Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2103 der Kommission vom 3. März 2023 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)) — Von Italien eingeführte Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1287)

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Quellenkennung: 32023D2103. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Unterlagen, die aufgrund rechtlicher Pflichten aufbewahrt werden müssen. (43) Außerdem wäre dies ein extrem langwieriger und mit starken Eingriffen verbundener Prozess, da diese Kontrollen von jeder der knapp 8 000 Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durchgeführt werden müssten. (44) Ferner müssten für Vor-Ort-Kontrollen zunächst die zu kontrollierenden Personen und Informationen ermittelt werden; außerdem könnten diese Kontrollen nicht zur Ermittlung der Einrichtungen dienen, die nicht mehr im Gebiet einer bestimmten Gemeinde ansässig sind oder nicht mehr nichtgewerbliche Einrichtungen sind. 5.2.7.   Weitere Informationsquellen (45) Die italienischen Behörden bestätigen, dass die für die ICI-Befreiung zulässigen Tätigkeiten behördlichen Genehmigungen unterlagen. Aus den Genehmigungen könne jedoch nicht abgeleitet werden, ob es sich dabei um gewerbliche oder nichtgewerbliche Tätigkeiten handelte. Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit sei nicht zwingend mit der Nutzung einer Immobilie verknüpft. Außerdem sei es erforderlich, die tatsächlich in der Immobilie ausgeübte Tätigkeit, einschließlich der besonderen Art der Durchführung der Tätigkeit, zu bestimmen. Diese Informationen könnten daher nicht allein aus den Unterlagen abgeleitet werden, die die beabsichtigte Nutzung einer Immobilie bescheinigen. 5.2.8.   Ablauf von Aufbewahrungsfristen (46) Die italienischen Behörden argumentieren, dass auch die Buchhaltungsunterlagen keine Informationen zur tatsächlichen Nutzung der Immobilie liefern könnten. Außerdem seien die meisten Unterlagen nicht mehr auffindbar, wenn die entsprechenden Aufbewahrungsfristen (in der Regel zehn Jahre) abgelaufen sind. Diesbezüglich stellen die italienischen Behörden fest, dass die Kommission in Beschlüssen in der Vergangenheit anerkannt hat, dass der Ablauf der Aufbewahrungsfristen die Durchführung der Rückforderung absolut unmöglich macht. (14) Des Weiteren sind die italienischen Behörden der Auffassung, dass die Prüfung der Buchhaltungsunterlagen die vorherige Ermittlung der zu kontrollierenden Personen voraussetzt und nicht der Ermittlung dieser Personen dienen kann. In jedem Fall könne die Rückforderung keine Beihilfen umfassen, die aufgrund der Frist von zehn Jahren nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (15) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) verjährt sind. 5.2.9.   Die Ermittlung religiöser Einrichtungen (47) Aufgrund von Presseartikeln, wonach es sich bei den Begünstigten der ICI-Befreiung mehrheitlich um Einrichtungen der katholischen Kirche handeln würde, halten es die italienischen Behörden für erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die Religionszugehörigkeit nicht zur Ermittlung der Begünstigten der Beihilfen herangezogen werden kann. Die italienische Verfassung und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten die Diskriminierung aufgrund der Religion, daher sei es nicht möglich, die Begünstigten anhand der Religionszugehörigkeit zu ermitteln. In dem Rundschreiben 2/DF vom 26. Januar 2009 werden unter den Einrichtungen, die unter die in Rede stehende Befreiung fallen können, „kirchliche Einrichtungen, die der katholischen Kirche oder einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören“, aufgeführt (siehe die Erwägungsgründe 26 bis 29 des abschließenden Beschlusses). Laut den italienischen Behörden war die Religionszugehörigkeit jedoch kein Kriterium für die Bestimmung des subjektiven Anwendungsbereichs der ICI-Befreiung. In dem Rundschreiben 2/DF vom 26. Januar 2009 wird klargestellt, was unter nichtgewerblichen Einrichtungen zu verstehen ist, und es werden die Kriterien dargelegt, die durch die entsprechenden Tätigkeiten dieser Einrichtungen erfüllt sein müssen, um in den Genuss der ICI-Befreiung zu kommen. Ferner weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche keine Bedingung dafür sei, in den Genuss der ICI-Befreiung zu gelangen. 5.2.10.   Selbstzertifizierung und Eigenerklärungen (48) Die italienischen Behörden bestätigen, dass es theoretisch möglich wäre, einige Begünstigte der Beihilfen durch die Verpflichtung zur Selbstzertifizierung (16) oder zur Eigenerklärung zu ermitteln. Diese Methoden würden keine unverhältnismäßigen Kosten oder Eingriffe nach sich ziehen. (49) Diese Methoden reichen allein jedoch nicht aus, um die Rückforderung sicherzustellen. Eine Selbstzertifizierung setzt voraus, dass die öffentliche Verwaltung den Inhalt der Selbstzertifizierung bereits kennt oder kennen kann. Die Selbstzertifizierung kann daher nicht für Sachverhalte verwendet werden, die keiner Behörde bekannt sind bzw. die keine Behörde kennen kann. (50) Eine Eigenerklärung setzt voraus, dass die Verwaltung den Inhalt der Erklärung überprüfen kann. Laut den italienischen Behörden könnte keine Verwaltung in Italien die erklärten oder zertifizierten Informationen kontrollieren und überprüfen. Dies würde daher zu der unwiderlegbaren Vermutung führen, dass der Inhalt der Eigenerklärung bzw. Selbstzertifizierung richtig ist, ohne dass die Wirksamkeit der Rückforderung geplant oder überprüft werden könnte. (51) Darüber hinaus bestünde das Risiko, von vornherein eine teilweise Rückforderung gutzuheißen, die nur diejenigen betreffen würde, die sich zu der Erklärung entschließen, in den Genuss der Beihilfe gekommen zu sein. Die italienischen Behörden hätten keine Möglichkeit, die Einrichtungen zu untersuchen, die willentlich oder unwillentlich keine Erklärung abgeben. Dies würde aus Sicht der italienischen Behörden zu Ungerechtigkeit und ungleicher Behandlung führen. 5.2.11.   Eine Kombination der Rückforderungsmethoden (52) Die italienischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass keine der Methoden und auch nicht eine Kombination dieser Methoden zu einer „neutralen“ und vollständig überprüfbaren Rückforderung der Beihilfe führen könnte. Anhand einer Kombination der vorgeschlagenen Rückforderungsmethoden könnte es ihrer Ansicht nach möglich sein, einige Informationen zu statistischen Zwecken zu erhalten. Diese Informationen könnten jedoch nicht zur Rückforderung der Beihilfe verwendet werden, da für diese eine gesicherte Ermittlung der Begünstigten der Beihilfen erforderlich ist. Auch wenn bestimmte Informationen gefunden werden könnten, wäre dies ein Zufallsergebnis. (53) In jedem Fall sind die italienischen Behörden der Ansicht, dass sich die Koordinierung des Rückforderungsverfahrens angesichts der Zahl der Gemeinden, die für die Umsetzung von Rückforderungsanordnungen für die in Rede stehende Steuer zuständig sind, des Mangels an einheitlichen Informationen und der hohen Zahl an potenziellen Begünstigten äußerst schwierig gestalten würde. Die Rückforderung wäre daher unverhältnismäßig zu den Zielen des AEUV über staatliche Beihilfen. 6.   VORLIEGEN EINER RECHTSWIDRIGEN UND MIT DEM BINNENMARKT UNVEREINBAREN BEIHILFE (54) Die Bewertung der Maßnahme wird in den Erwägungsgründen 96-150 des abschließenden Beschlusses beschrieben. In den Erwägungsgründen 96-136 des abschließenden Beschlusses bewertete die Kommission das Vorliegen staatlicher Beihilfen und kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme alle Bedingungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Im Besonderen stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 96-108 des abschließenden Beschlusses fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige der von der Maßnahme profitierenden Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur waren. Die Kommission stellte ferner fest, dass für die Einstufung einer Regelung als staatliche Beihilfe nicht der Nachweis erforderlich ist, dass alle im Rahmen dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen als staatliche Beihilfe einzustufen sind. In den Erwägungsgründen 137-142 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme als neue Beihilfe einzustufen ist. In den Erwägungsgründen 143-150 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (55) Wie bereits in den Erwägungsgründen 15-17 dargelegt, geht es in diesem Beschluss nur um die Rückforderung der Beihilfe. Alle anderen Aspekte des vorangegangenen abschließenden Beschlusses sind rechtskräftig, und es ist nicht Zweck dieses Beschlusses, diese Schlussfolgerungen zu ändern. 7.   RÜCKFORDERUNG 7.1.   Bewertung (56) Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensverordnung hat die Kommission — wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat rechtswidrige Beihilfen gewährt hat — dem Mitgliedstaat anzuordnen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe zurückzufordern. (17) Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Erlass einer Anordnung, die rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern, die logische und normale Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Das Hauptziel einer solchen Anordnung besteht nämlich in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde. (18) (57) Nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensverordnung verlangt die Kommission jedoch nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstieße, zum Beispiel gegen den Grundsatz, dass niemand zu etwas Unmöglichem verpflichtet ist. (19) Die Kommission darf daher keine Rückforderungsanordnung erlassen, deren Erfüllung schon bei Erlass objektiv und absolut unmöglich wäre. (20) (58) Der Gerichtshof hat in seinem Urteil die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahme klargestellt. Demnach muss ein Mitgliedstaat, der Schwierigkeiten bei der Rückforderung der betreffenden Beihilfen sieht, diese Schwierigkeiten der Kommission darlegen und loyal mit ihr zusammenarbeiten, um sie zu überwinden, insbesondere, indem er ihr andere Wege vorschlägt, die eine wenigstens teilweise Rückforderung dieser Beihilfen ermöglichen. (21) (59) Die Kommission ist verpflichtet, die geltend gemachten Schwierigkeiten und die vorgeschlagenen anderen Wege der Rückforderung eingehend zu prüfen. Erst wenn die Kommission nach einer solchen eingehenden Prüfung feststellt, dass es keine anderen Wege gibt, die eine auch nur teilweise Rückforderung der betreffenden rechtswidrigen Beihilfen ermöglichen würden, kann diese Rückforderung als objektiv und absolut unmöglich zu verwirklichen angesehen werden. (22) (60) Im vorliegenden Fall hatten die italienischen Behörden sich bereits auf die Unmöglichkeit der Durchführung der Rückforderung auf der Grundlage mangelnder Informationen in den Steuer- und Katasterdatenbanken berufen (siehe Erwägungsgrund 24). Die Kommission war der Auffassung, dass es unter diesen Umständen unmöglich war, die erforderlichen Informationen zur Berechnung der Höhe der zurückzufordernden Steuer einzuholen, und die Rückforderung daher objektiv und absolut unmöglich war (siehe die Erwägungsgründe 93 und 182 sowie 191 bis 198 des abschließenden Beschlusses). (61) Der Gerichtshof vertrat wiederum die Auffassung, dass „die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt [ist], wenn sich der […] Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung des fraglichen Beschlusses verbundenen internen Schwierigkeiten rechtlicher, politischer oder praktischer Art, die dem eigenen Vorgehen oder den Unterlassungen der nationalen Behörden zuzuschreiben sind, zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten der Durchführung des Beschlusses vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, die Schwierigkeiten zu überwinden“ (Rn. 91 des Urteils). (62) In ihren Stellungnahmen nach dem Urteil (siehe die Erwägungsgründe 25 bis 53) haben die italienischen Behörden ihre Argumente weiterentwickelt, dass es absolut unmöglich sei, die Beihilfe zurückzufordern. (63) In den folgenden Abschnitten wird die Kommission daher die von den italienischen Behörden vorgebrachten Schwierigkeiten und Argumente prüfen. Die Kommission wird insbesondere bewerten, ob es keine anderen Wege gibt, die eine auch nur teilweise Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen ermöglichen würden, sodass die Rückforderung als objektiv und absolut unmöglich zu verwirklichen angesehen werden kann. 7.1.1.   Allgemeine Bemerkungen (64) Mit dem Gesetzesdekret Nr. 504/92 wurde die ICI eingeführt, eine von den lokalen Verwaltungen verwaltete Immobiliensteuer. Alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz einer Immobilie waren, mussten die Steuer zahlen, die auf der Grundlage des Katasterwerts berechnet wurde (siehe Erwägungsgrund 22 des abschließenden Beschlusses). Die italienischen Behörden erläutern, dass Steuerpflichtige zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der ICI grundsätzlich eine Steuererklärung einreichen mussten, mit Ausnahme der Begünstigten der Befreiung nach Artikel 7 Absatz 1 (einschließlich nichtgewerblicher Einrichtungen, die besondere Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i ausübten). (65) Die lokalen Behörden verfügten über die Befugnis, die Einhaltung der Bedingungen für die Befreiung von der ICI durch die Steuerpflichtigen zu überprüfen. Innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Fälligkeit der Steuer konnten sie i) Steuerpflichtige zur Einreichung von Dokumenten auffordern, ii) Fragebogen zu bestimmten Angaben an Steuerpflichtige versenden, iii) Informationen zu einzelnen Steuerpflichtigen bei anderen Behörden einholen, iv) die erhobenen Nachweise analysieren und v) Vor-Ort-Kontrollen für die abschließende Beurteilung durchführen. (66) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die den lokalen Behörden eingeräumten Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Befreiung von der ICI sich nicht wesentlich von den Rückforderungsmethoden unterscheiden, zu denen die italienischen Behörden nach Aufforderung der Kommission Stellung beziehen sollten. Für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Befreiung von der ICI war es insbesondere erforderlich, dass die den lokalen Behörden übertragenen Befugnisse diese in die Lage versetzten, Informationen zur Art der in der Immobilie ausgeübten Tätigkeiten einzuholen und zu überprüfen, ob diese Tätigkeiten nicht ausschließlich gewerblicher Natur waren. Da die lokalen Behörden ihre Befugnisse innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Fälligkeit der Steuer anwenden konnten, ist es klar, dass der italienische Gesetzgeber es für die lokalen Behörden für machbar hielt, die entsprechenden Nachweise noch Jahre nach dem betreffenden Bezugszeitraum einzuholen, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Art der Tätigkeit sich geändert haben konnte. 7.1.2.   Nicht alle Begünstigten der Befreiung von der ICI sind Unternehmen oder sind in den Genuss eines Vorteils gelangt, der den Wettbewerb verzerren könnte (67) Die italienischen Behörden argumentieren, dass nicht alle Begünstigten der ICI-Befreiung staatliche Beihilfen erhalten haben. So seien nicht alle Begünstigten als Unternehmen anzusehen, da nicht alle Begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgingen, und nicht jeder einzelne durch die ICI-Befreiung gewährte Vorteil tatsächlich zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Des Weiteren würden die meisten Begünstigten der Beihilfe unter die De-minimis-Bestimmungen fallen: i) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen oder ii) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Bei den mit der ICI-Befreiung verfolgten Zielen würde es sich außerdem um dem ICI-Steuersystem zugrunde liegende Ziele handeln (siehe die Erwägungsgründe 32 bis 37). (68) Die Kommission räumt ein, dass es Situationen geben kann, in denen der einzelne durch die ICI-Befreiung gewährte Vorteil nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist, da die Begünstigten keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübten. Im abschließenden Beschluss hat die Kommission nicht festgestellt — da es dazu keine Notwendigkeit gab —, dass alle unter die Regelung fallenden Tätigkeiten wirtschaftlicher Art waren. Die Kommission stellte fest, dass mindestens einige dieser Tätigkeiten wirtschaftlicher Art waren und einzelne Anwendungen der Regelung eine staatliche Beihilfe umfassten (siehe die Erwägungsgründe 96 bis 108 des abschließenden Beschlusses und Erwägungsgrund 54 dieses Beschlusses). Die Schlussfolgerungen des abschließenden Beschlusses stehen daher nicht im Widerspruch zu der Möglichkeit, dass einzelne Anwendungen der ICI-Befreiung die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllen. Diese Fälle sollten nicht Gegenstand der Rückforderung sein. (69) Die Untersuchung der konkreten Situationen, in denen die Anwendung der Maßnahme staatliche Beihilfen umfasste, gehört laut Rechtsprechung in das Stadium der Rückforderung (23). Die italienischen Behörden führen als besondere Schwierigkeit bei der Durchführung der Rückforderung lediglich die Notwendigkeit der Bewertung an, ob jede einzelne Situation die Bedingungen für staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Argument für die Begründung der Unmöglichkeit der Rückforderung nicht ausreicht. (70) Gleiches gilt für die Fälle, in denen ein Begünstigter der ICI-Befreiung in ein und derselben Immobilie sowohl nicht wirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübte; im Rückforderungsverfahren wird es erforderlich sein, die Immobilie/Anteile der Immobilie, die für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurde(n), und die Immobilie/Anteile der Immobilie, die für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurde(n), zu ermitteln. (71) Die Argumente der italienischen Behörden und anderer Beteiligter zur Möglichkeit, dass einzelne Anwendungen der ICI-Befreiungen nicht geeignet sein könnten, den Wettbewerb zu verzerren oder sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken, hat die Kommission bereits im abschließenden Beschluss bewertet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass zumindest einige der Sektoren, die in den Genuss der ICI-Befreiung kommen, dem innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel ausgesetzt waren (siehe die Erwägungsgründe 133 und 134 des abschließenden Beschlusses). Da die Kommission nicht jede einzelne Anwendung nach der Regelung überprüfte, kann nicht a priori ausgeschlossen werden, dass Einzelfälle gefunden werden können, die nicht den Wettbewerb verfälschen und nicht den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen (24). Gleichzeitig sollte klar sein, dass die Ermittlung dieser Situationen in das Stadium der Rückforderung gehört. (72) Das vorher Gesagte gilt unbeschadet der Einstufung der einzelnen Beihilfen als De-minimis-Beihilfen nach den geltenden Verordnungen (25), wenn die Bedingungen in diesen Verordnungen erfüllt sind. 7.1.3.   Rechte der Steuerpflichtigen und objektive Nachweise (73) Die italienischen Behörden argumentieren im Wesentlichen, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Begünstigte der Beihilfe und die Höhe der Beihilfe nicht auf der Grundlage objektiver Nachweise und unter Wahrung der Rechte der Steuerpflichtigen, wie das Recht auf Anhörung gemäß der Charta der Grundrechte und ohne eine unverhältnismäßige Beweislast für die Steuerpflichtigen bestimmt werden können. (74) Die Kommission stimmt zu, dass die Rückforderung der Beihilfe unter Wahrung der Rechte der Steuerpflichtigen, insbesondere der Rechte aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, stattzufinden hat. Die italienischen Behörden haben aber nicht nachgewiesen, dass die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe zwingend zu einer Verletzung dieser Rechte führen würde. Die Kommission ist der Auffassung, dass das von den italienischen Behörden vorgebrachte Argument bei der Bewertung von Einzelfällen im Rahmen der Umsetzung der Rückforderung zum Tragen kommt. Das Risiko der Verletzung von Grundrechten kann jedoch nicht als Rechtfertigung für eine absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe in allen Fällen dienen, ohne dass wirklich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe von den betroffenen Unternehmen ergriffen werden. (75) Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verfahrensverordnung erfolgt die Rückforderung nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird. Die Kommission kann dem Argument nicht zustimmen, dass Indizien von vornherein verworfen werden können. Die italienischen Behörden müssen hier in jedem Einzelfall alle Arten verfügbarer Nachweise im Hinblick auf eine wirksame Rückforderung berücksichtigen. (76) Die italienischen Behörden beziehen sich des Weiteren auf die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass den Steuerpflichtigen nicht die Beweislast aufgebürdet werden kann nachzuweisen, dass sie keine Beihilfe erhalten haben, insbesondere dann nicht, wenn Aufbewahrungsfristen möglicherweise abgelaufen sind. Dieses Argument wird in Abschnitt 7.2 überprüft. 7.1.4.   Steuer- und Katasterdatenbanken (77) Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass von der Kommission bereits festgestellt wurde, dass die Informationen in den Steuer- und Katasterdatenbanken nicht zur Rückforderung verwendet werden können, und dass dies in den Urteilen des Gerichts und des Gerichtshofs bestätigt wurde. Die Kommission erkennt an, dass die in den Steuer- und Katasterdatenbanken verfügbaren Informationen allein nicht für die Rückforderung der Beihilfe ausreichen (siehe Erwägungsgrund 16). 7.1.5.   IMU-Steuererklärungen (78) Die italienischen Behörden argumentieren im Wesentlichen, dass die IMU sich von der ICI unterscheidet und IMU-Steuererklärungen nicht rückwirkend angewandt werden können, um die Begünstigten zu ermitteln und die tatsächliche Nutzung der Immobilie festzustellen. Die Informationen in den IMU-Steuererklärungen könnten bestenfalls Indizien liefern. (79) Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Informationen in den IMU-Steuererklärungen allein nicht ausreichen, um die tatsächliche Nutzung der Immobilie vor 2012 zu ermitteln, da sich die tatsächliche Nutzung von Jahr zu Jahr ändern kann und die Voraussetzungen für die ICI-Befreiung sich von denen für die IMU-Befreiung unterscheiden. Diese Rückforderungsmethode kann daher nicht allein für die Rückforderung der Beihilfe verwendet werden. (80) Gleichzeitig ist die Kommission der Auffassung, dass die Angaben in den IMU-Steuererklärungen Informationen zu den ab 2012 (d. h. dem ersten Jahr der Anwendung der IMU, die die ICI ablöste) in der Immobilie ausgeübten Tätigkeiten liefern können und daher zumindest dabei helfen könnten, eine nicht erschöpfende Liste möglicher Begünstigter der ICI-Befreiung aufzustellen. Wenn diese Informationen mit anderen relevanten Angaben übereinstimmen, können sie zu einem Indizienbündel beitragen. 7.1.6.   Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen (81) Laut den italienischen Behörden würde sich eine Rückforderung, die sich auf Vor-Ort-Kontrollen stützt, äußerst langwierig gestalten und erhebliche Eingriffe mit sich bringen sowie die vorherige Ermittlung der zu kontrollierenden Personen durch eine andere Methode erfordern. Außerdem könne die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen durch Inspektoren nur Informationen zur Gegenwart und nicht zur Vergangenheit erbringen. Die Qualität der im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen erlangten Informationen erlaube nicht eine rechtlich hinreichende Festlegung der Nutzung der Immobilie. (82) Die Kommission erkennt an, das Vor-Ort-Kontrollen sowohl für die Behörden als auch für die Steuerpflichtigen eine Last darstellen können. Sow

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.