Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2103 der Kommission vom 3. März 2023 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)) — Von Italien eingeführte Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1287)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2103. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eit sie objektiv und rechtlich machbar sind, könnten Vor-Ort-Kontrollen jedoch Informationen zur tatsächlichen Nutzung der Immobilie in der Vergangenheit erbringen, insbesondere wenn die Qualität der auf andere Weisen erlangten Informationen nicht den rechtlichen Standard zur Durchführung der Rückforderung erfüllt. Die Informationen, die im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen erlangt werden können, unterscheiden sich von Fall zu Fall. Zwar ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit/Effizienz von Vor-Ort-Kontrollen immer weiter nachlässt, je länger ein zu untersuchender Sachverhalt zurückliegt, doch kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass Vor-Ort-Kontrollen niemals rechtlich hinreichende objektive Nachweise erbringen würden. So kann zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, dass einige Begünstigte Buchhaltungsunterlagen auch über die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist hinaus aufbewahrt haben und diese den Behörden zur Verfügung stellen würden. Die Wirksamkeit von Vor-Ort-Kontrollen ist im Allgemeinen an die vorherige Ermittlung potenzieller Begünstigter durch andere Rückforderungsmethoden oder an andere entsprechende Elemente geknüpft, um ein Bündel von Indizien zu erhalten. 7.1.7.   Weitere Informationsquellen (83) Die italienischen Behörden bestätigen, dass die für die ICI-Befreiung zulässigen Tätigkeiten behördlichen Genehmigungen unterliegen (siehe Erwägungsgrund 45). Sie erklären jedoch, dass aus den Genehmigungen nicht abgeleitet werden kann, ob es sich dabei um gewerbliche oder nichtgewerbliche Tätigkeiten handelt, und dass die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht an die tatsächliche Nutzung der Immobilie geknüpft ist. (84) Die Kommission ist der Auffassung, dass auch wenn diese Aufzeichnungen nicht ausreichen könnten, um daraus die tatsächliche Nutzung einer Immobilie abzuleiten, es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie nützliche Informationen für die Erstellung einer Liste potenzieller Begünstigter liefern könnten, die durch andere Rückforderungsmethoden weiter erhärtet werden muss. 7.1.8.   Ablauf von Aufbewahrungsfristen (85) Die italienischen Behörden argumentieren, dass Buchhaltungsunterlagen keine Informationen zur tatsächlichen Nutzung der Immobilie liefern könnten. Die italienischen Behörden erklären, dass der Ablauf der Aufbewahrungsfristen (in der Regel zehn Jahre) von der Kommission in ihrem Beschluss vom 14. August 2015 über die Maßnahmen SA.33083 und SA.35083 (26) als absolute Unmöglichkeit zur Durchführung der Rückforderung anerkannt wurde. Die Prüfung von Buchungsunterlagen setzt ihrer Ansicht nach die vorherige Ermittlung der zu kontrollierenden Personen voraus und kann nicht zu ihrer Identifizierung eingesetzt werden. (86) Die Kommission räumt ein, dass der Ablauf von Aufbewahrungsfristen die Einholung von Informationen von den Begünstigten erschweren könnte. Jeder Fall sollte jedoch für sich bewertet werden, und der Ablauf von Aufbewahrungsfristen führt im vorliegenden Fall nicht zu einer absoluten Unmöglichkeit der Rückforderung. (87) Die von der Kommission in ihrem Beschluss C(2015) 5549 final vom 14. August 2015 über die Maßnahmen SA.33083 und SA.35083 beurteilte Situation kann in keinem Fall auf die Rückforderung im vorliegenden Fall übertragen werden. In jenen Fällen konnten die einzelnen Begünstigten, für die eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV in Betracht kam, unter den sehr besonderen Umständen jener Fälle, in denen es anders als im vorliegenden Fall um durch Naturkatastrophen verursachte Schäden für Unternehmen ging, nicht mehr über die erforderlichen Unterlagen verfügen, um die durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden nachzuweisen und zu belegen, ob sie bereits Entschädigung für alle oder Teile der erlittenen Schäden erhalten hatten. Darüber hinaus hatten sich diese Naturkatastrophen mehr als zehn Jahre vor dem Datum der Annahme des Beschlusses C(2015) 5549 final vom 14. August 2015 ereignet (27). (88) Des Weiteren kannten die Begünstigten der ICI-Befreiung folgende Beschlüsse und Punkte bzw. hätten diese kennen müssen: den Eröffnungsbeschluss von 2010 (siehe Erwägungsgrund 2), in dem Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt geäußert wurden, den abschließenden Beschluss von 2012 (siehe Erwägungsgrund 5), in dem der Schluss gezogen wurde, dass die Maßnahme eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt, sowie den anhängigen Rechtsstreit vor dem Gericht, in dem die absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe angefochten wurde (siehe die Erwägungsgründe 6 und 7). Desgleichen wussten die Begünstigten der ICI-Befreiung bzw. hätten wissen müssen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil von 2018 den abschließenden Beschluss teilweise aufgehoben hatte in Bezug darauf, dass in diesem nicht die Rückforderung angeordnet wurde (siehe Erwägungsgrund 8), und dass die Kommission verpflichtet ist, die vorgebrachten Schwierigkeiten und das Vorliegen anderer Wege der Rückforderung umfassend zu prüfen (siehe Erwägungsgrund 59). (89) Unter diesen Umständen könnten umsichtige Begünstigte ihre Unterlagen aufgehoben haben. (90) Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ermittlung der potenziellen Begünstigten rechtswidriger Beihilfe, wie in Abschnitt 7.1.11 dieses Beschlusses erläutert, in diesem Fall durch andere Mittel als die Aufzeichnungen der Begünstigten erzielt werden kann. Die Kommission kann das Argument der italienischen Behörden, dass die Rückforderung verjährt sei (siehe Erwägungsgrund 46), nicht akzeptieren. Nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verfahrensverordnung gilt für eine von der Kommission angeordneten Rückforderung eine Frist von zehn Jahren, die mit dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Begünstigten gewährt wird. Jede Maßnahme der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe stellt eine Unterbrechung der Frist dar, und nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Im vorliegenden Fall sandte die Kommission am 5. Mai 2006, 5. November 2007 und 24. November 2008 Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden (siehe die Erwägungsgründe 2, 8 und 12 des Eröffnungsbeschlusses). Die Kommission leitete am 12. Oktober 2010 das förmliche Prüfverfahren ein (siehe Erwägungsgrund 2) und nahm den abschließenden Beschluss am 19. Dezember 2012 an (siehe Erwägungsgrund 5). Ferner wurde die Frist im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verfahrensverordnung während des Verfahrens vor den Gerichten der Europäischen Union (siehe die Erwägungsgründe 6 und 7) bis zur Urteilsverkündung am 6. November 2018 (siehe Erwägungsgrund 8) ausgesetzt. Nach dem Urteil sandte die Kommission am 1. Februar 2019, 21. Juni 2019 und 4. November 2019 weitere Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden (siehe die Erwägungsgründe 9, 11 und 12). Die Frist von zehn Jahren ist daher noch nicht erreicht worden, auch ohne eine Maßnahme der Kommission oder die Aussetzung infolge eines anhängigen Verfahrens vor den Gerichten der Europäischen Union. 7.1.9.   Die Ermittlung religiöser Einrichtungen (91) Nach Ansicht der italienischen Behörden kann die Religionszugehörigkeit nicht zur Ermittlung der Begünstigten von Beihilfen herangezogen werden, da dies einen Verstoß gegen die italienische Verfassung und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellen könnte. (92) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Anordnung der Rückforderung der Beihilfe einen Verstoß weder gegen die italienische Verfassung noch gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt. Die Merkmale, die eine Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, sind vom Anwendungsbereich der ICI-Befreiung abhängig, der von den italienischen Behörden festgelegt und umgesetzt wurde. Wie in den Erwägungsgründen 68 bis 72 dargelegt, ist die Rückforderung der Beihilfe außerdem von der Art der Tätigkeiten abhängig, die die Einrichtung ausübte. Wenn die in Rede stehenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden können, schließt die Tatsache, dass sie von einer religiösen Einrichtung ausgeübt werden, die Anwendung des Beihilferechts nicht aus. (28) 7.1.10.   Selbstzertifizierung und Eigenerklärungen (93) Die italienischen Behörden verweisen darauf, dass es möglich wäre, die Begünstigten der Beihilfen durch eine Verpflichtung zur Selbstzertifizierung oder Eigenerklärung zu ermitteln, und dass diese Methode keine unverhältnismäßigen Kosten oder Eingriffe nach sich ziehen würde. Eine Selbstzertifizierung setze jedoch voraus, dass die öffentliche Verwaltung den Inhalt der Selbstzertifizierung bereits kennt oder kennen kann; und die Eigenerklärung setze die Möglichkeit voraus, den Inhalt der Eigenerklärung überprüfen zu können. In beiden Fällen bestünde sonst das Risiko, dass von vornherein eine teilweise Rückforderung begünstigt wird, die nur jene erfasst, die sich zu der Erklärung entschließen, dass sie in den Genuss der Beihilfe gekommen sind, was zu Ungerechtigkeit und ungleicher Behandlung führen würde. (94) Die italienischen Behörden haben außerdem bereits erklärt, dass das italienische Steuersystem auf der Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen beruht (siehe Erwägungsgrund 92 des abschließenden Beschlusses und die Erwägungsgründe 30 und 31 dieses Beschlusses) sowie auf der Pflicht der Steuerbehörde (bzw. der zuständigen öffentlichen Stelle), diese Steuererklärungen nachträglich zu überprüfen. (95) Die Kommission stellt fest, dass ein Risiko besteht, dass einige Steuerpflichtige das System missbrauchen und nicht die tatsächliche Art ihrer Tätigkeiten in den entsprechenden Jahren erklärt haben könnten. Die Gefahr des Missbrauchs wohnt jedoch jedem auf Eigenerklärungen beruhenden Steuersystem inne. Die Bestimmungen zur ICI enthielten bereits Maßnahmen zur Minderung des Missbrauchsrisikos, unter anderem die Verhängung von Geldbußen und die Ermöglichung nachträglicher Überprüfungen der Eigenerklärungen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die für die Umsetzung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen sich nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die hätten vorgenommen werden müssen, um die Erfüllung der Bedingungen für die ICI-Befreiung durch die Steuerpflichtigen zu überprüfen. Neben den Eigenerklärungen könnten andere Methoden (z. B. die IMU-Steuererklärungen) genutzt werden, um zumindest einige der potenziellen Begünstigten zu ermitteln und das Missbrauchsrisiko weiter zu senken. (96) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass einige Steuerpflichtige in ihren Eigenerklärungen falsche Angaben machen könnten, nicht von vornherein die Begünstigung einer teilweisen Rückforderung bedeutet, die zu Ungerechtigkeit und ungleicher Behandlung führt. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn i) vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden oder ii) unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden. (29) Ein Begünstigter, der eine betrügerische Eigenerklärung abgibt, oder ein Begünstigter, der die zu erklärenden Informationen nicht abrufen kann, ist nicht in der gleichen Situation wie ein Begünstigter, der die erforderlichen Informationen geben kann und dazu bereit ist. Darüber hinaus begibt sich ein Begünstigter, der eine betrügerische Eigenerklärung abgibt, in die Gefahr, im Zuge weiterer Überprüfungen und nachträglicher Kontrollen entdeckt zu werden und obendrein Geldbußen zahlen zu müssen neben der Erstattung der rechtswidrig erhaltenen Beihilfe. (97) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass der Gerichtshof in seinem Urteil die Möglichkeit einer teilweisen Rückforderung akzeptiert hat; darin kommt er zu dem Schluss, dass eine Rückforderung nur dann als objektiv und absolut unmöglich angesehen werden kann, wenn „es keine anderen Wege gibt, die eine auch nur teilweise Rückforderung der betreffenden rechtswidrigen Beihilfen ermöglichen würden“ (30). Schließlich dient die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen dazu, wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wettbewerbern herzustellen. Keine Rückforderung anzuordnen, wo diese — wenn auch nur teilweise — möglich wäre, würde bedeuten, eine Situation aufrechtzuerhalten, in der einige Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern ungerechtfertigt begünstigt werden, und damit zu einer größeren Diskriminierung führen. 7.1.11.   Eine Kombination der Rückforderungsmethoden (98) Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass keine der Methoden und auch nicht eine Kombination dieser Methoden zu einer Rückforderung der Beihilfe führen könnte. Die verfügbaren Informationen könnten nicht für eine gesicherte Ermittlung der Begünstigten der Beihilfen genutzt werden, und selbst wenn bestimmte Informationen gefunden werden könnten, wäre dies ein Zufallsergebnis. (99) Die Kommission räumt das Vorliegen von Schwierigkeiten bei der Durchführung der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe ein. Die von den italienischen Behörden vorgebrachten Schwierigkeiten reichen jedoch nicht aus, um eine absolute Unmöglichkeit der zumindest teilweisen Rückforderung der Beihilfe zu belegen. Die von den italienischen Behörden vorgelegten Argumente schließen nicht umfassend die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückforderung aus, zum Beispiel unter Zuhilfenahme von Informationen aus den IMU-Steuererklärungen und/oder durch Anforderung von Eigenerklärungen von potenziellen Begünstigten. Andere Methoden (z. B. Vor-Ort-Kontrollen) können eventuell die im Zuge der vorstehend aufgeführten Rückforderungsmethoden erhobenen Informationen ergänzen oder zu deren Überprüfung dienen. (100) Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass eine teilweise Rückforderung, sollte eine vollständige Rückforderung nicht möglich sein, nicht zu einer ungleichen Behandlung führt. (101) Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass es bei der Rückforderung zwar einige Schwierigkeiten geben kann und wahrscheinlich eine Kombination an Rückforderungsmethoden erforderlich ist, diese aber dennoch nicht unverhältnismäßig ist. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97 erklärte, ist Rückforderung die logische Folge der Feststellung, dass eine Maßnahme eine rechtswidrige Beihilfe darstellt. (31) Die Kommission überschreitet daher nicht ihre Befugnisse, wenn sie die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnet, ausgenommen es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Diesbezüglich hat der Gerichtshof entschieden, dass interne Schwierigkeiten in einem Mitgliedstaat keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, wodurch die Rückforderung unverhältnismäßig wäre. (32) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Rückforderung trotz der von den italienischen Behörden vorgebrachten internen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig ist. 7.2.   Berechtigtes Vertrauen (102) Aus den bereits im abschließenden Beschluss dargelegten Gründen (siehe die Erwägungsgründe 183 bis 190 des abschließenden Beschlusses) wurde Italien und den 78 Beteiligten keine Zusicherung eines Unionsorgans gegeben, welche das berechtigte Vertrauen darauf rechtfertigen könnte, dass die Beihilfe rechtmäßig war. (103) Auch konnte die Schlussfolgerung im abschließenden Beschluss, dass die Rückforderung absolut unmöglich war (siehe die Erwägungsgründe 191 bis 200 des abschließenden Beschlusses), nicht das berechtigte Vertrauen darauf rechtfertigen, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert wird. Kurz nach dem abschließenden Beschluss wurde bei den Gerichten der Europäischen Union Klage gegen die Feststellung der absoluten Unmöglichkeit der Rückforderung erhoben (33), die durch das Urteil teilweise aufgehoben wurde. 7.3.   Umfang der Rückforderung (104) Die Gerichte der Europäischen Union haben übereinstimmend festgestellt, dass durch die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen aufzuheben, die frühere Lage wiederhergestellt werden soll. (34) Dieses Ziel ist erreicht, sobald der Begünstigte die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge (einschließlich der Zinsen) zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und somit die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. (35) (105) Da die ICI-Befreiung unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zu betrachten ist, muss diese Beihilfe zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. (106) Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, in ihrer Rückforderungsanordnung alle Begünstigten einer Beihilferegelung zu ermitteln und deren individuelle Situationen zu berücksichtigen. (36) Außerdem haben die italienischen Behörden der Kommission keine Informationen zur Verfügung gestellt, die es ihr ermöglichen würden, eine Liste der Begünstigten zu erstellen, von denen die Beihilfe zurückzufordern ist. Die Begünstigten der Beihilfen müssen daher während der Umsetzung der Rückforderung ermittelt werden. (107) Der Umfang der Maßnahme wurde bereits im abschließenden Beschluss festgelegt. Die Höhe der zurückzufordernden Beihilfe entspricht der Höhe der Steuerbefreiung, in deren Genuss die Begünstigten gelangt sind, d. h. der Höhe der ICI, die nichtgewerbliche Einrichtungen, die in der Immobilie ausschließlich die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 aufgeführten Tätigkeiten ausübten, sofern diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art waren, hätten zahlen müssen, wenn es die Maßnahme nicht gegeben hätte. (108) Da die Kommission eine Beihilferegelung bewertet hat (siehe die Erwägungsgründe 107 und 129 des abschließenden Beschlusses), sind die italienischen Behörden verpflichtet, die Begünstigten zu ermitteln und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die durch die ICI-Befreiung erlangten Vorteile eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die italienischen Behörden sollten insbesondere prüfen, ob die jeweils gewährten Beihilfen, die wirtschaftliche Tätigkeiten betrafen, den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können oder alle Bedingungen für die geltenden De-minimis-Verordnungen (siehe die Erwägungsgründe 68 bis 72), eine genehmigte Beihilferegelung oder eine Ausnahmeregelung erfüllen. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (109) Die staatliche Beihilfe in Form der Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer, die nichtgewerblichen Einrichtungen gewährt wurde, die in der Immobilie ausschließlich die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 aufgeführten Tätigkeiten ausübten, und die Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, ist, wie im abschließenden Beschluss festgestellt, mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (110) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die italienischen Behörden eine absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der in Form der ICI-Befreiung gewährten rechtswidrigen Beihilfe nicht nachgewiesen haben. Unter diesen Umständen ist die Rückforderung die normale Folge der Feststellung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe im abschließenden Beschluss — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Italien fordert von den Begünstigten die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurück, die auf der Grundlage der in Artikel 1 des Beschlusses 2013/284/EU genannten Maßnahme, d. h. der Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer (ICI), die nichtgewerblichen Einrichtungen gewährt wurde, die in der Immobilie ausschließlich die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 aufgeführten Tätigkeiten ausübten, gewährt wurden. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (37) oder nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 (38) des Rates erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten. Artikel 3 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 oder nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 (1)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (2)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 5 (1)   Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Begünstigten ergangen sind. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückzahlung der im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Die Kommission kann unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates die Identität der Begünstigten von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen sowie die Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen veröffentlichen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden. Brüssel, den 3. März 2023 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 348 vom 21.12.2010, S. 17. (2)  Gesetz Nr. 27 vom 24. März 2012, ergänzt durch eine Durchführungsverordnung vom 19. November 2012. (3)  Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.