Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52); Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1); und Entscheidung 2004/77/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14). (747)  Urteil Belgien und Forum 187 ASBL, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416. (748)  In Rn. 43 der Stellungnahme Luxemburgs zum Einleitungsbeschluss zitiert Luxemburg Rn. 19 des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) an den Ecofin-Rat: „Hinsichtlich der Luxemburger Steuermaßnahme für an konzerninternen Finanzierungsaktivitäten beteiligte Unternehmen diskutierte die Gruppe in der Sitzung am 17. Februar 2011 über die vereinbarte Beschreibung. Luxemburg teilte der Gruppe mit, dass die Bedingungen für Verrechnungspreisvereinbarungen zur Bestätigung der Vergütung der betreffenden Geschäftsvorfälle dem Rundschreiben Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 zu entnehmen seien. In der Sitzung am 11. April 2011 teilte Luxemburg der Gruppe mit, das Rundschreiben Nr. 164/2bis vom 8. April 2011 gewährleiste, dass vor Inkrafttreten von Rundschreiben Nr. 164/2 vorab erteilte Bestätigungen am 31. Dezember 2011 ihre Gültigkeit verlieren. Aufgrund dieser Information kam die Gruppe überein, dass keine Notwendigkeit bestand, diese Maßnahme nach den Kriterien des Verhaltenskodex zu bewerten.“ (749)  Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1). Siehe auch Unterlagen unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/company_tax/harmful_tax_practices/#code_conduct. (750)  Siehe dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Philippe Léger in der Rechtssache Belgien und Forum 187 ASBL, C-217/03, ECLI:EU:C:2006:89, Rn. 376. (751)  Im Zusatzprotokoll Nr. 1 zum OECD-Übereinkommen vom 14. Dezember 1960 vereinbarten die Zeichner des Übereinkommens, dass sich die Europäische Kommission an der Arbeit der OECD beteiligen wird. Vertreter der Europäischen Kommission nehmen zusammen mit den Mitgliedern an Gesprächen über das Arbeitsprogramm der OECD teil und werden in die Arbeit der gesamten Organisation und ihrer verschiedenen Organe einbezogen. Wenngleich die Teilnahme der Europäischen Kommission weit über die Teilnahme eines Beobachters hinausgeht, hat sie kein Stimmrecht und beteiligt sich nicht an der Annahme rechtlicher Instrumente, die dem Rat zur Verabschiedung vorgelegt werden. (752)  Siehe Erwägungsgrund 326. (753)  Urteil Mehibas Dordtselaan, T-290/97, ECLI:EU:T:2000:8, Rn. 59, und Urteil Belgien und Forum 187 ASBL, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 147. (754)  Anmerkungen Luxemburgs zum Einleitungsbeschluss, Rn. 178. (755)  Siehe Fußnote 742. (756)  Siehe beispielsweise Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1); Entscheidung 200/735/EG der Kommission vom 21. April 1999 betreffend die Behandlung der „Technolease-Vereinbarung“ zwischen Philips und Rabobank durch die niederländischen Steuerbehörden (ABl. L 297 vom 24.11.2000, S. 13); Entscheidung 2006/795/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA (ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 36); Entscheidung 2005/709/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 30); Entscheidung 2008/551/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die staatliche Beihilfe C 12/07 (ex NN 799/06) der Slowakischen Republik zugunsten von Glunz & Jensen s.r.o. (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 38); Entscheidung 2008/734/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die Staatliche Beihilfe C 57/07 (ex N 843/06), die die Slowakische Republik zugunsten des Unternehmens Alas Slovakia, s.r.o. gewähren will (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 19); und Beschluss 2011/276/EU. (757)  Siehe Erwägungsgrund 326. (758)  Urteil Het Vlaamse Gewest (Flämische Region), T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 54. (759)  Wenn auch im Zusammenhang mit einer „Unmöglichkeit einer Rückforderung“ und nicht in Bezug auf „Schwierigkeiten bei der genauen Feststellung der Höhe der Beihilfe“. (760)  Siehe Urteil Frankreich, C-441/06, ECLI:EU:C:2007:616, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung. (761)  Urteil Frankreich und France Telecom, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, Rn. 297. (762)  Urteil Frankreich und France Telecom, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, Rn. 299. (763)  Siehe Erwägungsgrund 549. (764)  Siehe Erwägungsgründe 551 und 552. (765)  Siehe Erwägungsgrund 558. (766)  JTPF-Bericht von 2010, Rn. 63. (767)  Siehe Erwägungsgrund 429. In Ziffer 7.33 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 heißt es: „… Bei einem fremdüblichen Geschäftsvorfall versucht ein unabhängiges Unternehmen üblicherweise, für die Dienstleistungen einen Preis zu berechnen, bei dem ein Gewinn erzielt wird, und nicht bloß seine Selbstkosten zu decken …“ Daher würde LuxSCS nicht nur den Aufschlag auf die Kosten, sondern auch eine Erstattung dieser Kosten erhalten. (768)  Wie in Abschnitt 9.5 und insbesondere in Erwägungsgrund 607 erklärt, gestand die Luxemburger Steuerbehörde LuxOpCo eine steuerliche Vorzugsbehandlung zu. Daher ist dieses Unternehmen der erste Begünstigte, von dem Luxemburg die Beihilfe zurückfordern muss. Wenn der ungerechtfertigte Vorteil durch die Rückforderung von diesem Begünstigten nicht beseitigt wird, muss die Rückforderung auf die Amazon-Gruppe ausgeweitet werden, da die gesamte Gruppe eine einzige wirtschaftliche Einheit bildet, die durch die Beihilfe begünstigt wurde. Siehe in diesem Sinne Urteil Griechenland, verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386, Rn. 126.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.