Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2103 der Kommission vom 3. März 2023 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)) — Von Italien eingeführte Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1287)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2103 6.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2103 DER KOMMISSION vom 3. März 2023 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)) — Von Italien eingeführte Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1287) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) 2006 und 2007 erhielt die Kommission eine Reihe von Beschwerden, die im Wesentlichen die folgenden zwei von Italien eingeführten Regelungen betrafen: 1. eine Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer („imposta comunale sugli immobili“, im Folgenden „ICI“) für Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen ausschließlich für Tätigkeiten in den Bereichen Sozialfürsorge, Gemeinwohl, Gesundheit, Kultur, Bildung, Erholung, Wohnungswesen, Sport und Religion genutzt werden (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504 vom 30. Dezember 1992) 2. Artikel 149 des Einkommensteuergesetzes („Testo Unico delle Imposte sui Redditi“, im Folgenden „TUIR“), genehmigt per Präsidialdekret Nr. 917 vom 22. Dezember 1986, der laut Auffassung der Beschwerdeführer kirchlichen Einrichtungen und Amateursportvereinen eine steuerliche Begünstigung einräumt. (2) Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 (1) (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu den zwei in Erwägungsgrund 1 aufgeführten Regelungen ein. (3) Im Januar 2012 ersetzte Italien die ICI durch eine einheitliche kommunale Steuer („Imposta municipale unica“, im Folgenden „IMU“) und führte neue Bestimmungen für die Befreiung nichtgewerblicher Einrichtungen ein, die besondere Tätigkeiten ausüben (2). (4) Nach der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses gingen bei der Kommission Stellungnahmen von den italienischen Behörden sowie von 80 Beteiligten ein. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer und der italienischen Behörden bezogen sich sowohl auf die Befreiung von der ICI als auch auf die Befreiung im Rahmen der neuen IMU-Regelung. (5) Mit ihrem Beschluss 2013/284/EU (3) (im Folgenden „abschließender Beschluss“) schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren ab. Darin sah die Kommission die Befreiung, die nach den ICI-Vorschriften nichtgewerblichen Einrichtungen gewährt wird, die in den Immobilien ausschließlich die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 aufgeführten Tätigkeiten ausüben (im Folgenden „Maßnahme“ oder „ICI-Befreiung“), als staatliche Beihilfe an, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) rechtswidrig eingeführt wurde. Die Kommission vertrat außerdem die Auffassung, dass es Italien aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände absolut unmöglich sein würde, die rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern. Die Kommission ordnete daher nicht die Rückforderung der Beihilfe an. Des Weiteren sah die Kommission weder Artikel 149 Absatz 4 TUIR noch die in der neuen IMU-Regelung vorgesehene Befreiung als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV an. (6) Am 16. April 2013 erhoben Herr Ferracci und die Scuola Elementare Maria Montessori Srl jeweils eine Nichtigkeitsklage gegen den abschließenden Beschluss. Das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) wies die Klagen in seinem Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-219/13 und der Rechtssache T-220/13 (4) in vollem Umfang ab. (7) Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/16 P beantragte die Scuola Elementare Maria Montessori Srl die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-220/13, mit dem die Nichtigkeitsklage gegen den abschließenden Beschluss als unbegründet abgewiesen worden war. Mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-623/16 P und C-624/16 P beantragte die Kommission die Aufhebung des Urteils in den Rechtssachen T-219/13 und T-220/13, da das Gericht die Klagen in erster Instanz für zulässig erklärt hatte. (8) In seinem Urteil vom 6. November 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P (im Folgenden „Urteil“) (5) hob der Gerichtshof der Europäischen Union das angefochtene Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-220/13 dahin gehend auf, dass die Nichtigkeitsklage der Scuola Elementare Maria Montessori Srl gegen den abschließenden Beschluss abgewiesen wurde, da die Kommission nicht die Rückforderung der im Rahmen der ICI-Befreiung gewährten rechtswidrigen Beihilfe angeordnet hatte. Der Gerichtshof hob des Weiteren den abschließenden Beschluss dahin gehend teilweise auf, dass die Kommission nicht die Rückforderung der im Rahmen der ICI-Befreiung gewährten rechtswidrigen Beihilfe angeordnet hatte. Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/16 P wurde im Übrigen abgewiesen. Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-623/16 P und C-624/16 P wurden ebenfalls abgewiesen. (9) Nach dem Urteil nahm die Kommission das Verfahren im Hinblick auf den vom Gerichtshof festgestellten Rechtsfehler wieder auf. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, zu den Methoden der Rückforderung Stellung zu beziehen, die die Kläger vor dem Gerichtshof dargelegt hatten (Verwendung von IMU-Steuererklärungen, Verpflichtung zur Selbstzertifizierung und Vor-Ort-Kontrollen) (6), und alternative Methoden zur Überwindung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rückforderung der Beihilfe vorzuschlagen. (10) Die italienischen Behörden verwiesen in ihrem Antwortschreiben vom 26. März 2019 auf eine Reihe von Schwierigkeiten, die eine Rückforderung der Beihilfe aus ihrer Sicht absolut unmöglich machen würden. (11) Die Kommission teilte den italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2019 mit, dass sie im Ergebnis einer vorläufigen Analyse nicht der Ansicht ist, dass die von den italienischen Behörden vorgebrachten Schwierigkeiten die Rückforderung der Beihilfe absolut unmöglich machten. Des Weiteren forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, zu den Rückforderungsmethoden unter Zuhilfenahme von Eigenerklärungen der Begünstigten und des Rückgriffs auf andere Informationsquellen Stellung zu beziehen. (12) In ihrem Schreiben vom 4. November 2019 wiederholte die Kommission ihr Ersuchen an die italienischen Behörden, alternative Rückforderungsmethoden zu ermitteln und vorzuschlagen. (13) Am 5. Dezember 2019 fand ein Arbeitstreffen mit Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden statt. (14) Mit ihrem Schreiben vom 13. Februar 2020 übermittelten die italienischen Behörden weitere Stellungnahmen zu den Rückforderungsmethoden und bestanden weiter darauf, dass eine Rückforderung der Beihilfe absolut unmöglich sei. 2.   GELTUNGSBEREICH DES VORLIEGENDEN BESCHLUSSES (15) In seinem Urteil hob der Gerichtshof der Europäischen Union den abschließenden Beschluss nur dahin gehend auf, dass die Kommission nicht die Rückforderung der in Form einer Befreiung von der ICI gewährten rechtswidrigen Beihilfe anordnete. (16) Alle anderen Aspekte des abschließenden Beschlusses sind rechtskräftig. Dazu gehören insbesondere folgende Feststellungen: i) die Befreiung von der ICI stellt eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dar, ii) die Befreiung von der IMU und Artikel 149 TUIR stellen keine Beihilfen dar, iii) Italien und die Begünstigten der Beihilfen genossen kein berechtigtes Vertrauen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe und iv) die in den Steuer- und Katasterdatenbanken verfügbaren Informationen reichen allein nicht aus, um die Beihilfe zurückzufordern. (17) Zweck dieses Beschlusses ist eine erneute Prüfung, ob die Rückforderung der in Form der Befreiung von der ICI gewährten rechtswidrigen Beihilfe angeordnet werden sollte. Dieser Beschluss ergänzt in diesem Sinne den abschließenden Beschluss und ändert keine anderen darin enthaltenen Schlussfolgerungen. 3.   BESCHREIBUNG DER BEFREIUNG VON DER ICI (18) Die Befreiung von der ICI wird ausführlich in Abschnitt 2.1 des abschließenden Beschlusses beschrieben. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 wurden Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen ausschließlich für Tätigkeiten in den Bereichen Sozialfürsorge, Gemeinwohl, Gesundheit, Bildung, Wohnungswesen, Kultur, Erholung, Sport und Religion genutzt wurden, von der ICI befreit. (19) Nach Artikel 7 Absatz 2a des Gesetzesdekrets Nr. 203 vom 30. September 2005 (7) war die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 vorgesehene Befreiung auf die dort aufgeführten Tätigkeiten anwendbar, selbst wenn sie gewerblicher Natur waren. Nach Artikel 39 des Gesetzesdekrets Nr. 223 vom 4. Juli 2006 (8) fand diese Befreiung nur dann Anwendung, wenn die in Rede stehenden Tätigkeiten nicht ausschließlich gewerblicher Natur waren. (20) Am 1. Januar 2012 wurde die ICI durch die IMU ersetzt. 4.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (21) Die Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens werden in Abschnitt 3 des abschließenden Beschlusses ausführlich beschrieben. Dieser Beschluss ist Teil desselben förmlichen Verfahrens. 5.   STELLUNGNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN UND DER BETEILIGTEN ZUR RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE 5.1.   Vor dem abschließenden Beschluss eingegangene Stellungnahmen (22) In Antwort auf die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung (9) sowie im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erhielt die Kommission Stellungnahmen von den italienischen Behörden und von 80 Beteiligten, die in Abschnitt 4 des abschließenden Beschlusses beschrieben werden. In diesem Abschnitt werden lediglich die Stellungnahmen zusammengefasst, die zur Rückforderung der in Form der Befreiung von der ICI gewährten Beihilfe eingegangen sind. (23) Zwei der 80 Beteiligten (im Folgenden die „zwei Beteiligten“ oder die „Kläger“) vertraten die Auffassung, dass die Kommission auf jeden Fall die Rückforderung der im Rahmen der ICI-Befreiung in den Jahren 2006 bis 2012 rechtswidrig gewährten Beihilfe anordnen sollte (siehe Erwägungsgrund 90 des abschließenden Beschlusses). (24) In ihren Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss hatten die italienischen Behörden argumentiert, dass es nicht möglich ist, nachträglich festzustellen, welche Immobilien nichtgewerblicher Einrichtungen nicht ausschließlich für gewerbliche Tätigkeiten genutzt wurden (und die folglich in den Genuss der ICI-Befreiung gelangten) (siehe Erwägungsgrund 93 des abschließenden Beschlusses). Die Katasterdaten enthalten in der Tat keine Informationen über die Art von Tätigkeit, für die eine Immobilie genutzt wird. Auch aus anderen Steuerdatenbanken ist nicht ersichtlich, welche Immobilien von nichtgewerblichen Einrichtungen für institutionelle Tätigkeiten auf einer nicht ausschließlich gewerblichen Basis genutzt wurden. 5.2.   Nach dem Urteil eingegangene Stellungnahmen (25) Die Kommission forderte die italienischen Behörden nach dem Urteil auf, zu alternativen Methoden zur Überwindung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rückforderung der Beihilfe Stellung zu beziehen (siehe Erwägungsgründe 9 bis 14). Dabei bezog sie sich insbesondere auf folgende alternative Rückforderungsmöglichkeiten: i) Verwendung der Erklärungen nach den IMU-Vorschriften zur Bestimmung, ob die Immobilie in der Vergangenheit zu gewerblichen Zwecken genutzt worden sein könnte, ii) Verpflichtung zur Selbstzertifizierung, iii) Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen mittels Inspektoren, iv) Nutzung von Eigenerklärungen der Begünstigten und v) Rückgriff auf andere Informationsquellen und Nachweise. (26) Zur Verwendung von Eigenerklärungen stellte die Kommission fest, dass die für die Zahlung der ICI ursprünglich verwendete Methode die Eigenerklärung gewesen zu sein scheint (sofern keine Befreiung vorlag). Als andere mögliche Informationsquellen und Nachweise nannte die Kommission zum Beispiel die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit regulatorischen Pflichten (wie Tätigkeitsgenehmigungen auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene, Erklärungen über den Beginn von Tätigkeiten, Baubewilligungen), Aufzeichnungen von Kontrollen (z. B. Überprüfung der Genehmigungsauflagen, Einhaltung bestimmter Bauvorschriften, Lebensmittelkontrollen), ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten in den von einigen Einrichtungen vorgelegten Jahresabschlussdokumenten sowie alle sonstigen Informationen, die auf Kommunalebene oder von den Beteiligten aufbewahrt werden. (27) Die Kommission forderte die italienischen Behörden zudem auf, zu erklären, ob es noch weitere alternative Methoden zur Quantifizierung der zurückzufordernden Beihilfe geben könnte und wie die italienischen Behörden nachträgliche Kontrollen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung von der ICI durch die Begünstigten im Zeitraum der Erhebung der ICI erfüllt wurden, durchzuführen gedächten. 5.2.1.   Allgemeine Bemerkungen (28) Die italienischen Behörden sind der Ansicht, dass der Gerichtshof in seinem Urteil klargestellt habe, dass die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen als objektiv und absolut unmöglich angesehen werden kann, wenn zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind: i) die von dem betreffenden Mitgliedstaat geltend gemachten Schwierigkeiten sind real, und ii) es gibt keine anderen Rückforderungsmethoden. Die italienischen Behörden argumentieren, dass diese beiden Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. (29) Die italienischen Behörden sind des Weiteren der Auffassung, dass die erforderlichen Informationen zur Identifizierung der Begünstigten es auch ermöglichen müssen, auf objektive und absolute Weise zu bestimmen, welche Immobilien nichtgewerblicher Einrichtungen (nicht ausschließlich) für gewerbliche Tätigkeiten der Art genutzt wurden, wie sie in den Bestimmungen zur Befreiung von der ICI aufgeführt sind, und die Höhe der zurückzufordernden Steuer zu berechnen. (30) Die italienischen Behörden erläutern, dass die ICI von lokalen Behörden verwaltet wurde, also von den etwa 8 000 Gemeinden des Landes. Die Steuer war jährlich abzuführen. Eigentümer von Immobilien waren grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sofern keine der in Artikel 7 Absatz 1 (10) aufgeführten Ausnahmen zutraf. Nichtgewerbliche Einrichtungen, die besondere Tätigkeiten ausübten, fielen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i. Die ICI wurde 1992 eingeführt; laut den italienischen Behörden wurde auf die Vorlage von Steuererklärungen von Einrichtungen, die von der Zahlung dieser Steuer befreit waren, verzichtet, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Für die 2012 eingeführte IMU waren hingegen elektronische Steuerklärungen vorgesehen, und die Begünstigten dieser Befreiung mussten in jedem Fall eine Eigenerklärung vorlegen. (31) Die italienischen Behörden erläutern, wie die Erfüllung der Bedingungen für die Befreiung von der ICI geprüft wurde. Im Gesetz werden Verfahren für die Auswahl, die Prüfung und die Beurteilung festgelegt, für die die lokalen Behörden zuständig sind. Die lokalen Behörden konnten unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Erklärungen sowie Teilzahlungen und verspätete Zahlungen berichtigen. In diesen Fällen nahmen sie eine automatische Beurteilung der ausstehenden Erklärungen oder Zahlungen vor und stellten den Steuerpflichtigen eine begründete Mitteilung zu. Die Frist für diese Beurteilung lief fünf Jahre nach dem Stichtag für die Zahlung ab. In der begründeten Mitteilung konnten die Gemeinden die Steuerpflichtigen zur Vorlage von Unterlagen auffordern und Fragebogen an die Steuerpflichtigen mit der Bitte um Beantwortung und Unterzeichnung des Fragebogens übermitteln. Sie konnten außerdem Informationen zu einzelnen Steuerpflichtigen von den zuständigen Behörden anfordern. Nach der Analyse der eingeholten Nachweise konnten zum Zwecke der Abschlussprüfung Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden. Die italienischen Behörden argumentieren jedoch, dass die Kontrollen der Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen für die Befreiung von der ICI dienten und nicht der Überprüfung, ob die einzelnen Steuerpflichtigen tatsächlich staatliche Beihilfe im Sinne des abschließenden Beschlusses erhalten hatten. 5.2.2.   Nicht alle Begünstigten der Befreiung von der ICI sind Unternehmen oder sind in den Genuss eines Vorteils gelangt, der den Wettbewerb verzerren könnte (32) Zunächst argumentieren die italienischen Behörden, dass nicht alle Begünstigten der Befreiung von der ICI staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV erhalten hätten und es nicht möglich ist, die Begünstigten, die Beihilfe erhalten hätten, von denen, die keine erhalten hätten, zu unterscheiden. (33) Als Erstes machen die italienischen Behörden geltend, dass nicht alle Begünstigten der Befreiung von der ICI als Unternehmen anzusehen seien, da nicht alle diese Begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgingen. Sie erinnern daran, dass im abschließenden Beschluss nicht festgestellt wird, dass alle unter die Befreiung von der ICI fallenden Tätigkeiten wirtschaftlicher Art waren. Im abschließenden Beschluss wurde lediglich festgestellt, dass die in den Genuss der Befreiung von der ICI kommenden nichtgewerblichen Einrichtungen Unternehmen waren, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten (siehe Erwägungsgrund 106 des abschließenden Beschlusses). Ferner weisen die italienischen Behörden auf die Notwendigkeit hin, die Immobilien/Anteile an Immobilien zu ermitteln, in denen die in Rede stehenden Einrichtungen im von der Rückforderung erfassten Zeitraum wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten. (34) Die italienischen Behörden sind außerdem der Ansicht, dass selbst in den Fällen, in denen Begünstigte wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgingen, der durch die Befreiung von der ICI gewährte Vorteil nicht immer zu Wettbewerbsverzerrungen führte. (35) Ferner legen die italienischen Behörden dar, dass die mit der Befreiung von der ICI verfolgten sozialen Ziele elementarer Bestandteil des ICI-Steuersystems sind. Die ICI sei die Hauptfinanzierungsquelle der Gemeinden, die die wichtigsten Akteure der unter die ICI-Befreiung fallenden sozialen Tätigkeiten sind; die Einsätze von Wohltätigkeitseinrichtungen oder kooperativen Einrichtungen, die von der Verfassung anerkannt sind, ergänzen die Arbeit der öffentlichen Hand. Zweck der ICI-Befreiung war die Erleichterung von Tätigkeiten, die den sozialen Bedarf decken und die nicht immer von öffentlichen Einrichtungen abgedeckt werden und oft außerhalb des Tätigkeitsbereichs privater Wirtschaftsbeteiligter liegen. (36) Laut den italienischen Behörden sei ferner anzunehmen, dass die meisten Begünstigten der Beihilfe unter die De-minimis-Bestimmungen fallen würden: i) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen und ii) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. (37) Die italienischen Behörden bringen vor, dass nur eine begrenzte Zahl der Begünstigten der Befreiung von der ICI staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV erhalten hätten und die Rückforderung nicht für Begünstigte angeordnet werden könne, die keine staatliche Beihilfe erhalten hätten. Des Weiteren sei es nicht möglich, anhand der vorhandenen Nachweise zwischen Begünstigten der Befreiung von der ICI, die staatliche Beihilfen erhalten haben, und solchen, die keine Beihilfen erhalten haben, zu unterscheiden. 5.2.3.   Die Rechte der Steuerpflichtigen und objektive Nachweise (38) Die italienischen Behörden argumentieren, das jede effektive Rückforderungsmethode auf schlüssigen und objektiven Informationen beruhen müsse. Die Rückforderung müsse unter vollständiger Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des berechtigten Vertrauens und des Rechts auf Anhörung der Steuerpflichtigen erfolgen, die ausdrücklich in der Charta der Grundrechte anerkannt werden. Für die Ermittlung der Begünstigten der Beihilfen und die Höhe der Rückforderungsbeträge dürfe sich nicht auf Indizien gestützt werden. Es sei nicht möglich, eine Steuerveranlagung auf der Grundlage bloßer Vermutungen vorzunehmen. (39) Des Weiteren dürften die Steuerpflichtigen nicht aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie keine Beihilfe erhalten haben. Die Steuerpflichtigen verfügten nicht über die erforderlichen Informationen für die durchzuführenden Überprüfungen, insbesondere wenn eventuelle Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind. (11) Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Steuerpflichtigen nicht in gutem Glauben gehandelt hätten, als sie die entsprechenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrten, da der abschließende Beschluss, in dem die Unmöglichkeit der Rückforderung festgelegt wird, bis zum 8. November 2018, dem Tag, an dem der Gerichtshof seine Entscheidung getroffen hat, in allen Punkten als zulässig zu betrachten war. 5.2.4.   Steuer- und Katasterdatenbanken (40) Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass bereits im abschließenden Beschluss der Kommission anerkannt wurde, dass die Informationen in den Steuer- und Katasterdatenbanken nicht zur Rückforderung verwendet werden können, und dass dies in den Urteilen des Gerichts und des Gerichtshofs bestätigt wurde. Sie berufen sich dazu erneut im Wesentlichen auf die bereits vorgebrachten Argumente und Erläuterungen, die im abschließenden Beschluss bewertet wurden (siehe Erwägungsgrund 93 des abschließenden Beschlusses). 5.2.5.   Die IMU-Steuererklärungen (41) Laut den italienischen Behörden unterscheidet sich die 2012 eingeführte IMU von der ICI und die Voraussetzungen für nichtgewerbliche Einrichtungen für eine Steuerbefreiung überschneiden sich nicht (12). Aus den IMU-Steuererklärungen geht nur hervor, ob (ab 2012) in einem bestimmten Jahr gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt wurden. (13) Da die Voraussetzungen für die Befreiung von der ICI die Bestimmung notwendig machen, welche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Befreiung tatsächlich in der Immobilie ausgeübt wurde, und sich die tatsächliche Nutzung der Immobilie von Jahr zu Jahr ändern kann, können die Informationen aus den IMU-Steuererklärungen nicht rückwirkend angewandt werden, um die Begünstigten der ICI-Befreiung oder die tatsächliche Nutzung der Immobilie festzustellen. Aus diesen Gründen könnten die Informationen in den IMU-Steuererklärungen bestenfalls Indizien liefern, die allein nicht geeignet sind, mit der erforderlichen Rechtssicherheit sagen zu können, dass die Immobilie in den Jahren, in denen die rechtswidrige ICI-Befreiung galt, d. h. den für die Rückforderung relevanten Jahren, gewerblich genutzt wurde. Des Weiteren gäbe es keine Informationen zu Begünstigten der ICI-Befreiung, die ihre Tätigkeit aufgegeben oder geändert haben oder nicht länger im Besitz der Immobilie sind. 5.2.6.   Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen (42) Den italienischen Behörden zufolge können Vor-Ort-Kontrollen Informationen zur Gegenwart, aber nicht zur Vergangenheit liefern, es sei denn, sie beschränkten sich auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.