Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1108) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

oute Neapel–Capri einzustellen, iii) die der Gesellschaft Caremar für die Erbringung von Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehrsdiensten auf der Route Neapel–Procida–Ischia gewährten Beihilfen auf den Ausgleich des Nettobetriebsdefizits zu begrenzen, iv) eine Verringerung des Kapazitätsangebots im Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehr auf der Route Neapel–Procida–Ischia zu veranlassen. (12)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (13)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (14)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (15)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18. (16)   ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (17)  Von den 596 943 Fahrgästen, die Adriatica im Laufe des Jahres 2000 befördert hat, reisten 397 146 auf den Routen der mittleren und südlichen Adria (davon 334 639 zwischen Italien und Albanien) und 161 024 auf den Verbindungen zu den Inseln des Tremiti-Archipels. (18)  Von den 779 223 laufenden Metern an Gütern, die Adriatica im Laufe des Jahres 2000 befördert hat, entfielen 306 124 auf die Routen der mittleren und südlichen Adria (davon 235 542 auf die Route zwischen Italien und Albanien) und 473 099 auf die Verbindungen nach Sizilien. (19)  Adriatica hatte seine Tätigkeit auf dieser Route auf Verlangen des italienischen Transportministeriums im Oktober 1999 vorläufig eingestellt. Zwischen 2000 und 2004 erbrachte Adriatica auf dieser Route keine Dienstleistungen mit eigenen Schiffen und beschränkte ihre Tätigkeit darauf, durch Verträge mit Dritten den Personenverkehr unter dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970, dem sich Adriatica angeschlossen hatte, sicherzustellen. (20)  Auf den vier Linienrouten der Gesellschaft erfolgte zwischen 6 Uhr und 22 Uhr durchschnittlich eine Abfahrt stündlich. (21)  Gemäß Gesetzesdekret Nr. 1379 vom 20. Dezember 1956, Gesetzesdekret Nr. 444 vom 25. Juni 1957, Gesetz Nr. 351 vom 26. Mai 1959, Gesetz Nr. 32 vom 2. Februar 1961 und Gesetz Nr. 40 vom 2. Februar 1962. (22)  Durch das Gesetz Nr. 373 vom 23. Juni 1977 zur Umstrukturierung der Seeverkehrsdienste von überragendem nationalem Interesse. (23)  Namentlich die Verbindungen zwischen Triest und anderen Häfen der italienischen Region Friaul-Julisch Venetien sowie zwischen der West- und Ostküste der mittleren und südlichen Adria sowie zwischen dem Ionischen Meer und dem östlichen Mittelmeer. (24)  Die Kosten des Jahres 2001 wurden von den italienischen Behörden in Tsd. EUR angegeben. Für die Zwecke dieser Tabellen wurden sie in ITL umgerechnet, wobei der vom Rat der Europäischen Union zum 1. Januar 1999 festgelegte Wechselkurs 1 EUR = 1 936,27 ITL zugrunde gelegt wurde. (25)  Daten aus der Studie Valutazione dei criteri di predisposizione dei conti economici gestionali per linea e stagionalità relativi agli esercizi 1992-1999 von PricewaterhouseCoopers, ergänzt von den italienischen Behörden für die Jahre 2000 und 2001. Die Studie rekonstruiert die analytische Buchhaltung der Gesellschaften der Tirrenia-Gruppe durch Bewertung der Betriebskosten und -erträge für jede Route. (26)  1992 hat Saremar insgesamt 18 000 Fahrten auf vier von der Gesellschaft bedienten Routen durchgeführt. Im Jahr 2000 betrug die Anzahl der Fahrten ca. 20 000. (27)  2000 wurden auf dem gesamten Routennetz von Toremar 9 097 Fahrten gegenüber 8 300 im Jahr 1992 durchgeführt. (28)  Im Jahr 2000 wurden von Caremar 12 872 Fahrten auf den vom Unternehmen bedienten Routen durchgeführt (1992 betrug die Zahl der Fahrten 15 650). (29)  Nachdem das laufende Geschäft von Adriatica durch Beschluss vom 18. März 2004 von Tirrenia übernommen wurde, sind manche Daten für Adriatica für die Zeit nach 2004 nicht verfügbar. (30)  Umrechnungskurs: 1 EUR = 1 936,27 ITL. (31)  Die italienischen Behörden bringen vor, dass die Kommission lange vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens über die Subventionen für die Unternehmen der Tirrenia-Gruppe informiert worden sei. Darüber hinaus wurde der Fall von der Kommission 1992 aus administrativen Gründen unter Nummer E 5/1992 neu eingeordnet. Bis 1995 erfolgte der Schriftwechsel zwischen der Kommission und Italien ausschließlich mit Bezugnahme auf die E-Nummer. 1995 wurde die NN-Nummer von der Kommission wiederaufgegriffen. (32)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (33)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1). (34)  Das heißt eine Bestandsschutzklausel, nach der bestimmte laufende Rechtsbeziehungen aus Gründen der rechtlichen Stabilität für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung neuer Vorschriften ausgenommen sind. (35)  Urteil von 2009 (Rn. 147-148). (36)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005, Italienische Republik/Kommission, C-400/99 ECLI:EU:C:2005:275. (37)  Siehe Erwägungsgrund 33 der Entscheidung von 2001. (38)  A.a.O. (39)  Gemäß Artikel 12 des Gesetzes 856/1986 wurden die Tarife für den Passagier- und Güterverkehr vom Staat jährlich festgelegt. Die betroffenen Unternehmen konnten dem Staat die von ihnen als notwendig erachteten Tarifänderungen vorschlagen. Diese Vorschläge wurden von den zuständigen Ministerien geprüft. (40)  Für Adriatica wurden für den Zeitraum 2004-2008 (in dem das Unternehmen zu Tirrenia gehörte) die von Tirrenia verbuchten Gesamtkosten und Betriebserträge (den ehemaligen Routen von Adriatica) vorgelegt. (41)  2001 und 2008 betrug die absolute Kapitalrendite wie folgt: Saremar — 555 500 EUR im Jahr 2001 und 855 000 EUR im Jahr 2008; Toremar — 1 566 700 EUR im Jahr 2001 und 1 699 000 EUR im Jahr 2008; Siremar — 2 194 000 EUR im Jahr 2001 und 2 060 000 EUR im Jahr 2008; Caremar — 1 739 700 EUR im Jahr 2001 und 1 874 000 EUR im Jahr 2008. Für Adriatica liegen Daten nur bis zu ihrer Übernahme durch Tirrenia im Jahr 2004 vor. (42)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9), die seit dem 14. Oktober 2015 die Verfahrensverordnung ersetzt. (43)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1) in der Fassung nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2015/2282. (44)  Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances du Crédit SA/Office National du Ducroire und Belgischer Staat, C-44/93, ECLI:EU:C:1994:311, Rn. 13 und 16, und vom 30. April 2002, Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111.. (45)  Urteile des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances du Crédit SA/Office National du Ducroire und Belgischer Staat, C-44/93, ECLI:EU:C:1994:311, Rn. 28, und vom 16. Dezember 2010, Niederlande/Kommission, T-231/06 und T-237/06, ECLI:EU:T:2010:525, Rn. 180. Vgl. ferner Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 22. August 2011, Konkurrenten.no AS/EFTA-Überwachungsbehörde, E-14/10, Rn. 57. (46)  Vgl. Urteile vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-332/06, ECLI:EU:T:2009:79, Rn. 132, vom 11. Juni 2009, Italien/Kommission, T-222/04, ECLI:EU:T:2009:194, Rn. 99-101, vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, ECLI:EU:T:2011:493, Rn. 176-179, und vom 22. März 2012, Italienische Republik/Kommission, C-200/11 P, ECLI:EU:C:2012:165, Rn. 30-31. (47)  Randnummern 123 und 124 des Urteils von 2009. (48)  Das Dekret 2081/1936 wurde 1974 aufgehoben, und das Dekret 2082/1936 wurde 2008 aufgehoben. (49)  Urteile vom 4. September 2009, Italien/Kommission, T-211/05, ECLI:EU:T:2009:304, Rn. 76-78, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni, C-194/09 P, ECLI:EU:C:2011:497, Rn. 127. (50)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (51)  Siehe Randnummer 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (52)  Nach Artikel 4 der Seekabotageverordnung kann ein Mitgliedstaat mit Schifffahrtsgesellschaften, die sich an Liniendiensten von, zwischen und nach Inseln beteiligen, als Voraussetzung für das Recht zur Erbringung von Kabotageleistungen Verträge über öffentliche Dienstleistungen schließen oder ihnen entsprechende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen. Artikel 4 Absatz 2 der Seekabotageverordnung bestimmt, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf Auflagen hinsichtlich der anzulaufenden Häfen, der Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, der Dienstleistungskapazität, der zu erhebenden Gebühren sowie der Schiffsbesatzung beschränken und dass für die etwaige Gewährung eines Ausgleichs für solche Verpflichtungen stets alle Unionsreeder in Betracht kommen. (53)  Mitteilung C(2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3). (54)  In Artikel 5 dieses Protokolls werden Adriatica und das albanische Unternehmen Transship damit beauftragt, diese Verbindung im Einzelnen zu organisieren. (55)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (56)  1999 wurde beispielsweise die Anschaffung von zwei Schnellbooten vom Kreditinstitut Banco di Napoli mit einem Kredit über 160 Mrd. ITL zu folgenden Konditionen finanziert: variabler Euribor-Zinssatz (revidierbar alle 6 Monate) zuzüglich 0,40 %, Laufzeit 10 Jahre. Den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen zufolge hat dasselbe Kreditinstitut zur gleichen Zeit anderen großen Unternehmen zu praktisch identischen Bedingungen Kredite gewährt. (57)  Vgl. Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, C-73/79, ECLI:EU:C:1980:129, Rn. 11, vom 15. Juni 1993, Matra SA/Kommission, C-225/91, ECLI:EU:C:1993:239, Rn. 41, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra SA/Kommission, C-225/91, ECLI:EU:C:1993:239, Rn. 42 und 43. (59)  Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 — Griechische Fährschiffe) (ABl. L 109 vom 27.4.1999, S. 24), diesbezüglich bestätigt durch das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, ECLI:EU:T:2003:335. (60)  Beschluss vom 16. Februar 2006, Adriatica di Navigazione/Kommission, C-111/04P, ECLI:EU:C:2006:105. (61)  Da die Entscheidung von 2005 (vom 16. März 2004) zwischen dem 24. Juni 2004 und dem 4. März 2009 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof war, begann die zehnjährige Verjährungsfrist nach dem letzten Tätigwerden der Kommission in Bezug auf die betreffende Maßnahme und ruhte während des Gerichtsverfahrens; sie lief dann Ende November 2018 (26. November 2018) ab. (62)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (63)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (65)  Dieser Betrag wurde von einer Arbeitsgruppe berechnet, die durch ein am 3. Dezember 2004 erlassenes Ministerialdekret eingerichtet wurde. (66)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, ECLI:EU:C:1991:136, Rn. 57. Durch die Rückzahlung der Beihilfe muss der Beihilfeempfänger den Vorteil verlieren, den er zuvor auf dem Markt hatte; dadurch wird die Marktsituation von vor Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt. (67)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, ECLI:EU:C:2018:165, Rn. 113. (68)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252. (69)  Beschlüsse der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfen N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 — Griechenland — Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services; vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008 — Italien — Veräußerung von Vermögenswerten von Alitalia; vom 4. April 2012, SA.34547 — Frankreich — Erwerb der Vermögenswerte der Sernam-Gruppe im gerichtlichen Sanierungsverfahren. (70)  Das Gericht hat diese Indikatoren in seinem Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, mit dem die Entscheidung in der Beihilfesache Alitalia bestätigt wurde, bekräftigt. (71)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.