Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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genen immateriellen Wirtschaftsgüter und der Rechte an den immateriellen Wirtschaftsgütern ermittelt wird. Wenn hinsichtlich der übertragenen Rechte Beschränkungen bestehen, müssen zudem die Art dieser Beschränkungen sowie der vollständige Umfang der übertragenen Rechte ermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bezeichnungen für die Geschäftsvorfälle nicht ausschlaggebend für die Verrechnungspreisanalyse sind. Bei der Übertragung eines ausschließlichen Rechts zur Verwertung eines Patents in Land X beispielsweise ist für die Ermittlung des Fremdvergleichspreises unerheblich, ob der Steuerpflichtige den Geschäftsvorfall als Veräußerung sämtlicher Patentrechte in Land X oder als unbefristete ausschließliche Lizenz für einen Teil der weltweiten Patentrechte bezeichnet, wenn der Geschäftsvorfall, für den der Preis zu ermitteln ist, in einer Übertragung ausschließlicher Rechte zur Verwertung des Patents in Land X über die verbleibende Schutzdauer des Patents besteht. Daher sollte mit der Funktionsanalyse die Art der übertragenen Rechte an immateriellen Wirtschaftsgütern im Hinblick auf ihre Spezifizität ermittelt werden.“ (684)  Wie in den Erwägungsgründen 189-192 erläutert, erbringen die verbundenen lokalen Unternehmen in der EU Unterstützungsleistungen für LuxOpCo und erhalten dafür eine Vergütung auf Kostenaufschlagsbasis. (685)  Verrechnungspreisbericht, S. 13. (686)  Verrechnungspreisbericht, S. 13 und 30. (687)  Die Kommission stellt fest, dass diese Mängel des Verrechnungspreisberichts, die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gebilligt wurden, auch in der Untersuchung von 2014 (siehe Erwägungsgrund 324) und im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 (siehe Erwägungsgründe 386 und 387) noch enthalten sind. Im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 wurden die Funktionen von LuxOpCo als von beschränktem Wert und als routinemäßig dargestellt. Zweitens wird erklärt, LuxOpCo trage nur beschränkte Risiken. Im Hinblick auf die Vermögenswerte wird ferner im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 ausdrücklich festgestellt: „[LuxOpCo ist] weder Eigentümer von Rechten des geistigen Eigentums, noch verwaltet oder kontrolliert es diese Rechte.“ In dieser Hinsicht wird im Bericht vollständig außer Acht gelassen, dass LuxOpCo für die gesamte Nutzungsdauer der immateriellen Wirtschaftsgüter eine ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung der Wirtschaftsgüter auf dem europäischen Markt erteilt wurde und dass LuxOpCo — nach Maßgabe der ihm mit der Lizenzvereinbarung gewährten Rechte — die Wirtschaftsgüter auf eigene Rechnung und auf eigene Risiken weiterentwickelt, verbessert und verwaltet. Wie bereits in Abschnitt 9.2.1.2 erläutert, ist dies auf eine nicht zutreffende Abgrenzung und eine durchaus falsche Darstellung der Funktionen, Vermögenswerte und Risiken von LuxOpCo zurückzuführen. Siehe nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 31 und 32. (688)  Siehe in diesem Zusammenhang auch Ziffer 2.87 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010: „Der Nenner sollte schwerpunktmäßig die einschlägigen Werttreiber der Funktionen enthalten, die das untersuchte Unternehmen im geprüften Geschäftsvorfall wahrnimmt, unter Berücksichtigung der eingesetzten Vermögenswerte und der übernommenen Risiken.“ Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Ziffer 2.93. (689)  Dokument des OECD-Sekretariats zu Verrechnungspreismethoden vom Juli 2010, Rn. 17. (690)  In Ziffer 8.8 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 heißt es: „Der Unterschied zwischen Beiträgen auf Grund einer KUV [CSA] und einem gewöhnlichen konzerninternen Geschäftsvorfall mit Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen liegt darin, dass die angestrebte Gegenleistung der Vertragspartner ganz oder teilweise den Vorteilen entspricht, die jeder Einzelne aus der Zusammenlegung der Ressourcen und Fähigkeiten erwartet. Unabhängige Unternehmen schließen Verträge über die Aufteilung von Kosten und Risiken dann ab, wenn es gemeinsame Bedürfnisse gibt, aus denen die Unternehmen gegenseitig einen Vorteil ziehen können. Beispielsweise können unabhängige Unternehmen eine fremdvergleichskonforme Aufteilung der Risiken (z. B. in der Hochtechnologieforschung) anstreben, um das Verlustpotenzial aus der Tätigkeit zu minimieren, oder sie können sich auf eine Kostenverteilung oder auf eine gemeinsame Entwicklung einigen, um vielleicht auf Grund von Synergieeffekten Einsparungen zu erzielen oder um die Effizienz und die Produktivität zu verbessern, indem verschiedene individuelle Stärken und Fachkenntnisse vereinigt werden.“ Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 Ziffer 8.8 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 Ziffer 8.12. (691)  Amazon erklärt in seinen Vorbringen vom 28. Oktober 2015 („Rolle europäischer Unternehmen“ auf S. 2 und in „Meeting mit dem mit dem Fall betrauten Team“ auf S. 4), LuxSCS erhalte und entwickele die immateriellen Wirtschaftsgüter durch „erhebliche Investitionen“. Wie jedoch in Abschnitt 9.2.1.1 erläutert, übt LuxSCS tatsächlich keinerlei wertschöpfende Funktionen in Verbindung mit der Entwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter aus. Unter Verweis auf die CSA scheint Amazon zeigen zu wollen, dass die Entwicklungstätigkeiten von A9 und ATI in den USA als Funktionen von LuxSCS mit Relevanz für die Bewertung des angefochtenen Geschäftsvorfalls zu betrachten seien. Wie in Erwägungsgrund 427 erläutert, werden die von A9 und ATI ausgeübten Funktionen jedoch von diesen Unternehmen im eigenen Namen ausgeübt, und wie aus der CSA und den Jahresberichten hervorgeht, leistet LuxSCS selbst keinen Beitrag zur Entwicklung nach Maßgabe der CSA. Hätte LuxSCS ihm nach der CSA übertragene Funktionen ausgeübt, wären die entsprechenden Kosten in den Kostenpool eingeflossen. Vergütungen für ihre Funktionen in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern erhalten jedoch nur A9 und ATI auf der Grundlage der Entwicklungskosten. (692)  Siehe Erwägungsgrund 206. (693)  Wie in Ziffer 6.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 und 2010 erläutert: „Es ist ferner wichtig, gegebenenfalls auch den Wert von Dienstleistungen mit zu berücksichtigen, die vom Entwickler im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erbracht werden, wie beispielsweise technische Hilfe und Mitarbeiterschulungen. Ähnlich kann es erforderlich sein, Vorteile zu berücksichtigen, die der Lizenznehmer dem Lizenzgeber durch Produkt- oder Verfahrensverbesserungen verschafft.“ Siehe auch Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Ziffer 6.75: „Die in Abschnitt B erläuterten Grundsätze sind in vielfältigen Fällen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung sowie mit dem Schutz und der Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter anzuwenden. Eine entscheidende Erwägung ist in jedem Fall, dass verbundene Unternehmen, die Beiträge zur Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung sowie zum Schutz oder zur Verwertung der im rechtlichen Eigentum eines anderen Konzernmitglieds stehenden immateriellen Wirtschaftsgüter leisten, eine fremdvergleichskonforme Vergütung für die von diesen ausgeübten Funktionen, die von ihnen übernommenen Risiken und die von ihnen genutzten Vermögenswerte erhalten müssen. …“ (694)  Wie im Abschnitt 2.5 erläutert, wird sowohl im Luxemburger Steuerrecht als auch im OECD-Rahmen erläutert, dass LuxOpCo LuxSCS nicht nur sämtliche von LuxOpCo erbrachten konzerninternen Dienstleistungen in Rechnung stellen können sollte, sondern auch, dass LuxOpCo über die Erstattung dieser entstandenen Kosten hinaus eine fremdvergleichskonforme Vergütung erhalten sollte. (695)  Für die Anwendung der TNMM auf LuxSCS als untersuchte Partei kann Ziffer 7.36 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 und 2010 herangezogen werden; dort heißt es: „Fungiert ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen nur als Vermittler oder Zwischenhändler, ist es bei der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode wichtig, dass die Rendite oder der Aufschlag für die Ausübung einer Vermittlungsfunktion — und nicht für die Erbringung der eigentlichen Dienstleistungen — angemessen ist. In einem solchen Fall wird es nicht richtig sein, den Fremdvergleichspreis durch Gewinnaufschlag auf die Kosten der Dienstleistungen zu bestimmen, sondern durch Gewinnaufschlag für die Kosten der Vermittlerfunktion als solche … Ein verbundenes Unternehmen kann beispielsweise die Kosten für die Anmietung von Werbeflächen für die Konzernunternehmen tragen, Kosten also, die den Konzernunternehmen unmittelbar entstanden wären, wenn sie unabhängige Unternehmen gewesen wären. In einem solchen Fall kann es durchaus angemessen sein, diese Kosten an die Empfänger innerhalb des Konzerns ohne Aufschlag weiterzuleiten und nur bei jenen Kosten einen Aufschlag vorzunehmen, die dem Zwischenhändler bei der Ausübung seiner Vermittlerfunktion entstanden sind.“ Siehe auch Ziffer 7.34 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017. Siehe Erwägungsgründe 242 und 263. (696)  Siehe Erwägungsgrund 264. (697)  Siehe Erwägungsgrund 429. (698)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, 2010 und 2017, Glossar. (699)  Siehe Erwägungsgrund 522 und Fußnote 650. (700)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 Ziffer 2.100. „Wird die Behandlung von Kosten als Durchlaufkosten als fremdvergleichskonform befunden, stellt sich eine zweite Frage bezüglich der Folgen für die Vergleichbarkeit und die Ermittlung der Bandbreite für den Fremdpreis. Da Gleiches mit Gleichem verglichen werden muss, sollten, wenn die Durchlaufkosten vom Nenner des Nettogewinnindikators des Steuerpflichtigen ausgeschlossen sind, entsprechende Kosten auch vom Nenner des vergleichbaren Nettogewinnindikators ausgeschlossen werden. In der Praxis können sich Vergleichbarkeitsprobleme ergeben, wenn zur Aufschlüsselung der Kosten bei Vergleichsfällen nur in begrenztem Maße Informationen vorhanden sind.“ (701)  Siehe Erwägungsgrund 258. (702)  Siehe OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Ziffer 2.1.2.1. (703)  Siehe Erwägungsgrund 148. (704)  Siehe Erwägungsgrund 353. (705)  Siehe Tabelle 3 (Gewinn- und Verlustrechnung LuxOpCo 2006-2013), aus der zu entnehmen ist, dass regelmäßig etwa [70-75] % der Gesamtkosten von LuxOpCo auf Selbstkosten entfallen. (706)  Verrechnungspreisbericht, Anhang V. (707)  Darüber hinaus erklärten Luxemburg und Amazon, die Einführung der Untergrenze habe LuxOpCo schützen sollen, da vergleichbare Unternehmen im Jahr 2003 Verluste erwirtschaftetet hätten; die Untergrenze habe eine positive Vergütung gewährleistet. Abgesehen davon, dass die Untergrenze (im Gegensatz zur Obergrenze) nie relevant war und dass die Notwendigkeit einer Untergrenze wenig mit der Notwendigkeit einer Obergrenze zu tun hat, ist die vorgetragene Begründung in jedem Fall nicht sehr überzeugend. Für den Fall, dass der Ertrag von LuxOpCo unter 0,45 % der Umsätze in der EU fällt, sieht die Methode zur Ermittlung der Lizenzgebühr (d. h. des Ertrags von LuxOpCo) vor, dass der Ertrag von LuxOpCo auf 0,45 % der Einnahmen oder an das Betriebsergebnis in der EU angepasst wird, wobei der jeweils geringere Betrag maßgeblich sein soll. Wenn LuxOpCo trotz eines positiven Umsatzes Verluste erzielt (d. h., wenn das Betriebsergebnis in der EU negativ ist), führt die Anwendung des von Amazon und Luxemburg als „Untergrenze“ bezeichneten Mechanismus zur Annahme eines niedrigeren Wertes (in diesem Fall des negativen Betriebsergebnisses in der EU). Daher ist LuxOpCo durch den im angefochtenen Steuervorbescheid vorgesehenen Mechanismus für die Lizenzgebühr nicht vor Verlusten geschützt. Da die Lizenzgebühr, d. h. die an LuxSCS zahlbare Vergütung nach der Methode zur Ermittlung der Lizenzgebühr nie weniger als null beträgt, würde sich eine Lizenzgebühr von null ergeben, und potenzielle Verluste müssten von LuxOpCo getragen werden. (708)  Siehe Erwägungsgründe 304 und 354. (709)  Urteil World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung. (710)  Urteil World Duty Free Group, C-20/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 56, und Urteil Oy, C-6/12 P, ECLI:EU:C:2013:525, Rn. 18. (711)  Urteil MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. Siehe auch Urteil World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 55; Urteil Orange, C-211/15 P, ECLI:EU:C:2016:798, Rn. 53 und 54; und Urteil Belgien, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49. (712)  Urteil Paint Graphos, verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2009:417. (713)  Urteil World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung. (714)  Urteil Paint Graphos, verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2009:417, Rn. 65. (715)  Urteil Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 75. Siehe auch Urteil World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 54. (716)  Siehe Erwägungsgrund 240. (717)  Siehe Erwägungsgrund 240. Beispielsweise Zinsaufwendungen für Vermögenswerte, die steuerfreie Einnahmen generieren, oder Sitzungsgelder, die nicht mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens zusammenhängen. (718)  Artikel 164bis LIR. Siehe auch Fußnote 54. Bei der steuerlichen Integration einer steuerlichen Einheit wird ein Konzern als ein einziges (nicht integriertes) steuerpflichtiges Unternehmen behandelt. (719)  Ein Konzern wird also mit einem einzigen Steuerpflichtigen gleichgesetzt. Dadurch lassen sich die Nachteile beseitigen, die Konzerne im Vergleich zu Einzelunternehmen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung erfahren. Das System der steuerlichen Integration ist keine Beihilfemaßnahme, sofern eine Gruppe von Unternehmen nach der Integration nicht günstiger behandelt wird als ein integriertes Unternehmen. (720)  Urteil Todaro Nunziatina, C-138/09, ECLI:EU:C:2010:291, Rn. 21. (721)  In der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (ABl. L 170 vom 9.7.2003), beispielsweise heißt es auf S. 20 in Randnummer 53, die steuerlichen Vorteile konnten nur von einem „Koordinierungszentrum [erlangt werden, das] … eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft mit multinationalem Charakter [ist], deren Tätigkeit sich auf die Erbringung von ausschließlich den Gesellschaften oder Unternehmen ein und derselben ausländischen internationalen Unternehmensgruppe vorbehaltenen Dienstleistungen beschränkt“. Ähnlich wird in der Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat, (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1) in Randnummer 66 festgestellt: „[D]ie Inanspruchnahme der Regelung [ist] ausschließlich auf die Verwaltungs- und Logistikzentren beschränkt, die ihre Dienstleistungen überwiegend für verbundene Unternehmen erbringen, welche ihren Sitz außerhalb Frankreichs haben.“ Und schließlich heißt es in der Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat, (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14) in Randnummer 57, „dass die für die belgischen Geschäftstätigkeiten der FSC geltende Regelung eine nur für FSC-Niederlassungen und -Töchter geltende Sonderregelung darstellt“. (722)  Vorbringen von Amazon vom 5. Mai 2015, Anhang 2. (723)  Die Kommission hat in ihrem Beschluss (EU) 2016/1699 vom 11. Januar 2016 betreffend die von Belgien durchgeführte staatliche Beihilferegelung zur Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen (SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN)) (ABl. L 260 vom 27.9.2016, S. 61) bereits festgestellt, dass eine solche Praxis eine Beihilfe begründet. (724)  Urteil Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2009:417, Rn. 69. (725)  Urteil Hydrotherm, C-170/83, ECLI:EU:C:1984:271, Rn. 11. Siehe auch Urteil Pollmeier Malchow, T-137/02, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 50. (726)  Urteil Acea Electrabel Produzione SpA, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Rn. 47-55; Urteil Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 112. (727)  Die Konzernstruktur der Amazon-Gruppe wird in Abbildung 1 genauer erläutert. (728)  Siehe Fußnote 119. Nach US-amerikanischem Steuerrecht werden nationale Unternehmen nach ihren weltweiten Einnahmen einschließlich ihrer im Ausland erzielten Einnahmen sowie — entgegen der Praxis anderer Länder — nach den Einnahmen ihrer Tochtergesellschaften besteuert. Im Allgemeinen wird die Besteuerung der Einnahmen ausländischer Tochtergesellschaften jedoch aufgeschoben, bis diese Einnahmen von dem ausländischen Unternehmen als Dividenden an die Anteilseigner in den USA ausgeschüttet oder in sonstiger Weise zurückgeführt werden. Wenn Gewinne von LuxSCS zu seinen Partnerunternehmen in den USA zurückgeführt werden, erfolgt eine Besteuerung nach diesem weltweiten Besteuerungssystem ebenso wie die Besteuerung aller anderen regelmäßigen Ausschüttungen von Gewinnen nach Steuern bei ausländischen kontrollierten Unternehmen. (729)  Siehe analog Urteil Intermills, C-323/82, ECLI:EU:C:1984:345, Rn. 11. Siehe ferner Urteil Belgien und Forum 187 ASBL, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2005:266, Rn. 102: „… die Kommission [ist] somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für die Koordinationszentren und die Gruppen, denen sie angehören, einen Vorteil darstellten.“ (730)  Die Ausnahmen, welche in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehen sind, betreffen soziale Beihilfen an einzelne Konsumenten, Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden und Beihilfen an bestimmte Regionen der Bundesrepublik Deutschland; im vorliegenden Fall sind derartige Beihilfen nicht gegeben. (731)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (732)  Urteil Belgien und Forum 187 ASBL, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416. Dieselbe Begründung führte das Gericht auch im Urteil Frankreich und France Telecom, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, an; Gegenstand der Rechtssachen war eine France Telecom gewährte Begünstigung durch eine Steuerbefreiung, wobei die Kommission festgestellt hatte, dass die Beihilfe jährlich gewährt worden war, d. h., das Steuergefälle gegenüber der eigentlich zu entrichtenden Steuer und damit die Steuerbefreiung wurden jährlich berechnet und hingen u. a. von den Steuersätzen ab, die jährlich von den lokalen Behörden festgesetzt wurden. Diese Schlussfolgerung wurde vom Gericht bestätigt. (733)  Siehe Erwägungsgrund 1. (734)  Anmerkungen Luxemburgs zum Einleitungsbeschluss, Rn. 42 und 43. (735)  Anmerkungen Luxemburgs zum Einleitungsbeschluss, Rn. 44. (736)  Urteil Falck y A. di Bolzano, C-74/00, ECLI:EU:C:2002:524, Rn. 140. (737)  Urteil Salzgitter, C-408/04, ECLI:EU:C:2008:236, Rn. 100-107. (738)  Ibid. Rn. 106. (739)  Urteil Forum 187 (a. a. O.), Rn. 147, Urteil Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products Lopik, C-265/85, ECLI:EU:C:1987:121, Rn. 44. (740)  Ibid. (741)  Urteil Territorio Histórico de Àlva — Diputación Foral de Álava u. a., verbundene Rechtssachen C-471/09 P und C-473/09 P, ECLI:EU:C:2011:521, Rn. 64: „Sur ce point, il convient de rappeler qu'un État membre, dont les autorités ont octroyé une aide en violation des règles de procédure prévues à l'article 88 CE, ne saurait, en principe, invoquer la confiance légitime des bénéficiaires pour se soustraire à l'obligation de prendre les mesures nécessaires en vue de l'exécution d'une décision de la Commission lui ordonnant de récupérer l'aide. Admettre une telle possibilité reviendrait, en effet, à priver les dispositions des articles 87 CE et 88 CE de tout effet utile, dans la mesure où les autorités nationales pourraient ainsi se fonder sur leur propre comportement illégal pour mettre en échec l'efficacité des décisions prises par la Commission en vertu de ces dispositions du traité CE.“ In diesem Sinne siehe auch Urteil Diputacion Foral de Vizcaya u. a., verbundene Rechtssachen C-465/09 bis C-470/09, ECLI:EU:C:2011:372, Rn. 150; und Urteil Italien, C-372/97, ECLI:EU:C:2003:275, Rn. 112. (742)  Urteil Territorio Histórico de Vizcaya (a. a. O.), Rn. 68. Siehe auch Urteil Demesa and Territorio Histórico de Álava, C-183/02 P, ECLI:EU:C:2004:701, Rn. 52. (743)  Urteil Territorio Histórico de Vizcaya (a. a. O.), Rn. 76. (744)  Urteil Italien, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (745)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3), Rn. 22: „Zwar müssen die Steuervorschriften in der täglichen Praxis ausgelegt werden, doch dürfen sie keinen Raum für eine in freies Ermessen gestellte Behandlung der Unternehmen geben. Jede Verwaltungsentscheidung, die von den allgemein geltenden Steuervorschriften abweicht, um einzelne Unternehmen zu begünstigen, begründet eine Vermutung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und muss daher im Detail untersucht werden. Die ‚administrative rulings‘, als Verfahren, mit denen ausschließlich eine Auslegung von allgemeinen Vorschriften bezweckt wird, begründen im Prinzip keine Vermutung für das Vorliegen einer Beihilfe. Die Undurchsichtigkeit mancher Entscheidungen der Verwaltungen und der diesen eingeräumten Spielraum führen allerdings zuweilen zu der Vermutung, dass sie sich in bestimmten Fällen zumindest in dieser Weise auswirken. Dies hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Steuervorschriften zu gewährleisten.“ (746)  Siehe u. a. Entscheidung 2003/81/EG der Kommission vom 22. August 2002 über die spanische Beihilferegelung zugunsten der Koordinierungszentren von Vizcaya — Staatliche Beihilfe C 48/2001 (ex NN 43/2000) (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 26); Entscheidung 2003/512/EG der Kommission vom 5. September 2002 über die Beihilferegelung, die Deutschland zugunsten von Kontroll- und Koordinierungsstellen durchgeführt hat (ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 17); Entscheidung 2003/501/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung C 49/2001 (ex NN 46/2000) für Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20); Entscheidung 2003/757/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung für in Belgien ansässige Koordinierungszentren (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25); Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zug

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.