Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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609)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 31, Rn. 80. Siehe auch Vorbringen [Senior Vice President, Product Management-Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Vice President/General Manager Worldwide Operations, Amazon Corporate LLC, USA], 15. Juli 2014, S. 25, Rn. 18-23. „Weil die Netze unterschiedlich sind, brauchen Sie Menschen in der Lieferkette, die das jeweilige Netz verstehen. Spezialisten für die Lieferkette in den USA für das US-amerikanische Netz, Spezialisten mit Kenntnissen über die Lieferkette im europäischen Netz, Spezialisten mit Kenntnissen über die Lieferkette im asiatischen Netz.“ (610)  Amazon, endgültige Abschriften [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 4. November 2014, Rn. 588: 11-20: „Ja. Es gibt und es gab keinen europäischen Spediteur; daher mussten wir uns mit Royal Mail im Vereinigten Königreich, mit der Deutschen Post in Deutschland und mit La Poste in Frankreich auseinandersetzen. Damals mussten wir uns mit Royal Mail, der Deutschen Post und La Poste verständigen. Es gab keine großen Alternativen. Einige kleinere Kurierdienste begannen zu wachsen, aber wir mussten mit den drei großen Anbietern in diesen drei Ländern über die Qualität der Dienstleistung, die Art der Unterstützung und die Art der Lieferung verhandeln.“ (611)  Vorbringen [Senior Vice President, Product Management-Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Vice President/General Manager Worldwide Operations, Amazon Corporate LLC, USA], 15. Juli 2014, S. 37, Rn. 2-7, S. 55, Rn. 22-25, S. 126, Rn. 24-25, S. 127, Rn. 1-8. „Der physische Prozess im Vereinigten Königreich und in Deutschland war hauptsächlich von einem deutschen Team gestaltet worden. Und dieser Prozess unterschied sich vollkommen von dem hauptsächlich Crisplant-basierten Prozess.“ (612)  Vorbringen [Senior Vice President, Product Management-Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Vice President/General Manager Worldwide Operations, Amazon Corporate LLC, USA], 15. Juli 2014, S. 56, Rn. 13-15: „Sie waren also — diese beiden waren sehr verschieden, auch wenn die physischen Prozesse an beiden Standorten gleich waren.“ (613)  Vorbringen [Senior Vice President, Product Management-Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Vice President/General Manager Worldwide Operations, Amazon Corporate LLC, USA], 15. Juli 2014, S. 54, Rn. 20-23. (614)  Vorbringen [Senior Vice President, Product Management-Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Vice President/General Manager Worldwide Operations, Amazon Corporate LLC, USA], 15. Juli 2014, S. 58, Rn. 9-12. (615)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 64, Rn. 25, S. 65, Rn. 2-10: „Ich habe also nicht über die Wandfarbe oder darüber entschieden, welche Ausrüstung eingesetzt werden sollte. Worum es mir ging, war der wichtigste Faktor, d. h. die voraussichtliche Anzahl der Artikel, der von uns anzubietenden ASINs [Amazon Standard Identification Numbers). Das ist entscheidend für die Größe und für die Ausrüstung; im operativen Geschäft wird dann über die Gestaltung des Gebäudes und darüber entschieden, wann und wo gebaut wird; ich habe das Grundstück also nicht ausgesucht. Ich baue das Gebäude nicht, aber ich sage ihnen, dass ich Waschmaschinen verkaufen will; dafür werden ganz andere Regale gebraucht, als wenn Bücher verkauft werden.“ (616)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 110, Rn. 22-25, S. 111, Rn. 2-9: „… Ich erstellte Prognosen ausgehend davon, welche Ausweitung der Auswahl und welche Ergänzungen ich erwartete; sie entschieden dann über die Quadratmeterzahl, …“, S. 176, Rn. 19-25, S. 177, Rn. 2-4, S. 178, Rn. 2-7: „… Ich gebe den ganz groben Rahmen vor, indem ich mitteile, dass wir Waschmaschinen oder Bücher kaufen, und dann richtet sich alles danach, und die Berechnung der Kosten und der Margen hängt entscheidend davon ab.“ (617)  In Deutschland forderte Amazon.de sein Einzelhandelsteam auf, gemeinsam mit Lieferanten das effizienteste Verfahren für den Versand und die Entgegennahme ihrer Waren zu entwickeln. Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 166, Rn. 2-5, S. 137, Rn. 16-23: „Das ist also das Team, das ich, beispielsweise, zum Postkorb geschickt habe, damit ihre Abläufe effizienter werden; ich stehe nämlich mit dem Lieferanten in Kontakt und kann sein Verhalten ändern …“, und: „So, das waren also Leute aus, aus meinem Einzelhandelsteam, die sich mit der Gestaltung der Annahme befassten, nicht wahr? Und wenn Sie die gewünschten Lieferanten unter Vertrag nehmen, möchten Sie ihnen doch erklären, wie sie so liefern können, dass unser Fulfilment Centre das Produkt effizient handhaben kann.“ (618)  Amazon, endgültige Abschriften: [Director Finance, Amazon Instant Video Limited, London, Vereinigtes Königreich, früher Manager Finance und Director Finance Amazon.co.uk, London, Vereinigtes Königreich], 5. November 2014, Rn. 1108: 25, Rn. 1109: 1-19. (619)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 88, Rn. 13-25, S. 89, Rn. 2-13: „Das ist nur eine geringfügige Innovation. Nein, Innovationen bestehen nicht immer in der Erfindung von Kindle. Innovation besteht darin, dafür zu sorgen, dass ein Prozess im Hinblick auf ein bestimmtes gegebenes Kundenverhalten funktioniert.“ (620)  Vorbringen von Amazon vom 8. Februar 2017, S. 2, betreffend die Finanzierung durch LuxOpCo und die Verwendung der Finanzmittel; siehe auch Erwägungsgrund 183. (621)  Soweit solche Funktionen an die verbundenen lokalen Unternehmen in der EU ausgelagert wurden, erhielten diese verbundenen Unternehmen eine Vergütung in Höhe der Kosten zuzüglich eines Aufschlags, d. h., letztlich kam LuxOpCo für die mit diesen Funktionen verbundenen Kosten auf. (622)  Im Jahr 2013 bis zu [400-500] Mio. EUR. (623)  Siehe Erwägungsgrund 343. (624)  Siehe Tabelle 6. (625)  Siehe Tabelle 5. Inrechnungstellung der Transportkosten und Amazon Prime. Im Programm Amazon Prime werden Leistungen angeboten, die über den kostenlosen Versand hinausgehen; bei der Ermittlung von Kostenkategorien, die den immateriellen Wirtschaftsgütern zugutekommen, ergab sich allerdings, dass die Erträge aus dem Programm Amazon Prime bei vorsichtiger Schätzung ausschließlich die Transportkosten deckten. (626)  Siehe Erwägungsgrund 339. (627)  Siehe Erwägungsgründe 205 und 206. (628)  Siehe Erwägungsgrund 428 sowie Tabelle 3 und Tabelle 6. Die Abschnitte 6.36-6.39 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 und von 2010 beziehen sich auf Fälle, in denen ein Unternehmen, das nicht Eigentümer von Marken oder Firmennamen ist, Marketingaktivitäten ausübt. Ob das Unternehmen die künftigen Vorteile aufgrund der Marketingaktivitäten weitergeben kann, hängt in diesen Fällen vom Inhalt der Rechte ab, die das Unternehmen an den Marken oder Firmennamen hat. In diesem Sinne können Werbeausgaben eine wichtige Rolle im Hinblick auf den Erhalt des Wertes einer Marke spielen. Das folgende Beispiel stammt aus Abschnitt 6.36: „Trägt das Vertriebsunternehmen aber tatsächlich die Kosten seiner Marketingtätigkeit (d. h., es gibt eine Vereinbarung, der zufolge der Eigentümer der immateriellen Marketingwerte einen Kostenersatz zu leisten hat), dann stellt sich die Frage, inwieweit das Vertriebsunternehmen die Möglichkeit besitzt, an den potenziellen Vorteilen dieser Tätigkeit teilzuhaben. Bei Fremdvergleichsgeschäften wird die Fähigkeit einer Partei, die nicht der rechtliche Eigentümer dieser immateriellen Werte ist, an den künftigen Vorteilen von wertsteigernden Marketingaktivitäten teilzunehmen, grundsätzlich vom Inhalt der dieser Partei übertragenen Rechte abhängen. So etwa wird ein Vertriebsunternehmen, das einen langfristigen Alleinvertriebsvertrag für ein markengeschütztes Produkt hat, die Möglichkeit haben, aus seinen den Marktwert erhöhenden Investitionen, einen Vorteil zu ziehen. In solchen Fällen wird der dem Vertriebsunternehmen zuzuweisende Anteil an solchen Vorteilen danach bestimmt werden, was ein unabhängiges Vertriebsunternehmen unter vergleichbaren Umständen erzielt hätte. Gelegentlich kann ein Vertriebsunternehmen auch außergewöhnlich hohe Marketingaufwendungen tragen, die über den Rahmen dessen hinausgehen, was ein unabhängiges Vertriebsunternehmen mit ähnlichen Rechten im Interesse seiner eigenen Vertriebstätigkeiten auf sich nehmen würde. In einem solchen Fall wird ein unabhängiges Vertriebsunternehmen eine zusätzliche Abgeltung vom Markeneigentümer erhalten, beispielsweise durch eine Verminderung des Kaufpreises oder eine Herabsetzung des Lizenzsatzes.“ Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Anhang zu Kapitel VI: Beispiele für immaterielle Wirtschaftsgüter, Beispiel 10. (629)  Wie in Erwägungsgrund 433 erläutert, bestanden die einzigen wesentlichen Einnahmen von LuxSCS in den Lizenzgebühren von LuxOpCo. (630)  Vorbringen von Amazon vom 29. Mai 2017, nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 29. (631)  Lizenzvereinbarung, Absatz 7 (keine Garantien): (632)  Verrechnungspreisbericht, S. 14. Dies wurde im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 auf S. 23 erläutert: „Ein wesentliches Merkmal des Europageschäfts war ein effizientes Management der Bestände, die Millionen von Artikeln umfassen, die zum Weiterverkauf von Dritten erworben wurden.“ (633)  In Ziffer 9.12 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 heißt es: „… eine Steuerverwaltung [ist] berechtigt, die angebliche vertragliche Risikoaufteilung zwischen verbundenen Unternehmen in Frage zu stellen, wenn sie nicht mit dem wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls vereinbar ist. Bei einer Untersuchung der Risikoaufteilung zwischen verbundenen Unternehmen und ihrer Folgen im Hinblick auf die Verrechnungspreisgestaltung ist es daher wichtig, nicht nur die Vertragsbedingungen, sondern auch die folgenden zusätzlichen Fragen zu prüfen: — Entspricht das Verhalten der verbundene Unternehmen der vertraglichen Risikoaufteilung …? — Entspricht die Risikoaufteilung für den konzerninternen Geschäftsvorfall dem Fremdvergleichsgrundsatz (…)? — Welche Folgen hat die Risikoaufteilung (…)?“ (634)  Am 5. Januar 2009 in Kraft getretene CSA, Absatz 2.3 und Anlage B (Funktionen und Risiken). (635)  Einen detaillierten Überblick über Wertberichtigungen und Rückstellungen im Umlaufvermögen von LuxOpCo bietet Tabelle 4. (636)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 29. (637)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, 2010 und 2017, Ziffer 7.14. (638)  Siehe Fußnote 272. (639)  Ob die Erbringung dieser Dienstleistungen seitens eines verbundenen Konzernunternehmens gegenüber einem anderen zu vergüten ist, ist durch eine Untersuchung der konkreten Sachverhalte und Gegebenheiten zu ermitteln; dabei ist insbesondere zu beachten, ob die konzerninternen „Risikomanagement“-Leistungen an sich einen Vorteil für LuxOpCo darstellten (bzw. ob aufgrund dieser Leistungen ein Vorteil zu erwarten war). OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, 2010 und 2017, Ziffer 7.29. (640)  Vorbringen von Amazon vom 27. Februar 2017, S. 12. (641)  Vorbringen von Amazon vom 27. Februar 2017, S. 13. (642)  Vorbringen von Amazon vom 27. Februar 2017, Anhang 32-9. (643)  Vorbringen von Amazon vom 27. Februar 2017, S. 13. (644)  Siehe Erläuterung in Erwägungsgrund 163. (645)  Im Vorbringen vom 27. Februar 2017 wurden diese Risiken jedoch von Amazon nicht als kritische Bedrohung eingestuft. (646)  Lizenzvereinbarung, Absatz 9.2 (Verhinderung von Verstößen). (647)  CSA, Absatz 9.12 (Verhinderung von Verstößen). (648)  Siehe Ziffer 2.2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010: „Die Auswahl der Verrechnungspreismethode zielt immer darauf ab, für jeden Einzelfall die am besten geeignete Methode zu finden.“ Siehe auch Ziffer 1.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. (649)  Siehe auch Ziffern 3.49 und 3.50 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. Diese Bevorzugung traditioneller Verrechnungspreismethoden wurde auch in Ziffer 2.3 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 bestätigt. (650)  Vorbringen von Amazon vom 4. Mai 2015, S. 3 und 4, und Vorbringen von Amazon vom 31. Juli 2015, S. 2 und 3. (651)  Siehe OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Kapitel I, Abschnitt C, und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Kapitel I, Abschnitt D.1.2. In Ziffer 1.17 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 heißt es diesbezüglich: „Wie bereits oben angeführt, sollten bei der Durchführung der Vergleiche erhebliche Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Geschäftsvorfällen oder Unternehmen berücksichtigt werden. Um den erforderlichen Grad tatsächlicher Vergleichbarkeit herzustellen und anschließend angemessene Berichtigungen zur Begründung von dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Bedingungen (gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Bandbreite) vorzunehmen, ist es notwendig, die Merkmale der Geschäftsvorfälle und Unternehmen zu vergleichen, die die Bedingungen fremdüblicher Geschäftsvorfälle beeinflussen. Zu den Merkmalen, die von Bedeutung sein können, gehören die Eigenschaften der übertragenen Wirtschaftsgüter oder der erbrachten Dienstleistungen, die von den Beteiligten wahrgenommenen Funktionen (unter Berücksichtigung des eingesetzten Kapitals und der übernommenen Risiken), die Vertragsbedingungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie die von den Beteiligten verfolgten Geschäftsstrategien. …“ Diese „Merkmale“ werden gewöhnlich die fünf Vergleichbarkeitsfaktoren genannt. Siehe auch Ziffer 1.36 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017: (652)  Siehe Abschnitt 2.1.2.3. (653)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffer 1.19; „Die folgenden Eigenschaften sollten berücksichtigt werden: … bei immateriellen Vermögenswerten die Art des Geschäftsvorfalls (z. B. Lizenzvergabe oder Verkauf), die Art des Wirtschaftsguts (z. B. Patent, Marke oder Know-how), die Dauer und der Grad des Schutzes sowie die voraussichtlichen Vorteile aus der Verwendung des Wirtschaftsgutes.“ (654)  Siehe Erwägungsgrund 220, in dem die Begründung von Amazon dafür erläutert wird, dass das nach den M.com-Vereinbarungen lizenzierte geistige Eigentum sich von den immateriellen Wirtschaftsgütern unterscheidet, die nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung lizenziert wurden. Siehe auch Erwägungsgrund 223 zur Vereinbarung mit [A]. Im Vorbringen von Amazon vom 31. Juli 2015 wird erklärt: „Für Kundendaten wird Dritten grundsätzlich keine Lizenz erteilt. Außerdem ist die Nutzung der Marken und des Logos von Amazon nach Maßgabe der Lizenz in Europa auf Marketing-Material und sonstiges vergleichbares Material beschränkt, dessen Nutzung vorher von LuxOpCo genehmigt wurde. Diese beschränkten Lizenzen sind widerruflich, kostenlos, nicht übertragbar und nicht abtretbar.“ (655)  Dies gilt auch für die Vereinbarung mit [G]; die anderen Vereinbarungen hingegen werden als […] bezeichnet. Vereinbarung im Falle von [H] und [B] und […] im Falle von [I]. (656)  Wie in Erwägungsgrund 309 erläutert, gelangte Luxemburg zu dem Schluss, dass diese Vereinbarungen (einschließlich der Vereinbarung mit [A]) für eine Preisvergleichsanalyse nicht herangezogen werden konnten, da diesen Vereinbarungen ein Geschäftsmodell zugrunde liegt, das sich von dem bei LuxSCS und LuxOpCo eingerichteten Modell unterscheidet. (657)  Siehe Erwägungsgrund 253. (658)  Siehe OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 Ziffer 1.15 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017 Ziffer 1.33. (659)  Vorbringen von Amazon vom 29. Mai 2017, S. 5. (660)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Technology — Software Development, Amazon Corporate LLC, USA, früherer Vice President of Kindle, Amazon Corporate LLC, USA], Aussage in der Gerichtsverhandlung am 18. November 2014, Rn. 3541-3540: 24-25, Rn. 3541: 1-25, Rn. 3542: 1-25: „Frage: … Und diese Geschäfte beinhalteten Dienstleistungen und Technologien; wie hat Amazon die Preise dafür festgesetzt? Antwort: Also bei der Festsetzung der Preise betrachteten wir sie im Grunde als umfassendes Paket …“ (661)  Wie in Erwägungsgrund 210 erläutert, wurde dies vom US Tax Court anerkannt. (662)  Siehe Erwägungsgrund 144. (663)  Endgültige Aussage von Amazon im Gerichtsverfahren, 18. November 2014, [Vice President Technology — Software Development, Amazon Corporate LLC, USA, früherer Vice President of Kindle, Amazon Corporate LLC, USA], Rn. 3549:9-3550:1, Rn. 3549: 10-25; Rn. 3550:1-10: „Das Volumen wirkte sich einigermaßen erheblich auf die Preisbildung für die Geschäftsvorfälle aus. Sie können sich die — sie können die verschiedenen Verträge der M.com-Vereinbarungen durchgehen und werden feststellen, dass die Größeren (z. B. [C] und [A]) geringere Provisionen zahlen als die Kleineren (z. B. [D] und [E] und [F]); das war aufgrund der Marktkräfte erforderlich … Daher gingen die Teilnehmer in diesem Marktsegment überwiegend davon aus, dass die Provision um so geringer ausfiel, je größer das Umsatzvolumen war; diese Überzeugung lag beispielsweise [A] Änderung 3 zugrunde, nach der wir von einer einheitlichen Provisionsstruktur zu einer abgestimmten Grundstruktur übergingen, weil [A] erkannte, dass sich seine Umsätze sehr positiv entwickelten und [A] davon ausging, dass diese sehr positive Entwicklung auch über die Restlaufzeit der Vereinbarung anhalten würde; [A] wollte nicht so viel aufwenden, da sie fürchteten, mit ihren Wettbewerbern nicht mehr konkurrieren zu können. Entsprechendes ist bei der Vereinbarung mit [C] festzustellen …“ (664)  Vorbringen von Amazon vom 5. März 2015, Rn. 129, S. 41. (665)  Siehe Erwägungsgrund 322. In Ziffer 1.53 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 heißt es: „Der Umstand, dass ein verlustbringendes Unternehmen mit rentablen Unternehmen seines Konzerns Geschäftsvorfälle tätigt, kann den Steuerpflichtigen oder den Steuerverwaltungen nahelegen, die Verrechnungspreisgestaltung näher zu prüfen. Es kann sein, dass das Verlustunternehmen vom multinationalen Konzern, dem es angehört, für die aus seiner Tätigkeit gezogenen Vorteile keine ausreichende Vergütung erhält.“ Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 Ziffer 1.71 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 Ziffer 1.130. (666)  Siehe Erwägungsgrund 153. (667)  Vorbringen von Amazon vom 29. Mai 2017. (668)  Siehe Erwägungsgrund 210. (669)  Wie in Erwägungsgrund 210 erläutert, stellte der US Tax Court allerdings auch fest, dass Amazon nach der Vereinbarung mit [A] verschiedene Nebendienstleistungen für [A] erbracht hatte, die mit den immateriellen Wirtschaftsgütern nicht in Zusammenhang standen. (670)  Die folgende Darstellung im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 ist nicht zutreffend: „[D]ie Lizenz, die LuxSCS LuxOpCo für die immateriellen Wirtschaftsgüter erteilt hat, … beinhaltet die Verpflichtung für LuxSCS, diese immateriellen Wirtschaftsgüter durch ständige Investitionen nach Maßgabe der CSA zu erhalten, zu aktualisieren und zu verbessern.“ Wie in Abschnitt 2.1.2.3 erläutert, übernimmt LuxOpCo diese „Verpflichtung“, da LuxOpCo eine unwiderrufliche und ausschließliche Lizenz für die Entwicklung, Verbesserung und Verwertung der im Eigentum von LuxSCS stehenden immateriellen Wirtschaftsgüter erteilt wurde. (671)  Siehe Erwägungsgrund 529. (672)  Siehe Erwägungsgrund 153. (673)  Siehe Erwägungsgrund 256. (674)  Verrechnungspreisbericht, S. 31. (675)  Siehe auch nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017 S. 19: „Für die Partei, die keinen einzigartigen und wertvollen Beitrag leistet, führt die TNMM ebenso wie andere einseitige Methoden mathematisch zu demselben Ergebnis wie eine Methode der Restgewinnaufteilung, da nur eine Vergütung für die routinemäßigen Funktionen zugerechnet und keine Zuschreibung des Restgewinns zu dieser Partei vorgenommen werden kann. Die TNMM ist bei den Gegebenheiten in dieser Sache die am besten geeignete Methode für eine nachträgliche Analyse der Ergebnisse des Geschäftsvorfalls nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung, da andere verfügbare Methoden keine verlässliche Grundlage für eine Bewertung des Geschäftsvorfalls bieten.“ (676)  Wie in Erwägungsgrund 301 erläutert, erklärte Luxemburg in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid eine Verrechnungspreisvereinbarung auf der Grundlage der TNMM unterstützt. Der Luxemburger Steuerbehörde zufolge beruhte die Akzeptanz der TNMM als geeignete Verrechnungspreismethode in dieser Sache auf der im Verrechnungspreisbericht enthaltenen Funktionsanalyse. (677)  Die „untersuchte Partei“ muss nur dann ausgewählt werden, wenn die Kostenaufschlagmethode, die Wiederverkaufspreismethode oder die TNMM verwendet werden (siehe Ziffer 3.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017). Die gleiche Anforderung findet sich auch in den Ziffern 2.38, 3.26 und 3.43 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995. (678)  Siehe auch Ziffern 2.59 und 9.79 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. (679)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Ziffer 2.59: „Eine geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode gilt als unzuverlässig, wenn jede Geschäftspartei wertvolle, einzigartige Beiträge leistet … In einem solchen Fall dürfte eine geschäftsbezogene Gewinnaufteilungsmethode im Allgemeinen die am besten geeignete Methode sein. … Jedoch kann eine einseitige Methode (Standardmethode oder geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode) in Fällen anwendbar sein, in denen einer der am Geschäftsvorfall Beteiligten alle einzigartigen Beiträge zum konzerninternen Geschäftsvorfall leistet, während der andere Beteiligte keinen einzigartigen Beitrag leistet. “ (Hervorhebung hinzugefügt). Siehe auch Ziffer 2.65 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017. (680)  Verrechnungspreisbericht, S. 30 und 31. (681)  In Ziffer 6.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 heißt es: „… Wenn der rechtliche Eigentümer beispielsweise bei einem intern entwickelten immateriellen Wirtschaftsgut keine relevanten Funktionen ausübt, keine relevanten Vermögenswerte nutzt und keine relevanten Risiken übernimmt, sondern ausschließlich als Unternehmen handelt, das die Eigentümerrechte innehat, hat der rechtliche Eigentümer für den Ertrag, den der Konzern mit der Verwertung des immateriellen Wirtschaftsguts erzielt, letztlich Anspruch allenfalls auf eine fremdvergleichskonforme Entschädigung als Inhaber des Eigentumsrechts.“ (682)  Vorbringen von Amazon vom 5. März 2015, Rn. 91, S. 30. (683)  In Ziffer 6.89 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 heißt es: „Bei Geschäftsvorfällen unter Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern oder von Rechten an immateriellen Wirtschaftsgütern ist entscheidend, dass die Spezifizität der Art der zwischen verbundenen Unternehmen übertra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.