durch die rechtswidrige Beihilfe entstandene Vorteil beim ursprünglichen Empfänger verbleibt (ungeachtet der Übertragung eines Teils seines Vermögens), bleibt die Rückzahlungsverpflichtung beim ursprünglichen Empfänger der Beihilfe. (301) Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache Italien und SIM 2/Kommission (68), das die Grundlage für die Beschlüsse der Kommission zu den Unternehmen Olympic Airlines, Alitalia und SERNAM (69) bildete, stützt sich die Bewertung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Unternehmen, auf das seine Vermögenswerte übertragen wurden, auf mehrere Aspekte. Die folgenden Faktoren können berücksichtigt werden, müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein, um die wirtschaftliche Kontinuität zwischen zwei Unternehmen zu begründen (70): — marktübliche Höhe des Verkaufspreises, — der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Belegschaft, gebündelte Vermögenswerte), — Identität der Erwerber, — der Zeitpunkt der Übertragung (nach dem Beginn der vorläufigen Würdigung, nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens oder nach dem abschließenden Beschluss), — die ökonomische Folgerichtigkeit und der wirtschaftliche Zweck der Transaktion. (302) Tirrenia war die alleinige Eigentümerin von Adriatica. Darüber hinaus waren die endgültigen Eigentümer von Tirrenia dieselben wie die von Adriatica (das heißt, die staatliche Fintecna — Finanziaria per i Settori Industriale e dei Servizi S.p.A., die am 30. Januar 2004 der alleinige Anteilseigner von Tirrenia war). Dies sind starke Anzeichen für die wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen im Vergleich zu einem anderen Szenario, in dem die Eigentümer nicht verbundene Unternehmen wären. (303) Bei dem Verkauf von Adriatica an Tirrenia handelte es sich im Grunde genommen um die bloße Übertragung einer Tochtergesellschaft auf ihren Eigentümer, ohne dass eine Ausschreibung organisiert oder ein Preis gezahlt wurde. (304) In Bezug auf den Gegenstand der Transaktion wurde Adriatica als laufender Betrieb verkauft, und Tirrenia übernahm alle seine Verpflichtungen unter dem zwischen Adriatica und dem italienischen Staat geschlossenen ursprünglichen Vereinbarungen. Die Kommission hat keinen Hinweis darauf, dass Tirrenia nach der direkten Übernahme des Geschäfts Änderungen an der Handels-, Personal- oder Produktionspolitik von Adriatica vorgenommen hat. Je größer der Teil des ursprünglichen Geschäfts ist, der auf ein neues Unternehmen übertragen wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die mit diesen Vermögenswerten verbundene wirtschaftliche Aktivität eine bloße Fortsetzung des vorherigen Geschäfts darstellt und weiterhin von der unvereinbaren Beihilfe profitiert. Im vorliegenden Fall übernahm Tirrenia die gesamten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse von Adriatica. (305) In Bezug auf den Zweck der Transaktion liegen zwar keine direkten Beweise dafür vor, dass die Absicht der Transaktion darin bestand, die Rückforderungsentscheidung zu umgehen und damit ihren Auswirkungen zu entgehen, die Kommission stellt jedoch fest, dass Tirrenia zwei Tage nach dem Erlass der Entscheidung der Kommission von 2005 beschlossen hat, Adriatica zu übernehmen. Der Zeitpunkt deutet darauf hin, dass die beiden Unternehmen Kenntnis von den laufenden Untersuchungen der Kommission hatten und dies möglicherweise bei der Entscheidung berücksichtigt haben, ihre Aktivitäten in Tirrenia zusammenzulegen. Darüber hinaus bestand die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion eindeutig darin, die gleichen Aktivitäten von Adriatica unter dem Namen Tirrenia fortzusetzen. (306) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass zwischen Tirrenia und Adriatica eine wirtschaftliche Kontinuität besteht und dass die Rückforderung von Adriatica im Rahmen dieses Beschlusses auf Tirrenia ausgedehnt werden muss. Mit ihrer fortgesetzten operativen Präsenz auf dem Markt profitierte Tirrenia weiterhin von der staatlichen Beihilfe, die Adriatica für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten erhalten hat und die das Marktgeschehen weiterhin beeinträchtigt haben. (307) Dementsprechend kann Italien bei der Neuberechnung nach Erwägungsgrund 298 die am 26. März 2007 erfolgte Rückzahlung von 5 443 790 EUR durch Tirrenia in vollem Umfang berücksichtigen, sofern diese Mittel nicht später an Tirrenia zurückerstattet wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2008 als Ausgleich für den Betrieb von Inlandsrouten an Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar gewährten Beihilfen stellen bestehende Beihilfen dar. (2)   Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 sind die von Italien an Adriatica und Saremar zwischen 1. Januar 1992 und 31. Dezember 2008 als Ausgleich für den Betrieb internationaler Routen gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. (3)   Die Beihilfemaßnahmen, die im Zeitraum zwischen Januar 1992 und Juli 1994 zugunsten von Adriatica für die Verbindung Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 rechtswidrig durchgeführt wurden, sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (4)   Die steuerliche Behandlung von Mineralölen, die im Seeverkehr als Kraftstoffe verbraucht wurden, wird als bestehende Beihilfe angesehen, da weder von der Kommission selbst noch von Italien auf Ersuchen der Kommission vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Rückforderung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 irgendetwas in Bezug auf diese Maßnahme unternommen wurde. Artikel 2 (1)   Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beihilfen vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 (71) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen stellt die Kommission fest, dass Italien den Nennbetrag und einen Teil der Rückforderungszinsen bereits vom Empfänger wiedererlangt hat. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist, b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, c) Unterlagen, die nachweisen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen. Brüssel, den 2. März 2020 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005, Italienische Republik/Kommission, C-400/99 ECLI:EU:C:2005:275, Rn. 34. (4)  Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2007, Tirrenia di Navigazione S.p.A. u. a./Komission, T-246/99, ECLI:EU:T:2007:186. (5)  Entscheidung 2001/851/EG der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 9). (6)  Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 29). (7)  Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione S.p.A. u. a./Komission, T-265/04, ECLI:EU:T:2009:48. (8)  Urteil von 2009 (Rn. 97-134). (9)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7). (10)  Urteil von 2009 (Rn. 140-148). (11)  Nämlich i) ab 2004 für jede einzelne der von Adriatica/Tirrenia, Siremar, Saremar und Toremar im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bedienten Routen separat Buch zu führen, ii) die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Caremar für die Erbringung von Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehrsdiensten auf der R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.