Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1108) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ahre alt waren, durch andere ersetzen mussten, sofern keine ausdrückliche ministerielle Ausnahmegenehmigung vorlag. Außerdem mussten die eingesetzten Schiffe individuell den einzelnen Routen zugewiesen werden, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bedient wurden. Diese Bestimmung, die die Unternehmen zur regelmäßigen Erneuerung der Flotte verpflichtete, stellte eine spezifische Auflage für die Unternehmen dar. (81) Durch Artikel 40 des Dekrets 501/1979 wurde der für die Handelsmarine zuständige Minister ermächtigt, neben den üblichen Diensten die Erbringung zusätzlicher Dienste zu verfügen, um im öffentlichen Interesse begründeten außergewöhnlichen Umständen oder Erfordernissen des Verkehrs zu begegnen. —   Gesetz Nr. 169 vom 19. Mai 1975 (82) Durch das Gesetz Nr. 169 vom 19. Mai 1975 zur Neuordnung der lokalen Seeverkehrsdienste für Post und Handel (im Folgenden „Gesetz 169/1975“) wurden neue Regelungen für die lokalen gemeinwirtschaftlichen Dienste für Post und Handel eingeführt. (83) Insbesondere sah Artikel 1 die Gründung von drei Regionalgesellschaften vor, nämlich Caremar, Siremar und Toremar, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf die mit der Beförderung von Post und Paketen sowie gewerblichen Diensten rein lokaler Art betraut wurden. Die gleiche Bestimmung sah vor, dass Tirrenia mindestens 51 % der Anteile jeder dieser Gesellschaften hielt. Durch Artikel 2 des Gesetzes 169/1975 wurde der für die Handelsmarine zuständige Minister ermächtigt, den Regionalgesellschaften Subventionen nach den für die Dauer von 20 Jahren geschlossenen Verträgen über gemeinwirtschaftliche Dienste zu gewähren. —   Gesetz Nr. 856 vom 5. Dezember 1986 (84) Das Gesetz Nr. 856 vom 5. Dezember 1986 zur Regelung der Umstrukturierung der staatlichen Handelsflotte (Finmare-Gruppe) und des Reedereiwesens (im Folgenden „Gesetz 856/1986“) führte Änderungen im Bereich der gemeinwirtschaftlichen Seeverkehrsdienste ein. (85) Nach Artikel 1 dieses Gesetzes sollten defizitäre Güterverkehrslinien, die für die nationale Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind, in ein Umstrukturierungsprogramm aufgenommen werden und staatliche Unterstützung erhalten. Artikel 2 sah die Gewährung einer Startbeihilfe für diese Routen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren (beginnend am 1. Januar 1985) vor. Für die Anschaffung neuer Schiffe wurde eine Startbeihilfe für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, die den Investitionsbetrag (Abschreibungen und Zinsen) nicht überstieg. (86) In Bezug auf die Verbindungen zu kleinen und großen Inseln wurden die Kriterien für die Berechnung der Subventionen durch Artikel 11 geändert. Insbesondere wurde bestimmt, dass die Subventionen auf der Grundlage der Differenz zwischen den im Zusammenhang mit der Erbringung des Dienstes erzielten Einnahmen und angefallenen Kosten zu berechnen waren, die anhand von durchschnittlichen und objektiven Parametern ermittelt wurden, und dass eine angemessene Kapitalrendite dabei berücksichtigt werden musste. Die Verträge über gemeinwirtschaftliche Dienste mussten spezifische Details zu den Elementen enthalten, die bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden sollten, sowie die vollständige Liste mit den subventionierten Routen, den Verkehrsfrequenzen und den einzusetzenden Schiffen. Die Subventionen mussten von den für die Handelsmarine und für öffentliche Beteiligungen zuständigen Ministern sowie vom Finanzminister bewilligt werden. In Absatz 7 wurde festgelegt, dass für den ersten Fünfjahreszeitraum ein zusätzlicher Zuschuss gewährt werden konnte, um den wirtschaftlich ausgeglichenen Betrieb der Begünstigten zu gewährleisten. (87) Artikel 13 sah die Übertragung der von Lloyd Triestino in der nördlichen Adria betriebenen Seeverkehrsverbindungen zur istrischen Küste an Adriatica vor. Gemäß Absatz 4 dieses Artikels wurden die am 1. Januar 1986 existierenden und von Adriatica bedienten gemischten Fährverbindungen (23) den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Gesetzes 684/1974 und nachfolgender Änderungen (die die Verbindungen mit großen und kleinen italienischen Inseln betrafen) unterstellt. Infolgedessen wurde der Anwendungsbereich von Artikel 11 des Gesetzes 856/1986 auch auf die von Adriatica betriebenen internationalen Verbindungen ausgedehnt. (88) Artikel 15 des Gesetzes 856/1986 sah die Gründung einer staatseigenen Regionalgesellschaft (Saremar) vor, die mit der Erbringung von Verkehrsdiensten für Post und Handel zwischen Sardinien, Korsika und den zuvor von Tirrenia betriebenen benachbarten kleineren Inseln betraut wurde. (89) Artikel 12 des Gesetzes 856/1986 sah vor, dass die Tarife für die Dienstleistungen durch Ministerialdekret auf Vorschlag der Unternehmen festgelegt werden sollten. Für Ortsansässige und Wanderarbeitnehmer galten Sondertarife. (90) Wie bereits das Gesetz 684/1974 sah auch das Gesetz 856/1986 keine globale Mittelzuweisung für die darin vorgesehenen Finanzierungen vor. —   Gesetzesdekret Nr. 77 vom 4. März 1989 in der Fassung des Gesetzes Nr. 160 vom 5. Mai 1989 (91) Der Rechtsrahmen für die ursprünglichen Vereinbarungen wurde, sowohl im Hinblick auf den Personen- als auch im Hinblick auf den Güterverkehr, zuletzt durch das Gesetzesdekret Nr. 77 vom 4. März 1989 über dringliche Maßnahmen in Bezug auf den Seeverkehr und entsprechende Lizenzen (im Folgenden „Gesetzesdekret 77/1989“) geändert, das mit dem Gesetz Nr. 160 vom 5. Mai 1989 Gesetzeskraft erhielt. (92) Gemäß Artikel 9 des Gesetzesdekrets 77/1989 konnten Linien, die als für den Personen- und Güterverkehr wesentlich angesehen wurden, ab dem 1. Januar 1990 Ausgleichsleistungen erhalten. Die zu befahrenden Routen und die Häufigkeit der Verbindungen sollten von den Behörden auf Vorschlag der mit der Erbringung der Dienste beauftragten Unternehmen festgelegt werden, die zu diesem Zweck alle fünf Jahre ein Verkehrsdienstplan vorlegen mussten. (93) In Bezug auf die Verbindungen zu den Inseln sah Artikel 9 Absatz 3 außerdem vor, dass die Höhe der Ausgleichsleistungen in den Verträgen über gemeinwirtschaftliche Dienste festgelegt würden, wobei durchschnittliche und objektive Parameter, die sich aus den Tarifen der nationalen Eisenbahngesellschaft (Ferrovie dello Stato) für gleichwertige Dienstleistungen und Entfernungen ergaben, als Referenz dienen sollte. 2.2.2.   Die ursprünglichen Vereinbarungen (94) Bei den ursprünglichen Vereinbarungen handelt es sich um Verträge über gemeinwirtschaftliche Dienste, die im Juli 1991 zwischen dem italienischen Staat und den einzelnen Regionalgesellschaften der ehemaligen Tirrenia-Gruppe unterzeichnet wurden. Sie waren für alle Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe gleichlautend. Die ursprünglichen Vereinbarungen traten nach ihrem Artikel 2 rückwirkend zum 1. Januar 1989 in Kraft und endeten am 31. Dezember 2008. Die ursprünglichen Vereinbarungen sahen allerdings vor, dass die wirtschaftlichen Beziehungen während der Jahre 1989, 1990 und 1991 von Ad-hoc-Maßnahmen geregelt würden, die nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind. (95) Gemäß Artikel 3 der ursprünglichen Vereinbarungen wurde die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung auf der Grundlage eines Antrags festgelegt, den der Begünstigte im Februar eines jeden Haushaltsjahres einreichte. Der Antrag wurde anschließend von den zuständigen Ministerien geprüft und per Ministerialdekret im Mai desselben Jahres genehmigt. Durch die jährliche Subvention sollte dem Unternehmen der Ausgleich des Betriebsdefizits ermöglicht werden. (96) In Artikel 5 wurden die verschiedenen Erlös- und Kostenarten, die bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen und der Kapitalrendite Artikel 11 des Gesetzes 856/1986 berücksichtigt werden sollten, genau beschrieben. 2.2.3.   Die Fünfjahrespläne (97) Nach Artikel 1 der ursprünglichen Vereinbarungen waren in den Fünfjahresplänen die zu bedienenden Routen und anzulaufenden Häfen, die Art und Kapazität der dazu eingesetzten Schiffe, die einzuhaltende Verkehrsfrequenz und das Tarifsystem einschließlich der Fahrpreisermäßigungen insbesondere für Bewohner der Inselregionen festzulegen. (98) Der erste Fünfjahresplan (1990-1994) wurde per Ministerialdekret vom 29. Mai 1990 genehmigt und rückwirkend ab 1. Januar 1990 angewandt. Der zweite, mit Dekret vom 14. Mai 1996 genehmigte Plan, der die Jahre 1995-1999 umfasste, ließ die Routen und Verkehrsfrequenzen im Wesentlichen unverändert. (99) Der dritte Plan für den Zeitraum 2000-2004 wurde von den Unternehmen im September 1999 den italienischen Behörden vorgelegt und war zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2005 noch nicht genehmigt. Bis zur Annahme dieses Plans wurde den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe durch ein Dekret vom 8. März 2000 die Möglichkeit gegeben, die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 160/1989 genannten Dienste weiterhin zu den Bedingungen des 1999 anzuwendenden Fünfjahresplans 1994-1999 aufrechtzuerhalten. (100) Nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2005 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sie von einer förmlichen Annahme von Fünfjahresplänen für die Ζeiträume 2000-2004 und 2005-2008 abgesehen hätten und statt dessen Ad-hoc-Rationalisierungsmaßnahmen getroffen hätten, um die Dienstleistungen besser an die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung anzupassen, ohne jedoch den gemeinwirtschaftlichen Dienst erheblich zu beeinflussen. Eine längerfristige Planung sei aus Budgetgründen nicht mehr möglich gewesen. 2.2.4.   Jährliche Ausgleichszahlungen 2.2.4.1.   Die in der Entscheidung von 2005 bewerteten Ausgleichszahlungen (101) Die jährlich geleistete Subvention entsprach dem Nettobetriebsdefizit der im Fünfjahresplan vorgesehenen Dienste zuzüglich eines variablen Betrags als Kapitalrendite. Das Nettobetriebsdefizit ergab sich aus den im betreffenden Zeitraum erzielten Einnahmen und den Kosten für den Betrieb der Routen. (102) Nach den ursprünglichen Vereinbarungen war die jährliche Ausgleichszahlung in folgender Weise zu leisten: a) im März jedes Jahres eine erste Vorauszahlung in Höhe von 70 % der im Vorjahr gezahlten Subvention, b) im Juni eine zweite Zahlung in Höhe von 20 % dieser Subvention c) am Ende des Jahres die etwaige Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen und dem Betriebsdefizit des laufenden Geschäftsjahres. Hatte das betreffende Unternehmen einen Betrag erhalten, der die Nettokosten (Einnahmen minus Aufwand) der erbrachten Dienste überstieg, so musste es die Differenz innerhalb von fünfzehn Tagen nach Genehmigung der Bilanz erstatten. (103) Die zur Berechnung des jährlichen Ausgleichs berücksichtigten Kostenelemente umfassten Provisionen/Anschaffungskosten, Hafen-/Hafentransitgebühren und ähnliche verkehrsbedingte Ausgaben, Betriebskosten, Abschreibungen, Nettofinanzaufwendungen, Verwaltungskosten und sonstige Kosten. Diese Kostenelemente, die im Anhang der ursprünglichen Vereinbarungen aufgeführt wurden, waren für alle Regionalgesellschaften gleich. (104) Die Betriebskosten umfassten die Kosten des fahrenden Personals, der Instandhaltung, Versicherungskosten und Ausgaben für Kraftstoffe und Mineralöle. Unter „Verwaltung“ fielen im Wesentlichen die Kosten des landseitigen Personals und der Bürogebäude. (105) Nach Angaben der italienischen Behörden beliefen sich die Kosten der Regionalgesellschaften (in Mio. ITL) und die Höhe der Subventionen zwischen 1992 und 2001 (24) auf (25). Adriatica Kostenelemente 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 Provisionen usw. 9 750,0 11 940,0 12 432,0 13 915,0 14 224,0 13 949,0 16 307,0 16 376,0 12 702,0 17 451,6 Hafengebühren usw. 12 268,0 13 249,0 15 137,0 19 357,0 20 292,0 20 915,0 24 007,0 23 503,0 21 241,0 31 257,2 Betriebskosten 64 942,0 66 079,0 78 385,0 83 169,0 90 140,0 97 448,0 96 426,0 83 486,0 80 622,0 100 151,6 Abschreibungen 15 086,0 17 502,0 22 761,0 23 706,0 23 719,0 23 727,0 23 463,0 23 286,0 23 351,0 29 053,7 Nettofinanzaufwendungen 4 626,0 - 125,0 11 185,0 9 483,0 4 963,0 - 3 031,0 - 8 050,0 - 12 440,0 - 11 453,0 - 4 172,7 Verwaltung 16 318,0 15 685,0 15 720,0 14 653,0 13 938,0 13 952,0 14 688,0 14 877,0 14 735,0 14 194,8 Sonstige Kosten 4 028,0 - 139,0 2 913,0 2 051,0 2 819,0 7 371,0 8 968,0 2 021,0 - 3 942,0 - 4 116,5 Gesamtkosten (A) 127 018,0 124 191,0 158 533,0 166 334,0 170 095,0 174 331,0 175 809,0 151 109,0 137 256,0 183 819,8 Betriebliche Erträge (B) 64 772,0 79 716,0 80 324,0 95 114,0 95 422,0 94 995,0 114 210,0 126 403,0 109 786,0 155 616,1 Nettoergebnis (B – A) - 62 246,0 - 44 475,0 - 78 209,0 - 71 220,0 - 74 673,0 - 79 336,0 - 61 599,0 - 24 706,0 - 27 470,0 - 28 203,7 Kapitalrendite 8 258,0 10 615,0 7 819,0 9 304,0 7 935,0 5 788,0 5 271,0 3 646,0 4 377,0 6 147,7 Höhe der jährlichen Subvention 70 504,0 55 090,0 86 028,0 80 524,0 82 608,0 85 124,0 66 870,0 28 352,0 31 847,0 34 351,4 Saremar Kostenelemente 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 Provisionen usw. 697,0 1 108,0 1 386,7 1 672,9 1 566,7 1 624,0 1 233,0 1 786,4 1 405,8 1 319,0 Hafengebühren usw. 2 308,0 2 505,0 1 929,8 1 898,4 1 776,8 2 099,1 2 508,0 2 096,4 2 250,0 2 265,4 Betriebskosten 22 213,0 24 077,0 23 570,7 23 433,8 26 129,1 26 664,2 28 112,0 29 883,9 23 914,8 20 094,0 Abschreibungen 3 099,0 3 733,0 3 976,8 3 959,8 3 611,8 3 300,5 3 352,0 3 400,4 3 369,0 3 559,1 Nettofinanzaufwendungen 7,0 - 906,0 - 862,7 - 895,0 - 2 233,5 - 2 451,6 - 3 011,0 - 2 933,8 - 313,0 119,5 Verwaltung 3 574,0 3 503,0 3 627,1 3 538,0 3 619,4 3 589,9 3 851,0 3 843,8 3 401,0 3 508,7 Sonstige Kosten 1 621,0 1 918,0 1 666,8 997,8 502,9 1 827,3 3 557,0 2 141,7 2 272,0 239,9 Gesamtkosten (A) 33 519,0 35 938,0 35 295,2 34 605,7 34 973,2 36 653,4 39 602,0 40 218,8 36 299,6 31 105,6 Betriebliche Erträge (B) 7 464,0 8 365,0 9 383,8 11 396,6 11 533,5 11 746,7 11 744,0 12 425,6 12 652,0 13 456,1 Nettoergebnis (B – A) - 26 055,0 - 27 573,0 - 25 911,4 - 23 209,1 - 23 439,7 - 24 906,7 - 27 858,0 - 27 793,2 - 23 647,6 - 17 649,5 Kapitalrendite 1 342,0 2 641,0 1 606,2 1 781,6 1 560,4 1 172,8 973,0 738,8 828,0 1 075,6 Höhe der jährlichen Subvention 27 397,0 30 214,0 27 517,6 24 990,7 25 000,1 26 079,5 28 831,0 28 532,0 24 475,6 18 725,1 Toremar Kostenelemente 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 Provisionen usw. 3 743,0 4 651,0 4 897,0 4 767,7 4 932,8 5 356,3 3 687,0 2 433,0 3 660,0 1 808,7 Hafengebühren usw. 3 279,0 3 141,0 2 871,5 3 050,7 3 380,1 3 512,1 4 311,0 3 839,9 4 513,0 4 596,3 Betriebskosten 26 980,0 27 398,0 30 740,3 32 605,1 34 738,3 34 875,0 34 539,0 36 411,1 31 448,0 30 796,0 Abschreibungen 5 218,0 5 210,0 5 171,1 5 164,7 5 176,0 5 180,8 5 151,0 5 158,3 5 169,0 5 634,4 Nettofinanzaufwendungen - 264,0 - 2 273,0 - 2 456,6 - 2 784,1 - 3 860,2 - 4 706,8 - 4 777,0 - 4 326,5 - 3 590,0 - 3 595,1 Verwaltung 3 535,0 3 107,0 3 424,8 3 259,3 3 259,3 3 553,8 3 291,0 3 655,4 3 632,0 3 631,1 Sonstige Kosten 1 020,0 3 673,0 3 048,5 1 923,9 2 889,8 1 133,9 4 599,0 668,9 843,0 2 031,7 Gesamtkosten (A) 43 511,0 44 907,0 47 696,6 47 987,3 50 516,1 48 905,1 50 801,0 47 840,1 45 675,0 44 903,1 Betriebliche Erträge (B) 27 406,0 30 750,0 32 759,6 31 968,5 32 483,3 31 200,8 29 996,0 32 362,0 34 577,0 35 573,5 Nettoergebnis (B – A) - 16 105,0 - 14 157,0 - 14 937,0 - 16 018,8 - 18 032,8 - 17 704,3 - 20 805,0 - 15 478,1 - 11 098,0 - 9 329,5 Kapitalrendite 1 367,0 2 145,0 1 312,1 1 408,0 1 285,0 936,5 718,0 588,1 1 993,0 3 033,6 Höhe der jährlichen Subvention 17 472,0 16 302,0 16 249,1 17 426,8 19 317,8 18 640,8 21 523,0 16 066,2 13 091,0 12 363,1 Siremar Kostenelemente 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 Provisionen usw. 3 180,0 3 786,0 3 398,9 3 224,1 3 146,6 3 501,1 3 691,5 4 799,0 4 065,7 3 604,4 Hafengebühren usw. 5 545,0 5 338,0 5 622,1 5 837,5 6 181,2 6 421,2 6 793,1 6 982,9 7 604,8 7 532,9 Betriebskosten 56 391,0 55 740,0 56 771,1 59 664,1 65 284,6 76 630,0 81 153,8 85 560,1 73 500,7 77 345,1 Abschreibungen 10 174,0 11 203,0 10 767,7 10 991,8 10 968,5 10 918,0 11 008,6 12 494,6 13 734,1 14 419,6 Nettofinanzaufwendungen - 1 415,0 - 5 007,0 - 5 044,9 - 5 621,5 - 7 387,7 - 8 690,0 - 10 215,8 - 7 687,0 - 4 226,3 3 516,1 Verwaltung 4 462,0 4 064,0 4 179,8 4 522,4 4 845,4 5 251,0 4 479,9 4 515,3 4 903,9 4 418,4 Sonstige Kosten 1 206,0 721,0 2 855,0 2 329,1 2 896,0 3 505,6 9 652,0 3 946,2 3 298,2 3 270,4 Betriebliche Aufwendungen insgesamt 79 543,0 75 845,0 78 549,7 80 947,5 85 934,6 97 536,9 106 563,1 110 611,1 102 881,1 114 106,7 Betriebliche Erträge (B) 26 903,0 30 444,0 32 845,7 33 847,0 32 724,0 35 203,5 37 244,8 40 274,2 43 335,0 47 314,3 Nettoergebnis (B – A) - 52 640,0 - 45 401,0 - 45 704,0 - 47 100,5 - 53 210,6 - 62 333,4 - 69 318,3 - 70 336,9 - 59 546,1 - 66 792,4 Kapitalrendite 2 874,0 5 334,0 3 336,0 4 363,7 3 888,4 3 155,1 2 599,3 2 211,2 3 940,0 4 248,2 Höhe der jährlichen Subvention 55 514,0 50 735,0 49 040,0 51 464,2 57 099,0 65 488,5 71 917,6 72 548,1 63 486,1 71 040,6 Caremar (106) Zur Kapitalrendite liegen absolute Beträge für den gesamten Zeitraum (1992–2001) vor. Darüber hinaus hat Italien der Kommission die für die Jahre von 1998 bis 2001 angenommenen Renditesätze vorgelegt, die zeigen, dass sie sich in diesen Jahren parallel zur Inflation und den Zinsraten bewegten, nämlich von 1,6 % bis 8 % schwankten. Jahr Adriatica Saremar Toremar Siremar Caremar 1998 - 7,1 % 1,90 % 2,70 % 3,30 % 1999 2,30 % - 1,60 % 2,10 % 2,50 % 2000 2,20 % 6,10 % 5,90 % 4,90 % 3,90 % 2001 2,30 % 8,00 % 8,00 % 5,00 % 6,70 % (107) Darüber hinaus hat Italien die Buchführung für jede einzelne Route der einzelnen Unternehmen für den Zeitraum 1992-2001 vorgelegt und die Faktoren erläutert, die die Kosten der einzelnen Gesellschaften und damit die Höhe der Ausgleichszahlungen beeinflussten. (108) Insbesondere im Fall von Adriatica unterlag das Verkehrsaufkommen auf den internationalen Verbindungen mit dem ehemaligen Jugoslawien und Albanien erheblichen jährlichen Schwankungen in Abhängigkeit von der politischen Situation in der Region. Die italienischen Behörden führten die erheblichen Schwankungen der Höhe der jährlichen Ausgleichszahlungen (letzte Reihe) auf die Fluktuationen der Nettobetriebskosten auf den internationalen Verbindungen mit Albanien und dem ehemaligen Jugoslawien zurück, die angesichts der politischen Situation auf dem Balkan ausgesetzt wurden. Daneben hat die Einstellung des Betriebs der Verbindungen mit Griechenland im Jahr 2000 zu einer Verringerung der Betriebskosten geführt. Die Nettobetriebskosten und der Subventionsbedarf für die Kabotageverbindungen mit den Inseln des Tremiti-Archipels waren hingegen zwischen 1992 und 2001 insgesamt stabil. (109) Im Fall von Saremar erklärte sich die relative Stabilität der Betriebskosten zwischen 1992 und 2001 aus der Art der erbrachten Verkehrsdienste — vorwiegend Kabotageverbindungen zwischen Sardinien und den benachbarten Inseln — die in erster Linie dem Bedarf der lokalen Bevölkerung entsprachen und daher keinen heftigen Angebots- und Nachfrageschwankungen unterlagen. Das Dienstangebot der Gesellschaft — im Hinblick auf Verkehrsfrequenz und Fahrpläne — blieb seit Inkrafttreten der ursprünglichen Vereinbarungen (26) im Wesentlichen unverändert und über das gesamte betrachtete Jahr hinweg praktisch konstant. Dies erklärt die relativ stabile Höhe der jährlichen Ausgleichszahlungen an Saremar. (110) Toremar betrieb loka

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.