Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6 schloss LuxOpCo eine Vereinbarung über die Lizenzierung geistiger Rechte“ (Intellectual Property License Agreement) sowohl mit ASE als auch mit AMEU, nach der ASE und AMEU unwiderruflich nicht ausschließliche Lizenzen für die immateriellen Wirtschaftsgüter erteilt wurden. Diese beiden Vereinbarungen entsprachen sehr weitgehend der Lizenzvereinbarung zwischen LuxOpCo und LuxSCS. Nach diesen Vereinbarungen wurde eine von ASE und AMEU an LuxOpCo zahlbare Lizenzgebühr auf genau dieselbe Weise festgesetzt wie die von LuxOpCo nach der Lizenzvereinbarung an LuxSCS zu zahlende Lizenzgebühr. (119) Nach den Dienstleistungsvereinbarungen konnten die verbundenen lokalen Unternehmen in der EU die immateriellen Wirtschaftsgüter sowie weitere immaterielle Wirtschaftsgüter und Marken, die im Eigentum von LuxOpCo standen oder die LuxOpCo auf sonstige Weise innehatte, in dem für die Erbringung ihrer Dienstleistungen gegenüber LuxOpCo erforderlichen Umfang nutzen. Der gesamte Geschäfts- oder Firmenwert aufgrund dieser Nutzung sollte ausschließlich LuxOpCo zufallen (74). Sämtliche Rechte des geistigen Eigentums sowie von den verbundenen lokalen Unternehmen in der EU im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistungen entwickelte oder erworbene Nebenprodukte sollten Eigentum von LuxOpCo bleiben (75). (120) Die Lizenzvereinbarung galt für die Nutzungsdauer sämtlicher lizenzierter immaterieller Wirtschaftsgüter (76) und konnte nur bei einer Änderung der Kontrolle oder bei erheblicher Belastung (77) sowie dann gekündigt werden, wenn eine der Parteien einen Mangel aufgrund einer Nichterfüllung ihrer Leistungen nach dieser Vereinbarung nicht heilen konnte (78). Daher hatte LuxSCS keine Möglichkeit, die Lizenzvereinbarung einseitig zu kündigen. Die Lizenzvereinbarung wurde im Januar 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2009 geändert (79). Die Änderung betraf die Definition des Begriffs „Betriebsergebnis in der EU“; das Betriebsergebnis in der EU wurde für die Berechnung der jährlichen Lizenzgebühr verwendet (80). 2.2.   DIE BEANSTANDETE MAẞNAHME 2.2.1.   DER ANGEFOCHTENE STEUERVORBESCHEID (121) Der angefochtene Steuervorbescheid bestand in einem Schreiben der Luxemburger Steuerbehörde vom 6. November 2003 an die Amazon.com, Inc., das ausschließlich aus dem folgenden Satz bestand: „Nachdem ich mich mit dem Schreiben vom 31. Oktober 2003 vertraut gemacht habe, das ebenso wie Ihr Schreiben vom 23. Oktober 2003 von [Beratungsgesellschaft 1] an mich gerichtet wurde und das Ihren Standpunkt bezüglich der Behandlung nach Luxemburger Steuerrecht im Rahmen Ihrer künftigen Tätigkeiten erläutert, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass ich die beiden Schreiben inhaltlich billigen kann.“ (122) Nach einer Verzögerung bei der Durchführung der Umstrukturierung des Europageschäfts von Amazon ersuchte Amazon die Luxemburger Steuerbehörde mit Schreiben vom 5. Dezember 2004 um die Bestätigung, dass der angefochtene Steuervorbescheid weiterhin gelte; die Luxemburger Steuerbehörde bestätigte dies mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 (81). Der ursprünglich für fünf Jahre gültige angefochtene Steuervorbescheid wurde 2010 verlängert und bis Juni 2014 in Anspruch genommen (82). 2.2.2.   DAS SCHREIBEN VOM 31. OKTOBER 2003 (123) In seinem Schreiben vom 31. Oktober 2003 an die Luxemburger Steuerbehörde (im Folgenden „Schreiben von Amazon vom 31. Oktober 2003“) ersuchte Amazon um die Bestätigung der steuerlichen Behandlung von LuxSCS, seiner in den USA ansässigen Partner und der Dividenden, die innerhalb dieser Struktur an LuxOpCo ausgeschüttet wurden. In diesem Schreiben wurde erläutert, dass LuxSCS als Société en Commandite Simple nicht als von seinen Partnern unabhängiges eigenes steuerliches Rechtssubjekt betrachtet wurde und daher in Luxemburg weder der Körperschaftsteuer noch der Vermögenssteuer unterliege. (124) Ungeachtet der steuerlichen Transparenz von LuxSCS könnten LuxSCS bzw. die in den USA ansässigen Partner dieses Unternehmens in Luxemburg besteuert werden, wenn davon ausgegangen würde, dass ihre Tätigkeiten von einer Betriebsstätte in Luxemburg erbracht werden. In dem Schreiben wird daher ferner erläutert, dass weder bei LuxSCS noch bei seinen Partnern von einer konkreten Präsenz in Luxemburg (Büros, Mitarbeiter usw.) ausgegangen werden könne und dass LuxSCS daher ohne einen festen Geschäftsort nicht als von seinen Partnern unabhängiges Rechtssubjekt betrachtet und auch nicht angenommen werden könne, dass LuxSCS einer Geschäftstätigkeit in Luxemburg nachgehe (83). Auch bei seinen Partnern sei nicht davon auszugehen, dass sie eine Betriebsstätte in Luxemburg unterhielten. 2.2.3.   DAS SCHREIBEN VOM 23. OKTOBER 2003 (125) In seinem Schreiben vom 23. Oktober 2003 an die Luxemburger Steuerbehörde (im Folgenden „Schreiben von Amazon vom 23. Oktober 2003“) beantragte Amazon einen Steuervorbescheid zur Bestätigung der Behandlung von LuxOpCo für die Zwecke der Luxemburger Körperschaftsteuer (84). Das Schreiben erläutert die von Amazon vorgesehene Geschäftsstruktur in Europa und ersucht um die Bestätigung, dass die Verrechnungspreisvereinbarung für die dort beschriebene Lizenzvereinbarung zu einem „angemessenen und annehmbaren Ertrag“ für LuxOpCo „im Hinblick auf die Verrechnungspreispolitik und auf die Bestimmungen von Artikel 56 und Artikel 164 Absatz 3 LITL“ führt. (126) Dieses Schreiben nimmt Bezug auf eine beigefügte „wirtschaftliche Analyse“, in der „die von LuxOpCo auszuübenden Funktionen und zu übernehmenden Risiken sowie Art und Umfang der von der Lizenzvereinbarung [zwischen LuxSCS und LuxOpCo] über die immateriellen Wirtschaftsgüter betroffenen immateriellen Wirtschaftsgüter“ erläutert werden. Ausgehend von dieser Analyse wurde eine Verrechnungspreisvereinbarung vorgeschlagen, nach der die Höhe der jährlichen Lizenzgebühr (im Schreiben „License Fee“ genannt) festgesetzt werden sollte, die LuxOpCo für die Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter an LuxSCS zahlen sollte. (127) Nach dieser Vereinbarung sollte die jährliche Lizenzgebühr sich auf einen bestimmten Prozentanteil sämtlicher Einnahmen belaufen, die LuxOpCo in Verbindung mit dem Betrieb der EU-Websites erzielte (im Folgenden „Prozentsatz der Lizenzgebühr“ (Royalty Rate)). Ferner wurde in dem Schreiben erläutert, dass die jährliche Lizenzgebühr und der Prozentsatz der Lizenzgebühr immer nach der folgenden Methode berechnet würden (85): „1. Berechnung des ‚Ertrags von LuxOpCo‘ und Zuordnung zu LuxOpCo, der sich entweder auf (a) [4-6] % der gesamten Betriebskosten von LuxOpCo in der EU im betreffenden Jahr oder auf (b) das gesamte den europäischen Websites zuzuordnende Betriebsergebnis in der EU für das betreffende Jahr beläuft, wobei der jeweils geringere Betrag maßgeblich ist; 2. die jährliche Lizenzgebühr beläuft sich auf die Höhe des Betriebsergebnisses in der EU abzüglich des Ertrags von LuxOpCo, darf aber nicht kleiner als null sein; 3. die Lizenzgebühr für das betreffende Jahr ergibt sich aus der Division der jährlichen Lizenzgebühr durch die Summe der Einnahmen in der EU im betreffenden Jahr; 4. Unbeschadet dieser Regelung beträgt der Jahresertrag von LuxOpCo nie weniger als 0,45 % der Einnahmen in der EU und nie mehr als 0,55 % der Einnahmen in der EU; 5. (a) Wenn der in Schritt (1) ermittelte Ertrag von LuxOpCo weniger als 0,45 % der Einnahmen in der EU beträgt, wird der Ertrag von LuxOpCo (i) auf 0,45 % der Einnahmen oder des Betriebsergebnisses in der EU oder (ii) auf die Höhe des Betriebsergebnisses in der EU angehoben, wobei der jeweils geringere Betrag maßgeblich ist; 6. (b) Wenn der in Schritt (1) ermittelte Ertrag von LuxOpCo mehr als 0,55 % der Einnahmen in der EU beträgt, wird der Ertrag von LuxOpCo (i) auf 0,55 % der Einnahmen oder des Betriebsergebnisses in der EU oder (ii) auf die Höhe des Betriebsergebnisses in der EU reduziert, wobei der jeweils geringere Betrag maßgeblich ist.“ (128) Für die Zwecke der Berechnung des Prozentsatzes der Lizenzgebühr gelten die folgenden Begriffsbestimmungen (86): „‚EU COGS‘: Selbstkosten (Costs of Goods Sold), die nach den US-amerikanischen GAAP (Generally Accepted Accounting Principles = allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) ermittelt werden und dem Betrieb der europäischen Websites durch LuxOpCo zuzurechnen sind. ‚Betriebskosten in der EU‘: Gesamtkosten von LuxOpCo einschließlich konzerninterner Ausgaben, jedoch ohne: Selbstkosten in der EU, die jährliche Lizenzgebühr, Fremdwährungsgewinne und -verluste und Zinsaufwendungen, berechnet nach den US-amerikanischen GAAP. ‚Einnahmen in der EU‘: Summe der mit den Umsätzen von LuxOpCo über die EU-Websites erzielten Nettoeinnahmen, entsprechend der Summe (a) des Gesamtbetrags der Verkaufspreise der von LuxOpCo verkauften Produkte wie auf den an die Kunden verschickten Rechnungen angegeben einschließlich Einnahmen aus der Herstellung von Geschenkverpackungen sowie aus Versand- und Abfertigungsgebühren abzüglich: Mehrwertsteuern, Rücksendungen und sonstigen abzugsfähigen Positionen und (b) der Summe der von LuxOpCo mit Dienstleistungen in Verbindung mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen nicht verbundener Parteien über die EU-Websites erzielten Einnahmen abzüglich Mehrwertsteuern. ‚Betriebsergebnis in der EU‘: Einnahmen in der EU abzüglich: Selbstkosten in der EU und Betriebskosten in der EU.“ 2.2.4.   DER VERRECHNUNGSPREISBERICHT (129) Luxemburg übermittelte den Verrechnungspreisbericht als Antwort auf den Einleitungsbeschluss (87). Luxemburg bezeichnet den Verrechnungspreisbericht als „wirtschaftliche Analyse“; auf diesen Bericht nimmt Amazon im Schreiben vom 23. Oktober 2003 Bezug. Der Verrechnungspreisbericht wurde unter Berücksichtigung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations, im Folgenden „OECD-Verrechnungspreisleitlinien“) erstellt (88). 2.2.4.1.    Funktionsanalyse (130) Abschnitt 3 des Verrechnungspreisberichts enthält eine Funktionsanalyse für LuxSCS und LuxOpCo. (131) Nach dieser Funktionsanalyse beschränkt sich die Tätigkeit von LuxSCS hauptsächlich auf die einer immateriellen Holdinggesellschaft und eines Beteiligten an der ständigen Weiterentwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter nach Maßgabe der CSA (89). Außerdem erteilt LuxSCS LuxOpCo nach den Bestimmungen der Lizenzvereinbarung eine Lizenz für die immateriellen Wirtschaftsgüter und erhält Lizenzgebühren nach dieser Vereinbarung. (132) Mit Bezug auf LuxOpCo wird im Verrechnungspreisbericht erklärt: „LuxOpCo trifft durch seine in Vollzeit beschäftigten Führungskräfte strategische Entscheidungen im Hinblick auf das über die EU-Websites betriebene Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäft und entscheidet auch über die wesentlichen physischen Bestandteile des Einzelhandelsgeschäfts.“ (90) Nach dem Schreiben von Amazon vom 23. Oktober 2003 sollte LuxOpCo „insgesamt mindestens 25-30 Mitarbeiter in Vollzeitanstellung einschließlich bestimmter wichtiger Führungskräfte für das gesamteuropäische Geschäft mit Zuständigkeit für strategische Entscheidungen in Verbindung mit den EU-Websites“ haben (91), wobei die übrigen Vollzeitmitarbeiter (etwa 20) mit Zuständigkeiten u. a. für Marketing, Technologie und Verbindlichkeiten eingesetzt werden sollten. (133) Außerdem wird im Verrechnungspreisbericht erläutert: „Nach der Umstrukturierung wird davon ausgegangen, dass sich die hauptsächliche Tätigkeit von LuxOpCo auf die Nutzung der Software-Plattform von Amazon konzentriert, um das dem über die EU-Websites betriebenen Einzelhandels- und dem Dienstleistungsgeschäft zugrunde liegende softwaregestützte Geschäftsmodell kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern. … (*2). Im Rahmen der diesbezüglichen Bemühungen wird das Management von LuxOpCo Möglichkeiten zur Verbesserung des Einzelhandels- und des Dienstleistungsgeschäfts unter Nutzung neu entwickelter und besserer Plattformmerkmale und -funktionen ermitteln. Sowohl als Einzelhändler als auch als Dienstleister wird LuxOpCo bestrebt sein, den Kunden bestmögliche Erfahrungen in allen Bereichen einschließlich Auftragsabwicklung, Zahlung, Bearbeitung, Merchandising und Überwachung der Leistungen von Drittverkäufern zu vermitteln …“ (92) (134) In seiner Funktion als Einzelhändler sollte LuxOpCo Entscheidungen in den Bereichen Merchandising und Preisbildung treffen und das Management sämtlicher Aspekte der Auftragsabwicklung übernehmen (93). Als Betreiber des Dienstleistungsgeschäfts sollte LuxOpCo zudem „für strategische Entscheidungen über die Auswahl von Dritthändlern und von Produktkategorien sowie für das Marketing bei Dritthändlern und für Verhandlungen mit Dritthändlern zuständig“ sein (94). Für den Betrieb der EU-Websites sollte LuxOpCo die von LuxSCS lizenzierten immateriellen Wirtschaftsgüter nutzen. Der gesamte Bestand sollte im Eigentum von LuxOpCo stehen (95). LuxOpCo sollte sämtliche Risiken in Verbindung mit der Unterhaltung des Bestands und mit dem Verkauf von Produkten über die EU-Websites übernehmen (96). Nach dem Schreiben von Amazon vom 23. Oktober 2003 sollten die in Luxemburg befindlichen Server zur Verarbeitung von Geschäftsvorgängen im Eigentum von LuxOpCo stehen und von LuxOpCo zur Abwicklung der Geschäftsvorgänge mit Kunden und mit Dritten sowie zur Freigabe diesbezüglicher Zahlungen einschließlich Zahlungen an Dritthändlern genutzt werden (97). (135) LuxOpCo sollte ASE beauftragen, das im eigenen Namen, aber zugunsten von LuxOpCo als Kommissionär für das Dienstleistungsgeschäft in Verbindung mit den Drittverkäuferprogrammen von Amazon in Europa fungieren sollte. Die Dienstleistungen von ASE sollten im Wesentlichen aus bestimmten Leistungen bei der Abwicklung von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsgeschäft bestehen. (136) Die verbundenen lokalen Unternehmen in der EU mit Sitz in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich sollten verschiedene Dienstleistungen betreffend die EU-Websites erbringen (u. a. in Verbindung mit der Weiterleitung und der Unterstützung von Kunden sowie mit den Bereichen Marketing und Auftragsabwicklung) (98). (137) Den von Amazon für den Verrechnungspreisbericht vorgelegten Managementprognosen zufolge sollte LuxOpCo seine Einnahmen im Laufe seiner Tätigkeit von ca. 3,2 Mrd. EUR im Jahr 2005 auf etwa 8,3 Mrd. EUR im Jahr 2010 steigern; dabei wurden die Kosten wie folgt veranschlagt: Die Kosten der Waren ausgedrückt als Prozentanteil der Einnahmen wurden mit durchschnittlich 77,5 % angesetzt; damit ergab sich eine Bruttomarge von etwa 22,5 %. Nach der Umstrukturierung im Jahr 2006 sollte LuxOpCo die laufenden Kosten in Verbindung mit dem Management und dem Betrieb der Amazon-Plattform in Europa einschließlich der Aufwendungen in Verbindung mit Zahlungs- und Inkassoprozessen, uneinbringlichen Forderungen, bestimmten Ausgaben zur Unterstützung des Systems sowie der Gehälter in den Bereichen Management und Technologie und der Gehälter sonstiger Mitarbeiter übernehmen, die zur Unterstützung des Betriebs der Amazon-Plattform in der Region beschäftigt werden (99). Die der Managementprognose zugrunde liegenden Annahmen wurden im Verrechnungspreisbericht nie offengelegt oder überprüft (100). 2.2.4.2.    Auswahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode (138) In Abschnitt 5 des Verrechnungspreisberichts wird die Auswahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode zur Ermittlung des Prozentsatzes der Lizenzgebühr nach dem Fremdvergleichsgrundsatz behandelt. (139) Um die LuxOpCo zuzurechnende Vergütung und die nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlende Lizenzgebühr zu Fremdvergleichsbedingungen zu ermitteln, werden im Verrechnungspreisbericht alternative Verrechnungspreisvereinbarungen vorgeschlagen: eine beruhend auf der Preisvergleichsmethode (im Folgenden „CUP-Methode“) und eine andere auf der Grundlage der Methode der Restgewinnaufteilung (101). 2.2.4.3.    Verrechnungspreisermittlung nach der CUP-Methode (140) In Abschnitt 6.1 des Verrechnungspreisberichts wird die fremdvergleichskonforme Bandbreite der Lizenzgebühr nach der CUP-Methode berechnet. (141) Zunächst wurden in der internen Amazon-Datenbank der Lizenzvereinbarungen vergleichbare Geschäftsvorgänge gesucht, und eine externe Agentur wurde mit einer Recherche zu Lizenzvereinbarungen in Verbindung mit immateriellen Wirtschaftsgütern beauftragt, die den immateriellen Wirtschaftsgütern von Amazon vergleichbar waren. Die infolge der Suche bzw. der Recherchen ermittelten Geschäftsvorgänge wurden nicht als hinreichend vergleichbar betrachtet und daher in der Analyse nach der CUP-Methode nicht verwendet. (142) Danach wurden im Verrechnungspreisbericht die folgenden seit dem Jahr 2000 geschlossenen Vereinbarungen von Amazon mit Drittverkäufern beschrieben, nach denen Amazon den betreffenden Einzelhändlern seine Technologie-Plattform zur Verfügung stellte: die Vereinbarung über die strategische Allianz zwischen der Rocket.zeta, Inc., der Amazon.com, Inc., der target.direct LLC und der Target Corporation (im Folgenden „Zielvereinbarung“) (102), die Vereinbarung über die strategische Allilanz zwischen der Rock-Bound, Inc. und der ToysRUs.com LLC (im Folgenden „ToysRUs-Vereinbarung“), die Verkaufsvereinbarung (Product Listing Agreement) zwischen der Amazon.com Payments, Inc und der Circuit City Stores, Inc. (im Folgenden „Circuit City-Vereinbarung“), die Hosting-Vereinbarung über einem Spiegel-Server zwischen der Frontier.zeta, Inc. und der Borders Online LLC (im Folgenden „Borders-Vereinbarung“) und die Vereinbarung über einen Spiegel-Server zwischen der Amazon.com International Sales, Inc. und der Waterstones Bookseller Ltd. (im Folgenden „Waterstones-Vereinbarung“). Amazon bezeichnet diese Vereinbarungen als die „M.com-Vereinbarungen“. Nach der Überprüfung dieser Vereinbarungen gelangte der Verrechnungspreisbericht zu dem Schluss, dass die Vereinbarung mit [A] insoweit eine vergleichbare Vereinbarung darstellte, als die übrigen Vereinbarungen „keine Bestimmung über die Technologieplattform für den elektronischen Handel enthielten“ (103). (143) Nach der Vereinbarung mit [A] verpflichtete sich Amazon zur Einrichtung und Entwicklung sowie zum Hosting und zur Unterhaltung einer neuen Website für [A] und eines Shops für [A] auf Amazon-Websites, die an die Stelle der bestehenden Website von [A] für den elektronischen Handel treten sollte. Die in die Website von [A] aufzunehmenden Funktionen sollten im Wesentlichen den allgemein auf Amazon-Websites vorhandenen Funktionen vergleichbar sein. Dafür sollte [A] Amazon eine Vergütung u. a. bestehend aus Einrichtungsgebühren (104), Grundgebühren (105) und Verkaufsprovisionen (106) zahlen. (144) Um diese Vergütung mit der jährlichen Lizenzgebühr (im Verrechnungspreisbericht als „Lizenzgebühr“ bezeichnet) vergleichen zu können, wurden die Einrichtungsgebühren über die vier in der Vereinbarung genannten Zeiträume abgeschrieben und zusammen mit der jährlichen Grundgebühr in einen Prozentanteil der Umsätze (zwischen 3,4 und 7,2 %) umgerechnet. Da die in der Vereinbarung mit [A] vorgesehene Provision sich auf 4-5 % der Umsätze belief, gelangte der Verrechnungspreisbericht zunächst zu dem Schluss, dass die implizite Lizenzgebühr bei der Vereinbarung mit [A] bei 8,4-11,7 % der Umsätze lag. [A] hatte sich allerdings auch verpflichtet, Amazon bestimmte Gebühren als Ausgleich für überschüssige Auftragskapazitäten und für überschüssige Bestände zu zahlen. Diese in der Vereinbarung vorgesehenen Gebühren wurden ebenfalls in einen Prozentanteil der Umsätze umgerechnet und bewegten sich zwischen 1,2 und 0,7 %. Daher wurde die zu Fremdvergleichsbedingungen ermittelte fremdvergleichskonforme Bandbreite der Lizenzgebühr zunächst im Bereich von 9,6 bis 12,6 % der Umsätze angesetzt. (145) Und da [A] nach der Vereinbarung keinen Zugang zu Kundendaten von Amazon erhielt, wurde im Verrechnungspreisbericht eine Anpassung vorgenommen, um beim Preisvergleich die Tatsache zu berücksichtigen, dass LuxSCS LuxOpCo Zugang zu Kundendaten von Amazon gewährte. Entsprechend wurde aufgrund der Informationen in der Vereinbarung mit [B] eine Erhöhung um 1 % vorgeschlagen; damit ergab sich eine fremdvergleichskonforme Bandbreite des Prozentsatzes der Lizenzgebühr zwischen 10,6 und 13,6 % der Umsätze von LuxOpCo. 2.2.4.4.    Verrechnungspreisermittlung nach der Methode der Restgewinnaufteilung (146) In Abschnitt 6.2 des Verrechnungspreisberichts wird die fremdvergleichskonforme Bandbreite der jährlichen Lizenzgebühr (im Verrechnungspreisbericht „Prozentsatz der Lizenzgebühr“ genannt) zu Fremdvergleichsbedingungen nach der Methode der Restgewinnaufteilung ermittelt. Bei der Anwendung dieser Methode wurde im Verrechnungspreisbericht der Ertrag in Verbindung mit den „routinemäßigen Funktionen [von LuxOpCo] in seiner Eigenschaft als europäische Betriebsgesellschaft“ (107) ausgehend von dem von LuxOpCo zu tragenden Kostenaufschlag (108) geschätzt. (147) Um die fremdvergleichskonforme Bandbreite für diesen Aufschlag zu bestimmen, wurde im Verrechnungspreisbericht nach vergleichbaren Unternehmen gesucht, die allgemein mit dem Management und der Durchführung softwaregestützter Geschäftstätigkeiten befasst sein sollten. Bei einer Suche nach vergleichbaren Unternehmen in der Amadeus-Datenbank (109) mithilfe der geografischen Region als Suchkriterium (110), mit Suchbegriffen für die Beschreibung der Geschäftstätigkeit (111) und mit Branchenkategorisierungen in Verbindung mit manuellen Filtern wurden sieben Unternehmen als mit Amazon vergleichbar bestimmt (112). (148) Auf dieser Grundlage wurde im Verrechnungspreisbericht ein „Netto-Kostenaufschlag“ als Indikator für die Gewinnspanne für eine Prüfung der Vergütung verwendet, die zu Fremdvergleichsbedingungen den vorgesehenen Funktionen von LuxOpCo zugerechnet werden konnten; diese Vergütung war definiert als Betriebsergebnis geteilt durch die Summe der Aufwendungen für Waren und Betriebskosten (113). Ausgehend von Daten der sieben vergleichbaren Unternehmen wurde der folgende durchschnittliche Quartilabstand für einen Zeitraum von drei Jahren (1999-2001) angegeben: unteres Quartil 2,3 %, Median 4,2 % und oberes Quartil 6,7 %. In der Tabelle mit den Ergebnissen heißt es, dass sich die angegebenen Zahlen auf die Prozentanteile der Nettoumsätze beziehen (114). (149) Daher wurde ein Aufschlag von [4-6] % ausgewählt und zu den Betriebskosten von LuxOpCo hinzugerechnet, um den „den Funktionen von LuxOpCo zuzurechnenden relevanten regelmäßigen Ertrag“ (115) zu ermitteln. Dieser Ertrag wurde anschließend vom Betriebsergebnis von LuxOpCo abgezogen. Die entstehende Differenz zwischen diesem Ertrag und dem von LuxOpCo verzeichneten Restgewinn wurde im Verrechnungspreisbericht als in vollem Umfang der Nutzung der von LuxSCS lizenzierten immateriellen Wirtschaftsgüter zuzurechnend dargestellt. (150) Und schließlich wurden im Verrechnungspreisbericht die jeweiligen prognostizierten jährlichen Restgewinne durch die prognostizierten Nettoumsätze von LuxOpCo geteilt, um einen Anhaltspunkt für die jährliche Lizenzgebühr zu erhalten. Auf dieser Grundlage wurde im Verrechnungspreisbericht festgestellt: „[E]in LuxOpCo von LusSCS in Rechnung zu stellender Prozentsatz der Lizenzgebühr in einer Bandbreite von 10,1-12,3 % der Nettoeinnahmen würde einem Fremdvergleich nach den OECD-Leitlinien standhalten.“ (116) (151) Die Berechnungen im Verrechnungspreisbericht werden in Tabelle 1 zusammenfassend dargestellt (117). Die Spalten 1 und 3 wurden von der Kommission hinzugefügt, um die Berechnungen zu erläutern: Tabelle 1 Berechnung im Verrechn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.