Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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betriebnahme des Co-Branding-Shops verpflichtete sich [G], den Betrieb seiner eigenen Website einzustellen und den gesamten Verkehr seiner Website auf den Co-Branding-Shop umzuleiten. Amazon setzte die Preise der über den Co-Branding-Shop verkauften Produkte fest. Die Produkte wurden von [G] gekauft und an die Endkunden verkauft (245). [G] war Eigentümer aller in den Vertriebszentren von Amazon gelagerten Einheiten und übernahm das mit diesen Lagerbeständen verbundene Verlustrisiko. Zwischen [G] und Amazon erfolgte kein Austausch von Eigentum oder Rechten an geistigem Eigentum, wenn in der Vereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen. Im für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien als erforderlich betrachteten Umfang erteilten Amazon [G] und [G] Amazon die Rechte zur Nutzung von geistigem Eigentum nach Maßgabe einer nicht ausschließlichen, beschränkten und nicht übertragbaren Lizenz (246). [G] zahlte (247) eine Einrichtungsgebühr von 19,5 Mio. USD im ersten Jahr, eine jährliche Grundgebühr von bis zu 70 Mio. USD im Jahr 2004, eine Erfüllungsgebühr zwischen 1,7 und 4,5 USD pro Einheit und eine Umsatzprovision von anfänglich 4 %, die im Laufe der Jahre auf 6 % steigen sollte. (228) Nach den Vereinbarungen mit [H] und [B] verpflichtete sich Amazon zur Einrichtung neuer Websites für den elektronischen Handel (Spiegel-Server), die an die Stelle der bestehenden Websites von [H] und [B] treten sollten. Amazon war für die Einrichtung, das Hosting und die Erhaltung der Website für den elektronischen Handel zuständig (248). Außerdem verpflichtete sich Amazon, sicherzustellen, dass die verfügbaren Informationen und die Leistungsfähigkeit der Spiegel-Server im Wesentlichen den Informationen und der Leistungsfähigkeit der Amazon-Website vergleichbar waren. Als Gegenleistung erhielt Amazon die vorhandenen Kundendaten von [B] und [H] sowie die Möglichkeit, Amazon-Produkte auf den Spiegel-Servern zu führen. Amazon zahlte den beiden Vertragspartnern Weiterleitungsgebühren in Höhe von 5-6 % der Umsätze. [H] und [B] gaben vor der Inbetriebnahme der Spiegel-Server alle bereits vorhandenen Kundendaten an Amazon weiter (249). Ab diesem Zeitpunkt waren beide Parteien gemeinsam Eigentümer der über die Spiegel-Server erlangten Kundendaten. Nach den Vereinbarungen sollten sich die Parteien wechselseitig eine gebührenfreie, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz für die Nutzung ihres geistigen Eigentums erteilen, das für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen als erforderlich ermittelt worden war (250). (229) Nach der Vereinbarung mit [I] betrieb Amazon für [I] keine Plattform für den elektronischen Handel, erklärte sich aber bereit, Produkte von [I] zum Verkauf anzubieten und in den Suchfunktionen der Amazon-Website zu berücksichtigen. [I] sollte eine Vergütung in Höhe von 8-9 % der über die Amazon-Website generierten Umsätze zahlen. 2.3.5.2.    Weitere zwischen der Amazon-Gruppe und nicht verbundenen Unternehmen getroffene Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum (230) Amazon übermittelte sämtliche Vereinbarungen über die Lizenzierung geistigen Eigentums, die Amazon seit 2000 mit Dritten geschlossen hatte. Keine dieser Vereinbarungen betraf eine Übertragung geistigen Eigentums, die mit der Übertragung nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung vergleichbar wäre. Die übermittelten Vereinbarungen betreffen weder die Übertragung der Marke Amazon noch die Übertragung von Technologie für die elektronische Plattform oder die Übertragung der Kundendatenbank. Gegenstand dieser Vereinbarungen sind ausschließlich entweder eine Patenteintragung oder der jeweilige digitale Inhalt. (231) Amazon zufolge haben diese Vereinbarungen „keine Bedeutung für die Bewertung der staatlichen Beihilfe nach Maßgabe der verbindlichen Steuerauskunft von 2003: [a)] Diese Vereinbarungen konnten nur für eine Analyse nach der CUP-Methode verwendet werden; bei der Analyse der verbindlichen Steuerauskunft von 2003 wurde hingegen von der Methode der Restgewinnaufteilung ausgegangen. [b)] In jedem Fall beinhalten die meisten der im Zeitraum der Anwendung der verbindlichen Steuerauskunft von 2003 (2006 bis Mitte 2014) geschlossenen Vereinbarungen nicht alle Elemente des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Lizenzvereinbarung zwischen LuxSCS und LuxOpCo („immaterielle Wirtschaftsgüter“) waren. [c)] Zudem wurden die einzigen Vereinbarungen mit gewissen Ähnlichkeiten zur Vereinbarung zwischen LuxOpCo und LuxSCS nach der Erteilung der verbindlichen Steuerauskunft 2003 geschlossen und sind insoweit für die beihilferechtliche Würdigung der verbindlichen Steuerauskunft von 2003 nicht von Bedeutung, da sie damals für die Verrechnungspreisanalyse nicht herangezogen werden konnten.“ (251) 2.3.6.   BESCHREIBUNG DER IM STEUERVORBESCHEID VON 2014 BESTÄTIGTEN NEUEN GESELLSCHAFTS- UND STEUERRECHTLICHEN STRUKTUR VON AMAZON IN LUXEMBURG (232) Im Mai 2014 ging Amazon ein neuer Steuervorbescheid der Luxemburger Steuerbehörde bezüglich der vorgenommenen Änderungen an der gesellschafts- und steuerrechtlichen Struktur des Unternehmens in Luxemburg zu. Nach der neuen gesellschaftsrechtlichen Struktur (Unternehmensstruktur) hatte LuxSCS folgende Aufgabe […]. Die wesentliche Änderung dieser Struktur bestand in der Gründung eines neuen […] Unternehmens […], das in der bestehenden Struktur zwischen […] stand. (233) Nach der neuen Unternehmensstruktur war die bestehende Plattform-Organisation bei LuxOpCo […] (252). Daher wurden [60-70] zuvor im Localisation and Translation Team von LuxOpCo tätige Mitarbeiter in das Software Development and Translation Team […] übernommen (253). Bezüglich der Lizenzvereinbarung ist festzustellen, dass […] nun als Gegenleistung für die Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Plattform für den elektronischen Handel in Europa eine Lizenzgebühr an LuxSCS (254) zahlt (255). (234) Die Haupttätigkeit von […] besteht in […]. Die wichtigste von […] erbrachte Dienstleistung ist […]. […] übernimmt auch die Verwaltung von […]. Und schließlich erbringt […] […] und ist zuständig für […]. […] erhält als Gegenleistung von […] […], (256) […], (257) und […]gebühren (258) von […]. (235) Im Antrag vom 14. Mai 2014 auf einen Steuervorbescheid wurde die von LuxOpCo zahlbare Listungsgebühr im Vergleich zur Dritten berechneten durchschnittlichen Listungsgebühr als zu gering betrachtet (259). Dass […] bereit war, LuxOpCo einen Nachlass auf die Listungsgebühr zu gewähren, wurde wie folgt begründet: (1) Die geringere Listungsgebühr „ist Ausdruck der … finanziellen Situation und der Prognose [Beschreibung der Situation des Einzelhandelsmarkts und der Strategie von Amazon]“ (260). (2) [Beschreibung der Geschäftsstrategie von Amazon]. Wenn […] eine Listungsgebühr von [4-6] % zur Deckung seiner Kosten aufgrund der Bereitstellung des Plattformdienstes berechnen würde [Prognosen von Amazon], wäre beides nachteilig für […]. Allerdings wird der Nachlass […] durch […] beschränkt werden müssen. Da sich die aufzuteilenden Technologie- und Plattformkosten auf etwa [4-6] % der für das Jahr 2014 prognostizierten Einnahmen von LuxOpCo im Einzelhandelsgeschäft belaufen, ist […]. Daher erscheint eine Listungsgebühr unter [4-6] % für LuxOpCo eine bessere Lösung zu sein als eigene Investitionen von LuxOpCo in eigene Technologie und in eine eigene Plattform (261). (236) Die neue gesellschaftsrechtliche Struktur hat keine Auswirkungen auf die Funktion von ASE. ASE wird weiterhin das Marketplace-Geschäft in Europa betreiben und leiten. Anstelle einer Lizenzgebühr an LuxOpCo für alle immateriellen Wirtschaftsgüter, für die ASE eine Unterlizenz erteilt wurde, zahlt ASE nun eine […]gebühr […]. (237) Auch die Funktion der verbundenen lokalen Unternehmen in der EU ändert sich nicht in der neuen Unternehmensstruktur. 2.4.   DER RELEVANTE NATIONALE RECHTSRAHMEN (238) Die Standardvorschriften der Unternehmensbesteuerung in Luxemburg sind dem Luxemburger Einkommensteuergesetz (loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenue, im Folgenden „LIR“) zu entnehmen. (239) In Artikel 18 Absatz 1 LIR wird die Methode zur Ermittlung des Jahresgewinnes eines der Körperschaftsteuer unterliegenden Steuerpflichtigen beschrieben: „Der Gewinn wird als Differenz zwischen den Nettovermögenswerten zum Ende und der Nettovermögenswerte zum Beginn des Berichtzeitraums, um die Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte erhöht, die der Steuerpflichtige zu seiner persönlichen Verwendung oder zu sonstigen nicht im Interesse des Unternehmens vorgesehenen Verwendungen aus dem Unternehmensvermögen entnommen hat, und reduziert um zusätzliche Beiträge im Berichtszeitraum ermittelt.“ (240) Nach Artikel 159 LIR ist der gesamte Gewinn von in Luxemburg ansässigen Unternehmen zu versteuern (262). Nicht in Luxemburg ansässige Unternehmen unterliegen nach Artikel 160 LIR nur der Quellensteuer (263) (nach Maßgabe von Artikel 156 LIR) (264). Seit 2011 müssen sämtliche in Luxemburg steuerpflichtigen Unternehmen ihren steuerpflichtigen Gewinn zum Standardsatz von 28,80 % versteuern (265). (241) Vor Inkrafttreten von Artikel 56bis LIR im Januar 2017 wurde Artikel 164 Absatz 3 LIR als Verankerung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Luxemburger Steuerrecht betrachtet. In Artikel 164 Absatz 3 LIR heißt es: „Das steuerpflichtige Einkommen umfasst verdeckte Gewinnausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht insbesondere, wenn ein Aktionär oder eine interessierte Partei entweder direkt oder indirekt Gewinne von einem Unternehmen oder einem Verein bezieht, die er bzw. sie ohne die Eigenschaft eines Aktionärs oder einer interessierten Partei normalerweise nicht erhalten hätte.“ (266) Nach der vorherrschenden Auslegung der Vorschrift in Artikel 164 Absatz 3 LIR, die seit 1967 gilt, sollten Geschäftsvorfälle zwischen Unternehmen ein und derselben Gruppe so vergütet werden sollen, wie es bei unabhängigen Unternehmen der Fall wäre, die Geschäfte unter vergleichbaren Umständen zu Marktbedingungen tätigen. Dies wurde durch die Erläuterung Luxemburgs in Randnummer 64 seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss bestätigt: „Der Fremdvergleichsgrundsatz für körperschaftsteuerpflichtige Steuerpflichtige mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg ist in Artikel 164 Absatz 3 und in Artikel 18 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (Loi concernant l'impôt sur le revenue — ‚LIR‘) verankert, auch wenn der Begriff des ‚Fremdvergleichsgrundsatzes‘ dort nicht ausdrücklich verwendet wird. Dieser Grundsatz liegt diesen Vorschriften jedoch mit Sicherheit zugrunde.“ Luxemburg erläuterte ferner, dass weder in Artikel 18 noch in Artikel 164 Absatz 3 LIR zwischen internationalen und nationalen Geschäftsvorfällen oder zwischen multinationalen und inländischen Gruppen unterschieden wird. Somit ist festzustellen, dass die Luxemburger Verrechnungspreisvorschriften den OECD-Verrechnungspreisleitlinien entsprechen, auch wenn Artikel 164 Absatz 3 LIR nicht ausdrücklich auf diese Leitlinien Bezug nimmt (267). (242) Diese seit Langem bestehende Auslegung von Artikel 164 Absatz 3 LIR wurde von der Luxemburger Steuerbehörde in mehreren Rundschreiben bestätigt, insbesondere durch LIR Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 und Nr. 164/2bis vom 8. April 2011 (im Folgenden „Rundschreiben“) zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Finanzierungsgeschäften innerhalb von Unternehmensgruppen. Über die spezifischen Leitlinien zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei solchen Geschäftsvorfällen hinaus enthielten die Rundschreiben eine allgemeine Beschreibung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die mit den Rundschreiben in nationales Recht übernommen wurden. Insbesondere enthielten die Rundschreiben die folgenden allgemeine Vorgabe für die konzerninterne Erbringung von Dienstleistungen: „Eine konzerninterne Dienstleistung … wurde erbracht, wenn unter vergleichbaren Umständen ein unabhängiges Unternehmen bereit gewesen wäre, ein anderes unabhängiges Unternehmen für die Erbringung dieser Tätigkeit zu bezahlen oder wenn es diese Tätigkeit selbst übernommen hätte.“ (268) Im Rundschreiben wurde ferner festgestellt, dass ein Steuervorbescheid im Allgemeinen für höchstens fünf Jahre gilt, wenn keine Änderungen der Sachverhalte oder Umstände eintreten bzw. wenn die Rechtsvorschriften, auf denen der Steuervorbescheid beruhte, geändert wurden, oder wenn sich ein wesentliches Merkmal des betroffenen Geschäftsvorfalls ändert. (243) Seit dem 1. Januar 2017 ist die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Luxemburger Steuerrecht in einem neuen Artikel 56bis LIR ausdrücklich vorgesehen. Mit Wirkung zum selben Datum wurden die genannten Rundschreiben durch das Circulaire du directeur des contributions LIR no 56/1-56bis/1 du 27 décembre 2016 ersetzt. 2.5.   LEITLINIEN ZUR VERRECHNUNGSPREISGESTALTUNG 2.5.1.   DER RAHMEN DER OECD FÜR DIE GESTALTUNG VON VERRECHNUNGSPREISEN (244) Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“) hat mehrere nicht verbindliche Leitfäden zur internationalen Steuerpraxis veröffentlicht. Da diese Leitfäden nicht verbindlich sind, werden die Steuerbehörden von OECD-Mitgliedstaaten (darunter auch Luxemburg) (269) nur angehalten, sich am Rahmen der OECD zu orientieren (270). Der OECD-Rahmen ist jedoch richtungsweisend und hat offenkundig Einfluss auf die Steuerpraktiken der OECD-Mitgliedstaaten (und sogar einiger Nichtmitgliedstaaten). Darüber hinaus haben Leitfäden, die Bestandteil dieses Rahmens sind, in mehreren OECD-Staaten Gesetzeskraft erlangt oder dienen als Referenz für die Auslegung des nationalen Steuerrechts. Wenn die Kommission in diesem Beschluss auf den OECD-Rahmen verweist, geschieht dies daher, weil dieser Rahmen auf Diskussionen unter Fachleuten in der OECD beruht und weil er Verfahren beschreibt, mit denen gemeinsame Herausforderungen bewältigt werden können. 2.5.2.   DER FREMDVERGLEICHSGRUNDSATZ FÜR ZWECKE DER INTERNATIONALEN BESTEUERUNG (245) Wenn unabhängige Unternehmen miteinander Geschäfte tätigen, werden die Bedingungen dieser Geschäfte einschließlich der Preise der übertragenen Waren bzw. der erbrachten Dienstleistungen in der Regel durch externe Marktkräfte bestimmt. Wenn in einen multinationalen Konzern integrierte Gesellschaften mit Gesellschaften dieses Konzerns (im Folgenden „verbundene Konzernunternehmen“) Geschäfte tätigen, können deren geschäftliche und finanzielle Beziehungen nicht durch externe Marktkräfte geregelt werden; vielmehr werden sie manchmal durch das gemeinsame Interesse an einer Minimierung der Steuerverbindlichkeiten der Gruppe bestimmt. (246) Das OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (im Folgenden „OECD-Musterabkommen“) (271), das die Grundlage vieler bilateraler Steuerabkommen zwischen OECD-Mitgliedstaaten und einer zunehmenden Anzahl von Nichtmitgliedstaaten bildet, enthält Vorschriften über eine angemessene Gewinnaufteilung zwischen Gesellschaften innerhalb eines multinationalen Konzerns. Diesbezüglich heißt es in Artikel 9 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens: „[Wenn] die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.“ Diese Bestimmung gilt als maßgebliche Formulierung für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für Zwecke der internationalen Besteuerung. (247) Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz sollten nationale Steuerbehörden die Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe bei konzerninternen Geschäftsvorfällen nur dann annehmen (272), wenn diese den Preisen entsprechen, die auch bei Fremdvergleichsgeschäftsvorfällen (d. h. bei Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Unternehmen, die unter vergleichbaren Umständen zu Marktbedingungen verhandeln) vereinbart worden wären, In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien heißt es dazu: „Der Fremdvergleichsgrundsatz ist in seinem theoretischen Ansatz fundiert, da er beim Austausch von Wirtschaftsgütern … oder der Erbringung von Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen der Funktionsweise des freien Marktes am nächsten kommt. Mag er auch in der Praxis nicht immer einfach anzuwenden sein, führt er doch im Allgemeinen zu angemessenen Gewinnverhältnissen zwischen Unternehmen von multinationalen Konzernen, die auch für Steuerverwaltungen akzeptabel sind. Er spiegelt die wirtschaftliche Realität der jeweiligen Tatsachen und Umstände des verbundenen Unternehmens wider und übernimmt als Maßstab das normale Marktgeschehen.“ (273) Dies ist der Grundgedanke des Fremdvergleichsgrundsatzes. Daher haben OECD-Mitgliedstaaten vereinbart, dass die Gewinne verbundener Unternehmen für steuerliche Zwecke erforderlichenfalls angepasst werden können, um die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes sicherzustellen. Die OECD-Mitgliedstaaten können also eine Anpassung von Transferpreisen als angemessen betrachten, wenn die Bedingungen der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen bei einem konzerninternen Geschäftsvorfall sich von den Bedingungen unterscheiden, die bei Fremdvergleichsgeschäftsvorfällen zu erwarten wären. (248) Durch das Bestreben, Gewinne unter Berücksichtigung der geschäftlichen und finanziellen Bedingungen anzupassen, die bei Fremdvergleichsgeschäftsvorfällen erzielt worden wären, gewährleistet der Fremdvergleichsgrundsatz die Anwendung des von der OECD bevorzugten Ansatzes für die Behandlung der Mitglieder einer Unternehmensgruppe für steuerliche Zwecke als unabhängig tätige Unternehmen (im Folgenden „Grundsatz des selbstständigen Unternehmens“ (separate entity approach)) und nicht als untrennbare Bestandteile eines einzigen vereinten Unternehmens (274). (249) Die OECD gibt Steuerbehörden und multinationalen Konzernen mit ihren Verrechnungspreisleitlinien Hinweise zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes an die Hand; diese Leitlinien wurden zuletzt im Jahr 2017 geändert (im Folgenden „OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017“) (275). Frühere Fassungen der Leitlinien wurden vom Rat der OECD am 22. Juli 2010 (im Folgenden „OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010“) (276) und am 13. Juli 1995 (im Folgenden „OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995“) angenommen (277). Die letzten Änderungen und Erläuterungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 beruhen u. a. (278) auf dem Abschlussbericht der OECD zu den Aktionspunkten 8-10, Anpassung der anhand der Wertschöpfung berechneten Verrechnungspreise (im Folgenden „BEPS-Abschlussbericht über die Aktionspunkte 8-10“) (279) in der im Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (im Folgenden „BEPS-Projekt“) veröffentlichten Fassung. Der BEPS-Abschlussbericht über die Aktionspunkte 8-10 enthält Änderungen und Erläuterungen zu den OECD-Verrechnungspreisleitlinien sowie in Bezug auf immaterielle Wirtschaftsgüter (280) im Allgemeinen und zu Kostenteilungsvereinbarungen (281) im Besonderen. 2.5.3.   DIE VERRECHNUNGSPREISMETHODEN DER OECD (250) In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien werden fünf Methoden zur Ermittlung eines Fremdvergleichspreises für konzerninterne Geschäftsvorfälle beschrieben: (i) die Preisvergleichsmethode (CUP-Methode), (ii) die Kostenaufschlagsmethode („Cost-plus-Methode“), (iii) die Wiederverkaufspreis-Methode, (iv) die TNMM (Transactional Net Margin Method = geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode) und (v) die geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode. Im Allgemeinen muss nach den Gegebenheiten im Einzelfall die am besten geeignete Verrechnungspreismethode angewendet werden (282). In schwierigen Fällen, bei denen keine dieser Methoden zielführend wäre, können in einem flexiblen Ansatz auch mehrere Methoden gemeinsam zur Anwendung kommen (283). Es steht multinationalen Konzernen frei, Methoden zur Festlegung von Verrechnungspreisen anzuwenden, die in diesen Leitlinien nicht beschrieben werden, vorausgesetzt, dass die ermittelten Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen (284). (251) Dabei wird zwischen geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden (den ersten drei Methoden) und geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden (den beiden letzten Methoden) unterschieden (285). Die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden werden als der Ansatz betrachtet, mit dem am unmittelbarsten festgestellt werden kann, ob die geschäftlichen oder finanziellen Bedingungen eines Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen fremdvergleichskonform sind. Davon ausgehend werden die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (beispielsweise die Preisvergleichsmethode) gegenüber den geschäftsvorfallbezogenen Methoden (z. B. der TNMM und der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethode ausdrücklich bevorzugt (286). (252) Für diesen Beschluss sind die Preisvergleichsmethode, die TNMM und die geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode relevant; diese drei Methoden werden daher in den Erwägungsgründen 253-256 näher erläutert. (253) Die Preisvergleichsmethode wird als unmittelbare Verrechnungspreismethode bezeichnet (287). Bei dieser Methode werden der Preis und die übrigen für die Übertragung von Waren oder Dienstleistungen in einem konzerninternen Geschäftsvorfall vereinbarten Bedingungen mit dem Preis und den sonstigen für die Übertragung von Waren oder Dienstleistungen bei Fremdvergleichsgeschäftsvorfällen (d. h. bei Geschäftsvorfällen zwischen nicht verbundenen Unternehmen) verglichen, die unter vergleichbaren Umständen erfolgt sind (288). (254) Die TNMM und die Gewinnaufteilungsmethode werden häufig als „indirekte Methoden“ beschrieben. Mit diesen Methoden werden die Preise konzerninterner Geschäftsvorfälle ermittelt, indem für eine bestimmte Tätigkeit ein potenzieller Nettogewinn (d. h. ein Betriebsergebnis) zu Fremdvergleichsbedingungen bestimmt wird; dazu wird der Nettogewinn abgeschätzt, der bei einem nicht integrierten Unternehmen, das dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aufgrund dieser Tätigkeit erwartet werden könnte (289). (255) Mit der TNMM wird das Verhältnis des Nettogewinns (290) zu einem angemessenen Referenzwert (beispielsweise den Kosten, dem Umsatz und Vermögenswerten) untersucht (291); dieses Verhältnis wird als „Nettogewinnindikator“ oder „Gewinnindikator“ bezeichnet und auf einen zu prüfenden konzerninternen Geschäftsvorfall (oder auf für eine Aggregation geeignete Geschäftsvorfälle) bezogen. Der Nettogewinnindikator sollte anhand des Nettogewinnindikators ermittelt werden, der sich für unabhängige Parteien bei Fremdvergleichsgeschäftsvorfällen ergeben würde. Bei Anwendung der TNMM muss ermittelt werden, welche Partei die (anhand des Gewinnindikators) zu untersuchende Partei des Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen ist („untersuchte Partei“). Diese Ermittlung muss im Einklang mit der durchgeführten Funktionsanalyse (einschließlich des angenommenen Risikos und der verwendeten Vermögenswerte) für beide Parteien der zu prüfenden konzerninternen Geschäftsvorgänge stehen. Bei Anwendung der TNMM ist die untersuchte Partei im Allgemeinen die Partei, bei der die Methode am zuverlässigsten angewendet werden kann und für die die verlässlichsten Vergleichswerte gefunden werden können. Häufig wird im Zusammenhang mit der TNMM Ziffer 3.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 berücksichtigt, nach der die „untersuchte Partei“ grundsätzlich das Unternehmen sein sollte, dem bezogen auf den zu untersuchenden konzerninternen Geschäftsvorfall die am wenigsten komplexe Funktion zukommt. (292) Daher wird die TNMM als gut geeigne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.